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Document 51998PC0728

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

    /* KOM/98/0728 endg. - CNS 98/0347 */

    ABl. C 16 vom 21.1.1999, p. 12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0728

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor /* KOM/98/0728 endg. - CNS 98/0347 */

    Amtsblatt Nr. C 016 vom 21/01/1999 S. 0012


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1999/C 16/11) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 728 endg. - 98/0347(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 16. Dezember 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Verordnung (EG) Nr. . . . des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds sind die allgemeinen Ziele und Aufgaben der Strukturfonds einschließlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (nachstehend "FIAF" genannt), ihre Organisation, die Interventionsmethoden, die Programmplanung sowie die allgemeine Abwicklung der Zuschüsse aus den Fonds und die allgemeinen Finanzvorschriften festgelegt.

    (2) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung "Garantie", (nachstehend "EAGFL-Garantie" genannt) trägt ergänzend zu den Interventionen der Strukturfonds ebenfalls zur Umstrukturierung des Sektors bei. Es ist wichtig, daß der Rat unter besonderer Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. . . . des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik die Einzelheiten der Zuschußgewährung aus diesem Finanzinstrument festlegt.

    (3) In der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1) sind die Ziele und allgemeinen Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt. Es ist von besonderer Bedeutung, die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte in Anwendung der Entscheidungen des Rates nach Artikel 11 besagter Verordnung zu steuern. Es ist Aufgabe der Kommission, diese Entscheidungen in präzise Bestimmungen auf Ebene der Mitgliedstaaten umzusetzen. Außerdem müssen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2) eingehalten werden.

    (4) In der Verordnung (EG) Nr. . . . des Rates über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor sind ferner die spezifischen Zielsetzungen der Strukturmaßnahmen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse (nachstehend "Sektor" genannt) festgelegt. Nach Artikel 5 der genannten Verordnung muß der Rat bis spätestens . . . die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung des FIAF und des EAGFL-Garantie an der Umstrukturierung des Sektors beschließen, damit gewährleistet ist, daß diese Umstrukturierung den ihr gesetzten Zielen dient.

    (5) Die Bestimmungen zur Programmplanung müssen festgelegt werden.

    (6) Die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten, die für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 angenommen worden sind, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Es empfiehlt sich, für die Zeit ab 1. Januar 2002 angemessene Bestimmungen vorzusehen.

    (7) Die Bestimmungen zur Begleitung und Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen müssen präzisiert werden; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Regelung für die Flottenzu- und Flottenabgänge sowie die Rahmenbedingungen der öffentlichen Zuschüsse zur Erneuerung der Flotte, zur Modernisierung der Fahrzeuge und zur Errichtung von gemischten Gesellschaften.

    (8) Die kleine Küstenfischerei genießt einen besonderen Status im Hinblick auf die Ziele zur Anpassung des Fischereiaufwands. Diese Besonderheit muß durch konkrete Maßnahmen in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen.

    (9) Für die Umstrukturierung der Fischereiflotten sind sozioökonomische Begleitmaßnahmen erforderlich.

    (10) Die Modalitäten der Gewährung von Beihilfen für den Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern, die Aquakultur, die Ausrüstung von Fischereihäfen sowie für die Verarbeitung, Vermarktung und Verkaufsförderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen müssen festgelegt werden.

    (11) Es ist angezeigt, bestimmte Maßnahmen zugunsten der Erzeugerorganisationen, die derzeit nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (3) durchgeführt werden, als auch andere von den Unternehmen durchgeführte Aktionen von allgemeinem Interesse in die Strukturinterventionen aufzunehmen.

    (12) Die Modalitäten der Gewährung von Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Schiffseigner im Falle einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit oder im Falle technischer Beschränkungen für bestimmte Fanggeräte oder -methoden müssen festgelegt werden.

    (13) Die Programme müssen die erforderlichen Mittel für die Durchführung innovativer Maßnahmen und technischer Hilfe vorsehen.

    (14) Ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen den Fischbeständen und ihrer Nutzung und die Berücksichtigung des Umweltschutzes im allgemeinen sind von lebenswichtigem Interesse für den Fischereisektor; zu diesem Zweck sind deshalb geeignete Maßnahmen vorzusehen im Hinblick auf die Erhaltung der Nahrungskette als auch für die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie.

    (15) Soweit sich die geplanten Maßnahmen nicht auf die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses beschränken, empfiehlt es sich, die staatlichen Beihilferegelungen im Sektor unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages zu begrenzen und die Programmplanung zur Umstrukturierung der Fischereiflotten der Gemeinschaft kohärent in die Gesamtheit der Strukturmaßnahmen einzubinden.

    (16) Die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (4) sowie einige andere Bestimmungen sind aufzuheben. Zum Zwecke der Abwicklung der Beihilfen gelten die aufgehobenen Bestimmungen jedoch weiterhin für Aktionen und Vorhaben, die vor dem 31. Dezember 1999 beschlossen wurden.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    (1) Die vorliegende Verordnung dient als politischer Bezugsrahmen für alle auf einzelstaatlichem Hoheitsgebiet unbeschadet regionaler Besonderheiten durchgeführten Strukturmaßnahmen im Fischereisektor.

    (2) Ziel der Strukturpolitik im Fischereisektor ist es, dessen Umstrukturierung zu lenken und zu beschleunigen. Hierzu zählen unter anderem die Anpassung der Kapazitäten, die Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsapparates sowie sonstige Maßnahmen mit dauerhafter Wirkung, die zur Erfuellung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . . . [über Strukturmaßnahmen im Fischereisektor] genannten Aufgaben beitragen.

    Artikel 2

    Mittel

    (1) Zu den in den Titeln II, III und IV definierten Maßnahmen kann unter den Bedingungen dieser Verordnung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 nach folgenden Modalitäten ein Zuschuß des FIAF oder des EAGFL-Garantie gewährt werden:

    a) In den Regionen, die unter das Ziel 1 fallen, einschließlich der Regionen, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] genannt sind, können sämtliche Maßnahmen ausschließlich aus dem FIAF kofinanziert werden; hierfür gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung].

    b) In den Gebieten, die unter das Ziel 2 fallen, die Gebiete ausgenommen, die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] genannt sind, können sämtliche Maßnahmen mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Titel II der vorliegenden Verordnung sowie gegebenenfalls bestimmter Maßnahmen gemäß Titel III und IV der vorliegenden Verordnung, die über die regionale Ebene hinausgehen, ausschließlich aus dem FIAF kofinanziert werden; hierfür gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung].

    c) Andere als die unter Buchstabe a) und b) dieses Absatzes genannten Maßnahmen können ausschließlich aus dem EAGFL-Garantie kofinanziert werden; hierfür gelten die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. . . . [über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik] sowie deren Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    (2) Aus dem EAGFL-Garantie können nach den Bedingungen und Verfahren der Artikel 21 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] innovative Maßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe finanziert werden. Allerdings gilt statt des Prozentsatzes von 0,7 % und 0,3 % ein globaler Prozentsatz von 2 %.

    TITEL I PROGRAMMPLANUNG UND DURCHFÜHRUNG

    Artikel 3

    Gemeinsame Bestimmungen für die Programmplanung

    (1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] gelten für die vorliegende Verordnung.

    (2) Die Programmplanung beachtet die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Bestimmungen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten gemäß Artikel 5. Sie kann dementsprechend bei Bedarf und insbesondere nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme berichtigt werden.

    Die Programmplanung deckt alle in Titel II, III und IV genannten Bereiche ab.

    (3) Die Pläne erbringen den Nachweis, daß die öffentlichen Zuschüsse im Hinblick auf die verfolgten Ziele notwendig sind und insbesondere daß eine Erneuerung oder Modernisierung der betreffenden Fischereiflotten ohne öffentliche Zuschüsse unmöglich ist und die geplanten Maßnahmen das dauerhafte Gleichgewicht der Fischereiressourcen nicht stören.

    Der Inhalt der Pläne ist in Anhang I festgelegt.

    (4) Für den restlichen Programmplanungszeitraum, für den noch kein von der Kommission genehmigtes mehrjähriges Ausrichtungsprogramm existiert, ist die Programmplanung nur vorläufig; die genauen Angaben werden von den Mitgliedstaaten bei Genehmigung der neuen mehrjährigen Ausrichtungsprogramme nach Maßgabe der betreffenden Ziele nachgereicht.

    Artikel 4

    Sonderbestimmungen für die aus dem EAGFL-Garantie kofinanzierten Maßnahmen

    (1) Die Programmplanung erfolgt nach den folgenden Modalitäten:

    a) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission einen Plan vor, der alle beabsichtigten Maßnahmen umfaßt.

    Der Plan gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren, der am 1. Januar 2000 beginnt.

    Der Plan wird von der zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat bestellten Behörde ausgearbeitet und vom Mitgliedstaat der Kommission vorgelegt, nachdem die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] genannten Partner hierzu Stellung genommen haben. Jeder Partner gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die es gestattet, die im vierten Unterabsatz vorgesehene Frist einzuhalten.

    Der Plan muß spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden.

    b) Die Kommission prüft den vorgelegten Plan auf Übereinstimmung mit dieser Verordnung sowie den Leitlinien gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung]. Auf der Grundlage dieses Plans erstellt sie im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat das einzige Programmplanungsdokument. Sie entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] binnen sechs Monaten nach Vorlage des Plans, wenn dieser alle in Anhang I geforderten Angaben enthält, über die Beteiligung des EAGFL-Garantie.

    Die Entscheidung der Kommission wird dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (2) Die vom Mitgliedstaat für die Verwaltung einer Intervention benannte Behörde oder Einrichtung, im Sinne dieser Verordnung "Verwaltungsbehörde" genannt, trägt die Verantwortung für die Wirksamkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Durchführung der betreffenden Maßnahmen.

    Für die Begleitung und die Beurteilung der betreffenden Maßnahmen gelten die Grundsätze der Artikel 33 bis 36 sowie 39 bis 42 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung].

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] erlassen.

    Sie betreffen insbesondere:

    a) die Vorlage der Pläne;

    b) die Überprüfung der Programmplanungsdokumente;

    c) die Finanzplanung, damit vor allem die Haushaltsdisziplin und die Beteiligung an der Finanzierung gewährleistet sind;

    d) die Begleitung und Bewertung.

    Artikel 5

    Mehrjährige Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten

    (1) Auf der Grundlage der vom Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festgelegten Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors verabschiedet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 derselben Verordnung die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die einzelnen Mitgliedstaaten.

    (2) In der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 sind u. a. umfassende Zielsetzungen mit einer Aufstellung der zur ihrer Verwirklichung erforderlichen Mittel festgelegt, die eine Steuerung des Fischereiaufwands unter einer langfristigen Gesamtperspektive gestatten.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2001 für die Erstellung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 die in Anhang II aufgeführten Angaben.

    Artikel 6

    Begleitung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme

    (1) Damit die Fortschritte bei der Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme verfolgt werden können, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr vor dem 1. April ein Dokument, das zusammenfassend Auskunft über den Stand der Durchführung ihres jeweiligen mehrjährigen Ausrichtungsprogramms gibt. Binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme sämtlicher Mitgliedstaaten.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben über die Merkmale der Fischereifahrzeuge und die Überwachung des Fischereiaufwands nach Flottensegmenten und Fischereien, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der entsprechenden Kapazitäten und Fischereitätigkeiten, nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft (5) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (6) vorgesehenen Verfahren.

    (3) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder aufgrund entsprechender Bestimmungen in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen kann die Kommission jedes mehrjährige Ausrichtungsprogramm erneut überprüfen und ändern.

    (4) Die Kommission beschließt über die Zustimmung zu den in Absatz 3 vorgesehenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.

    (5) Bei der Durchführung dieses Artikels beachten die Mitgliedstaaten Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

    TITEL II DURCHFÜHRUNG DER MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMME FÜR DIE FISCHEREIFLOTTEN

    Artikel 7

    Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen

    (1) Die Erneuerung der Flotte und die Modernisierung von Fischereifahrzeugen werden nach den Bestimmungen dieses Artikels sowie den Bestimmungen der Artikel 8 bis 13 vorgenommen:

    a) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eine ständige Kontrollregelung für die Erneuerung seiner Flotte zur Genehmigung vor. Diese Regelung muß sicherstellen, daß die Fangkapazität stabil bleibt bzw. schrittweise bis auf die Zwischen- und Endziele abgebaut wird, die im mehrjährigen Ausrichtungsprogramm vorgegeben sind.

    b) Die Regelung beinhaltet Maßnahmen:

    i) die festlegen, welche Kapazitäten im Gegenzug für Flottenneuzugänge mit Kapazitätsanstieg endgültig stillgelegt werden müssen; eine Modernisierung, die eine Kapazitätserhöhung zur Folge hat, gilt als Neuzugang;

    ii) die gewährleisten, daß Genehmigungen für den Bau oder die Modernisierung von Fischereifahrzeugen oder den Ersatz verlorengegangener Schiffe nicht zu einem Anstieg des Fischereiaufwands führen;

    iii) die gewährleisten, daß für das Segment, zu dem Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gehören, Trawler ausgenommen, Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung nicht zu einem Anstieg der Gesamtkapazität dieses Segments führen.

    c) Die bezifferten Indikatoren zur Fischereiflotte in den Plänen gemäß Anhang I Absatz 2 Buchstabe d) Punkt i) müssen im Einklang mit der Regelung aufgestellt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die stillgelegten Fischereifahrzeuge als aus den Schiffsregistern sowie der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft gestrichen gemeldet werden. Sie vergewissern sich ebenfalls, daß die als gestrichen gemeldeten Schiffe endgültig vom Fischfang in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.

    Die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Punkt i) im Gegenzug für einen Neuzugang stillgelegte Kapazität darf weder in einen anderen Mitgliedstaat noch in ein Drittland überführt werden.

    Artikel 8

    Anpassung des Fischereiaufwands

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen zur Anpassung des Fischereiaufwands, nach denen die Ziele der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme gemäß Artikel 5 erreicht werden.

    Soweit erforderlich, veranlassen die Mitgliedstaaten die endgültige Stillegung oder eine Begrenzung der Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen in Anhang III.

    (2) Die endgültige Stillegung von Fischereifahrzeugen, die nur bei mehr als fünfzehn Jahren alten Fahrzeugen möglich ist, erfolgt insbesondere durch:

    a) Abwracken des Fahrzeugs;

    b) endgültige Überführung des Fahrzeugs in ein Drittland mit Zustimmung der zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands, sofern diese Überführung nicht gegen internationales Recht, gegen die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder gegen andere Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik verstößt. Insofern können öffentliche Zuschüsse für die Überführung in bestimmte Drittländer ausgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten listen zu diesem Zweck in den Plänen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 diejenigen Drittländer auf, in die Fischereifahrzeuge überführt werden können;

    c) endgültige Verwendung des Schiffes in den Gewässern der Gemeinschaft für andere Zwecke als den Fischfang.

    Die Kapazität von Fahrzeugen, die im Sinne dieses Absatzes endgültig stillgelegt werden, kann in keinem Fall ersetzt werden. Für die betreffenden Fahrzeuge gelten die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2, erster Unterabsatz.

    (3) Die öffentlichen Zuschüsse, die den Begünstigten für die endgültige Stillegung eines Schiffes ausgezahlt werden, dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

    a) Abwrackprämie

    i) Schiffe mit einem Alter von fünfzehn Jahren: die Hoechstbeträge der Tabellen 1 und 2 in Anhang IV;

    ii) Schiffe mit einem Alter zwischen 15 und 29 Jahren: die Hoechstbeträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 1,5 % für jedes Jahr über fünfzehn Jahre;

    iii) Schiffe mit einem Alter von 30 Jahren und mehr: die Hoechstbeträge der Tabellen 1 und 2 abzüglich 22,5 %.

    b) Prämie für die endgültige Überführung in ein Drittland: Hoechstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a) abzüglich 50 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuß ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 25 BRT oder 27 GT oder mit einem Alter von mehr als dreißig Jahren nur unter den Bedingungen des zweiten Unterabsatzes zugelassen.

    c) Prämie in anderen Fällen endgültiger Stillegung: Hoechstbeträge der Abwrackprämien gemäß Buchstabe a) abzüglich 50 %. Ein solcher öffentlicher Zuschuß ist jedoch für Schiffe mit einer Tonnage von weniger als 25 BRT oder 27 GT nur unter den Bedingungen des zweiten Unterabsatzes zugelassen.

    Wenn das Schiff endgültig der Erhaltung eines historischen Kulturgutes in einem Mitgliedstaat dient oder wenn es unter der Flagge eines Mitgliedstaates von öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen der Fischereiforschung dient oder wenn es, insbesondere durch ein Drittland, zur Überwachung von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird, wird abweichend von den Buchstaben b) und c) ein öffentlicher Zuschuß nach den Bedingungen des Buchstaben a) gewährt.

    (4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 können die Maßnahmen zur Begrenzung der Fischereitätigkeit eine Einschränkung der zulässigen Fang- oder Seetage in einem bestimmten Zeitraum umfassen. Für diese Maßnahmen werden keine öffentlichen Zuschüsse gewährt.

    Artikel 9

    Gemischte Gesellschaften

    (1) Neben der gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) gezahlten Prämie für die endgültige Überführung kann eine zusätzliche Prämie gewährt werden für die Durchführung eines Vorhabens einer Handelsgesellschaft mit einem oder mehreren Partnern aus dem Drittland, in dem das Schiff registriert ist, nachstehend "gemischte Gesellschaft" genannt.

    (2) Neben den Voraussetzungen gemäß Artikel 8 und Anhang III für die Gewährung einer Prämie für die endgültige Überführung gelten folgende Bedingungen:

    a) Gründung und Registrierung einer Handelsgesellschaft nach den Gesetzen des Drittlandes oder Beteiligung am Grundkapital einer bereits registrierten Gesellschaft, deren Ziel eine gewerbliche Tätigkeit im Fischereisektor in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des Drittlandes ist. Der Gemeinschaftspartner muß hieran in erheblichem Umfang beteiligt sein, in der Regel mit 25 % bis 75 % des Gesellschaftskapitals; mindestens die Hälfte des Betrags der zusätzlichen Prämie gemäß Absatz 1 muß als Barmittel in das Grundkapital der gemischten Gesellschaft investiert werden;

    b) Überschreibung des ausgeführten Schiffes an die gemischte Gesellschaft im Drittland. Für einen Zeitraum von fünf Jahren darf das Schiff weder für andere als die im Drittland von den zuständigen Behörden zugelassenen Fischereitätigkeiten noch von anderen Reedern eingesetzt werden.

    (3) Die zusätzlichen Prämien bei der Gründung gemischter Gesellschaften werden nach folgenden Modalitäten gewährt:

    a) Existiert ein Fischereiabkommen mit dem betreffenden Drittland, das bereits die Errichtung gemischter Gesellschaften vorsieht, so darf die zusätzliche Prämie nicht mehr als 60 % des Hoechstbetrags der Prämie für die endgültige Überführung gemäß Absatz 1 betragen. Die zusätzliche Prämie wird vollständig aus den Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaft finanziert, ist jedoch nicht Teil der in Artikel 2 definierten Mittel;

    b) existiert kein Fischereiabkommen mit dem betreffenden Drittland und kein Beschluß des Rates, mit dem die Kommission zur Aushandlung eines solchen Abkommens ermächtigt wird, so darf die zusätzliche Prämie nicht mehr als 30 % des Hoechstbetrags der Prämie für die endgültige Überführung gemäß Absatz 1 betragen. Im Gegensatz zu Buchstabe a) wird die zusätzliche Prämie aus den Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 kofinanziert;

    c) existiert ein Fischereiabkommen ohne Klausel für die Errichtung gemischter Gesellschaften, so wird die Gewährung zusätzlicher Prämien ausgesetzt, bis das Fischereiabkommen mit dem betreffenden Drittland um eine Klausel erweitert wird, die die Errichtung gemischter Gesellschaften vorsieht. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Modalitäten von Buchstabe a). Wird das Fischereiabkommen innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Beantragung der zusätzlichen Prämie nicht in diesem Sinne geändert, gelten die Modalitäten von Buchstabe b);

    d) existiert, in Ermangelung eines Fischereiabkommens mit dem betreffenden Drittland, ein Beschluß des Rates, der die Kommission ermächtigt, ein Fischereiabkommen mit einer Klausel für die Errichtung gemischter Gesellschaften auszuhandeln, so wird die Gewährung zusätzlicher Prämien bis zum Abschluß eines solchen Fischereiabkommens ausgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Modalitäten von Buchstabe a). Wird das Fischereiabkommen innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Beantragung der zusätzlichen Prämie nicht geschlossen, gelten die Modalitäten von Buchstabe b).

    (4) Die Verwaltungsbehörde überweist dem Antragsteller 50 % des Betrags der zusätlichen Prämie bei Übernahme des Schiffes durch die gemischte Gesellschaft, nachdem der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, daß eine Bankgarantie in Höhe dieser ersten Zahlung zuzüglich 5 % gestellt worden ist.

    (5) Der Antragsteller legt der Verwaltungsbehörde jedes Jahr für fünf aufeinanderfolgende Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Errichtung der gemischten Gesellschaft oder der Beteiligung des Gemeinschaftspartners am Grundkapital der Gesellschaft, einen Bericht über die Umsetzung des Geschäftsplans sowie die Bilanz und die Vermögenslage der Gesellschaft vor. Die Verwaltungsbehörde leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

    Der Restbetrag der zusätzlichen Prämie wird dem Antragsteller nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren und Eingang der ersten beiden Berichte ausgezahlt.

    Die Garantie wird, wenn alle Bedingungen erfuellt sind, mit der Genehmigung des fünften Berichts freigegeben.

    (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. . . . [allgemeine Fonds-Verordnung] erlassen.

    Artikel 10

    Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte und zur Modernisierung der Fischereifahrzeuge

    (1) Unbeschadet der Bedingungen von Artikel 3 Absatz 3 werden die öffentlichen Zuschüsse zur Erneuerung der Flotte und zur Modernisierung der Fischereifahrzeuge nur unter folgenden Voraussetzungen und den Voraussetzungen in Anhang III gewährt:

    a) Werden die jährlichen Globalziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms eingehalten, so kann der Mitgliedstaat in den Segmenten, in denen die Jahresziele ebenfalls eingehalten wurden, einen öffentlichen Zuschuß für einen Neuzugang an Fangkapazitäten nur gewähren, wenn für jedes Einzelvorhaben im Gegenzug für den Neuzugang eine um mindestens 30 % höhere Kapazität als die neu eingeführte Kapazität stillgelegt wird, sowohl in Tonnage als auch in Maschinenleistung;

    b) werden in dem Segment, das die Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m umfaßt (Trawler ausgenommen), die Jahresziele eingehalten, so kann der Mitgliedstaat öffentliche Zuschüsse für Neuzugänge an Fangkapazitäten in diesem Segment nur gewähren, wenn im Gegenzug mindestens ebenso hohe Gesamtkapazitäten stillgelegt werden, sowohl in Tonnage als auch in Maschinenleistung.

    Die neuen Fischereikapazitäten können insbesondere aus der Modernisierung von Fischereifahrzeugen resultieren, die der Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen und/oder der Verbesserung der Qualität des an Bord aufbewahrten Fangs dienen.

    (2) Die erstattungsfähigen Ausgaben für öffentliche Zuschüsse gemäß Absatz 1 dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:

    a) Bau von Fischereifahrzeugen: die in Anhang IV Tabelle 1 genannten Beträge, erhöht um 92,5 %. Bei Schiffen, die weder einen Stahl- noch einen Glasfiberrumpf besitzen, beträgt die Erhöhung lediglich 37,5 %;

    b) Modernisierung von Fischereifahrzeugen, die Kosten für eine etwaige Neuvermessung gemäß Anhang I des Übereinkommens von 1969 (7) eingeschlossen: 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben für Bauzuschüsse gemäß Buchstabe a).

    (3) Für Kapazitäten, die im Gegenzug für einen Neuzugang an Kapazitäten stillgelegt werden, dürfen keine öffentlichen Zuschüsse gewährt werden.

    Artikel 11

    Gemeinsame Bestimmungen für die Fischereiflotten

    (1) Öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung der Fischereiflotte und für die Modernisierung von Fahrzeugen als auch die Erteilung von Lizenzen für Schiffsneuzugänge sind nicht zulässig, wenn der Mitgliedstaat nicht fristgerecht

    a) die in Artikel 6 geforderten Angaben vorgelegt hat;

    b) die geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (8) zu entsprechen;

    c) nicht die geeigneten erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Zielen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme durch Verabschiedung und Anwendung der Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) zu entsprechen.

    (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, u. a.:

    a) Anpassung der Kapazitätsziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms nach Maßgabe der ihr vorliegenden Angaben,

    b) Aussetzung der Stellung von Anträgen auf Lizenzen bei Drittländern im Rahmen von Fischereiabkommen mit diesen Ländern, für die aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts ein finanzieller Beitrag geleistet wird.

    (3) Für die Kumulierung von öffentlichen Zuschüssen für die Flotte gelten folgende Bestimmungen:

    a) In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Modernisierungszuschüsse gewährt werden;

    b) die Prämien für die endgültige Stillegung gemäß Artikel 8 Absatz 3 und die zusätzlichen Prämien für die Gründung gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 9 sind nicht mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen kumulierbar, die im Rahmen dieser Verordnung oder der Verordnungen (EWG) Nr. 2908/83 (9), (EWG) Nr. 4028/86 (10) und (EG) Nr. 3699/93 gewährt werden.

    i) Diese Prämien werden um einen Teil des Betrages gekürzt, der zuvor als Modernisierungszuschuß und/oder Prämie für eine zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird berechnet prorata temporis bezogen auf die fünf Jahre, die der endgültigen Stillegung oder der Errichtung der gemischten Gesellschaft vorausgehen;

    ii) Diese Prämien werden um den Gesamtbetrag gekürzt, der zuvor als Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 in den beiden letzten Jahren vor der endgültigen Stillegung oder der Gründung der gemischten Gesellschaft gezahlt worden ist.

    Artikel 12

    Kleine Küstenfischerei

    (1) Im Sinne dieses Artikels gilt als "kleine Küstenfischerei" die Fischerei, die mit Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ausgeübt wird, Trawler ausgenommen.

    (2) Unbeschadet der übrigen Maßnahmen, die in dieser Verordnung oder sonstigen Verordnungen vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zusätzliche Maßnahmen zu den Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die Ausübung der kleinen Küstenfischerei treffen.

    (3) Wenn eine Gruppe von Schiffseignern oder Fischerfamilien der kleinen Küstenfischerei sich zusammenschließt, um ein integriertes gemeinsames Vorhaben durchzuführen, das der strukturellen Verbesserung der Fischereitätigkeit dient, kann den Beteiligten unbeschadet der ansonsten in dieser Verordnung oder anderen Verordnungen der Strukturfonds vorgesehenen Beihilfen eine aus dem FIAF oder dem EAGFL-Garantie kofinanzierte globale Pauschalprämie gewährt werden.

    (4) Die globale Pauschalprämie ist auf einen Hoechstbetrag von 150 000 EUR je integriertem kollektiven Vorhaben beschränkt. Die Verwaltungsbehörde staffelt den Betrag der tatsächlich ausgezahlten Prämie und deren Aufteilung auf die Begünstigten je nach Größenordnung des Vorhabens und der finanziellen Leistungen der einzelnen Beteiligten.

    Artikel 13

    Sozioökonomische Maßnahmen

    (1) Im Sinne dieses Artikels gelten als "Fischer" alle Personen, die ihre berufliche Haupttätigkeit an Bord eines nicht stillgelegten Seefischereifahrzeugs ausüben.

    (2) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Fischereisektors gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 sozioökonomische Maßnahmen zugunsten der Fischer erlassen.

    (3) Eine finanzielle Beteiligung des FIAF oder des EAGFL-Garantie ist nur für folgende Maßnahmen möglich:

    a) Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, wobei folgende Voraussetzungen gelten:

    i) Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Vorruhestand dürfen die Begünstigten nicht mehr als 10 Jahre von der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Mitgliedstaats entfernt sein, oder sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein;

    ii) die Begünstigten müssen nachweisen, daß sie mindestens 10 Jahre lang als Fischer tätig waren.

    Eine finanzielle Beteiligung des FIAF oder des EAGFL-Garantie an den Beiträgen zur normalen gesetzlichen Rentenversicherung der Fischer während des Vorruhestands ist jedoch nicht möglich.

    Während des gesamten Planungszeitraums darf die Zahl der Begünstigten pro Mitgliedstaat nicht die Zahl der Arbeitsplätze an Bord von Fischereifahrzeugen übersteigen, die aufgrund der endgültigen Stillegung gemäß Artikel 8 wegfallen.

    b) Gewährung individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens sechs Monate lang ausgeübt haben, auf der Grundlage von höchstens 10 000 EUR pro Begünstigten, falls das Fischereifahrzeug, auf dem die Begünstigten beschäftigt sind, gemäß Artikel 8 endgültig stillgelegt wird.

    c) Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, die ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben, um ihnen die Umstellung oder die Diversifizierung ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei im Rahmen eines individuellen oder kollektiven Plans zu ermöglichen, auf der Grundlage von höchstens 50 000 EUR pro Begünstigten; diese Prämie und die Prämie nach Buchstabe b) ist für jeden Fischer kumulierbar. Die Verwaltungsbehörde setzt den Betrag dieser Prämie je nach Größenordnung des Umstellungs- oder Diversifizierungsvorhabens und der finanziellen Eigenleistung des Begünstigten fest.

    (4) Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um folgendes zu gewährleisten:

    a) Die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe a) geben ihren Beruf als Fischer endgültig auf;

    b) ein Fischer darf die Vergünstigungen aus den Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a) und die Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben b) und c) nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen;

    c) die Prämie nach Absatz 3 Buchstabe b) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als einem Jahr nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;

    d) die Prämie nach Absatz 3 Buchstabe c) wird zeitanteilig zurückgezahlt, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt;

    e) die Begünstigten der Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe c) üben tatsächlich eine neue Tätigkeit aus.

    TITEL III SCHUTZ DER FISCHEREIRESSOURCEN IN KÜSTENGEWÄSSERN, AQUAKULTUR, AUSRÜSTUNG VON FISCHEREIHÄFEN SOWIE VERARBEITUNG UND VERMARKTUNG

    Artikel 14

    Bereiche

    (1) Die Mitgliedstaaten können unter den in Anhang III genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zu fördern:

    a) Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern;

    b) Aquakultur;

    c) Ausrüstung von Fischereihäfen;

    d) Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

    (2) Zuschüsse aus dem FIAF oder dem EAGFL-Garantie, werden nur für Vorhaben gewährt, die

    a) dazu beitragen, daß die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat;

    b) ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten;

    c) die Gefahr nachteiliger Auswirkungen ausschließen, vor allem die Schaffung von Überkapazitäten;

    d) vorrangig der Berücksichtigung des Gemeininteresses des Sektors dienen.

    TITEL IV ANDERE MASSNAHMEN

    Artikel 15

    Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten

    (1) Die Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen des Anhangs III kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen, unter anderem:

    a) Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, zur Rationalisierung der Bezeichnungen und zur Normung der Produkte;

    b) Verkaufsförderungskampagnen, auch im Interesse der Qualitätspolitik;

    c) Verbrauchserhebungen und Untersuchungen der Verbraucherreaktion;

    d) Organisation und Beteiligung an Messen und Ausstellungen;

    e) Organisation von Studien- oder Verkaufsreisen;

    f) Marktstudien und Umfragen, unter anderem über die Aussichten einer Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen in Drittländern;

    g) Kampagnen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen;

    h) Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler.

    (2) Vorrang erhalten:

    a) Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuß vorhanden oder wenig genutzt sind;

    b) Aktionen, die von offiziell anerkannten Organisationen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 durchgeführt werden;

    c) Maßnahmen zur Durchführung einer Qualitätspolitik für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur;

    d) Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden.

    (3) Die Maßnahmen dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein und nicht auf ein einzelnes Land oder ein geographisches Gebiet Bezug nehmen; ausgenommen sind Fälle, in denen Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben für ein Erzeugnis oder ein Herstellungsverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (11) geschützt sind. Eine solche Bezugnahme ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Bezeichnung in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen wurde.

    Artikel 16

    Aktionen der Unternehmen

    (1) Die Mitgliedstaaten können den nach der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 anerkannten Erzeugerorganisationen Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern:

    a) Für Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2000 gegründet werden, kann eine Beihilfe für die ersten drei auf die Anerkennung folgenden Jahre gewährt werden. Der Hoechstbetrag dieser Beihilfe beläuft sich im ersten, zweiten und dritten Jahr auf

    i) 3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion;

    ii) 60 % bzw. 40 % bzw. 20 % der Betriebskosten der Erzeugerorganisation;

    b) unbeschadet der Beihilfen nach Buchstabe a) kann den Erzeugerorganisationen, denen die spezifische Anerkennung gemäß Artikel 7a Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 erteilt wurde, für die ersten drei auf die spezifische Anerkennung folgenden Jahre eine Beihilfe mit dem Ziel gewährt werden, die Durchführung ihres Plans zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung zu erleichtern. Diese Beihilfe beläuft sich im ersten, zweiten und dritten Jahr auf höchstens

    i) 3 % bzw. 2 % bzw. 1 % des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, auf die sich der Plan bezieht;

    ii) 60 % bzw. 50 % bzw. 40 % der Verarbeitungs- und Verwaltungskosten für die Durchführung des Plans;

    c) die in den Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen werden den Endbegünstigten in dem Jahr gezahlt, das auf das Jahr der Beihilfegewährung folgt, und spätestens am 31. Dezember 2008.

    (2) Die Mitgliedstaaten können unter aktiver Beteiligung der Unternehmen selbst durchgeführte befristete Aktionen von allgemeinem Interesse unterstützen, die über das normale Maß privaten Unternehmertums hinausgehen und zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

    Die förderungswürdigen Aktionen betreffen vor allem folgende Aspekte:

    a) Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Fanggebieten und Verwaltung der Quoten;

    b) Steuerung des Fischereiaufwands;

    c) Förderung der von der Verwaltungsbehörde als selektiver anerkannten Fanggeräte oder -methoden;

    d) Anwendung von technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung;

    e) kollektive Aquakultur-Ausrüstungen, Umstrukturierung oder Schutz von Aquakultur-Standorten, kollektive Behandlung der Abwässer von Fischfarmen;

    f) Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten oder Parasiten in den Abflußgebieten oder Küstenökosystemen;

    g) Zusammenstellung von Grunddaten und/oder Ausarbeitung von Umweltschutzmodellen im Sektor Fischerei und Aquakultur zur Vorbereitung von integrierten Bewirtschaftungsplänen für die Küstengebiete;

    h) Organisation des elektronischen Geschäftsverkehrs und anderer Informationstechnologien mit dem Ziel der Verwaltung von technischen und wirtschaftlichen Daten.

    i) Einrichtung von Gewerbehöfen im Sektor und/oder von Zentren für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

    j) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem im Hinblick auf die Erzeugnisqualität, Vermittlung von Know-how an Bord der Schiffe und an Land;

    k) Ausarbeitung und Anwendung von Regelungen zur Verbesserung und zur Überwachung der Qualität, der Hygienebedingungen, der statistischen Instrumente und der Umweltfolgen;

    Für normale Betriebskosten der Unternehmen können im Rahmen dieses Absatzes keine Zuschüsse gewährt werden.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. . . . [Fondsverordnung] erlassen.

    Artikel 17

    Vorübergehende Einstellung der Tätigkeit und sonstige Entschädigungen

    (1) Unter folgenden Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren:

    a) Bei nichtvorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind; die Hoechstdauer der Entschädigungsgewährung beträgt zwei Monate pro Jahr. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission im voraus die entsprechenden wissenschaftlichen Nachweise;

    b) Bei Nichterneuerung eines Fischereiabkommens für Gemeinschaftsschiffe, die von diesem Abkommen abhängig sind; die Hoechstdauer der Entschädigungsgewährung beträgt sechs Monate; sie kann um sechs Monate verlängert werden, falls ein von der Kommission genehmigter Umstellungsplan für die betreffenden Schiffe durchgeführt wird;

    c) Bei Einführung eines von der Kommission oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten beschlossenen Plans zur Wiederauffuellung eines vom Zusammenbruch bedrohten Bestands; die Hoechstdauer der Entschädigungsgewährung beträgt zwei Jahre und kann um ein Jahr verlängert werden. Die Entschädigungen können im gleichen Zeitrahmen auch den Verarbeitungsunternehmen gewährt werden, wenn ihre Versorgung von dem Bestand abhängt, der Gegenstand des Plans ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission vor Einführung des Wiederauffuellungsplanes die entsprechenden wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachweise. Die Kommission bittet unverzüglich den in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 genannten Ausschuß um eine Stellungnahme und übermittelt diese Stellungnahme anschließend an die Verwaltungsbehörde.

    (2) Die Mitgliedstaaten können Fischern und Schiffseignern einen finanziellen Ausgleich gewähren, falls aufgrund eines Ratsbeschlusses für bestimmte Fanggeräte oder -methoden technische Beschränkungen auferlegt werden; diese Beihilfen, die der technischen Anpassung dienen, sind auf sechs Monate befristet.

    (3) Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuß des FIAF und des EAGFL-Garantie zu den in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000-2006 und für sämtliche Programme höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 3 % der dem Sektor im betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse.

    Die Verwaltungsbehörde bestimmt die gemäß Absatz 1 und 2 tatsächlich zu zahlenden Einzelbeträge unter Berücksichtigung der maßgeblichen Faktoren, wie z. B. des tatsächlich erlittenen Schadens, der Reichweite der Umstellungsmaßnahmen, des Umfangs des Wiederauffuellungsplans und der Aufwendungen zur technischen Anpassung.

    (4) Die in Anwendung des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen können auf keinen Fall als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms gemäß Artikel 5 gelten, noch darf zu ihrer Rechtfertigung eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs im Rahmen der normalen Bestandsbewirtschaftung angeführt werden.

    Artikel 18

    Innovative Maßnahmen und technische Hilfe

    (1) In den Plänen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 sehen die Mitgliedstaaten auch die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe, eines Erfahrungsaustauschs sowie Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung, der Begleitung, der Bewertung und der Anpassung der operationellen Programme und einheitlichen Programmplanungsdokumenten vor.

    (2) Ein Pilotprojekt ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer oder einer wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführtes Vorhaben zur Überprüfung der Durchführbarkeit und/oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so (technische und/oder wirtschaftliche) Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muß umfassend wissenschaftlich begleitet werden, damit signifikante Ergebnisse erzielt werden können; hierüber sind außerdem wissenschaftliche Berichte zu erstellen und der Verwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Verwaltungsbehörde leitet diese unverzüglich zur Kenntnisnahme an die Kommission weiter.

    Versuchsfischereivorhaben sind in diesem Sinne förderungswürdig, sofern sie Ziele der Bestandserhaltung verfolgen und die Anwendung selektiverer Fangmethoden vorsehen.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können insbesondere die Themen gemäß Artikel 16 Absatz 2 betreffen, sofern sie im Auftrag von öffentlichen oder halböffentlichen Stellen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck benannten Einrichtungen durchgeführt werden.

    Sie können auch den Bau oder Umbau von Schiffen umfassen, sofern diese Schiffe ausschließlich für einen Einsatz in der Fischereiforschung in öffentlicher oder halböffentlicher Trägerschaft und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bestimmt sind.

    (4) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können darüber hinaus die Förderung der Chancengleichheit der im Sektor arbeitenden Männer und Frauen umfassen.

    TITEL V ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    Einhaltung der Interventionsvoraussetzungen

    Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, daß die in Anhang III aufgeführten besonderen Voraussetzungen für die Intervention eingehalten werden.

    Außerdem vergewissert sie sich der Fachkompetenz der Begünstigten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Unternehmen, bevor die Beihilfen gewährt werden.

    Artikel 20

    Notifizierung der Beihilferegelungen

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages von den in den Plänen gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Beihilferegelungen.

    (2) Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten zusätzliche Beihilfen gewähren, die anderen Bedingungen oder Vorschriften als denen dieser Verordnung unterliegen oder Beträge vorsehen, die über die in Anhang IV festgesetzten Hoechstbeträge hinausgehen, sofern sie mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages vereinbar sind.

    Artikel 21

    Währungsumrechnung

    Für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, werden die in der vorliegenden Verordnung in Euro festgesetzten Beträge nach dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Kurs in Landeswährung umgerechnet.

    Die Umrechnung erfolgt durch die Verwaltungsbehörde oder die für die Bewilligung von Prämien und Zuschüssen zuständige Behörde anhand des Kurses der am 1. Januar des Jahres der Entscheidung gilt.

    Artikel 22

    Sonderbestimmungen für die aus dem EAGFL-Garantie kofinanzierten Maßnahmen

    (1) Für Gemeinschaftszuschüsse zu Aktionen, die aus dem EAGFL-Garantie kofinanziert werden, wird ein Finanzierungsplan erstellt und eine jährliche Rechnungsführung vorgenommen. Der Finanzierungsplan ist Teil der Programmplanung.

    (2) Die Kommission beschließt anhand objektiver Kriterien eine erste jährliche Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten, wobei die besonderen Umstände, der Bedarf und die erforderlichen Anstrengungen besonders zur Umstrukturierung der Fangflotte berücksichtigt werden.

    (3) Diese erste Mittelzuweisung wird nach Maßgabe der tatsächlichen Ausgaben und der von den Mitgliedstaaten überarbeiteten Aufstellungen der voraussichtlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der Programmziele im Rahmen der verfügbaren Ressourcen und in Übereinstimmung mit der in dieser Verordnung festgesetzten Höhe der Beihilfe angepaßt.

    (4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den vom EAGFL-Garantie kofinanzierten Aktionen erfolgt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Artikel 28, 29, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. . . . [Fondsverordnung]. Folgendes ist jedoch zu beachten:

    a) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt höchstens 50 % der zuschußfähigen Gesamtkosten und deckt in der Regel mindestens 25 % der zuschußfähigen öffentlichen Ausgaben;

    b) es gelten die in Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a) unter ii) und iii) sowie Buchstabe b) unter ii) und iii) der Verordnung (EG) Nr. . . . [Fondsverordnung] festgesetzten Obergrenzen.

    (5) Für die Zahlungen gilt Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. . . . [Fondsverordnung].

    (6) Die Beteiligung des EAGFL-Garantie erfolgt in Form von Zuschüssen im Rahmen der Durchführung des Programms oder von Erstattungen der tatsächlich getätigten Ausgaben.

    Artikel 23

    Durchführungsbestimmungen

    Die Form der Abrechnungen und der jährlichen Durchführungsberichte wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. . . . [Fondsverordnung] festgelegt.

    Artikel 24

    Übergangsbestimmungen

    Zum 1. Januar 2000 werden

    - die Verordnung (EG) Nr. 3699/93

    - die Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 sowie 7b der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92,

    - die Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 (12)

    aufgehoben.

    Die aufgehobenen Bestimmungen gelten jedoch weiterhin für die Zuschüsse, Aktionen und Vorhaben die vor dem 31. Dezember 1999 genehmigt wurden.

    Verweisungen auf die aufgehobenen Artikel gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 25

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1).

    (2) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 1).

    (3) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15).

    (4) ABl. L 386 vom 31.12.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 25/97 (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 7).

    (5) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

    (6) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 36.

    (7) 1969 in London unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) verabschiedetes internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen.

    (8) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

    (9) Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983 über eine gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur (ABl. L 290 vom 22.10.1983, S. 1); Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 (ABl. L 361 vom 31.12.1985, S. 78).

    (10) Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7); Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3946/92 (ABl. L 401 vom 31.12.1992, S. 1).

    (11) ABl. L 208 vom 27.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (ABl. L 156 vom 13.6.1997).

    (12) Verordnung (EWG) Nr. 3140/82 des Rates vom 22. November 1982 über die Gewährung und die Finanzierung der den Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (ABl. L 331 vom 26.11.1982, S. 7).

    ANHANG I

    INHALT DER PLÄNE

    1. Lagebeschreibung mit Zahlenangaben für die einzelnen Interventionsbereiche nach Titel II, III und IV

    a) Stärken und Schwächen;

    b) Bilanz der Maßnahmen und Wirkung der im Laufe der Jahre bereitgestellten Finanzmittel;

    c) Bedarf auf diesem Sektor, vor allem hinsichtlich der Ziele der Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme.

    2. Strategie zur Umstrukturierung des Sektors

    a) Ergebnis der Konsultationen und der Maßnahmen zur Beteiligung der zuständigen Behörden und Einrichtungen sowie der Sozialpartner;

    b) Ziele

    i) Allgemeine Ziele im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    ii) Prioritäten;

    iii) spezifische Ziele in den einzelnen Interventionsbereichen, nach Möglichkeit in Zahlen;

    c) Nachweis, daß staatliche Beihilfen zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderlich sind; Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen, vor allem der Schaffung von Überkapazitäten;

    d) Fangflotte:

    i) Indikatoren über die Entwicklung der Fangflotte im Vergleich zur Zielsetzung des Mehrjährigen Ausrichtungsprogramms;

    ii) bei Verlagerung der Fischereitätigkeiten bevorzugt einzusetzende Fangmethoden und -geräte.

    e) Voraussichtliche Auswirkungen (auf Beschäftigung, Produktion usw.).

    3. Zur Erreichung der Ziele vorgesehene Mittel

    a) Zur Durchführung der Pläne in den einzelnen Interventionsbereichen ausgewählte Mittel (rechtliche, finanzielle oder andere), insbesondere Beihilferegelungen;

    b) Vorläufiger Finanzierungsplan für den gesamten Planungszeitraum, in dem die für die einzelnen Interventionsbereiche vorgesehenen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen, regionalen und sonstigen Finanzmittel aufgeführt sind;

    c) Bedarf an Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe und Publizität im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Bewertung und Anpassung der betreffenden Maßnahmen.

    4. Durchführung

    a) Vom Mitgliedstaat bezeichnete Verwaltungsbehörde;

    b) Maßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten und angemessenen Durchführung, auch der Begleitung und Bewertung; Festlegung bezifferter Indikatoren;

    c) Bestimmungen über Kontrollen, Sanktionen und Publizitätsmaßnahmen;

    d) Fangflotte:

    i) Maßnahmen zur Beobachtung der Fischereiressourcen, insbesondere der gefährdeten Bestände;

    ii) Maßnahmen zur Beobachtung des Fischereiaufwands in der stillen Fischerei, einschließlich der Überwachung von Anzahl und Größe der Fanggeräte.

    ANHANG II

    MINDESTANGABEN ZU DEN MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMMEN FÜR DIE FISCHEREIFLOTTEN IM ZEITRAUM 2002-2006

    1. Aktualisierung der in Anhang I vorgesehenen Lagebeschreibung

    Beschreibung der Entwicklung der Fischereien, der Flotte und der Beschäftigung seit Einreichung der Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1.

    2. Ergebnisse des vorigen Programms

    a) Beschreibung und Erläuterung des jeweiligen Stands der Durchführung der Programme 1997-2001;

    b) Analyse der allgemeinen administrativen und sozioökonomischen Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls der besonderen Bestimmungen für die Reduzierung der Tätigkeit;

    c) für jedes Flottensegment genaue Angaben und Erläuterung, welche gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Finanzmittel zur Erreichung der festgestellten Ergebnisse eingesetzt wurden.

