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Document 51998PC0602
Proposal for a European Parliament and Council Directive amending Directive 95/53/EC fixing the principles governing the organisation of official inspections in the field of animal nutrition
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen
/* KOM/98/0602 endg. - COD 98/0301 */
ABl. C 346 vom 14.11.1998, p. 9
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen /* KOM/98/0602 endg. - COD 98/0301 */
Amtsblatt Nr. C 346 vom 14/11/1998 S. 0009
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Richtlinie 95/53/EG des Rates wurden die Grundregeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die amtlichen Futtermittelkontrollen sowohl bei Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft als auch bei Erzeugnissen aus Drittländern durchführen müssen. Mit der Einführung des Binnenmarktes war es um so nötiger geworden, gemeinsame Grundregeln für die Durchführung von Kontrollen an Erzeugnissen und den Verkehr mit ihnen innerhalb der Gemeinschaft festzulegen, als die internen Grenzkontrollen abgeschafft wurden. Diese Regelung gilt seit 1. Mai 1998. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sind seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 95/53/EG geändert worden. Ausserdem hat die Erfahrung gezeigt, daß die im Zusammenhang mit den Kontrollen eingeführten Maßnahmen für die Bewältigung kritischer Situationen, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordern, nicht geeignet waren. Schließlich schien es in bestimmten Fällen wünschenswert, die Rechtsvorschriften zu präzisieren und damit transparenter zu gestalten. Daher wird vorgeschlagen, die Richtlinie 95/53/EG zu ändern, damit ein besser auf die Erfordernisse der Kontrolle abgestimmter Rechtsakt zur Verfügung steht. 1. Bei allen aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen müssen die Kontrollverfahren harmonisiert werden. Daher empfiehlt es sich, der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, ergänzende Maßnahmen zur Festlegung eines zuverlässigen harmonisierten Verfahrens für die Durchführung der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen zu erlassen. 2. Der Nachweis von Dioxin in bestimmten in die Gemeinschaft eingeführten Ausgangsstoffen hat vor kurzem gezeigt, daß eine rasche Koordinierung der Kontrollmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig war und eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muß, um erforderlichenfalls eine Schutzregelung erlassen und Vor-Ort-Kontrollen in den betreffenden Drittländern durchzuführen zu können. 3. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 95/53/EG kann die Kommission Vor-Ort-Kontrollen in der Gemeinschaft nur bei Feststellung von Verstössen vornehmen. Diese einschränkende Formulierung könnte unterschiedlich ausgelegt werden. Daher wird vorgeschlagen, der Kommission diese Möglichkeit auch in anderen Situationen, in denen sie notwendig sein sollte, einzuräumen. 4. Gemäß der Richtlinie 95/53/EG muß es möglich sein, mittelfristig zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften tatsächlich und ordnungsgemäß kontrollieren. Die Richtlinie 95/53/EG schreibt folgendes vor: a) Die Mitgliedstaaten müssen spätestens bis zum 1. Oktober 1998 Programme mit den einzelstaatlichen Maßnahmen erstellen, die zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie durchgeführt werden müssen. In diesen Programmen ist jeweils den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und insbesondere die Art und die Häufigkeit der regelmässig durchzuführenden Kontrollen anzugeben. b) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jährlich vor dem 1. April und erstmals vor dem 1. April 2000 alle zweckdienlichen Angaben über die Durchführung der Programme übermitteln und dabei genaue Angaben machen über : - die bei Erstellung der Programme zugrunde gelegten Kriterien, - die Anzahl und die Art der durchgeführten Kontrollen, - die Ergebnisse der Kontrollen, insbesondere Anzahl und Art der festgestellten Verstösse, - die im Fall von Verstössen eingeleiteten Maßnahmen. c) Die Kommission muß jedes Jahr vor dem 1. Oktober und erstmals vor dem 1. Oktober 2000 einen zusammenfassenden Gesamtbericht über die Ergebnisse der auf Gemeinschaftsebene vorgenommenen Kontrollen zusammen mit einem Vorschlag für eine Empfehlung für ein koordiniertes Programm der Kontrollen für das darauffolgende Jahr vorlegen. Die Bestimmungen der Richtlinie 95/53/EG gestatten es offensichtlich nicht, im Fall einer plötzlich auftretenden Kontaminierung, die eine unmittelbare und ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen kann, rasch ein koordiniertes Kontrollprogramm festzulegen. Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen soll diesem Mangel abgeholfen werden, indem der Kommission die Möglichkeit eingeräumt wird, zusätzlich zu den in der Richtlinie 95/53/EG bereits vorgesehenen allgemeinen Programmen spezifische Kontrollprogramme auf Gemeinschaftsebene aufzustellen. Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft. Er stützt sich auf eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission(1), (1) ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), (2) ABl. C gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3), (3) ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(4) wurden die Grundregeln festgelegt, nach denen die amtlichen Kontrollen durchzuführen sind. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, auf Gemeinschaftsebene gegebenenfalls die Möglichkeit zu haben, diese Grundregeln präziser zu definieren, um ein zuverlässiges harmonisiertes Verfahren festzulegen und das neue Kontrollsystem für die Futtermittel aus Drittländern einzuführen. (4) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt muß die Möglichkeit vorgesehen werden, daß Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten nicht nur in der Gemeinschaft, sondern, insbesondere nach Auftreten einer Situation, die die Genusstauglichkeit der in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Futtermittel beeinträchtigen kann, auch in den Drittländern Kontrollen durchführen. Es empfiehlt sich, der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, in der Gemeinschaft erforderlichenfalls Sachverständige vor Ort zu entsenden, damit diese überprüfen, ob die in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden, und gegebenenfalls Maßnahmen der Gemeinschaft zu treffen. Aus dem gleichen Grund muß eine Schutzregelung eingeführt werden. In diesem Rahmen muß die Kommission handeln können, indem sie der Situation angemessene Maßnahmen trifft. Mit der Richtlinie 95/53/EG hat der Rat auf Empfehlung der Kommission die Grundregeln für die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene koordinierten jährlichen Kontrollprogramme festgelegt. Aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier müssen in besonderen Fällen die praktischen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten verstärkt werden. Im Hinblick auf eine einheitliche und wirksame Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen in der Gemeinschaft empfiehlt es sich, die Kommission mit der Festlegung spezifischer koordinierter Kontrollprogramme zu beauftragen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 95/53/EG wird wie folgt geändert: 1) An Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt." 2) An Artikel 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt." 3) Es wird folgender Artikel 9a eingefügt: "Artikel 9a 1. Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten können in den Drittländern erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die von den Drittländern gegebenen Garantien bezueglich der Erzeugungsbedingungen und des Inverkehrbringens von Futtermitteln zumindest als gleichwertig mit den in der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen angesehen werden können. 2. Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt. 3. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 1 mit. 4. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt. 4) Es wird folgender Artikel 9b eingefügt: "Artikel 9b 1. Wenn auf dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes eine Situation eintritt oder sich ausbreitet, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen kann, so trifft die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates je nach Schwere der Situation unverzueglich folgende Maßnahmen: - Aussetzung der Einfuhren aus Teilen des betreffenden Drittlandes oder aus dem gesamten Drittland und gegebenenfalls aus dem Transitdrittland und/oder - Festlegung besonderer Bedingungen für die Erzeugnisse aus Teilen des betreffenden Drittlandes oder aus dem gesamten Drittland. 2. Ausser in dringenden Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten bevor sie die Maßnahmen gemäß Absatz 1 trifft. 3. Die Kommission unterrichtet den Rat und die Mitgliedstaaten unverzueglich über jede Entscheidung gemäß Absatz 1. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von dreissig Tagen ab der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann die Entscheidung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Trifft der Rat innerhalb von dreissig Tagen keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Kommission als aufgehoben. 4. Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission offiziell mit, daß Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und hat die Kommission keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen, so kann der Mitgliedstaat hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen treffen. Trifft ein Mitgliedstaat vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen, teilt er dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission befasst innerhalb von zehn Arbeitstagen den Ständigen Futtermittelausschuß nach dem Verfahren des Artikels 23 mit der Frage, um die vorübergehenden vorsorglichen Maßnahmen des Mitgliedstaats zu verlängern, zu ändern oder aufzuheben. 5) Der Titel von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: "Zusammenarbeit bei Feststellung von Verstössen und bei Kontrollen". 6) Es wird folgender Artikel 15a eingefügt: "Artikel 15a 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 können die Kontrollen vor Ort von Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, erforderlichenfalls durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Artikel 5, 7, 11 und 12 tatsächlich angewandt werden. Die Kommission benennt die Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Mitgliedstaaten. 2. Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten jede zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. 3. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Kontrollen mit. 4. Die Kommission prüft die Lage im Ständigen Futtermittelausschuß, sofern sie dies aufgrund der Ergebnisse der Kontrolle für angezeigt hält. Sie kann die notwendigen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen. 5. Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die Entscheidungen gemäß Absatz 4 nach dem Verfahren des Artikels 23 entsprechend ändern oder aufheben. 6. Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt. 7) An Artikel 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: "4. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 legt die Kommission, soweit der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier die rasche Durchführung eines spezifischen Programms zur Koordinierung der einzelstaatlichen Kontrollen auf Gemeinschaftebene erfordert, geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 fest." Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Dezember 1998 nachzukommen. Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Januar 1999 an. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. 2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident