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Document 51999AG0025

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/1999 vom 28. Juni 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)

    ABl. C 232 vom 13.8.1999, p. 20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999AG0025

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/1999 vom 28. Juni 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)

    Amtsblatt Nr. C 232 vom 13/08/1999 S. 0020


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 25/1999

    vom Rat festgelegt am 28. Juni 1999

    im Hinblick auf den Erlaß der Entscheidung Nr. .../1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998-2002)

    (1999/C 232/03)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 174 des Vertrags zählt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen.

    (2) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 das Ziel festgesetzt, bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Gesamtemissionen in der ganzen Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu erreichen.

    (3) Das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen enthält weitere Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.

    (4) Eine signifikante Reduzierung der CO2-Emissionen läßt sich in der Gemeinschaft nur durch zusätzliche Anstrengungen erreichen, vor allem da die auf den Energieverbrauch zurückzuführenden CO2-Emissionen zwischen 1995 und 2000 bei einem normalen Wirtschaftswachstum voraussichtlich um rund 3 % steigen werden. Daher sind weitere Maßnahmen unerläßlich.

    (5) Mit der Entscheidung 93/389/EWG des Rates(4) wurde ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft errichtet.

    (6) In ihrer Mitteilung vom 8. Februar 1990 über Energie und Umwelt stellt die Kommission den effizienteren Umgang mit der Energie als den Eckpfeiler künftiger Bemühungen um eine Verringerung der energiewirtschaftlich bedingten Umweltbelastungen heraus. In der Mitteilung der Kommission vom 29. April 1998 über "Energieeffizienz in der Europäischen Gemeinschaft - Ansätze für eine Strategie des rationalen Energieeinsatzes" wurde das wirtschaftliche Potential eines rationellen Energieeinsatzes mit dem Ziel einer Neuausrichtung auf die Steigerung der Energieeffizienz hervorgehoben.

    (7) Ein besseres Energiemanagement, das vor allem eine Nutzung des umfangreichen Potentials zur Senkung der Energieintensität ermöglicht, ist als Beitrag zum Umweltschutz, zu einer größeren Energieversorgungssicherheit und zu einer nachhaltigen Entwicklung dringend geboten.

    (8) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ansichten über die zukünftige Energiepolitik in der Gemeinschaft und über die Bedeutung des Energiesparens sowie über Energieeffizienzmaßnahmen in dem Grünbuch vom 11. Januar 1995 und dem Weißbuch vom 13. Dezember 1995 vorgelegt.

    (9) Nach Artikel 158 des Vertrags soll die Gemeinschaft ihre Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickeln und weiterverfolgen und sich insbesondere zum Ziel setzen, die Unterschiede im Entwicklungsland der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Diese Aktionen erstrecken sich unter anderem auf den Energiebereich.

    (10) Mit seinen Entscheidungen 91/565/EWG(5) und 96/737/EG(6) hat der Rat ein gemeinschaftliches Energieeffizienzprogramm (SAVE) zur Stärkung der Energieeffizienzinfrastrukturen in der Gemeinschaft beschlossen.

    (11) Das SAVE-Programm ist ein wichtiges und notwendiges Hilfsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz.

    (12) Daher sollte im Rahmen des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) gemäß der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates(7) ein spezifisches Programm zur Förderung der rationellen und effizienten Verwendung der Energieressourcen geschaffen werden. Dieses spezifische Programm träte an die Stelle des entsprechenden derzeitigen Instruments.

    (13) Die Gemeinschaft hat das SAVE-Programm als einen wichtigen Bestandteil ihrer Strategie zur CO2-Reduzierung gewürdigt. In der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 1991 über die Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der Energieprogrammierung auf regionaler Ebene, den Schlußfolgerungen des Rates zu dieser Mitteilung und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1993 wurde festgestellt, daß diese Tätigkeiten fortgesetzt, erweitert und als Hilfsmittel bei der Verfolgung der Energiestrategie der Gemeinschaft genutzt werden sollten. Diese Initiative für regionale Aktionen sollte nun vollständig einbezogen werden.

    (14) Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)(8) hat der Rat mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 1999 ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002)(9) verabschiedet, in dem besonderes Gewicht auf Technologien für eine effiziente Energienutzung und erneuerbare Energieträger gelegt wird. Das SAVE-Programm stellt ein politisches Instrument zur Ergänzung jenes Programms dar.

