Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998PC0421

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

    /* KOM/98/0421 endg. - CNS 98/0235 */

    ABl. C 266 vom 25.8.1998, p. 13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0421

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften /* KOM/98/0421 endg. - CNS 98/0235 */

    Amtsblatt Nr. C 266 vom 25/08/1998 S. 0013


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (98/C 266/06) KOM(1998) 421 endg. - 98/0235(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 9. Juli 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 des Rates wird auf die Versorgungsbezüge und die Vergütungen, die der anspruchsberechtigten Person, die ihren Wohnsitz in einem Drittland genommen hat, gemäß Artikel 50 des Statuts gezahlt werden, sowie auf die Familienzulagen, die einer anderen Person, die in einem Drittland wohnt, aufgrund des Sorgerechts für Kinder von Beamten und ehemaligen Beamten geleistet werden, der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

    In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache T-285/94 hat das Gericht erster Instanz festgestellt, daß Artikel 3 dieser Verordnung rechtswidrig ist, da er Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Status, einer nach der Rangordnung der Rechtsnormen höherrangigen Norm, die er nicht derogieren kann, zuwiderläuft.

    Die Organe und Institutionen müssen die Gleichbehandlung ihrer Beamten unabhängig von ihrem Dienstort gewährleisten.

    Der Berichtigungskoeffizient stellt ein Mittel zur Korrektur der Gehälter und sonstigen Bezüge dar, mit dem sichergestellt werden soll, daß die Beamten in den verschiedenen Ländern, in denen sie aus dienstlichen Gründen wohnen, über die gleiche Kaufkraft verfügen.

    Ehemalige Beamte und Beamte im einstweiligen Ruhestand können, anders als Beamte im aktiven Dienst, ihren Wohnsitz frei wählen.

    Die beträchtlichen Unterschiede zwischen der Situation von Beamten im aktiven Dienst und jener von ehemaligen Beamten oder Beamten im einstweiligen Ruhestand rechtfertigen, daß der Gesetzgeber nur Beamten im aktiven Dienst die Anwendung der für Drittländer festgesetzten Berichtigungskoeffizienten zuerkennt.

    Diese Berichtigungskoeffizienten werden nur auf die Dienstbezüge des in Drittländern diensttuenden Personals angewandt, nicht jedoch auf die finanziellen Ansprüche von Personen, die in Drittländern wohnen, nicht aber im aktiven Dienst stehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Statut für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 82 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

    "Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaften, in dem der Versorgungsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

    Nimmt der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften, so beträgt der Berichtigungskoeffizient 100."

    2. In Artikel 41 Absatz 3 erhalten die Unterabsätze 6 und 7 folgende Fassung:

    "Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge des Beamten im Sinne von Unterabsatz 4 unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für das Land innerhalb der Gemeinschaften, in dem der Beamte nachweislich seinen Wohnsitz hat.

    Nimmt der Empfänger der Vergütung seinen Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften, so findet der Berichtigungskoeffizient 100 Anwendung."

    3. In Artikel 67 Absatz 4 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

    "Familienzulagen, die gemäß Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Beamten zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 Absatz 2 genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Gemeinschaften handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Gemeinschaften liegt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab . . .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Top