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Document 51998PC0264(02)
Proposal for a Coucnil Regulation (EC) relating to the conclusion of the Protocol setting out the fishing opportunities and financial contribution provided for in the Agreement between the European Economic Community and the Islamic Federal Republic of the Comoros on fishing off the Comoros for the period from 28 February 1998 to 27 February 2001
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001
/* KOM/98/0264 endg. - CNS 98/0144 */
ABl. C 245 vom 5.8.1998, p. 14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 /* KOM/98/0264 endg. - CNS 98/0144 */
Amtsblatt Nr. C 245 vom 05/08/1998 S. 0014
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 (98/C 245/06) KOM(1998) 264 endg. - 98/0144(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 7. Mai 1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren (1) haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen. Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 27. Februar 1998 ein neues Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 paraphiert. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft dieses Protokoll zu genehmigen. Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19. PROTOKOLL über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 1998 bis zum 27. Februar 2001 Artikel 1 Nach Artikel 2 des Abkommens werden 44 Thunfischfrostern/Wadenfängern und 16 Oberflächen-Langleinenfängern für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem 28. Februar 1998, Lizenzen für die gleichzeitige Ausübung von Fangtätigkeiten in den Gewässern der Komoren erteilt. Artikel 2 (1) Der finanzielle Ausgleich gemäß Artikel 6 des Abkommens wird pro Jahr auf 180 000 ECU festgesetzt und ist spätestens am 1. September jeden Jahres zahlbar. (2) Dieser finanzielle Ausgleich gilt für eine in den Gewässern der Komoren gefangene Menge von 4 500 Tonnen jährlich. Übersteigen die Thunfischfänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern der Komoren diese Menge, so wird der finanzielle Ausgleich um 50 ECU je zusätzliche Tonne erhöht. (3) Der finanzielle Ausgleich wird auf das von der Regierung der Komoren bezeichnete Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen. (4) Über die Verwendung dieses Beitrags entscheidet ausschließlich die Regierung der Komoren. Artikel 3 Die Gemeinschaft beteiligt sich außerdem während des Anwendungszeitraums des Protokolls mit einem Betrag von 540 000 ECU nach nachstehendem Schlüssel an der Finanzierung folgender Maßnahmen: 1. Finanzierung wissenschaftlicher oder technischer Programme (Ausstattung, Infrastruktur, Ausbau der Verwaltungsstrukturen und Ausbildung im Bereich der Fischerei usw.), die der Verbesserung der Kenntnisse über die Fischereiressourcen in den Gewässern der Komoren dienen: 250 000 ECU, 2. Unterstützung der für die Fischereiaufsicht zuständigen Stellen: 70 000 ECU, 3. Unterstützung der Organe des Ministeriums für Fischerei: 50 000 ECU, 4. Finanzierung von Stipendien für Studien, praktische Ausbildungsgänge oder Seminare in verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Fachbereichen: 60 000 ECU, 5. Beitrag der Komoren zu den internationalen Fischereiorganisationen: 70 000 ECU, 6. Kosten für die Teilnahme der Komoren an internationalen Fischereikonferenzen: 40 000 ECU, Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die Maßnahmen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Die bewilligten Beträge werden der Regierung der Komoren zur Verfügung gestellt und auf die von ihr angegebenen Konten überwiesen. Dies gilt nicht für die unter den Punkten 4 und 6 genannten Beträge, die entsprechend ihrer Verwendung ausgezahlt werden. Das Fischereiministerium legt der Delegation der Europäischen Kommission auf den Komoren jährlich spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich der Abschluß des Protokolls jährt, einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse vor. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen einzuholen und die betreffenden Zahlungen im Licht der tatsächlichen Durchführung der Maßnahmen zu überprüfen. Artikel 4 Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so kann das Fischereiabkommen ausgesetzt werden. Artikel 5 Das Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird aufgehoben und durch dieses Protokoll ersetzt. Artikel 6 Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt mit Wirkung vom 28. Februar 1998. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER KOMOREN 1. Lizenzanträge und -erteilung Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern der Komoren gilt folgendes Verfahren: 1.1. Die Europäische Kommission reicht über ihren Vertreter auf den Komoren mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim Fischereiministerium der Komoren für jedes Schiff einen Antrag des Reeders ein, der Fischfang nach Maßgabe dieses Abkommens betreiben will. Die Anträge werden auf Vordrucken gestellt, die die Komoren zu diesem Zweck ausgeben und von denen ein Muster beigefügt ist. 1.2. Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt. Auf Antrag der Europäischen Kommission kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muß die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden. 1.3. Die Lizenzen werden dem Vertreter der Europäischen Kommission auf den Komoren vom Fischereiministerium der Komoren ausgehändigt. 1.4. Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sobald das Fischereiministerium der Komoren den von der Europäischen Kommission übermittelten Nachweis über die Zahlung des Gebührenvorschusses erhalten hat, wird dem betreffenden Schiff die Fangtätigkeit gestattet. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine per Fax übermittelte Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord mitgeführt werden. 1.5. Die Lizenzen sind ein Jahr gültig. Sie können verlängert werden. 1.6. Die Lizenzgebühr wird auf 20 ECU je Tonne in den Gewässern der Komoren gefangenen Thunfisch festgesetzt. 