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Document 51999AC0325

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände»

ABl. C 138 vom 18.5.1999, p. 12–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AC0325

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem «Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände»

Amtsblatt Nr. C 138 vom 18/05/1999 S. 0012 - 0016


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände"(1)

(1999/C 138/04)

Der Rat beschloß am 31. Juli 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 84 Absatz 2 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 9. März 1999 an. Berichterstatter war Herr Chagas.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 362. Plenartagung (Sitzung vom 24. März 1999) mit 91 Stimmen bei 3 Enthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Das von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) im Jahr 1973 angenommene und anschließend durch die Protokolle von 1978 und 1997 ergänzte MARPOL-Übereinkommen war die erste internationale Regelung, die Leitlinien für die Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe festlegte. In der Folge wurden Änderungen vorgenommen, um dieses Übereinkommen inhaltlich zu aktualisieren und zu verbessern.

1.2. MARPOL 73/78 enthält Vorschriften und Bestimmungen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Öl und ölhaltige Gemische (Anlage I), für die Kontrolle der Verschmutzung durch als Massengut beförderte fluessige Schadstoffe (Anlage II), Schadstoffe in verpackter Form (Anlage III), Schiffsabwässer (Anlage IV), Schiffsmüll (Anlage V) sowie für die Verhütung der Luftverschmutzung durch Schiffe (Anlage VI)(2).

1.3. Mit dem MARPOL-Übereinkommen wird erstmals für sämtliche Schiffe und nicht nur für Tankschiffe die Ausstattung mit Ölabscheideanlagen zur Auflage gemacht; außerdem wird das Konzept der "Sondergebiete" eingeführt, d.h. es werden ökologisch besonders sensible Gebiete ausgewiesen, in denen jegliche Einbringung von Abfällen verboten ist. Die wichtigsten dieser Gebiete sind das Mittelmeer, die Ostsee, das Schwarze Meer, das Rote Meer und die Antarktis.

1.4. MARPOL 73/78 legt fest, daß die Vertragsparteien angemessene Hafenauffanganlagen für die verschiedenen Arten von Abfällen bereitstellen müssen, die in den fünf Anlagen zu dem Übereinkommen klassifiziert sind, insbesondere für Öl und ölhaltige Gemische (Anlage I), fluessige Schadstoffe (Anlage II) und Schiffsmüll (Anlage V).

1.5. In dem Übereinkommen wird der Versuch unternommen, einen Mittelweg zu finden, um einerseits den notwendigen Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten und andererseits Auflagen zu vermeiden, die den Seeverkehr zu sehr verteuern würden.

1.6. In MARPOL 73/78 wird auch eine Kompromißregelung für den Umweltschutz festgelegt, um die Interessen der Mitgliedstaaten, unter deren Flagge die Schiffe fahren, sowie die der Staaten, in deren Hoheitsgewässern die Schiffe fahren, ausgewogen zu berücksichtigen; so werden zum einen die Rechte und Pflichten der einzelnen Staaten und zum andern die Anforderungen an den Schiffsbetrieb festgelegt. Die Flaggenstaaten beanspruchen von jeher die ausschließliche Gerichtsbarkeit über ihre Schiffe, während die Küstenstaaten die Befugnis erhalten wollen, die Einhaltung des Übereinkommens durch sämtliche Schiffe, die vor ihren Küsten fahren, zu gewährleisten.

1.7. Eine weitere Komponente der eingeführten Regelung ist die von den Vertragsstaaten auszuübende Kontrolle der Einbringung von Abfällen in die See. Trotz aller Vorschriften und Verfahrensregelungen ist es jedoch weiterhin schwierig, sämtliche für Verstöße verantwortlichen Schiffe zu identifizieren, da die notwendigen Mittel und auch das Interesse vieler Staaten an der Kontrolle ihrer Hoheitsgewässer fehlen. Die meisten Überprüfungen werden an den im Hafen liegenden Schiffen durchgeführt, da illegale Einbringungen auf See erheblich schwieriger zu kontrollieren sind.

1.8. MARPOL 73/78 wird desungeachtet als geeignetes Instrument im Bemühen um die Verhütung der Verschmutzung der Ozeane betrachtet und findet auf ca. 90 % der Schiffe der Welthandelsflotte Anwendung.

1.9. Die Europäische Union verfügt bereits über ein umfassendes Regelwerk für die Abfallbewirtschaftung, in das sich der hier erörterte Richtlinienvorschlag einfügt.

2. Der Kommissionsvorschlag

2.1. Diese Richtlinie soll das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe verringern, die Häfen in der Europäischen Gemeinschaft anlaufen, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden; dies kommt dem Meeresumweltschutz zugute.

2.2. Die vorgeschlagene Richtlinie gilt für alle Häfen der Mitgliedstaaten, einschließlich Sportboothäfen, sowie unabhängig von ihrer Flagge für alle Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder in diesem betrieben werden. Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe sowie andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem nur für nichtgewerbliche Zwecke betrieben werden. Jeder Hafen muß einen geeigneten Abfallbewirtschaftungsplan aufstellen und in die Praxis umsetzen.

2.3. Die Kommission versucht, die Benutzung der Hafenauffanganlagen über eine Reihe von Maßnahmen zu gewährleisten, unter denen vor allem der Grundsatz der obligatorischen Entladung von Schiffsabfällen zu nennen ist, in Verbindung mit der Verpflichtung der Häfen, ein Kostendeckungssystem festzulegen, das einen Anreiz für die Benutzung dieser Anlagen bietet.

2.4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kosten für die Hafenauffanganlagen und ihren Betrieb durch eine von den Schiffen zu erhebende Gebühr gedeckt werden.

2.4.1. Alle Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, leisten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlagen über die Erhebung einer Gebühr einen wesentlichen Beitrag zu diesen Kosten. Diese Gebühr kann entweder in die Hafengebühr einbezogen oder als gesonderte Abfallgebühr erhoben werden.

2.4.2. Entsprechend der Menge und Art der tatsächlich entladenen Schiffsabfälle können zusätzliche Gebühren erhoben werden.

2.4.3. Bei der Festsetzung der Gebühren müssen die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und preislichen Angemessenheit eingehalten werden; außerdem müssen den Hafenbenutzern Informationen über die Gebührenhöhe und deren Berechnungsgrundlage zugänglich gemacht werden.

2.5. Um die Zusammenarbeit zwischen der Schiffsbesatzung und den beteiligten Behörden und Personen sicherzustellen, ist der Kapitän eines Schiffes verpflichtet, dem nächsten Anlaufhafen vorab die verfügbare Lagerkapazität sowie das an Bord befindliche Abfallvolumen zu melden und mitzuteilen, ob er die Hafenauffanganlagen zu benutzen beabsichtigt.

2.6. Schiffsabfälle müssen vor dem Auslaufen des Schiffes in einer Hafenauffanganlage entladen werden; eine Ausnahme kann gestattet werden, wenn der Kapitän nachweisen kann, daß genügend Lagerkapazität für die während der beabsichtigten Fahrt anfallenden Abfälle vorhanden ist.

2.7. Die Mitgliedstaaten können u.U. Ausnahmen für im Linienverkehr eingesetzte Schiffe gewähren, wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, daß die Entladung von Schiffsabfällen für das betreffende Schiff durch eine vertragliche Vereinbarung in einem anderen auf der üblichen Fahrstrecke des Schiffes liegenden Hafen gewährleistet ist.

2.8. Die Einhaltung der Vorschriften durch die Schiffe soll vor allem durch Stichproben der Behörden der Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Derartige Inspektionen können auch im Rahmen der Richtlinie 95/21/EG (Hafenstaatkontrolle)(3)durchgeführt werden.

2.9. Die Behörden müssen Verstöße an andere Häfen der Gemeinschaft, die die betreffenden Schiffe möglicherweise anlaufen könnten, weitermelden.

2.10. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entschädigung von Schiffen festlegen, die aufgrund unzulänglicher Hafenauffanganlagen unangemessen aufgehalten werden.

3. Allgemeine Bemerkungen

3.1. Unbeschadet der nachstehenden Bemerkungen billigt der Ausschuß den Richtlinienvorschlag der Kommission, der sich in die Abfallbewirtschaftungspolitik der Gemeinschaft einfügt.

3.2. Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie basiert auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Verursacherprinzip(4).

3.3. In seiner Stellungnahme aus dem Jahr 1993 zu der Mitteilung der Kommission "Eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr"(5) wies der Ausschuß darauf hin, daß der Mangel an Auffanganlagen die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften zur Verhütung von Umweltverschmutzung beeinträchtigt und daß einige der Vertragsparteien des MARPOL-Übereinkommens ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

3.3.1. Der Ausschuß vertrat in diesem Zusammenhang überdies die Auffassung, daß sich die Kosten für die Benutzung solcher Anlagen in einem vernünftigen Rahmen bewegen sollten, und schlug eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Bau der erforderlichen Hafenanlagen vor.

3.4. In seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(6) hat der Rat die Verbesserung der Seeverkehrsinfrastruktur und die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Auffanganlagen in der Gemeinschaft in seine Prioritätsaktionen aufgenommen. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/21/EG dürfen Schiffe, die eine unvertretbare Gefährdung der Meeresumwelt darstellen, nicht auslaufen.

3.5. Um die Verhütung der Verschmutzung zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollen die in diesem Vorschlag enthaltenen Umweltschutzauflagen für alle Gemeinschaftshäfen und für alle sie anlaufenden Schiffe, unabhängig von der Flagge, unter der sie fahren, gelten.

3.6. Zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffsabfälle ist es notwendig, daß zum einen die Häfen angemessene Auffanganlagen bereitstellen und zum andern die Schiffe diese Anlagen benutzen.

3.7. Die Kommission hat sich dafür entschieden, zwischen Schiffsabfällen und Ladungsrückständen zu unterscheiden; der Vorschlag betrifft nur die Entladung und Aufnahme von Schiffsabfällen. Ladungsrückstände unterliegen weiterhin lediglich den Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens.

3.7.1. Nach Auffassung des Ausschusses würde das Ziel, die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu verhüten, konsequenter erreicht, wenn auf die Unterscheidung zwischen Ladungsrückständen und Schiffsabfällen verzichtet und die Anlagen II und IV des Übereinkommens in die Richtlinie aufgenommen würden. Es wird jedoch eingeräumt, daß ihre Anwendung in diesem Fall durch praktische Schwierigkeiten behindert würde, weshalb die von der Kommission getroffene Entscheidung verständlich ist.

3.8. Der hier erörterte Richtlinienvorschlag verfolgt das gleiche Ziel wie MARPOL 73/78, d.h. die Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Betrieb von Schiffen, ganz gleich, unter welcher Flagge sie fahren. Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt jedoch im Gegensatz zu MARPOL 73/78 weniger auf Vorschriften im Zusammenhang mit der Einbringung und Einleitung auf See, sondern mehr auf der Kontrolle der Schiffe während ihres Aufenthalts in Häfen der Gemeinschaft in bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung zur Abfallentsorgung in Hafenauffanganlagen.

3.9. Es besteht Einigkeit darüber, daß die Hauptprobleme der derzeitigen internationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe nicht auf die Unzulänglichkeit der Vorschriften, sondern auf deren unzureichende Umsetzung und Anwendung zurückzuführen sind.

3.10. Rechtsvorschriften der Gemeinschaft können nur dann greifen, wenn an erster Stelle sehr spezifische Normen hinsichtlich der Verpflichtung der Häfen und Hafenstaaten, angemessene Auffanganlagen bereitzustellen, aufgestellt werden. Das Fehlen derartiger Anlagen bzw. die Unkenntnis, daß sie vorhanden sind, können dazu führen, daß Abfälle illegal auf See verklappt werden.

3.11. Angesichts der Vielfalt von Gebührensystemen, die bei der Aufnahme und Entsorgung von Abfällen in Anlagen europäischer Häfen zur Anwendung kommen, sieht der Vorschlag der Kommission in bezug auf das im Einzelfall anzuwendende System Flexibilität vor; dieser Ansatz wird vom Ausschuß gebilligt. Es ist jedoch wichtig, daß die Häfen eine transparente Gebührenpolitik betreiben, in deren Rahmen faire und den tatsächlich erbrachten Leistungen angemessene Gebühren erhoben werden.

3.11.1. Der Ausschuß weist ferner darauf hin, daß er vor kurzem eine Stellungnahme zum Thema "Verkehrsinfrastrukturgebühren"(7) verabschiedet hat, und empfiehlt der Kommission, die Schlußfolgerungen dieser Stellungnahme ebenfalls zu berücksichtigen.

3.12. Ein wesentliches Element des Richtlinienvorschlags ist die Bestimmung, daß sämtliche Häfen einen Abfallsbewirtschaftungsplan aufstellen müssen, der bekanntzumachen ist. Um die größtmögliche Effizienz zu erzielen, muß sichergestellt werden, daß die Benutzer der Anlagen wie auch das dort eingesetzte Personal an der Aufstellung dieser Pläne beteiligt werden.

3.12.1. Überdies ist es von entscheidender Bedeutung, daß in den Abfallbewirtschaftungsplänen eine angemessene Berufsausbildung des in diesem Bereich eingesetzten Personals vorgesehen wird.

3.13. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die in MARPOL 73/78 erhobene Forderung, daß die Schiffe nicht unangemessen aufgehalten werden dürfen, beibehalten wird.

3.14. Da die Verschmutzung der Meere naturgemäß staatenübergreifende Auswirkungen hat, sind in diesem Bereich Präventivmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene das wirksamste Mittel, da die Vertragsstaaten allein nicht in der Lage sind, angemessene und wirkungsvolle Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu ist anzufügen, daß strikte Einbringungsvorschriften wie die von der Kommission vorgeschlagenen ein beträchtliches Maß an Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten in bezug auf Information und Kontrollverfahren erfordern. Überdies können nur durch die generelle Anwendung dieser Richtlinie wettbewerbsneutrale Bedingungen gewährleistet werden.

3.14.1. Der Ausschuß schlägt deshalb vor, im Rahmen von Programmen wie MEDA, PHARE, TACIS oder des Lomé-Abkommens die Finanzierung von Projekten in diesem Bereich in Betracht zu ziehen.

4. Besondere Bemerkungen

4.1. Artikel 4 (Hafenauffanganlagen)

4.1.1. Im Gegensatz zu den Auflagen für die Schiffe, die im vorgeschlagenen Text klar festgelegt sind, sind die Auflagen für die Häfen zu vage gehalten und sollten deutlicher formuliert werden.

4.1.2. Zwecks Eindämmung der Kosten muß die Zusammenarbeit zwischen benachbarten Häfen gefördert werden. Dies gilt insbesondere für kleine Häfen an Küstenstrichen, an denen es noch weitere, besser ausgestattete Häfen gibt.

4.1.3. Es sollte auch vor den technischen und wirtschaftlichen Problemen gewarnt werden, die die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie unmöglich machen könnten und die daher rühren, daß aufgrund der Inkompatibilitäten zwischen den verschiedenen Substanzen eine Vielzahl von Anlagen bereitgestellt werden muß, um die Trennung der verschiedenen Abfallarten zu gewährleisten.

4.2. Artikel 6 (Meldung)

Der Ausschuß ist der Auffassung, daß es für die Schiffe und die Mitgliedstaaten von Vorteil wäre, in jedem Hafen einen einzigen Empfänger zu bestimmen, der für die Weiterleitung dieser Meldungen an sämtliche zuständigen Stellen verantwortlich ist.

4.3. Artikel 7 (Entladung von Schiffsabfällen)

Trotz der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtung zur Entladung von Schiffsabfällen müssen hiervon diejenigen Fälle ausgenommen werden, in denen ein Hafen nicht vorschriftsgemäß mit den entsprechenden Auffanganlagen ausgestattet ist.

4.4. Artikel 8 (Gebühren für Schiffsabfälle)

4.4.1. Die Erhebung einer Gebühr von sämtlichen Schiffen unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Hafenauffanganlagen benachteiligt die kleinen Häfen, in denen es infolge des geringen Nutzungsgrads höchstwahrscheinlich nicht möglich sein wird, die Kosten für die Aufnahme und Entsorgung der Abfälle auf die Nutzer umzulegen.

4.4.2. Die zu erhebende Gebühr berechnet sich in jedem Hafen anders, und die Amortisierung der Kosten der Hafenanlagen für die Abfallentsorgung ist problematisch, da viele dieser Anlagen privat betrieben werden und sich außerhalb des Hafengebiets befinden.

4.4.2.1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Möglichkeit einer Stillegung und folglich auch einer Entbindung von der Zahlung der Nutzungsgebühr für derartige Anlagen in den Fällen vorgesehen werden muß, in denen ein Mitgliedstaat zu dem Schluß gelangt, daß der Betrieb einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage nicht rentabel ist und diese den Erfordernissen des Seeverkehrs objektiv nicht gerecht wird.

4.4.3. Es wird vorgeschlagen, ein Mischsystem anzuwenden, bei dem sich diese Gebühr aus einem einheitlichen Grundbetrag und einem von der Art und Menge der tatsächlich entladenen Schiffsabfälle abhängigen Betrag zusammensetzt.

4.5. Artikel 9 (Ausnahmen)

4.5.1. Der Ausschuß begrüßt die in Artikel 9 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten für die Mitgliedstaaten. Schiffe, die regelmäßig dieselben Häfen anlaufen, und Schiffe, die ihren Abfall regelmäßig in anderen Häfen entsorgen, sollten nicht in jedem weiteren Hafen erneut Grundgebühren für eine Abfallentsorgung bezahlen müssen.

4.5.2. In Fällen, in denen ein Schiff regelmäßig zwischen Häfen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingesetzt wird und eine regelmäßige und kontrollierte Abfallentladung nachweislich in Häfen von Drittstaaten erfolgt, muß das betreffende Schiff von der Abfallgebühr in den Mitgliedstaaten befreit werden.

4.6. Artikel 10 (Entladung von Ladungsrückständen)

Im Gegensatz zu den Schiffsabfällen fallen die Ladungsrückstände in die Zuständigkeit des Eigners der Ladung; in diesem Artikel müßte folglich festgelegt werden, daß dieser für die im Zusammenhang mit der Entladung dieser Rückstände entstehenden Kosten aufkommen muß.

4.7. Artikel 11 (Durchsetzung)

4.7.1. Die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie bedeutet eine erhebliche Steigerung des Arbeitsaufwands im Rahmen der Hafenstaatkontrolle, da alle Schiffe, die der in Artikel 6 festgelegten Meldepflicht entweder nicht nachgekommen sind oder deren Angaben Unzulänglichkeiten aufgewiesen haben, vorrangig überprüft werden müssen. Der Ausschuß bezweifelt, daß der derzeitige Rahmen, in dem die Hafenstaatkontrolle in der EU ausgeübt wird, die erforderliche Effizienz der Überprüfungen gewährleistet, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie von entscheidender Bedeutung ist.

4.7.2. Der Ausschuß stellt fest, daß sich das in Absatz 3 geregelte Verbot, Fracht zu laden oder entladen oder Fahrgäste aufzunehmen, gegen Schiffe richtet, deren Verstoß gegen die Vorschriften gemäß den in Absatz 1 und 2 desselben Artikels festgelegten Verfahren nachgewiesen ist. Der betreffende Absatz muß jedoch so umformuliert werden, daß dies aus dem Wortlaut unmißverständlich hervorgeht.

4.7.2.1. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß der Richtlinienvorschlag nur Sanktionen gegen Schiffe enthält, die ihre Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfuellen. Sanktionen gegenüber Häfen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sieht der Vorschlag nicht vor. Dies erscheint unausgewogen.

4.7.2.2. Wenn ein Schiff die Auflagen der Artikel 7 oder 10 nicht vollständig erfuellt, reicht es als Sanktion hingegen aus, dem nächsten Hafen eine Mitteilung zukommen zu lassen und diesen zu veranlassen, die Tagebücher des Schiffes, die Abfallmenge und die sonstigen Bedingungen zu prüfen und gegebenenfalls eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit zu verhängen. Ein Festhalten des Schiffes, wie in Artikel 11 Ziffer 2 vorgesehen, erscheint als eine überzogene Reaktion.

5. Schlußfolgerungen

5.1. Das Übereinkommen MARPOL 73/78 erkennt die Notwendigkeit an, die Häfen mit Abfallauffanganlagen auszustatten. Seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hat dieses Thema Probleme bereitet, teils weil angemessene Anlagen in den Häfen fehlen, teils weil die einschlägigen Bestimmungen von den Schiffen nicht eingehalten werden.

5.2. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Umsetzung dieses Richtlinienvorschlags zu einer deutlichen Verbesserung der Bedingungen in den Häfen der Europäischen Union führen kann und infolgedessen auf andere seefahrende Nationen in der ganzen Welt ausgedehnt werden sollte, so daß letzten Endes in sämtlichen Häfen einheitliche Bedingungen mit strengen Maßstäben für die Kontrolle der Meeresverschmutzung geschaffen werden.

5.3. Der Ausschuß billigt deshalb die Zielsetzungen dieses Richtlinienvorschlags der Kommission und ist der Auffassung, daß bei der Annahme entsprechender Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den o.a. Bemerkungen hinsichtlich der notwendigen Klärung in bezug auf die Anforderungen an die Hafenauffanganlagen für Schiffsabfälle, der Berechnung der zu erhebenden Gebühr sowie der Gewährleistung der Durchsetzung der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Bestimmungen Rechnung getragen werden muß.

Brüssel, den 24. März 1999.

Die Präsidentin

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

(1) Abl. C 271 vom 31.8.1998, S. 79.

(2) Die Anlagen IV und VI sind noch nicht in Kraft.

(3) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1 - Berichtigung: ABl. L 291 vom 14.11.1996, S. 42). Stellungnahme des WSA: ABl. C 393 vom 31.12.1994, S. 50.

(4) Artikel 130 r Absatz 2 des EG-Vertrags.

(5) KOM (93) 66 endg. - Stellungnahme des WSA: ABl. C 34 vom 2.2.1994, S. 47.

(6) ABl. C 271 vom 7.10.1993, S.1.

(7) ABl. C 101 vom 12.4.1999.

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