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Document 51998PC0769

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung

/* KOM/98/0769 endg. - SYN 98/0350 */

ABl. C 25 vom 30.1.1999, p. 20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0769

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung /* KOM/98/0769 endg. - SYN 98/0350 */

Amtsblatt Nr. C 025 vom 30/01/1999 S. 0020


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung (1999/C 25/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 769 endg. - 98/0350(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 16. Dezember 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die gemeinschaftlichen Aktionen auf diesem Gebiet konnte seit 1978 schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms aufgebaut werden. Die seit 1978 verabschiedeten Entschließungen und Entscheidungen (1) bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit.

Ziel des Informationssystems der Gemeinschaft war es, den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Daten zur Verfügung zu stellen, die sie zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Ölleckagen und große Mengen anderer gefährlicher Stoffe benötigen. Das Informationssystem wird durch den Einsatz moderner Datenverarbeitungssysteme vereinfacht. Ein zügiger und effizienter Informationsaustausch bedarf einer geeigneten sprachlichen Regelung.

Die Task Force der Gemeinschaft sowie andere Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft haben dafür gesorgt, daß die zuständigen Dienste bei Umweltkatastrophen auf See praktische Hilfe erhielten; ferner haben sie die Zusammenarbeit gestärkt und die Einsatzfähigkeit erhöht.

In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung (2) ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft besonders dem Bereich Umweltkatastrophen größeres Gewicht beimißt, wozu auch die unfallbedingte Meeresverschmutzung zählt.

Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung trägt durch Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags bei, indem die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird und gemäß Artikel 130r EG-Vertrag Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ergriffen werden.

Durch die Schaffung gemeinschaftlicher Kooperationsgrundlagen, die auch Begleitmaßnahmen vorsehen, wird die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung weiter ausgebaut und damit noch effizienter. In diese Kooperationsgrundlagen sollten in erster Linie die Erfahrungen einfließen, die bereits seit 1978 auf diesem Gebiet gewonnen wurden.

Diese gemeinschaftlichen Kooperationsgrundlagen dienen der Transparenz sowie der Konsolidierung und Stärkung der Maßnahmen, mit denen die Ziele des EG-Vertrags auch in Zukunft erreicht werden sollen.

Maßnahmen, die der Informationsweitergabe dienen und mit denen die in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung zuständigen Stellen besser vorbereitet werden, sind wichtig, erhöhen die Einsatzfähigkeit und tragen zur Gefahrenvermeidung bei.

Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und nach Notfällen verbessert werden können.

Die technische Unterstützung von Mitgliedstaaten in Notfällen und die Förderung des Erfahrungsaustausches über derartige Situationen zwischen den Mitgliedstaaten haben sich als besonders nützlich erwiesen.

Ein beratender Ausschuß für unfallbedingte Meeresverschmutzung wird die Kommission bei der Schaffung der Kooperationsgrundlagen unterstützen. Die Kommission kann den Ausschuß ferner mit weiteren Fragen der unfallbedingten Meeresverschmutzung befassen.

Mit dieser Entscheidung werden insbesondere das mit der Entschließung des Rates vom 26. Juni 1978 verabschiedete Aktionsprogramm und das mit der Ratsentscheidung vom 6. März 1986 eingeführte Informationssystem der Gemeinschaft übernommen. Letztere Entscheidung des Rates sollte deshalb mit Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 werden gemeinschaftliche Grundlagen für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung (im folgenden "Kooperationsgrundlagen" genannt) geschaffen.

(2) Die Kooperationsgrundlagen sollen die nationalen, regionalen und lokalen Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Meeresumwelt, der menschlichen Gesundheit und der Küsten vor unfallbedingten Meeresverschmutzungen und Ölleckagen unterstützen und ergänzen.

(3) Ziel der Kooperationsgrundlagen ist es, das Präventions- und Interventionspotential der Mitgliedstaaten bei eingetretenen oder drohenden Meeresverschmutzungen durch Ölleckagen oder sonstige gefährliche Stoffe zu erhöhen. Mit den Kooperationsgrundlagen sollen darüber hinaus die Voraussetzungen für eine wirksame gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet geschaffen und gefördert werden.

(4) Als eine Komponente der Kooperationsgrundlagen wird das Informationssystem der Gemeinschaft so ausgebaut, daß Daten über das Interventionspotential bei unfallbedingten Meeresverschmutzungen, wie z. B. Ölleckagen, ausgetauscht werden können. Das System umfaßt zumindest die in Anhang I aufgeführten Bestandteile.

Artikel 2

(1) Die Kommission ergreift die im Rahmen dieser Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Ein fortlaufender Plan über die im Rahmen der Kooperationsgrundlagen durchzuführenden Maßnahmen wird - unter anderem anhand der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln - nach dem Verfahren des Artikels 4 für drei Jahre festgelegt und jährlich überprüft. Bei Bedarf kann die Kommission zusätzliche, nicht im Rahmen der Kooperationsgrundlagen vorgesehene Maßnahmen ergreifen. Diese zusätzliche Maßnahmen sind anhand der festgelegten Prioritäten und der verfügbaren finanziellen Mittel zu bewerten.

