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Document 51998PC0221

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verplichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

    /* KOM/98/0221 endg. - CNS 98/0137 */

    ABl. C 160 vom 27.5.1998, p. 18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0221

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verplichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten /* KOM/98/0221 endg. - CNS 98/0137 */

    Amtsblatt Nr. C 160 vom 27/05/1998 S. 0018


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (98/C 160/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 221 endg. - 98/0137(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 15. April 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103a Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat die Richtlinie vom 20. Dezember 1968 (1) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, erlassen.

    Einfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen spielen für die Energieversorgung der Gemeinschaft auch weiterhin eine wichtige Rolle; jede Schwierigkeit, selbst vorübergehender Art, die zu einem Rückgang der Lieferungen dieser Erzeugnisse oder einem erheblichen Anstieg ihrer Preise auf den internationalen Märkten führt, könnte ernste Störungen in der Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft verursachen; die Gemeinschaft sollte in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Eventualfalls auszugleichen oder zumindest abzuschwächen; die Richtlinie 68/414/EWG muß aktualisiert sowie an die Realität des gemeinschaftlichen Binnenmarkts und an die Entwicklung auf den Erdölmärkten angepaßt werden.

    Mit der Richtlinie 73/238/EWG vom 24. Juli 1973 (2) beschloß der Rat geeignete Vorkehrungen - einschließlich der Entnahme von Erdölvorräten - für den Fall von Schwierigkeiten in der Versorgung der Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen; einige Mitgliedstaaten haben in dem Übereinkommen über das "Internationale Energieprogramm" (3) ähnliche Verpflichtungen übernommen.

    Es ist wichtig, die Erdöl-Versorgungssicherheit zu verbessern.

    Es ist notwendig, daß die Organisationsstrukturen bezüglich der Erdölvorräte das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten.

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie beeinträchtigen nicht die volle Anwendung des EG-Vertrags, insbesondere der Bestimmungen hinsichtlich des Binnenmarkts und des Wettbewerbs.

    Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 3b EG-Vertrag kann das Ziel, durch zuverlässige, transparente, auf der Solidarität unter den Mitgliedstaaten beruhende Verfahren ein hohes Maß an Erdöl-Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft zu erreichen und gleichzeitig die Bestimmungen über den Binnenmarkt und über den Wettbewerb einzuhalten, mit Hilfe von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angemessener verwirklicht werden; deshalb beschränkt sich diese Richtlinie auf die Mindestanforderungen zur Erreichung dieses Zieles, und sie geht über das hierfür notwendige Maß nicht hinaus.

    Es ist notwendig, daß die Vorräte im Falle von Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl zur Verfügung der Mitgliedstaaten stehen; die Mitgliedstaaten müssen über die Befugnisse und die Kapazitäten verfügen, um die Nutzung der Vorräte zu kontrollieren, so daß diese prompt zum Nutzen derjenigen Gebiete verfügbar gemacht werden können, deren Versorgung mit Erdöl am nötigsten ist.

    Durch die Organisationsstrukturen zur Vorratshaltung müssen die Verfügbarkeit der und der Zugang zu den Vorräten für den Verbraucher gewährleistet werden.

    Es ist angemessen, daß die organisatorischen Regelungen für die Vorratshaltung transparent sind und eine faire, nichtdiskriminierende Verteilung der Last der Vorratshaltungsverpflichtung bewirken; die mit der Haltung von Erdölvorräten verbundenen Kosten sollten deshalb als Bestandteil des Endpreises der Erdölprodukte ausgewiesen werden, die auf den betreffenden Märkten verkauft werden.

    Um die Haltung der Vorräte wie oben angegeben zu organisieren, dürfen die Mitgliedstaaten auf ein auf einer Vorratshaltungsstelle oder einem Vorratshaltungsgremium basierendes System zurückgreifen, wobei die Stelle bzw. das Gremium alle oder einen Teil der Vorräte hält, durch die die Mitgliedstaaten ihre Vorratshaltungsverpflichtung erfuellen; die übrigen Vorräte sollten gegebenenfalls von Raffineriebetreibern und anderen Marktteilnehmern gehalten werden; eine Partnerschaft zwischen der Regierung und der Industrie ist für den Betrieb effizienter, zuverlässiger Vorratshaltungsverfahren unbedingt erforderlich.

    Eine umfangreiche nationale Erdölförderung leistet an sich einen Beitrag zur Versorgungssicherheit; die Entwicklung auf dem Erdölmarkt kann eine Anhebung des Hoechstsatzes für die Freistellung von Mitgliedstaaten mit einheimischer Ölförderung von der Verpflichtung zur Haltung von Erdölvorräten rechtfertigen.

    Es ist angemessen, Konzepte zu übernehmen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen und Verträge bereits anwenden; infolge von Veränderungen des Erdöl-Verbrauchsverhaltens haben sich Bunker für die internationale Luftfahrt zu einem wichtigen Bestandteil dieses Verbrauchs entwickelt; diese Bunker sind Bestandteil des Inlandsverbrauchs.

    Es ist notwendig, das Gemeinschaftsverfahren zur statistischen Berichterstattung über Erdölvorräte anzupassen und zu vereinfachen.

    Erdölvorräte können im Prinzip überall in der Gemeinschaft gehalten werden, weswegen es angemessen ist, das Anlegen von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebietes zu vereinfachen; es ist notwendig, daß Beschlüsse zur Haltung von Vorräten außerhalb des nationalen Hoheitsgebietes von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats nach dessen Bedarf und dessen die Versorgungssicherheit betreffenden Erwägungen gefaßt werden; im Falle "ausgelagerter" Vorräte sind ausführlichere Bestimmungen erforderlich, um die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte im Falle von Erdölversorgungsschwierigkeiten zu gewährleisten.

    Es ist angemessen, die behördliche Überwachung der Vorräte zu intensivieren und wirksame Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung der Vorräte einzurichten; für die Auferlegung einer solchen Kontrolle ist ein Strafenkatalog notwendig.

    Durch die Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 wurden der in Artikel 1 der Richtlinie 68/414/EWG genannte Bezugszeitraum von 65 Tagen auf 90 Tage angehoben und die Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Anhebung dargelegt; die Bestimmungen jener Richtlinie erübrigen sich infolge der vorliegenden Richtlinie; die Richtlinie 72/425/EWG ist deshalb aufzuheben.

    Es ist angemessen, den Rat regelmäßig über die Lage hinsichtlich der Sicherheitsvorräte in der Gemeinschaft zu unterrichten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 68/414/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um vorbehaltlich der in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft ständig Vorräte in einer Höhe zu halten, die bei jeder Kategorie der in Artikel 2 genannten Erdölerzeugnisse mindestens dem nach dem Tagesdurchschnitt errechneten Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.

    (2) Der Teil des inländischen Verbrauchs, der durch Erzeugnisse aus Erdöl gedeckt ist, das aus dem Boden des betreffenden Mitgliedstaats gefördert wurde, kann bis zu einer Hoechstmenge von 25 % von dem genannten Inlandsverbrauch abgezogen werden."

    2. Artikel 2 wird gestrichen.

    3. Artikel 3 wird zu Artikel 2 und wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

    "Die Bunkerungen für die Seeschiffahrt zählen nicht zum Inlandsverbrauch. Die Bunkerungen für den internationalen Luftverkehr zählen zum Inlandsverbrauch."

    4. Hiernach wird Artikel 3 eingefügt:

    "Artikel 3

    (1) Die gemäß Artikel 1 gehaltenen Vorräte stehen im Falle von Schwierigkeiten bei der Erdölversorgung zur vollen Verfügung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie die rechtlichen Befugnisse haben, um die Vorratsentnahme unter solchen Umständen zu kontrollieren.

    Zu allen anderen Zeiten sorgen die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Vorräte; sie treffen Regelungen, die die Identifizierung, den Nachweis und die Kontrolle der Vorräte ermöglichen.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen bei ihren Vorratshaltungsregelungen für faire, nichtdiskriminierende Rahmenbedingungen.

    Die aus der Vorratshaltung gemäß Artikel 1 resultierende Kostenbelastung wird mit Hilfe transparenter Regelungen als Bestandteil des Endproduktpreises der jeweiligen Erdölprodukte ausgewiesen. Sofern die Vorräte ausschließlich von kommerziellen Unternehmungen gehalten werden, kann die Vorratshaltungskostenbelastung vorläufig sein.

    (3) Zur Erfuellung der Anforderungen der Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, auf eine Vorratshaltungsstelle oder ein Vorratshaltungsgremium zurückzugreifen; diese Einrichtung wird dafür zuständig sein, alle oder einen Teil der Vorräte zu halten.

    Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können beschließen, auf eine gemeinsame Vorratshaltungsstelle oder ein gemeinsames Vorratshaltungsgremium zurückzugreifen. In jenem Falle werden sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen gemeinsam verantwortlich sein."

    5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission einen gemäß den Artikeln 5 und 6 erstellten statistischen Nachweis über die am Ende eines jeden Monats vorhandenen Vorräte; sie geben dabei an, wieviel Tagen durchschnittlichen Verbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr diese Vorräte entsprechen. Diese Mitteilung muß spätestens am 25. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Berichtsmonats erfolgen.

    Der Stichtag für den Zeitraum zur Feststellung des Jahresverbrauchs, auf dessen Grundlage die neue Vorratshaltungsverpflichtung berechnet wird, ist der 31. März eines jeden Jahres.

    In der statistischen Zusammenfassung werden Vorräte an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis innerhalb der Kategorie II separat aufgeführt."

    6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 5

    Die gemäß Artikel 1 zu haltenden Pflichtvorräte dürfen sowohl in Form von Rohöl und Halbfertigerzeugnissen als auch in Form von Fertigerzeugnissen gehalten werden.

    Die Fertigerzeugnisse werden in dem in Artikel 4 vorgesehenen statistischen Nachweis über die Vorräte mit ihrem tatsächlichen Gewicht aufgeführt; das Erdöl und die Halbfertigerzeugnisse werden wie folgt erfaßt:

    - nach dem Mengenverhältnis der einzelnen Kategorien von Erzeugnissen, die in den Raffinerien des betreffenden Staates im vorhergehenden Kalenderjahr hergestellt wurden,

    - oder nach dem Mengenverhältnis der in dem betreffenden Staat im vorhergehenden Kalenderjahr insgesamt hergestellten vorratspflichtigen Erzeugnisse zu dem im gleichen Jahr eingesetzten Erdöl; bei der ersten und zweiten Kategorie (Benzine und Gasöl) gilt dies jedoch nur bis zu 40 % der Gesamtlagerungspflicht und bei der dritten Kategorie (Heizöle) nur bis zu 50 %.

    Die Erzeugnisse zum Mischen können, wenn sie für die Herstellung der in Artikel 2 genannten Fertigerzeugnisse eingesetzt werden, die Erzeugnisse ersetzen, für die sie bestimmt sind."

    7. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1. Für die nach Artikel 1 vorzunehmende Berechnung des Mindestbestands, der in den statistischen Nachweis einzubeziehen ist, kommen nur die Vorratsmengen in Betracht, die im Einklang mit Artikel 3 gehalten werden."

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "2. Für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie können im Rahmen besonderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte Vorräte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Rechnung von Unternehmen angelegt sein, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

    In diesem Fall kann sich der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Vorräte im Rahmen einer solchen Übereinkunft angelegt sind, der Beförderung dieser Vorräte in den anderen Mitgliedstaat, für dessen Rechnung der Übereinkunft gemäß Vorräte gehalten werden, nicht widersetzen; er kontrolliert diese Vorräte nach dem in der Übereinkunft festgelegten Verfahren, bezieht sie jedoch nicht in seinen statistischen Nachweis ein. Der Mitgliedstaat, für den diese Vorräte bestimmt sind, kann sie in seinen statistischen Nachweis einbeziehen.

    Zusammen mit dem statistischen Nachweis nach Artikel 4 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Vorräte, die in seinem Hoheitsgebiet für einen anderen Mitgliedstaat gehalten werden, sowie über die Vorräte, die in einem anderen Mitgliedstaat für ihn gehalten werden. In beiden Fällen ist in dem Bericht anzugeben, wo die Lagerung erfolgt sowie um welche Mengen und - sofern es nicht nur um Rohöl geht - um welche Produktkategorien es sich handelt.

    Die Entwürfe für die in Unterabsatz 1 genannten Übereinkünfte werden der Kommission bekanntgegeben, die den betreffenden Regierungen ihre Bemerkungen mitteilen kann. Die geschlossenen Übereinkünfte werden der Kommission bekanntgegeben, die sie dann den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

    Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, auf die Haltung von Vorräten in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen solcher Übereinkünfte zu verzichten, unterrichtet die Kommission über die Gründe für einen solchen Beschluß.

    Die Übereinkünfte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

    - sie müssen sich auf Erdöl und alle Erdölerzeugnisse erstrecken, die unter diese Richtlinie fallen;

    - in den Übereinkünften sind die Bedingungen und Regelungen für die Vorratshaltung festzulegen, damit die Kontrolle über diese Vorräte sowie ihre Verfügbarkeit gewährleistet werden;

    - in den Übereinkünften muß das Verfahren festgelegt werden, durch das die Kontrolle und die Identifizierung der vorgesehenen Vorräte gewährleistet wird;

    - sie werden grundsätzlich auf unbeschränkte Zeit geschlossen;

    - in den Übereinkünften muß folgendes präzisiert werden: von einer gegebenenfalls vorgesehenen einseitigen Kündigungsmöglichkeit darf im Falle einer Versorgungskrise nicht Gebrauch gemacht werden; die Kommission ist auf jeden Fall vor jeder Kündigung zu unterrichten.

    Sofern die einer solchen Übereinkunft gemäß angelegten Vorräte nicht dem Unternehmen bzw. der Stelle/dem Gremium gehören, das/die zur Haltung von Vorräten verpflichtet ist, sondern von einem anderen Unternehmen bzw. einer anderen Stelle/einem anderen Gremium zu ersterem Unternehmen bzw. ersterer Stelle/ersterem Gremium ausgelagert werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfuellen:

    - das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Stelle/das begünstigte Gremium muß das vertragliche Recht haben, diese Vorräte während des Auslagerungszeitraums zu erwerben; über das Verfahren zur Festsetzung des Kaufpreises ist zwischen den betroffenen Parteien Einvernehmen zu erzielen;

    - der Mindestauslagerungszeitraum beträgt 90 Tage;

    - es ist genau anzugeben, wo die Lagerung erfolgt und welche Mengen sowie - sofern es nicht nur um Rohöl geht - welche Produktkategorien an jenem Standort gelagert werden."

    c) Absatz 3 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    "Demnach dürfen in die statistischen Nachweise insbesondere nicht einbezogen werden: Erdöl in Ölfeldern, die für Bunker für die Seeschiffahrt bestimmten Bestände, die Bestände im direkten Transit mit Ausnahme der unter Absatz 2 fallenden Vorräte sowie die Bestände, die sich in Ölleitungen, Straßentankwagen, Kesselwagen, Vorratsbehältern des Einzelhandels und bei Kleinverbrauchern befinden. Von der statistischen Erfassung sind ferner die bei den Streitkräften befindlichen und die für diese bei den Erdölgesellschaften bereitgehaltenen Bestände auszunehmen."

    8. Hieran wird Artikel 6a angefügt:

    "Artikel 6a

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Regelungen und leiten alle erforderlichen Maßnahmen ein, um die Kontrolle und Überwachung der Vorräte zu gewährleisten. Sie richten Verfahren ein, mit deren Hilfe die Vorräte den Bestimmungen der Richtlinie entsprechend überprüft werden sollen."

    9. Hieran wird Artikel 6b angefügt:

    "Artikel 6b

    Die Mitgliedstaaten legen für den Fall einer Nichteinhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einen Strafenkatalog fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Vorschriften auch durchgesetzt werden. Die Strafen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckenden Charakter haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1999, spätere sowie Änderungen dieser Bestimmungen so bald wie möglich mit."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 72/425/EWG wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 aufgehoben.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2000 an.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 4

    Die Kommission unterbreitet dem Rat regelmäßig Lageberichte über die Vorräte in der Gemeinschaft, wie dies in der Richtlinie 68/414/EWG gefordert wird. Der erste Bericht wird dem Rat im Laufe des zweiten Jahres nach dem in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Datum vorgelegt.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. L 308 vom 23.12.1968, S. 14; zuletzt geändert durch die Richtlinie 72/425/EWG (ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 154).

    (2) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 1.

    (3) Zuletzt geändert am 7. August 1992.

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