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Document 51999AC0845

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Europäisches Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter»

    ABl. C 329 vom 17.11.1999, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999AC0845

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Europäisches Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter»

    Amtsblatt Nr. C 329 vom 17/11/1999 S. 0011 - 0012


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäisches Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter(1)"

    (1999/C 329/04)

    Der Rat beschloß am 7. Juni 1999, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 20. Juli 1999 an. Berichterstatter war Herr Giesecke.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 366. Plenartagung am 22. und 23. September 1999 (Sitzung vom 22. September) mit 110 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfolgt die Bevölkerung den Gefahrguttransport und die hierzu getroffenen Maßnahmen mit großer Aufmerksamkeit.

    1.2. Der jetzt vorgelegte Vorschlag soll der Absicherung der Sicherheits- und Qualitätsnormen bei der Beförderung gefährlicher Güter per Eisenbahn dienen.

    1.3. Er bezieht sich auf die Richtlinie 96/49/EG, die bisher nicht vollständig umgesetzt werden konnte.

    1.4. Das entscheidende Problem ist, daß EG-einheitliche Normen für die Umschließungen (Gefäße) für Gefahrgüter der Klasse 2 (Gase) vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) nicht auftragsgemäß entsprechend der Richtlinie 96/49/EG fertiggestellt wurde.

    1.5. Die entsprechenden Gase werden z. B. in Feuerzeugen, Spraydosen, Kochgeräten für Camping, als Heizungsmaterial, für Privathaushalte oder als Industriegase verpackt mit der Eisenbahn befördert.

    1.6. In allen Mitgliedstaaten gibt es seit ca. 80 Jahren unterschiedliche Vorschriften im Gewerberecht und im Verkehrsrecht über die Verpackung und Beförderung von Gefahrgütern der Klasse 2 (Gase).

    1.7. Diese nationalen Vorschriften können insbesondere aufgrund klimatischer Bedingungen (z. B. in Finnland oder Griechenland) allein nach technischen Vorschriften sehr unterschiedlich sein. Deshalb ist eine gemeinsame europäische Norm erforderlich.

    1.8. Von den Normungsmaßnahmen sind in jedem Mitgliedstaat Regierungen und Fachverbände betroffen. In jedem Mitgliedsland besteht deshalb erheblicher Abstimmungsbedarf.

    1.9. Die nationalen Vorschläge und die der Verbände auf EG-Ebene müssen abgestimmt werden, wobei eine sehr unterschiedliche Interessenlage zu verzeichnen ist. Trotzdem ist es für den Ausschuß nicht nachvollziehbar, daß noch keine CEN-Norm vorliegt, obwohl Sicherheits- und Umweltfragen dies erfordern.

    2. Der Richtlinienvorschlag der Kommission

    2.1. Aus den in der Einleitung dargestellten Gründen will die Kommission die in der Richtlinie 96/49/EG vorgeschriebenen Fristen verlängern.

    2.2. Sie selbst schlägt Fristen vor bzw. verweist wegen der Komplexität auf weitere Fristverlängerungen durch den "Anpassungsausschuß" nach Artikel 9.

    2.3. Ein ergänzender Vorschlag sieht vor, daß "Ad-hoc-Bedingungen" für lediglich innerstaatliche Gefahrguttransporte weiterhin gelten sollen.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Der Richtlinienvorschlag der Kommission ist aus den dargestellten Gründen zweckmäßig und zu begrüßen.

    3.2. Der Ausschuß empfiehlt, daß einzelne Mitgliedstaaten bei lokalen Beförderungen strengere Normen als das RID anwenden dürfen. Dies dient auch der Chancengleichheit mit dem Verkehrsträger Straße.

    3.3. Da aber auch niedrige Anforderungen möglich sind, fordert der Ausschuß, daß die Kommission klarstellt, was sie unter "lokaler Beförderung" versteht. Keinesfalls darf darunter eine Ausuferung auf größere Teile eines Distributionsgebietes verstanden werden.

    3.4. Angesichts verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit erwartet der Ausschuß, daß die zuständigen Regierungen bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Ad-hoc-Beförderungen schärfste Maßstäbe anlegen.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Der Richtlinienvorschlag enthält für den Ausnahmetatbestand der "lokalen Beförderung" in Artikel 6 Abs. 9 ein Diskriminierungsverbot. Das gleiche fordert der Ausschuß für den Ausnahmetatbestand der "Ad-hoc-Beförderungen" in Artikel 6 Absatz 11.

    4.2. Der Vorschlag enthält bei der Darstellung der "derzeitigen Lage" den Hinweis, daß diese Richtlinie bereits zum 1. Januar 1999 hätte in Kraft treten müssen.

    4.3. Da dieses bisher nicht erfolgte, gilt weiterhin nationales Recht.

    4.4. Der Ausschuß hat Verständnis für die zunächst abwartende Position der Kommission bei der Vorlage dieses Richtlinienentwurfs, ist aber der Meinung, daß der jetzt vorliegende Vorschlag rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsvorschrift greift.

    Brüssel, den 22. September 1999.

    Die Präsidentin

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

    (1) ABl C 181 vom 26.6.1999, S. 25.

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