(3) Die für die Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen und die Regelungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sind in Anhang II enthalten.

Artikel 3

(1) Der fortlaufende Plan über die im Rahmen der Kooperationsgrundlagen durchzuführenden Maßnahmen enthält die Einzelmaßnahmen, die zu treffen sind.

(2) Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt:

a) Beitrag zur Informationsweitergabe und zur besseren Vorbereitung der in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung und Leckagen zuständigen Stellen, um die Einsatzfähigkeit zu erhöhen und Gefahren vorzubeugen.

b) Beitrag zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Katastrophenereignissen;

c) Beitrag zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfallsituationen, indem vor allem die der Task Force der Gemeinschaft angehörenden Sachverständigen mobilisiert und einschlägige Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

(3) Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 4

Bei der Durchführung der für die Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der vorgesehenen Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - bei Bedarf per Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird im Sitzungsbericht festgehalten; jeder Mitgliedstaat kann außerdem darauf bestehen, daß seine Position in den Sitzungsbericht aufgenommen wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses so weit wie möglich Rechnung und unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seiner Stellungnahme gefolgt ist.

Die Kommission kann den beratenden Ausschuß ferner mit weiteren Fragen der unfallbedingten Meeresverschmutzung befassen.

Artikel 5

Die Kommission überprüft nach der Hälfte und vor Ablauf des für die Schaffung der Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Zeitraums deren Umsetzung und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament zum 30. September 2002 bzw. zum 31. März 2004 einen Bericht vor.

Artikel 6

Die Entscheidung des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe, in ihrer letzten Fassung, wird mit Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. C 162 vom 8.7.1978, S. 1; ABl. L 355 vom 10.12.1981, S. 52; ABl. L 77 vom 22.3.1986, S. 33; ABl. L 158 vom 25.6.1988, S. 32.

(2) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

ANHANG I

BESTANDTEILE DES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSSYSTEMS

Das gemeinschaftliche Informationssystem stützt sich auf moderne Datenverarbeitungssysteme. Über eine Internetseite wird die Gemeinschaft allgemeine Hintergrundinformationen zur Verfügung stellen, während die Informationen über die einzelstaatlichen Interventionsmittel jeweils auf nationalen Internetseiten abrufbar sind.

Zusätzlich wird eine gedruckte Fassung des Informationssystems in Form einer Lose-Blatt-Sammlung beibehalten, die Informationen über die Notfallmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat enthält.

1. Jeder Mitgliedstaat muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung folgende Maßnahmen ergreifen:

a) Ernennung einer oder mehrerer Stellen, die für die Verwaltung des nationalen Teils des Informationssystems zuständig ist/sind, sowie entsprechende Unterrichtung der Kommission,

b) Einrichtung einer Internetseite, die mit dem gemeinschaftlichen System über die allgemeine Zugangsseite verknüpft ist.

2. Die Kommission wird eine Internetseite für den allgemeinen Zugang zu diesem System und eine eigene Seite für die Gemeinschaft einrichten.

3. Jeder Mitgliedstaat muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung in seine nationale Internetseite folgende Mindestangaben einspeisen:

a) einen Überblick über die nationalen Strukturen und die Verbindungen zwischen den für die unfallbedingte Meeresverschmutzung zuständigen nationalen Stellen,

b) ein Verzeichnis der wichtigsten öffentlichen und privatwirtschaftlichen Interventions- und Reinigungsmaßnahmen. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben:

- Stärke und Qualifikation des Fachpersonals,

- mechanische Einrichtungen zum Absaugen der in das Meer eingeleiteten Kohlenwasserstoffe und zur Verhütung oder Bekämpfung einer Ölverschmutzung der Küsten sowie Angaben zum Fachpersonal für den Einsatz dieser Einrichtungen,

- chemische und biologische Mittel zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und zur Reinigung der Küsten sowie Angaben zum Fachpersonal für den Einsatz dieser Mittel,

- Einsatzmannschaften,

- Schiffe und Flugzeuge, die zur Bekämpfung der Verschmutzung ausgerüstet sind,

- bewegliche Einrichtungen zur vorübergehenden Lagerung des abgesaugten Öls und anderer gefährlicher Stoffe,

- Schiffsleichterungssysteme,

c) Standort der Lager bzw. der Ausrüstung,

d) Bedingungen für Hilfsangebote an andere Mitgliedstaaten.

4. Jeder Mitgliedstaat hat seine unter Absatz 3 genannte nationale Internetseite bei Änderungen umgehend oder ansonsten einmal jährlich im Januar zu aktualisieren.

5. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission über die Notfallpläne, die in die Lose-Blatt-Sammlung der Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, unter Angabe der Mobilisierungsverfahren und der Anschriften der Anlaufstellen.

6. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission so schnell wie möglich über etwaige Änderungen der in der Lose-Blatt-Sammlung enthaltenen Informationen.

7. Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat ein Exemplar der Lose-Blatt-Sammlung sowie etwaige Aktualisierungen.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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