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Document 51998PC0171(02)

    Vorschlag Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen

    /* KOM/98/0171 endg. */

    ABl. C 136 vom 1.5.1998, p. 25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0171(02)

    Vorschlag Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen /* KOM/98/0171 endg. */

    Amtsblatt Nr. C 136 vom 01/05/1998 S. 0025


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (98/C 136/09) KOM(1998) 171 endg. - 98/0098(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. März 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . ./98, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 wurden die Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Beihilfe für Erzeuger, die weniger als 500 kg Olivenöl erzeugen, aufgehoben. Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 (3), entsprechend anzupassen und die Kontrollen in bezug auf die Erzeugungsbeihilfe zu verschärfen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 wird in Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG die Aufteilung der garantierten Hoechstmenge auf die Erzeugermitgliedstaaten eingeführt und festgelegt, wie sich eine Überschreitung der garantierten einzelstaatlichen Hoechstmengen auf die dem betreffenden Mitgliedstaat gewährte Erzeugungsbeihilfe auswirkt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sind die Vorschriften für die Verwaltung der Regelung festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 werden die Absätze 4 und 5 durch folgenden Absatz ersetzt:

    "4. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird die Beihilfe für die tatsächlich in einer zugelassenen Mühle erzeugte Ölmenge gewährt."

    2. Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

    "- ob die Angaben der einzelnen Olivenbauern über die Menge gepreßter Oliven und die Menge gewonnenen Olivenöls den Angaben über die Olivenmenge und die Ölmenge in der Mühlenbescheinigung entsprechen."

    3. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1. Jeder Olivenbauer kann einen Vorschuß auf die beantragte Beihilfe erhalten."

    4. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    "e) den zuständigen Behörden vor noch zu bestimmenden Zeitpunkten die monatlichen Auszüge aus der Bestandsbuchführung übermitteln."

    5. In Artikel 14

    - erhält der in Absatz 3a dem ersten Gedankenstrich vorangehende Teilsatz folgende Fassung:

    "Im Hinblick auf die Zahlung der Beihilfe an Olivenbauern kontrollieren die Mitgliedstaaten:",

    - wird Absatz 4 gestrichen und

    - erhält der zweite Unterabsatz des Absatzes 5 folgende Fassung:

    "Von diesen Dateien wird Gebrauch gemacht, um die gemäß den Absätzen 1 bis 3 vorzunehmenden Kontrollen auf bestimmte Punkte auszurichten."

    6. In Artikel 15 Absatz 3 werden die Wörter "der im Durchschnitt mindestens 500 kg Olivenöl je Wirtschaftsjahr erzeugt und" gestrichen.

    7. Artikel 17a erhält folgende Fassung:

    "Artikel 17a

    1. Vor dem 1. Oktober setzt die Kommission für das laufende Wirtschaftsjahr und für jeden Erzeugermitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG folgendes fest:

    - die geschätzte beihilfefähige Erzeugung,

    - den Betrag der Einheitsbeihilfe, der als Vorschuß gezahlt werden kann. Dieser Betrag soll so bemessen sein, daß unter Berücksichtigung der Erzeugungsvorausschätzungen für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht.

    2. Spätestens acht Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres setzt die Kommission nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren für das betreffende Wirtschaftsjahr und für jeden Erzeugermitgliedstaat folgendes fest:

    - die tatsächlich als beihilfefähig anerkannte Erzeugung,

    - den Betrag der Einheitsbeihilfe, der gegebenenfalls mit dem in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Koeffizienten multipliziert wird.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 5. September des laufenden Wirtschaftsjahres die Angaben betreffend die Erzeugungsvorausschätzungen für Olivenöl für das jeweilige Wirtschaftsjahr mit. Die Kommission kann andere Informationsquellen heranziehen und gegebenenfalls Studien oder Erhebungen über die Olivenölerzeugung durchführen lassen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. November 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

    (3) ABl. L 67 vom 25.3.1995, S. 1.

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