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Document 51998PC0394(01)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft

/* KOM/98/0394 endg. - COD 98/0229 */

ABl. C 344 vom 12.11.1998, p. 9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0394(01)

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft /* KOM/98/0394 endg. - COD 98/0229 */

Amtsblatt Nr. C 344 vom 12/11/1998 S. 0009


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (98/C 344/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 394 endg. - 98/0229(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 14. Oktober 1998)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muß gewährleistet werden, daß die rechtliche Situation von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die beschäftigungshalber in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, der fortschreitenden europäischen Integration angepaßt wird.

(2) Mit Artikel 8 EG-Vertrag wird die Unionsbürgerschaft eingeführt; die ungehinderte Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Unionsbürgerschaft.

(3) Der europäische Beitrag zu den nationalen Beschäftigungspolitiken, wie er in der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1997 zu den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen in 1998 (1) niedergelegt wurde, setzt die ungehinderte Mobilität der Arbeitnehmer voraus; diese Mobilität trägt maßgeblich zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer bei, da sie ihnen den Zugang zur Ausbildung und den Erwerb von Berufserfahrung in anderen Mitgliedstaaten erleichtert.

(4) Eine Anpassung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 (3), an die veränderten sozio-ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen der Gemeinschaft ist unerläßlich; die in der Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Grundsätze sollten in die Rechtsvorschriften übernommen werden.

(5) Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung behindert die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch die Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen; die Integration der Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, und ihrer Familie im Aufnahmestaat kann durch derartige Diskriminierung stark beeinträchtigt werden; es ist daher unabdingbar, solche Diskriminierungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 zu verbieten.

(6) Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schließt die vollständige und tatsächliche Integration des Wanderarbeitnehmers und seiner Familienangehörigen ein; das Recht auf Familienzusammenführung muß ausgedehnt werden, um zu verhindern, daß die Familiengemeinschaft eines Arbeitnehmers, der sein Recht auf Freizügigkeit wahrnimmt, infolge der Ausübung dieses Rechts zerbricht.

(7) Eine vollständige Integration der Familienangehörigen setzt auch eine wirkliche rechtliche Integration voraus; daher sind den Familienangehörigen unmittelbare Rechte zu gewähren, so daß sie ihr Recht auf Gleichbehandlung direkt geltend machen können, wobei der Bezug zwischen diesen Rechten und ihrer Eigenschaft als Familienangehörige bestehen bleiben muß.

(8) Die Familienangehörigen dürfen, insbesondere wenn sie nicht Unionsbürger sind, im Fall der Auflösung der Ehe nicht jeglichen rechtlichen Schutz im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht verlieren; folglich ist ihnen nach einer dreijährigen Aufenthaltsdauer, nach der vermutet werden kann, daß sie im Aufnahmestaat hinreichend integriert sind, ein Verbleiberecht zuzusprechen.

(9) Im Hinblick auf die tatsächliche Ausübung des Grundrechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit und im Hinblick auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft sind die im Bereich der Rechte des einzelnen noch bestehende Hindernisse zu beseitigen, die der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstehen; diese Hindernisse ergeben sich vor allem aus der Tatsache, daß an das Inland anknüpfende Voraussetzungen die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einschränken und die Berücksichtigung von beruflichen und persönlichen Umständen des Arbeitnehmers erschweren, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten sind als demjenigen der Beschäftigung.

(10) Die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft und die Leitlinien für beschäftigungspolitischen Maßnahmen haben deutlich gemacht, daß für Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährleistet muß, sich innerhalb der Gemeinschaft frei zu bewegen, um eine Arbeitsstelle zu suchen oder ein Berufspraktikum zu absolvieren; die Arbeitnehmer müssen Zugang zu allen Formen der beruflichen Fort- und Weiterbildung, der Umschulung oder Neuorientierung erhalten, damit sie ihre Beschäftigungsfähigkeit und ihre Anpassungsfähigkeit verbessern können.

(11) Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Arbeit zu suchen, ein Berufspraktikum oder eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufzunehmen und sie nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuüben."

2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung untersagt."

3. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

"Er erhält für die Aufnahme einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eines Berufspraktikums auch die gleichen Einstellungshilfen wie Inländer."

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und insbesondere im Hinblick auf Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitshygiene, sowie im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsschutz und - bei Arbeitslosigkeit oder vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit - im Hinblick auf Umschulung, berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, genießt die gleichen wirtschaftlichen, steuerlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

(3) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, hat mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Zugang zu Bildung auf allen Stufen und zu Berufsausbildung einschließlich Hochschulausbildung, zu Umschulung und Rehabilitation sowie zu beruflicher Fort- und Weiterbildung."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Wird in einem Mitgliedstaat die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen, die Entwicklung der beruflichen Laufbahn oder die Gewährung gewisser Vergünstigungen für Arbeitnehmer von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und hat ein Arbeitnehmer vergleichbare Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat erfuellt, muß dies im Aufnahmemitgliedstaat in gleicher Weise anerkannt werden und dieselben Vergünstigungen nach sich ziehen."

5. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a

Die Mitgliedstaaten dürfen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in ihrem Hoheitsgebiet einer Beschäftigung nachgeht, aber außerhalb ihres Hoheitsgebiets ansässig ist, die in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Vergünstigungen nicht vorenthalten."

6. In Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der zweite Halbsatz von Satz 1 folgende Fassung:

"er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes nur insofern ausgeschlossen werden, als die auszuübenden Funktionen die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Wahrnehmung der allgemeinen Belange des Staates oder der Gebietskörperschaften mit sich bringen."

7. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, genießen hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung und der zur Finanzierung dienenden Mittel und Beihilfen alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer."

8. Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

"Artikel 9a

Die Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9 finden auf alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaats Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Erwerbstätigkeit nachgehen und von ihrem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder in ein Drittland entsandt werden, sowie auf Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in einem Drittland beschäftigt sind, sofern ihr Arbeitsverhältnis einen hinreichenden Bezug zum Recht eines Mitgliedstaats aufweist."

9. Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:

a) sein Ehegatte bzw. der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats dem Ehegatten gleichgestellte Lebensgefährte und ihre Verwandten in absteigender Linie;

b) die Verwandten des Arbeitnehmers und seines Ehegatten in aufsteigender Linie;

c) jeder andere Familienangehörige des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten, dem der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit dem er in seinem Herkunftsmitgliedstaat in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(3) Familienangehörige, die gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, genießen die gleichen wirtschaftlichen, steuerlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.

(4) Die im vorliegenden Artikel genannten Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, behalten im Fall der Auflösung der Ehe ihr Aufenthaltsrecht im Aufenthaltsmitgliedstaat, wenn sie dort während dreier aufeinanderfolgender Jahre aufgrund dieses Artikels ansässig waren.

Näheres zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für diese Familienangehörigen nach Auflösung der Ehe regelt Artikel 4a der Richtlinie 68/360/EWG des Rates (*).

Artikel 11

Die in Artikel 10 genannten Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, haben das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Staates jede abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sie nach den für inländische Arbeitnehmer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuüben. Dieses Recht bleibt bei Auflösung der Ehe bestehen, sofern der Antragsteller während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre gemäß Artikel 10 Absatz 1 in diesem Staat ansässig war.

(*) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13."

10. Artikel 12 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Die in Artikel 10 genannten Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie Inländer am allgemeinbildenden Unterricht sowie an Lehrlingsausbildung und Berufsausbildung einschließlich Hochschulausbildung teilnehmen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. C 30 vom 28.1.1998, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(3) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1.

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