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Document 51998PC0073

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrages

    /* KOM/98/0073 endg. - CNS 98/0060 */

    ABl. C 116 vom 16.4.1998, p. 13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0073

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrages /* KOM/98/0073 endg. - CNS 98/0060 */

    Amtsblatt Nr. C 116 vom 16/04/1998 S. 0013


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (98/C 116/10) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(98) 73 endg. - 98/0060(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 24. Februar 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 77 und 92 EG-Vertrag ist die Kommission gemäß Artikel 93 EG-Vertrag insbesondere für Entscheidungen über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zuständig. Dies gilt für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen, die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen und die Nichtbefolgung ihrer Entscheidungen oder der Anmeldungspflicht.

    (2) Die Kommission hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bei der Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag eine kohärente Praxis entwickelt und festgelegt und in einer Reihe von Mitteilungen bestimmte Verfahrensvorschriften und -grundsätze niedergelegt. Es ist angezeigt, diese Praxis im Wege einer Verordnung zu kodifizieren und zu verstärken, um wirksame und effiziente Verfahren nach Artikel 93 EG-Vertrag zu gewährleisten.

    (3) Eine Verfahrensverordnung über die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag wird die Transparenz und Rechtssicherheit erhöhen.

    (4) Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag müssen alle Beihilfevorhaben bei der Kommission angemeldet werden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

    (5) Gemäß Artikel 5 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit der Kommission zusammenzuarbeiten und ihr alle zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlichen Informationen bereitzustellen.

    (6) Die Frist, innerhalb deren die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muß, sollte zwei Monate betragen. Diese Prüfung sollte aus Gründen der Rechtssicherheit durch eine Entscheidung abgeschlossen werden.

    (7) In allen Fällen, in denen die Kommission nach der vorläufigen Prüfung nicht auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt schließen kann, sollte das förmliche Prüfverfahren eröffnet werden, damit die Kommission alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zweckdienlichen Auskünfte einholen kann und die Beteiligten ihre Stellungnahmen abgeben können. Die Rechte der Beteiligten können im Rahmen des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens am besten gewährleistet werden.

    (8) Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten gewürdigt hat, sollte sie ihre Prüfung durch eine abschließende Entscheidung beenden, sobald alle Bedenken ausgeräumt sind.

    (9) Um eine korrekte und wirksame Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, die auf unrichtigen Auskünften beruht, zu widerrufen.

    (10) Um die Einhaltung von Artikel 93 EG-Vertrag, insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots in Absatz 3, zu gewährleisten, sollte die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen überprüfen. Die in diesen Fällen zu befolgenden Verfahren sollten aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz festgelegt werden. Ist ein Mitgliedstaat der Anmeldepflicht oder dem Durchführungsverbot nicht nachgekommen, so sollte die Kommission an keine Fristen gebunden sein.

    (11) Bei rechtswidrigen Beihilfen sollte die Kommission das Recht haben, alle für ihre Entscheidung sachdienlichen Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls sofort den unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen. Daher ist es angezeigt, daß sie gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat einstweilige Maßnahmen erlassen kann. Bei diesen einstweiligen Maßnahmen kann es sich um Anordnungen zur Auskunftserteilung sowie zur Aussetzung oder Rückforderung einer Beihilfe handeln. Die Kommission sollte bei Nichtbefolgung einer Anordnung zur Auskunftserteilung ihre Entscheidung auf die ihr vorliegenden Informationen stützen und bei Nichtbefolgung einer Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag unmittelbar mit der Angelegenheit befassen können.

    (12) Bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, muß wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern. Die Rückforderung hat nach den Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu erfolgen. Die Anwendung dieser Verfahren darf jedoch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs durch Verhinderung der sofortigen, tatsächlichen Vollstreckung der Kommissionsentscheidung nicht erschweren. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nationalen Rechts würde die sofortige Durchführung der Entscheidung praktisch unmöglich machen und dem Empfänger erlauben, den Vorteil aus der rechtswidrigen Beihilfe weiterhin zu genießen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte eine Rückforderungsentscheidung in allen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung haben. Im Hinblick auf eine wirksame Funktionsweise des gesamten im EG-Vertrag vorgesehenen Systems der vorhergehenden Anmeldung und die nützliche Wirksamkeit ("effet utile") der Kommissionsentscheidung sollten daher Rechtsmittel nach nationalem Recht keine aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Europäischen Gerichtshofes, gemäß Artikel 185 EG-Vertrag die Aussetzung der Durchführung der Kommissionsentscheidung anzuordnen.

    (13) Die mißbräuchliche Anwendung von Beihilfen kann sich auf die Funktionsweise des Binnenmarkts in ähnlicher Weise wie eine rechtswidrige Beihilfe auswirken und sollte demnach in ähnlicher Weise behandelt werden. Im Gegensatz zu rechtswidrigen Beihilfen handelt es sich bei Beihilfen, die gegebenenfalls in mißbräuchlicher Weise angewandt werden, um Beihilfen, die die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt hat. Deswegen sollte die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine automatische aufschiebende Wirkung haben und sollte die Kommission keine Anordnung zur Rückforderung der Beihilfe erlassen.

    (14) Die Kommission ist gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag verpflichtet, fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es angezeigt, den Rahmen dieser Zusammenarbeit festzulegen.

    (15) Die Kommission sollte zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der bestehenden Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 93 Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, wenn eine solche Regelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnen, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht durchführen will.

    (16) Damit die Kommission die Befolgung ihrer Entscheidungen effizient überwachen kann und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der fortlaufenden Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag erleichtert wird, muß für alle bestehenden Beihilferegelungen eine allgemeine Berichterstattungspflicht eingeführt werden.

    (17) Hat die Kommission ernsthafte Bedenken, ob ihre Entscheidungen befolgt werden, sollte sie über zusätzliche Instrumente verfügen, um die für eine diesbezügliche Nachprüfung erforderlichen Informationen einzuholen. Nachprüfungen vor Ort stellen bei mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen ein in dieser Hinsicht zweckdienliches Instrument dar. Zu demselben Zweck sollte sich die Kommission gemäß Artikel 5 EG-Vertrag und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip an die zuständigen nationalen unabhängigen Aufsichtsstellen wenden können, um festzustellen, ob mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidungen, Negativentscheidungen sowie Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnungen befolgt worden sind.

    (18) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz ist es angezeigt, daß die Entscheidungen der Kommission der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Gleichzeitig gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen über staatliche Beihilfen an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet werden. Deswegen ist es zweckmäßig, Zusammenfassungen aller Entscheidungen, die die Interessen der Beteiligten beeinträchtigen könnten, zu veröffentlichen und für die Beteiligten Kopien dieser Entscheidungen bereitzuhalten. Die Kommission befolgt bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen die Vorschriften über das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 214 EG-Vertrag.

    (19) Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführungsvorschriften zu den in dieser Verordnung genannten Verfahren erlassen können. Für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte ein Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen eingesetzt werden, der konsultiert wird, bevor die Kommission Durchführungsvorschriften erläßt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Definitionen

    Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

    a) Beihilfen: Alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen.

    b) Bestehende Beihilfen: Bestehende Beihilfen sind

    i) unbeschadet der Artikel 144 und 172 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in einem Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags eingeführt wurden und Zahlungen nach dessen Inkrafttreten vorsehen;

    ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

    iii) Beihilfen, die gemäß Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung als genehmigt gelten.

    c) Neue Beihilfen: Alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

    d) Beihilferegelung: Eine Regelung, aufgrund deren Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können.

    e) Einzelbeihilfen: Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.

    f) Rechtswidrige Beihilfen: Neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden.

    g) Mißbräuchliche Anwendung von Beihilfen: Beihilfen, die unter Verstoß gegen eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 3 oder 4 dieser Verordnung eingeführt, gewährt bzw. verwendet werden und keine rechtswidrigen Beihilfen darstellen.

    h) Beteiligte: Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.

    i) Vollständige Anmeldung: Anmeldung, die die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung erfuellt.

    KAPITEL II VERFAHREN BEI ANGEMELDETEN BEIHILFEN

    Artikel 2

    Anmeldung neuer Beihilfen

    (1) Soweit Verordnungen gemäß Artikel 94 des Vertrags oder anderen einschlägigen Vertragsvorschriften nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit.

    (2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Artikeln 4 und 7 erlassen kann.

    Artikel 3

    Durchführungsverbot

    Anmeldungspflichtige Beihilfen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.

    Artikel 4

    Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der Kommission

    (1) Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung. Unbeschadet Artikel 8 erläßt die Kommission eine Entscheidung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 dieses Artikels.

    (2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluß, daß die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

    (3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, daß die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, keinen Anlaß zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so beschließt sie, daß die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Entscheidung, keine Einwände zu erheben). Sie führt in ihrer Entscheidung an, welche Ausnahmevorschrift des Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

    (4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, daß die angemeldete Maßnahme Anlaß zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens).

    (5) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Frist kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden.

    (6) Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist keine Entscheidung gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der Kommission genehmigt. Der betreffende Mitgliedstaat kann daraufhin die betreffenden Maßnahmen durchführen, nachdem er die Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, daß diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung gemäß Absatz 4 erläßt.

    Artikel 5

    Auskunftsverlangen

    (1) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen über eine Maßnahme, die gemäß Artikel 2 angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an.

    (2) Wird eine von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die Kommission ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.

    (3) Die Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, es sei denn, daß entweder diese Frist mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats vor ihrem Ablauf verlängert worden ist oder daß der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einem ordnungsgemäß begründeten Antrag darum ersucht, die Anmeldung als vollständig zu betrachten, weil die angeforderten ergänzenden Auskünfte nicht bestehen oder bereits übermittelt worden sind. Erachtet die Kommission nach Erhalt eines solchen Antrags die Anmeldung für vollständig, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat mit. In diesem Fall beginnt die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist am Tag nach dem Eingang des Antrags zu laufen.

    Artikel 6

    Förmliches Prüfverfahren

    (1) Die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 4 enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Der betreffende Mitgliedstaat und die Beteiligten werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

    (2) Die von der Kommission erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt. Auf Ersuchen eines Beteiligten wird seine Identität dem betreffenden Mitgliedstaat nicht bekanntgegeben. Der betreffende Mitgliedstaat kann sich innerhalb einer Frist von in der Regel höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äußern. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

    Artikel 7

    Entscheidungen der Kommission über den Abschluß des Prüfverfahrens

    (1) Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet Artikel 8 durch eine Entscheidung gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen.

    (2) Gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die angemeldete Maßnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch den betreffenden Mitgliedstaat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

    (3) Stellt die Kommission fest, daß, gegebenenfalls nach entsprechender Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ausgeräumt sind, so entscheidet sie, daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Positiventscheidung). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des EG-Vertrags zur Anwendung gelangt ist.

    (4) Die Kommission kann eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen (mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung).

    (5) Stellt die Kommission fest, daß die angemeldete Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie, daß diese Maßnahme nicht durchgeführt werden darf (Negativentscheidung).

    (6) Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind.

    Artikel 8

    Rücknahme der Anmeldung

    (1) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Anmeldung im Sinne des Artikels 2 innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3 oder nach Artikel 7 erlassen hat, zurückziehen.

    (2) In Fällen, in denen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, wird dieses eingestellt.

    Artikel 9

    Widerruf einer Entscheidung

    Die Kommission kann eine gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder 3 oder gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 oder 5 erlassene Entscheidung widerrufen, wenn sie auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Die Kommission kann das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 eröffnen. Die Artikel 6, 7 und 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 gelten entsprechend.

    KAPITEL III VERFAHREN BEI RECHTSWIDRIGEN BEIHILFEN

    Artikel 10

    Prüfung, Auskunftsverlangen und Anordnung zur Auskunftserteilung

    (1) Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen über etwaige rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich unabhängig von ihrer Herkunft.

    (2) Gegebenenfalls verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Auskünfte. In diesem Fall gelten Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (3) Werden von dem betreffenden Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens gemäß Artikel 5 Absatz 2 die verlangten Auskünfte innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskünfte durch Entscheidung an (Anordnung zur Auskunftserteilung). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest.

    Artikel 11

    Aussetzungsanordnung oder Rückforderungsanordnung

    (1) Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat (Aussetzungsanordnung).

    (2) Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem Mitgliedstaat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat (Rückforderungsanordnung). Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 14 Absätze 2 und 3.

    Artikel 12

    Nichtbefolgung einer Anordnung

    Kommt der betreffende Mitgliedstaat einer Anordnung gemäß Artikel 11 nicht nach, so kann die Kommission die Prüfung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fortsetzen sowie den Europäischen Gerichtshof unmittelbar mit der Angelegenheit befassen und um die Feststellung ersuchen, daß die Nichtbefolgung der Anordnung einen Verstoß gegen den EG-Vertrag darstellt.

    Artikel 13

    Entscheidungen der Kommission

    (1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze 2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 wird das Verfahren durch eine Entscheidung gemäß Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

    (2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die Kommission nicht an die in Artikel 4 Absatz 5 genannte Frist gebunden.

    (3) Artikel 9 gilt entsprechend.

    Artikel 14

    Rückforderung von Beihilfen

    (1) In Negativentscheidungen betreffend rechtswidrige Beihilfen entscheidet die Kommission, daß der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (Rückforderungsentscheidung).

    (2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

    (3) Unbeschadet einer Anordnung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Artikel 185 EG-Vertrag erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige, effektive Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Innerstaatliche Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.

    KAPITEL IV VERFAHREN BEI MISSBRÄUCHLICHER ANWENDUNG VON BEIHILFEN

    Artikel 15

    Mißbräuchliche Anwendung von Beihilfen

    Unbeschadet Artikel 22 kann die Kommission bei mißbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4 eröffnen, wobei Artikel 6, 7, 9, 10, 11 Absatz 1 und Artikel 14 entsprechend gelten.

    KAPITEL V VERFAHREN BEI BESTEHENDEN BEIHILFEREGELUNGEN

    Artikel 16

    Zusammenarbeit gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag

    (1) Im Laufe der Überprüfung bestehender Beihilferegelungen gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag holt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat alle erforderlichen Auskünfte ein.

    (2) Ist die Kommission zur vorläufigen Auffassung gelangt, daß eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsmäßig begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

    Artikel 17

    Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen

    Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 übermittelten Auskünfte zu dem Schluß, daß die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in folgendem bestehen:

    a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung,

    b) Einführung von Verfahrensvorschriften,

    c) Abschaffung der Beihilferegelung.

    Artikel 18

    Rechtsfolgen eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

    (1) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und die Kommission hiervon in Kenntnis setzt, hält die Kommission dies fest. Der Mitgliedstaat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.

    (2) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt und die Kommission trotz der von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, daß zweckdienliche Maßnahmen notwendig sind, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 4 ein. In diesem Fall gelten die Artikel 6, 7 und 9 entsprechend.

    KAPITEL VI ÜBERWACHUNG

    Artikel 19

    Jahresberichte

    (1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4 auferlegt wurden.

    (2) Versäumt es der betreffende Mitgliedstaat trotz eines Erinnerungsschreibens, einen Jahresbericht zu übermitteln, so kann die Kommission hinsichtlich der betreffenden Beihilferegelung gemäß Artikel 17 verfahren.

    Artikel 20

    Nachprüfung vor Ort

    (1) Hat die Kommission ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Durchführung einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 4, so gestattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Nachprüfung vor Ort.

    (2) Die von der Kommission betrauten Bediensteten verfügen in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Auflagen der betreffenden Entscheidung über folgende Befugnisse:

    a) alle Räumlichkeiten und Grundstücke des Unternehmens zu betreten;

    b) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

    c) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen sowie Abschriften anzufertigen oder zu verlangen.

    Die Kommission wird bei einer Nachprüfung gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen unterstützt.

    (3) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat rechtzeitig schriftlich von der Nachprüfung und nennt die von ihr betrauten Bediensteten und Sachverständigen. Erhebt der betreffende Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründete Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen durch die Kommission, so werden die Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat benannt. Die mit der Nachprüfung betrauten Bediensteten und Sachverständigen legen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vor, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet werden.

    (4) Bedienstete des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag des Mitgliedstaats oder der Kommission der Nachprüfung beiwohnen.

    (5) Widersetzt sich ein Unternehmen einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Bediensteten und Sachverständigen der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfung durchführen können. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 21

    Zusammenarbeit mit nationalen unabhängigen Aufsichtsstellen

    (1) Hat die Kommission ernsthafte Bedenken, daß mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, Negativentscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie gemäß Artikel 7 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1, Aussetzungsanordnungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Rückforderungsanordnungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 nachgekommen wird, so kann sie die zuständige nationale unabhängige Aufsichtsbehörde ersuchen, ihr einen Bericht über die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung zu unterbreiten.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche unabhängige Aufsichtsbehörde sie für dieses Kooperationsverfahren ausgewählt haben. Damit die betreffende Aufsichtsbehörde alle sachdienlichen Informationen einholen und der Kommission Bericht erstatten kann, ergreifen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 22

    Nichtbefolgung von Entscheidungen

    (1) Kommt der betreffende Mitgliedstaat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen oder Negativentscheidungen, insbesondere in den in Artikel 14 genannten Fällen, nicht nach, so kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof unmittelbar anrufen.

    (2) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß der betreffende Mitgliedstaat einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht nachgekommen ist, so kann sie gemäß Artikel 171 EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anrufen.

    KAPITEL VII GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

    Artikel 23

    Berufsgeheimnis

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Beamten und anderen Bediensteten, einschließlich der von der Kommission ernannten unabhängigen Sachverständigen, geben unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten haben, nicht preis.

    Artikel 24

    Entscheidungsempfänger

    Entscheidungen gemäß den Kapiteln II, III, IV, V und VI sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Entscheidungen unverzüglich mit.

    Artikel 25

    Unterrichtung der Beteiligten und Veröffentlichung der Entscheidungen

    (1) Die Kommission übermittelt allen Beteiligten, die eine Stellungnahme gemäß Artikel 6 abgegeben haben, und jedem Empfänger einer Einzelbeihilfe eine Kopie einer Entscheidung gemäß Artikel 7.

    (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, daß eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung(en) erhältlich ist.

    (3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 in ihrer verbindlichen Sprachfassung. Sie veröffentlicht ebenfalls eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen in allen anderen Amtssprachen der Gemeinschaft. Für Stellungnahmen nach Artikel 6 kann eine Kopie der Entscheidung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Datum der Veröffentlichung der Zusammenfassung angefordert werden.

    (4) In dem in Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 2 genannten Fall wird eine kurze Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (5) Der Rat veröffentlicht Entscheidungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 26

    Durchführungsvorschriften

    Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 27 Durchführungsvorschriften zu Form, Inhalt und anderen Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte, zu den Fristen und zur Berechnung der Fristen sowie zu den Zinsen nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 27

    Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen

    (1) Die Kommission wird durch einen Beratenden Ausschuß für staatliche Beihilfen, im folgenden "Ausschuß", unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß einen Entwurf der gemäß Artikel 26 zu ergreifenden Maßnahmen vor. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu dem Entwurf, erforderlichenfalls durch Abstimmung, innerhalb einer gegebenenfalls vom Vorsitzenden gemäß der Dringlichkeit der Sache festgelegten Frist ab.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt, soweit wie möglich, die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 28

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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