    3. Neue Ausrichtungsziele

    Unter Berücksichtigung der Angaben zu den Abschnitten 1 und 2 sind hier die neuen Ausrichtungsziele anzugeben, die besonders im Rahmen der beiden nachstehenden Aktionen im Zeitraum 2002-2006 für die verschiedenen Flottensegmente gelten sollten:

    a) Erneuerung der Flotte: Kriterien für Flottenzu- und -abgänge je Flottensegment und entsprechende Finanzmittel. Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten, mit denen sie die Zu- und Abgänge ihrer Flotte überwachen können. Regelung des Mitgliedstaats, mit der er für jedes Flottensegment sicherstellt, daß die für die Flottenerneuerung und die Anpassung des Fischereiaufwands bewilligten öffentlichen Zuschüsse keine Auswirkungen haben, die mit den Zielen des Programms unvereinbar sind.

    b) Anpassung des Fischereiaufwands: Bis zum 31. Dezember 2006 anzustrebende Entwicklung des Fischereiaufwands je Flottensegment, verglichen mit den zum 31. Dezember 2001 vorgegebenen Zielen. Entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Regelungen zur Steuerung der Fischereitätigkeit. Verwaltungs- und Finanzmittel, die zur Erreichung der neuen Ziele erforderlich sind.

    ANHANG III

    BESONDERE BEDINGUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE INTERVENTION

    1. Durchführung der Mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (Titel II)

    1.0. Alter der Schiffe

    Im Sinne dieser Verordnung ist das Alter eines Schiffes die ganze Zahl, die sich als Differenz zwischen dem Jahr der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zur Gewährung einer Prämie oder einer Beihilfe und dem Baujahr des betreffenden Schiffes ergibt (gegebenenfalls dem Jahr der Indienststellung).

    1.1. Endgültige Stillegung (Artikel 8 Absatz 2)

    a) Eine endgültige Stillegung kann nur für Schiffe geltend gemacht werden, die in jeder der beiden Zwölfmonatszeiträume, die dem Datum des Antrags auf endgültige Stillegung vorausgehen, während mindestens 75 Seetagen eine Fischereitätigkeit oder gegebenenfalls eine Fischereitätigkeit während 80 % der nach der geltenden nationalen Regelung zulässigen Anzahl von Seetagen ausgeübt haben. Für die Ostsee wird für in Häfen nördlich 59° 30'N eingetragene Fischereifahrzeuge die Mindestdauer von 75 Seetagen auf 60 Seetage herabgesetzt.

    b) Folgende Voraussetzungen müssen erfuellt sein:

    i) Vor der endgültigen Stillegung muß das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen sein;

    ii) zum Zeitpunkt der Gewährung der Prämie muß das Schiff betriebsfähig sein;

    iii) nach der endgültigen Stillegung muß die Fanglizenz annulliert und das Schiff als endgültig aus der Fischereifahrzeugkartei gestrichen gemeldet werden;

    iv) im Fall der endgültigen Überführung in ein Drittland muß das Schiff unverzüglich im Drittland registriert werden und darf nicht mehr in die Gemeinschaftsgewässer zurückkehren.

    c) Geht das Schiff in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Prämiengewährung und der endgültigen Stillegung verloren, nimmt die Verwaltungsbehörde eine finanzielle Berichtigung in Höhe der Versicherungsleistung vor.

    d) Für ein Schiff, das als Ersatz eines verunglückten Schiffes im Rahmen einer gemischten Gesellschaft gemäß Artikel 9 in ein Drittland überführt wird, dürfen keine öffentlichen Zuschüsse gemäß Artikel 8 gewährt werden.

    1.2. Gemischte Gesellschaften (Artikel 9)

    a) Zusätzlich zu den Bedingungen für die endgültige Überführung eines Schiffes in ein Drittland gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) und Abschnitt 1.1 dieses Anhangs müssen folgende Bedingungen erfuellt sein:

    i) das Schiff muß mindestens in den letzten fünf Jahren unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in den Gemeinschaftsgewässern und/oder in den Gewässern eines Drittlands, das mit der Gemeinschaft ein Fischereiabkommen geschlossen hat, im Einsatz gewesen sein;

    ii) das Schiff muß binnen sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der zusätzlichen Prämie mit den technischen Einrichtungen ausgestattet sein, die ihm den Einsatz in den Gewässern des Drittlands nach Maßgabe der von den Behörden des Drittlands ausgestellten Fischereierlaubnis ermöglichen; es muß den gemeinschaftlichen Sicherheitsvorschriften genügen und angemessen gemäß den Angaben der Verwaltungsbehörde versichert sein.

    b) Bei Beantragung der zusätzlichen Prämie muß der Begünstigte der Verwaltungsbehörde folgende Angaben übermitteln:

    i) Beschreibung des Schiffes unter Angabe der internen Nummer, der Registrierung, der Tonnage und der Maschinenleistung sowie des Jahrs der Indienststellung;

    ii) für die letzten fünf Jahre: Angaben zum Einsatz des Schiffes (sowie Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit); Angabe der Fanggebiete (Gemeinschaftsgewässer/andere); etwaige frühere Beihilfen auf Gemeinschaftsebene und/oder einzelstaatlicher bzw. regionaler Ebene;

    iii) Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens einschließlich

    - eines Finanzierungsplans, der die Sachleistungen/Finanzbeiträge der Anteilseigner ausweist; jeweilige Beteiligung des Gemeinschaftspartners/Drittlandpartners;

    - eines Geschäftsplans über eine Dauer von mindestens fünf Jahren, der vor allem die voraussichtlichen Fanggebiete, Anlandeorte und die Endbestimmung der Fänge enthält;

    iv) Kopie des Versicherungsvertrags.

    c) Der Begünstigte muß folgende Bedingungen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Einbringung des Schiffes in die gemischte Gesellschaft einhalten:

    i) Jede Änderung der Betriebsbedingungen des Schiffes (insbesondere Wechsel des Partners, Änderung des Grundkapitals der gemischten Gesellschaft, Umflaggung) im Rahmen von Artikel 9 Absatz 2 unterliegt der vorherigen Genehmigung der Verwaltungsbehörde;

    ii) Ein durch Havarie verlorenes Schiff muß binnen einem Jahr nach Zahlung der entsprechenden Versicherungsleistung durch ein gleichwertiges Schiff ersetzt werden.

    d) Sind die Bedingungen der Buchstaben a) und b) bei Beantragung der zusätzlichen Prämien nicht erfuellt, beschränkt sich der öffentliche Zuschuß auf die Prämie für die endgültige Überführung des Schiffes gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b).

    e) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 29 Absatz 4 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. . . . [Fondsverordnung] nimmt die Verwaltungsbehörde in folgenden Fällen eine Finanzkorrektur vor:

    i) Wenn der Begünstigte der Verwaltungsbehörde eine Änderung der Betriebsbedingungen mitteilt, die die Nichteinhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen zur Folge hat, einschließlich des Falles eines Verkaufs des Schiffes oder eines Rückzugs des Gemeinschaftsreeders aus der gemischten Gesellschaft, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils der zusätzlichen Prämie; dieser Teil wird berechnet prorata temporis bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren;

    ii) falls anläßlich einer Kontrolle festgestellt wird, daß die Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Buchstabe c) des vorliegenden Absatzes nicht eingehalten wurden, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe der zusätzlichen Prämie;

    iii) falls der Begünstigte die Berichte gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung nicht vorlegt, obwohl ein entsprechendes Fristsetzungsschreiben der Verwaltungsbehörde an den Begünstigten ergangen ist, erfolgt eine Finanzkorrektur in Höhe eines Teils der zusätzlichen Prämie; dieser Teil wird berechnet prorata temporis bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren;

    iv) falls das Schiff verlorenging und nicht ersetzt wird, erfolgt eine finanzielle Berichtigung in Höhe des Versicherungswerts.

    1.3. Erneuerung der Flotte (Artikel 10)

    a) Die Schiffe müssen in Übereinstimmung mit den Verordnungen und Richtlinien für Sicherheit und Hygiene sowie den Gemeinschaftsbestimmungen über die Schiffsvermessung und die Überwachung der Fischereitätigkeiten gebaut werden. Sie werden in das entsprechende Segment der Flottenkartei der Gemeinschaft aufgenommen.

    b) Unbeschadet der Artikel 8 und 9 wird für die Eigentumsübertragung eines Fischereifahrzeugs kein Gemeinschaftszuschuß gewährt.

    1.4. Modernisierung von Schiffen (Artikel 10)

    a) Die Schiffe müssen in der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eingetragen sein und bei Modernisierungsarbeiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 vermessen werden.

    b) Die Investitionen müssen folgendes betreffen:

    i) Die Rationalisierung der Fangeinsätze, insbesondere durch selektivere Fanggeräte und -methoden,

    und/oder

    ii) die Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse durch Einsatz besserer Fangtechniken und Methoden zur Haltbarmachung an Bord sowie Anwendung der einschlägigen Hygienevorschriften

    und/oder

    iii) die Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen.

    Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 fällt der Ersatz von Fanggeräten nicht unter die erstattungsfähigen Kosten.

    c) Die Maßnahmen dürfen sich nur auf Schiffe beziehen, die weniger als 30 Jahre als sind. Diese Altersgrenze gilt nicht für die in Buchstabe b) unter iii) genannten Investitionen.

    2. Investitionen in den Bereichen nach Titel III

    2.0. Allgemeines

    a) Die Projekte der Unternehmen können Sachinvestitionen in den Bereichen Produktion und Verwaltung betreffen (Bau, Ausrüstung und Modernisierung von Anlagen).

    b) Bei Übertragung des Eigentums an Produktionsmitteln im weitesten Sinne wird keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

    2.1. Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern

    Zuschüsse des FIAF oder des EAGFL-Garantie werden ausschließlich für feste oder bewegliche Vorrichtungen zur Abgrenzung der geschützten Meeresgebiete und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt; diese Vorhaben

    a) müssen von allgemeinem Interesse sein,

    b) müssen von öffentlichen oder halböffentlichen Organen, anerkannten Erzeugerorganisationen oder anderen von der Verwaltungsbehörde zu diesem Zweck bezeichneten Stellen durchgeführt werden;

    c) dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben.

    Zu jedem Vorhaben gehört eine wissenschaftliche Begleitung über mindestens fünf Jahre, die vor allem die Abschätzung und Überwachung der Entwicklung der Fischereiressourcen in dem betreffenden Meeresgebiet umfaßt. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr die Berichte über die wissenschaftliche Begleitung zur Kenntnisnahme.

    2.2. Aquakultur

    a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Aquakultur" die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken (Besatz, Fütterung, Schutz gegen Räuber usw.) mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.

    b) Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde vor Einreichung ihres Zuschußantrags die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG (1). Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muß. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuß des FIAF oder des EAGFL-Garantie in Frage.

    c) Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschußfähig.

    d) Sachinvestitionen, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Voraussetzungen oder die Produktqualität verbessert oder Umweltbelastungen verringert werden sollen, sind förderungswürdig.

    e) Abweichend von Anhang IV Abschnitt 2.1 Tabelle 3 Gruppe 2 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % respektive 60 %).

    2.3. Ausrüstung von Fischereihäfen

    Die Investitionen müssen für alle Fischer, die den Hafen benutzen, von gemeinsamem Interesse sein und zur allgemeinen Entwicklung des Hafens sowie zur Verbesserung der Dienstleistungen für die Fischer beitragen. Sie betreffen vor allem Anlagen und Ausrüstung mit folgender Zielsetzung:

    a) Verbesserung der Bedingungen für die Anlandung, den Umschlag und die Lagerung der Fischereierzeugnisse in den Häfen,

    b) Versorgung der Fischereifahrzeuge (Treibstoff, Eis und Wasser, Instandhaltung und Reparatur der Schiffe),

    c) Ausbau der Kaianlagen für mehr Sicherheit beim Ein- und Ausladen der Erzeugnisse.

    Sachinvestitionen, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Voraussetzungen oder die Produktqualität verbessert oder Umweltbelastungen verringert werden sollen, sind förderungswürdig.

    2.4. Verarbeitung und Vermarktung

    a) Im Sinne dieser Verordnung fallen unter "Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur" sämtliche Schritte der Behandlung, Produktion und Vermarktung von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts.

    b) Nichtzuschußfähig sind Investitionen für

    i) Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die zu anderen Zwecken als dem menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

    ii) den Einzelhandel.

    Sachinvestitionen, mit denen die hygienischen, gesundheitlichen oder tiergesundheitlichen Voraussetzungen oder die Produktqualität verbessert oder Umweltbelastungen verringert werden sollen, sind förderungswürdig.

    c) Abweichend von Anhang IV Ziffer 2.1 Tabelle 3 Gruppe 2 kann die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen kollektiv genutzten Anlagen gelten oder zur erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den anderen Regionen begrenzt werden (anstatt des gewöhnlichen Satzes von 40 % respektive 60 %).

    3. Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten (Artikel 15)

    a) Zuschußfähig sind in erster Linie Ausgaben für

    i) Werbeagenturen oder andere Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Aktionen,

    ii) Kauf oder Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien, den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Aktionen,

    iii) die Herausgabe von Unterlagen, externe Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Fahrzeuge, die für die Aktionen erforderlich sind.

    b) Die Betriebskosten des Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.) sind nicht zuschußfähig.

    (1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

    ANHANG IV

    ZUSCHUSSBETRAEGE UND HÖHE DER BETEILIGUNG

    1. Zuschüsse für die Fischereiflotten (Titel II)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Ab 1. Januar 2000 gilt nur noch Tabelle 1 für Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von über 24 m und ab 1. Januar 2004 für alle Schiffe.

    2. Höhe der Beteiligung

    Bei allen Aktionen, die in den Titeln II, III und IV genannt sind, gelten für den Gemeinschaftszuschuß (A), die Gesamtheit der öffentlichen Zuschüsse (nationale, regionale und andere) des betreffenden Mitgliedstaats (B) sowie eine etwaige Beteiligung privater Begünstigter (C) folgende Hoechstsätze (in Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben).

    Gruppe 1: Prämien für die endgültige Stillegung (Artikel 8), Zusatzprämien für die Gründung gemischter Gesellschaften, die vom FIAF oder EAGFL-Garantie kofinanziert werden (Artikel 9), kleine Küstenfischerei (Artikel 12), sozioökonomische Maßnahmen (Artikel 13), Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern (Artikel 14), Ausrüstung von Fischereihäfen ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten ohne Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15), Aktionen der Unternehmen (Artikel 16), Prämien für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeiten und andere finanzielle Entschädigungen (Artikel 17), innovative Maßnahmen und technische Hilfe außer Pilotprojekten (Artikel 18).

    Gruppe 2: Erneuerung der Flotte und Modernisierung von Fischereifahrzeugen (Artikel 10)

    Gruppe 3: Aquakultur (Artikel 14), Ausrüstung von Fischereihäfen mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 14), Verarbeitung und Vermarktung (Artikel 14), Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten mit Beteiligung privater Begünstigter (Artikel 15)

    Gruppe 4: Pilotprojekte (Artikel 18)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Bei der Gruppe 1 kann die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls eine finanzielle Beteiligung des privaten Sektors fordern, vor allem für den Schutz der Fischereiressourcen in Küstengewässern und für die Aktionen der Unternehmen. Die erstattungsfähigen Ausgaben werden entsprechend verringert.

    Im Falle von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 96/280/EG (1) können die Beteiligungssätze (A) der Gruppen 2 und 3 bis in Höhe der Inanspruchnahme anderer Finanzierungsformen als Direktbeihilfen angehoben werden, doch darf diese Anhebung 10 % der zuschußfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Beteiligung der privaten Begünstigten wird entsprechend verringert.

    (1) Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/280/EG) (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4).

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