    (15) Durch das SAVE-Programm soll die Energieintensität des Endverbrauchs über das ansonsten zu erwartende Maß hinaus um einen weiteren Prozentpunkt pro Jahr verbessert werden.

    (16) Der Rat stellte auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 1994 fest, daß das Ziel, die CO2-Emissionen zu stabilisieren, nur mit einem aufeinander abgestimmten Bündel von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zum rationellen Energieeinsatz, die auf allen Ebenen der Erzeugung, der Umwandlung, des Transports und der Verwendung von Energie angebots- und nachfragebezogen ansetzen, und von Maßnahmen zur Nutzung eneuerbarer Energien realisiert werden kann und daß lokale Energiemanagementprogramme zu diesen Maßnahmen zählen.

    (17) In seiner Stellungnahme zu dem Grünbuch der Kommission über die Energiepolitik(10) hat das Europäische Parlament die Festlegung von Zielen und die Ausarbeitung eines gemeinsamen Programms für Energieeffizienz und Energieeinsparung gefordert, die mit den Zielen betreffend die Emissionen von Treibhausgasen, wie sie in Rio de Janeiro (1992), Berlin (1995) und danach in Kyoto (1997) vereinbart wurden, in Einklang stehen; ferner hat das Europäische Parlament ein gegenüber dem SAVE-I-Programm erheblich aufgestocktes SAVE-II-Programm gefordert und die Kommission gebeten, klarzustellen, welche Rolle sie im Bereich der Energieeinsparung und der Energieeffizienz durch Ausarbeitung konkreter Vorhaben übernehmen will.

    (18) Größere Energieeffizienz entlastet die Umwelt und vergrößert zugleich die Energieversorgungssicherheit - beides ihrem Wesen nach globale Aspekte. Ein hoher Grad an internationaler Zusammenarbeit ist notwendig, damit die besten Ergebnisse erzielt werden.

    (19) Durch eine Verbesserung der Energieintensität des Endverbrauchs um 5 % könnten zusätzlich zu der normalerweise zu erwartenden Reduzierung bis zum Jahr 2002 die CO2-Emissionen um 180 bis 200 Millionen Tonnen gesenkt werden. Diese Werte ließen sich durch eine effizientere und rationellere Nutzung der Energiequellen weiter verbessern.

    (20) Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, die auf nachfolgenden Tagungen des Europäischen Rates bestätigt wurden, sowie der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission vom Mai 1994 ist es aus politischen und wirtschaftlichen Erwägungen wünschenswert, das Programm für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas und auch für Zypern zu öffnen.

    (21) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die Projekte einer gründlichen Vorabbeurteilung unterzogen werden, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftshilfe effizient verwendet und Doppelarbeit vermieden wird. Sie wird die Fortschritte und Ergebnisse der unterstützten Projekte systematisch überwachen und evaluieren.

    (22) In dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 1 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(11) bildet. Es sollte berücksichtigt werden, daß während der Laufzeit des SAVE-Programms eine neue Finanzielle Vorausschau ausgehandelt wird.

    (23) Diese Entscheidung ersetzt die Entscheidung 96/737/EG des Rates, die daher aufzuheben ist -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Gemeinschaft führt innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor im Zeitraum 1998 bis 2002 ein spezifisches Programm zur Förderung der rationellen und effizienten Nutzung der Energieressourcen (SAVE), nachstehend "SAVE-Programm" genannt, durch.

    Zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates genannten vorrangigen Zielen soll das SAVE-Programm

    a) Anreize für Energieeffizienzmaßnahmen in allen Bereichen geben;

    b) Investitionen mit dem Ziel der Energieeinsparung seitens der privaten und der öffentlichen Verbraucher sowie der Industrie fördern;

    c) die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Energieintensität des Endverbrauchs schaffen.

    (2) Die Gemeinschaftsfinanzierung wird im Rahmen des SAVE-Programms für Aktionen und Maßnahmen gewährt, die der Zielsetzung dieser Entscheidung entsprechen.

    Artikel 2

    (1) Im Rahmen des SAVE-Programms werden folgende Gruppen von Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz finanziert:

    a) Studien und andere damit zusammenhängende Aktionen, die der Durchführung und Ergänzung von Gemeinschaftsmaßnahmen (wie freiwillige Vereinbarungen, Aufträge an Normungsstellen, Zusammenarbeit bei Beschaffungswesen und Rechtsvorschriften) zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie Studien im Hinblick auf die Einführung der Energieeffizienz als Kriterium in Gemeinschaftsprogrammen;

    b) gezielte sektorbezogene Pilotaktionen zur Beschleunigung von Investitionen im Bereich der Energieeffizienz und/oder zur Verbesserung der Formen der Energienutzung, die von öffentlichen und privaten Unternehmen oder Organisationen sowie von vorhandenen gemeinschaftlichen Netzen oder zeitweiligen Zusammenschlüssen von Organisationen und/oder Unternehmen, welche zur Ausführung der Projekte gebildet worden sind, durchgeführt werden;

    c) von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen zur Förderung des Erfahrungsaustauschs, mit denen die Koordinierung zwischen internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Tätigkeiten durch geeignete Mittel für die Informationsverbreitung verbessert werden soll;

    d) Maßnahmen wie unter Buchstabe c), die aber von anderer Seite als der Kommission vorgeschlagen werden;

    e) Überwachung der Fortschritte im Bereich der Energieeffizienz in der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie fortlaufende Evaluierung und Überwachung der im Rahmen des SAVE-Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen;

    f) spezifische Aktionen zur Verbesserung des Energiemanagements auf regionaler und kommunaler Ebene und zur Förderung eines stärkeren Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Regionen auf dem Gebiet der Energieeffizienz.

    Artikel 3

    (1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstaben a), c) und e) genannten Aktionen und Maßnahmen gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

    (2) Bei den in Artikel 2 Buchstaben b), d) und f) genannten Aktionen und Maßnahmen beträgt der Finanzierungsanteil höchstens 50 % ihrer Gesamtkosten.

    (3) Der Finanzierungsrestbetrag kann bei den in Artikel 2 Buchstaben b), d) und f) genannten Aktionen und Maßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder durch eine Kombination beider aufgebracht werden.

    Artikel 4

    (1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des SAVE-Programms wird auf 64 Millionen EUR festgelegt. Von diesem Betrag sind 25,6 Millionen EUR für den Zeitraum 1998 bis 1999 bestimmt.

    Der Finanzrahmen für den Zeitraum 2000 bis 2002 wird auf 38,4 Millionen EUR festgelegt. Dieser Betrag wird überprüft, falls er nicht mit der Finanziellen Vorausschau für diesen Zeitraum im Einklang steht.

    (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 5

    (1) Für die finanzielle Abwicklung und die Durchführung des SAVE-Programms ist die Kommission zuständig.

    Die Kommission trägt auch dafür Sorge, daß die Aktionen des SAVE-Programms Gegenstand einer Vorabbeurteilung, einer Überwachung und einer nachfolgenden Evaluierung sind, in der nach Abschluß des Projekts die Auswirkungen, die Durchführung und die Erreichung der ursprünglichen Ziele beurteilt werden.

    (2) Die ausgewählten Empfänger unterbreiten der Kommission alle sechs Monate sowie nach Abschluß des Projekts einen Bericht.

    (3) Die Voraussetzungen und Leitlinien für die Unterstützung aller in Artikel 2 genannten Aktionen und Maßnahmen werden jährlich unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:

    - Kriterien betreffend die Kosteneffizienz, das Einsparpotential und die Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der CO2-Emissionen;

    - Prioritätenliste gemäß Artikel 7;

    - Zusammenhalt der Mitgliedstaaten im Bereich der Energieeffizienz.

    Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen und Leitlinien wird die Kommission von dem Ausschuß nach Artikel 6 unterstützt.

    Artikel 6

    Die Kommission wird bei der Durchführung des SAVE-Programms von dem Ausschuß nach Artikel 4 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates unterstützt.

    Artikel 7

    Die Kommission erstellt jährliche eine Prioritätenliste für die Finanzierungen im Rahmen des SAVE-Programms. Diese Liste trägt der Komplementarität zwischen diesem Programm und den nationalen Programmen Rechnung, wobei die jährlich von den Mitgliedstaaten als Übersicht vorgelegten Informationen zugrunde gelegt werden. Vorrang erhalten diejenigen Bereiche, in denen die Komplementarität am größten ist.

    Der Ausschuß nach Artikel 6 unterstützt die Kommission bei der Aufstellung der Prioritätenliste.

    Artikel 8

    Die Prüfung sowie die interne und externe Bewertung der Durchführung des SAVE-Programms erfolgen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates.

    Artikel 9

    Das SAVE-Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Regelungen, offen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen oder in den Assoziationsabkommen selbst hinsichtlich der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

    Das SAVE-Programm steht ferner der Beteiligung Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den Regeln, die auch für die EFTA/EWR-Länder gelten, und gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren offen.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 11

    Die Entscheidung 96/737/EG des Rates wird aufgehoben.

    Artikel 12

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 44.

    (2) ABl. C 315 vom 13.10.1998, S. 1.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 269). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 und dem Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31.

    (5) ABl. L 307 vom 8.11.1991, S. 34.

    (6) ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 50.

    (7) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

    (8) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

    (9) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 58.

    (10) ABl. C 287 vom 30.10.1995, S. 34.

    (11) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat dem Rat am 4. Dezember 1999 eine Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (1998-2002) - das SAVE-Programm - übermittelt(1).

    2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 11. März 1999 abgegeben(2). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Ausschuß der Regionen haben ihre Stellungnahmen abgegeben(3).

    3. Die Kommission hat dem Rat am 25. Mai 1999 einen geänderten Vorschlag übermittelt(4).

    4. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 28. Juni 1999 festgelegt.

    II. ZIEL DES VORSCHLAGS UND HINTERGRUND

    5. Der Vorschlag ist Teil des Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor, das vom Rat am 14. Dezember 1999 angenommen wurde(5). Ziel des Rahmenprogramms ist die Schaffung eines Rahmens für eine stärker konzentrierte und integrierte Energiepolitik der Gemeinschaft. Das Rahmenprogramm besteht aus einer Grundsatzentscheidung, in der die allgemeinen Grundsätze festgelegt werden, und sechs spezifischen Programmen, zu denen auch dieser Vorschlag - das SAVE-Programm - gehört.

    Mit dem Vorschlag soll das bereits bestehende Programm zur Förderung der Energieeffizienz in das Rahmenprogramm einbezogen werden.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    A. Allgemeine Bemerkungen

    6. Nach Ansicht des Rates sollte die Grundsatzentscheidung des Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor Vorschriften und Grundsätze umfassen, die allgemein gehalten sind und dementsprechend für alle spezifischen Programme Gültigkeit haben. Die Bestimmungen über die allgemeinen Ziele, die Berichte an das Europäische Parlament und den Rat, die Ausschußverfahren für die Durchführungsmaßnahmen sind in die Grundsatzentscheidung aufgenommen worden; in den spezifischen Programmen wird hinsichtlich dieser Fragen auf die Grundsatzentscheidung verwiesen.

    7. Der Rat hat beschlossen, in alle spezifischen Programme des Rahmenprogramms einen Referenzbetrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist der Rat übereingekommen, diesem Programm betreffend die Energieeffizienz zusammen mit dem Vorschlag betreffend die Förderung erneuerbarer Energieträger Vorrang einzuräumen (siehe Artikel 4).

    B. Vorgeschlagene Änderungen des Europäischen Parlaments

    8. Der Rat hat die vorgeschlagenen Änderungen 2, 3, 7 und 8 ganz oder teilweise übernommen.

    Der Rat ist übereinstimmend mit der Kommission der Ansicht, daß die vorgeschlagenen Änderungen 1, 4-6, 9, 11-15 und 18-20 nicht in dem Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt werden sollten. Der Rat hat außerdem die vorgeschlagenen Änderungen 10 und 16 nicht berücksichtigt. Einige dieser Änderungsvorschläge sind bereits in anderen Entscheidungen im Kontext des Rahmenprogramms erfaßt, und der Rat sah keine Notwendigkeit, sie in diesem Zusammenhang wieder aufzugreifen.

    (1) Nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (2) ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 269.

    (3) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß: ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 44. Der Ausschuß der Regionen: ABl. C 315 vom 13.10.1998, S. 1.

    (4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht: siehe Dok. 8854/99 ENER 69 ENV 188 CODEC 309.

    (5) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

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