1.7. Die Lizenzen werden nach Zahlung eines pauschalen Gebührenvorschusses an die Komoren in Höhe von 1 750 ECU pro Jahr für jeden Thunfischwadenfänger und von 750 ECU pro Jahr für jeden Oberflächen-Langleinenfänger ausgestellt. 1.8. Die Behörden der Komoren teilen vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung. 2. Meldung der Fänge und Abrechnung der von den Reedern erhobenen Gebühren Der Kapitän fuellt für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone der Komoren eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Dieses Formular kann während der Anwendung des geltenden Protokolls durch ein anderes Dokument ersetzt werden, das zu diesem Zweck von einer für den Thunfischfang im Indischen Ozean zuständigen internationalen Organisation erstellt wird. Die deutlich ausgefuellten und vom Kapitän unterzeichneten Meldungen sind dem ORSTOM und dem IEO binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Quartals zur Überprüfung zuzustellen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich das Fischereiministerium der Komoren das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten auszusetzen und die nach Landesrecht anwendbaren Strafen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. April die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigte Menge der im abgelaufenen Jahr getätigten Fänge mit. Aufgrund dieser Angaben nimmt die Kommission die Abrechnung der für ein Wirtschaftsjahr anfallenden Gebühren vor und übermittelt sie dem Fischereiministerium der Komoren zur Stellungnahme. Die Reeder erhalten die Abrechnung durch die Europäische Kommission spätestens Ende April und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Erreichen die fälligen Gebühren für die tatsächliche Fangtätigkeit nicht den als Vorschuß geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. 3. Inspektion und Kontrolle Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone der Komoren eine Fangtätigkeit ausüben, erlauben und erleichtern es den mit der Inspektion und Überwachung beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Der Aufenthalt der Beamten an Bord darf die zur Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen der Fangmengen sowie etwaiger anderer Inspektionen im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit erforderliche Zeit nicht überschreiten. 4. Beobachter Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag des Fischereiministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord. Dem Beobachter werden jegliche Erleichterungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Unterlagen eingeräumt. Die Anwesenheit des Beobachters darf die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Er erhält geeignete Verpflegung und Unterkunft an Bord. Verläßt ein Thunfischfänger die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Komoren auf Kosten des Reeders gesorgt. 5. Mitteilungen Die Schiffe teilen dem Fischereiministerium der Komoren unverzüglich Datum und Zeitpunkt ihrer Einfahrt in das oder Ausfahrt aus dem Fanggebiet der Komoren sowie innerhalb von drei Stunden nach der Einfahrt oder Ausfahrt und während der Fischereitätigkeit in den Gewässern der Komoren alle drei Tage ihre Position und ihre an Bord befindlichen Fänge mit. Die Mitteilungen erfolgen vorzugsweise über Fax und bei Schiffen, die kein Faxgerät besitzen, über Funk. Das Fischereiministerium der Komoren gibt bei Ausstellung der Fanglizenz die Faxnummer und die Funkfrequenz an. Eine Kopie der Faxmitteilungen bzw. der aufgezeichneten Funkmeldungen wird vom Fischereiministerium der Komoren und von den Reedern aufbewahrt, bis beide Parteien der endgültigen Gebührenabrechnung gemäß Ziffer 2 zugestimmt haben. Ein Fischereifahrzeug, das beim Fischfang überrascht wird und das dem Fischereiministerium der Komoren seine Anwesenheit nicht gemeldet hat, gilt als Schiff ohne Fanglizenz. 6. Fischereizonen Um der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Komoren nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit von Thunfischfängern aus der Gemeinschaft in einem Umkreis von zehn Seemeilen um jede Insel sowie in einem Umkreis von drei Seemeilen um die vom Fischereiministerium der Komoren ausgesetzten Fischsammelgeräte, deren Position dem Vertreter der Europäischen Kommission auf den Komoren mitgeteilt wurde, untersagt. Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 7 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuß geändert werden. 7. Eigentum an seltenen Arten Jeder Quastenflosser (Latimeria chalumnae), der von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das im Rahmen des Abkommens in den Gewässern der Komoren fischen darf, eingeholt wird, ist das Eigentum der Komoren und muß den Hafenbehörden von Moroni oder Mutsamudu so rasch wie möglich und in bestmöglichem Zustand kostenlos übergeben werden. 8. Umladungen Für etwaige Umladungen ziehen die Reeder der Gemeinschaftsschiffe das Bestehen der Hafeneinrichtungen von Mutsamudu in Betracht. Anlage 1 >ANFANG EINES SCHAUBILD> LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE Name des Antragstellers: .......... Anschrift des Antragstellers: .......... .......... Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller): .......... .......... Name und Anschrift eines Vertreters auf den Komoren: .......... .......... Name des Schiffes: .......... Schiffstyp: .......... Registrierland: .......... Registriernummer und -hafen: .......... Äußere Kennzeichnung des Schiffes: .......... Funksprechzeiten und Frequenz: .......... Schiffslänge: .......... Schiffsbreite: .......... Maschinentyp und -leistung: .......... Bruttoregistertonnage: .......... Nettoregistertonnage: .......... Mindeststärke der Besatzung: .......... Art des Fischfangs: .......... Zu fangende Arten: .......... .......... Beantragte Geltungsdauer: .......... Der Unterzeichnete ....................................................... bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Datum: .......... Unterschrift: .......... >ENDE EINES SCHAUBILD> Anlage 2 ICCAT LOGBOOK for TUNA FISHERY >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD>