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Document 51998IP0488

Entschließung zu den institutionellen Auswirkungen der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Benennung des Präsidenten der Kommission und zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Kollegiums

ABl. C 104 vom 14.4.1999, p. 59 (SV)

51998IP0488

Entschließung zu den institutionellen Auswirkungen der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Benennung des Präsidenten der Kommission und zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Kollegiums

Amtsblatt Nr. C 104 vom 14/04/1999 S. 0059


A4-0488/98

Entschließung zu den institutionellen Auswirkungen der Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Benennung des Präsidenten der Kommission und zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Kollegiums

Das Europäische Parlament,

* gestützt auf die Artikel 213, 214, 216 und 219 (vormals Artikel 157, 158, 160 und 163) sowie die Erklärung Nr. 32 des Vertrags von Amsterdam ((ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 137.)),

* aufgrund von Artikel 32, 33 und 148 seiner Geschäftsordnung,

* unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. April 1994 zur Einsetzung der Kommission ((ABl. C 128 vom 9.5.1994, S. 358.)),

* unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Mai 1995 zur Funktionsweise des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 - Verwirklichung und Entwicklung der Union ((ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56.)), vom 13. März 1996 (i) mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz und (ii) zur Bewertung der Arbeiten der Reflexionsgruppe und Festlegung der politischen Prioritäten des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Regierungskonferenz ((ABl. C 96 vom 1.4.1996, S. 77.)), vom 10. Dezember 1996 zur konstitutionellen Stellung der europäischen politischen Parteien ((ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 29.)), vom 19. November 1997 zum Vertrag von Amsterdam (CONF 4007/97 - C4-0538/97) ((ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99.)), vom 16. Juli 1998 zu dem neuen Verfahren der Mitentscheidung nach Amsterdam ((ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 105.)), sowie vom 16. September 1998 zur Änderung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse -"Ausschußwesen" (Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987) ((ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 101.)),

* in Kenntnis des Berichts des Institutionellen Ausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte und des Ausschusses für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität (A4-0488/98),

A. in der Erwägung, daß die durch den Vertrag von Maastricht eingeführten Neuerungen in bezug auf die Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission und die Angleichung der Dauer der Amtszeit der Kommission an die Wahlperiode des Europäischen Parlaments die Voraussetzung für die im Rahmen des Vertrags von Amsterdam beschlossenen Änderungen waren,

B. in der Erwägung, daß aufgrund der neuen Bestimmungen, "die Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Persönlichkeit benennen, die sie zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen", daß "diese Benennung der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf" und daß daher diese Persönlichkeit als eine mit der Bildung der Kommission Beauftragten handelt,

C. in der Erwägung, daß "die Regierungen der Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die übrigen Persönlichkeiten benennen, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigen" und daß sich diese zusammen mit dem mit der Bildung der Kommission Beauftragten "als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen",

D. in der Erwägung, daß der EGV in seiner schrittweise durch die Bestimmungen des Vertrags von Maastricht und des Vertrags von Amsterdam ergänzten Form, indem er dem Europäischen Parlament eine Zustimmungsbefugnis zu den Benennungen nach dem Verfahren der obligatorischen und bindenden Zustimmung zuerkennt, wichtige Demokratisierungselemente in die Beziehungen der Gemeinschaftsorgane einführt und verlangt, daß das Parlament die neuen Befugnisse, die ihm zuerkannt werden, mit der notwendigen Entschlossenheit ausübt und ein treuhänderisches Mandat überträgt, das soweit wie möglich mit politisch-programmatischen Inhalten zu fuellen ist,

E. in der Erwägung, daß die neuen Bestimmungen des Vertrags über die Benennung des Präsidenten der Kommission streng eingehalten werden müssen,

F. in der Erwägung, daß der Präsident der Kommission eine Rolle der Mitbeteiligung an der Benennung der einzelnen Kommissionsmitglieder erhält und daß ihm gemäß Artikel 219 und gemäß der Erklärung Nr. 32 zum Vertrag von Amsterdam als Inhaber der spezifischen und ausschließlichen Befugnis zur "politischen Führung" der Kommission unter anderem die sehr wichtige institutionelle Rolle übertragen wird, ein Programm aufzustellen, das sich auf die gesamte Wahlperiode des Europäischen Parlaments erstreckt,

G. in der Erwägung, daß es sich in Ziffer 21 seiner oben genannten Entschließung vom 17. Mai 1995 für eine stärkere Führungskompetenz des Präsidenten und eine interne Neuorganisation der Kommission im Hinblick auf die Anpassung ihrer Struktur und Zusammensetzung an ihre neuen Aufgaben und die Erfordernisse der Erweiterung ausgesprochen hat, wenn ihre Verantwortung und Effizienz als Kollegium erhalten bleiben sollen, und daß dies dem Buchstaben des Vertrags von Amsterdam entspricht,

H. in der Erwägung, daß die erweiterten Zuständigkeiten auch im legislativen Bereich aufgrund des Vertrags von Amsterdam dem Europäischen Parlament eine neue Rolle im Beschlußfassungsprozeß geben, durch die seine Beziehungen zur Kommission zwangsläufig eine stärkere politische Dimension erhalten werden,

I. in der Erwägung, daß zur schrittweisen Beseitigung des noch immer bestehenden politischen Ungleichgewichts zwischen dem bereits erreichten Integrationsstand und der Beteiligung der Bürger und politischen Kräfte am europäischen Prozeß gemäß dem Geist der Verträge von Maastricht und Amsterdam die Herstellung einer klaren, starken und öffentlichen Verbindung zwischen den von den Bürgern im Rahmen der europäischen Wahlen getroffenen Entscheidungen und dem Präsidenten der Kommission erforderlich ist, auch um zu vermeiden, daß die Wahl zum Europäischen Parlament höchstens als eine rein nationale Wahl erlebt wird,

J. in der Erwägung, daß die Bedingungen dieser Verbindung auch wegen der damit einhergehenden politischen, institutionellen und die Geschäftsordnung betreffenden Auswirkungen vorher festgelegt werden müssen,

K. in der Erwägung, daß die Änderungen des Vertrags hinsichtlich der Benennung des Präsidenten der Kommission der Katalysator für einen grundlegenden Wandel in den interinstitutionellen Beziehungen der Gemeinschaft werden können,

L. in der Erwägung, daß die Wahl des Präsidenten der Kommission nicht nur eine Entscheidung hinsichtlich der designierten Persönlichkeiten, sondern auch hinsichtlich der Struktur der Kommission, ihrer institutionellen Verpflichtungen und ihres Programms für die Wahlperiode bedeutet, und daß das endgültige Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments für das Kollegium ein Vertrauensvotum für das Organ in seiner Gesamtheit sein muß, dem sowohl eine positive Bewertung des Verfahrens und der festzulegenden Inhalte als auch der Qualität seiner Beziehungen zum Europäischen Parlament zugrunde liegt,

M. in der Erwägung, daß die Kommission Gefahr läuft, ein schwaches Organ mit zu vielen auf dem Spiel stehenden nationalen Interessen zu werden, das unfähig ist, Initiativen zu ergreifen und über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wachen, und daß nur ein Präsident mit grosser Autorität verhindern kann, daß eines der wichtigsten Organe der Union die ihm vom Vertrag zugewiesene Rolle der treibenden politischen Kraft nicht mehr wahrnimmt,

N. in der Erwägung, daß es sich im Hinblick auf die Regierungskonferenz 1996 für eine Änderung des Vertrags ausgesprochen hatte, durch die gewährleistet werden soll, daß es (wie auch der Rat) die Möglichkeit hat, die Amtsenthebung einzelner Mitglieder der Kommission gemäß Artikel 157 und 160 EGV zu beantragen,

O. in der Erwägung, daß Artikel 213 des Vertrags von Amsterdam (vormals Artikel 157 EGV) betreffend die Bedingungen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit des Kollegiums, auch wenn dieser Artikel nicht geändert wurde, im Hinblick auf einen konkreteren und effizienteren Schutz eines der Grundprinzipien des Wesens der Gemeinschaftsorgane strikt angewandt werden muß,

P. in der Erwägung, daß seine Geschäftsordnung auf der Grundlage der neuen Bestimmungen des Vertrags geändert werden muß,

I. Modus der Benennung und Zustimmungsvotum für die Benennung des Präsidenten der Kommission ist der Ansicht, daß:

1. die Persönlichkeit, die die Regierungen der Mitgliedstaaten - die in ihrer politischen Ausrichtung und Zusammensetzung verschieden sind und deren demokratische Legitimierung zu einem anderen Zeitpunkt als dem der europäischen Wahlen erfolgt - "im gegenseitigen Einvernehmen" für das Amt des Präsidenten der Kommission benennen, persönliche und politische Merkmale aufweisen muß, die es ihr ermöglichen, die Zustimmung eines gerade gewählten Europäischen Parlaments zu erhalten;

2. es ein wichtiger Schritt im Prozeß der politischen Integration wäre, wenn die europäischen politischen Strömungen bei den künftigen europäischen Wahlkampagnen den Kandidaten vorschlagen würden, den sie im Amt des Präsidenten der Kommission sehen möchten; auf diese Weise würde sich die Kampagne auf diese Kandidaten konzentrieren, was dazu beitragen würde, die europäischen Wahlen stärker in den Vordergrund zu rücken;

3. die Regierungen der Mitgliedstaaten gut daran täten, das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament und die von den europäischen Parteien geäusserten Wünsche zu berücksichtigen, wenn sie den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission einvernehmlich benennen;

4. folglich, sollte der 3. und 4. Juni 1999 als Datum für den Europäischen Rat von Köln bestätigt werden, die Benennung des Präsidenten der Kommission nicht bei dieser Gelegenheit erfolgen könnte, da zu diesem Zeitpunkt die europäischen Wahlen noch nicht stattgefunden haben werden;

5. es nach Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem designierten Kommissionspräsidenten so bald wie möglich ein Zustimmungsvotum für den im gegenseitigen Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten benannten Präsidenten abgeben sollte, wobei die Abstimmung auf der Grundlage der Verpflichtungen erfolgen sollte, die dieser eingeht im Hinblick auf die politischen Zielvorstellungen, die seine Amtszeit kennzeichnen werden, auf die Qualität der interinstitutionellen Beziehungen, auf die Kriterien, an die er sich bei der gemeinsam mit den Regierungen vorzunehmenden Benennung der zu Mitgliedern der Kommission zu ernennenden Persönlichkeiten halten wird, und auf den Zeitplan und das Verfahren zur Verwirklichung der institutionellen Reform vor der Erweiterung der Union;

II. Zusammensetzung und interne Neuorganisation der Kommission

weist darauf hin, daß1. eine relevante Zahl der Mitglieder der Kommission aus den Reihen der aktuellen Mitglieder des Europäischen Parlaments ausgewählt werden müsste und daß alle benannten Persönlichkeiten bereits bedeutende politische, institutionelle und parlamentarische Erfahrungen in Europa-Angelegenheiten erworben haben müssten, wobei auf jeden Fall auf der Grundlage des verabschiedeten Programms das Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen und zwischen den politischen Strömungen zu wahren ist;

2. durch die interne Organisation der Kommission und die Verteilung der Ressorts die Einheit des Kollegiums, die Kohärenz, Koordinierung und Effizienz seiner Tätigkeit gewährleistet werden sollten, wobei Doppelarbeit und Überschneidungen von der Art, wie sie anläßlich des Zustimmungsvotums für die Kommission vom Januar 1995 vorkamen, zu vermeiden sind;

3. bei dem von ihm durchzuführenden Verfahren zur Überprüfung der Bedingungen, die für die Erteilung des Zustimmungsvotums für das Kollegium zu erfuellen sind, es nochmals Anhörungen mit einzelnen Mitgliedern der Kommission abhalten sollte, wobei den Grenzen und Unzulänglichkeiten, die während des 1995 eingeführten Verfahrens festgestellt wurden, Rechnung getragen werden muß;

4. es über jede Umverteilung der Zuständigkeiten der Kommissionsmitglieder durch den Präsidenten der Kommission unterrichtet werden sollte;

III. Unabhängigkeit der Kommission

bekräftigt, daß1. die Notwendigkeit, die Rolle der Kommission als Vertreterin der Gemeinschaftsinteressen, Hüterin der Verträge und Inhaberin des ausschließlichen Initiativrechts bei der Rechtsetzung zu wahren, die Stärkung der Unabhängigkeit sowie die Notwendigkeit für das Parlament voraussetzt, über effiziente Kontrollinstrumente zu verfügen, einschließlich der Möglichkeit, daß der Rat auf Antrag des Europäischen Parlaments das Verfahren zur Amtsenthebung einzelner Kommissionmitglieder gemäß Artikel 213 und 216 EGV (vormals Artikel 157 und 160) einleitet;

2. es über die tatsächliche Stärkung der Rolle des Präsidenten der Kommission und die rechtzeitige Festlegung einer besseren internen Organisation, die die volle Gewähr für die Unabhängigkeit des Kollegiums bietet, wachen muß;

3. es wünschenswert wäre, daß ausser den bereits im Vertrag in Artikel 213 EGV vorgesehenen Maßnahmen weitere Maßnahmen verabschiedet werden, durch die die Garantien zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstärkt werden, die sich aus der Erweiterung der Gemeinschaftskompetenzen im Zusammenhang mit den persönlichen Interessen der Kommissionsmitglieder ergeben könnten; von diesen Interessen sind insbesondere zu nennen:

* Offenlegung der Interessen und Angabe externer Einkünfte;

* Verpflichtung zum Verzicht auf Beteiligung an Beratungen, die mit ihrem Amt unvereinbare Interessen berühren;

* Nutzung der Einrichtung des "blind trust", d.h. Übertragung der Verwaltung von Vermögen und finanziellen Aktiva, die Anlaß zu Konfliktsituationen geben können, auf einen "trustee";

4. die Gewähr für die Unabhängigkeit im Geist der Erhaltung des europäischen öffentlichen Dienstes auch auf die Kabinette der Kommissionmitglieder und ihre Zusammensetzung ausgedehnt werden muß, da eine Renationalisierung der gemeinschaftlichen Verwaltung nicht nur dem Funktionieren des Organs sondern auch ihrer Fähigkeit zum Erreichen der Ziele der Union schwer schaden würde;

5. die Möglichkeit bestehen muß, die Mitglieder der Kommission für erhebliches Fehlverhalten ihrer Untergebenen politisch zur Verantwortung zu ziehen;

IV. Programm und Zeitplan

1. wünscht, daß die reformierten Verfahren zur Benennung, Ernennung und Zustimmung für den Präsidenten der Kommission und die Kommissionsmitglieder einen Prozeß einleiten werden, der mit den europäischen Wahlen im kommenden Frühjahr beginnt und bis Dezember 1999 abgeschlossen ist, damit die neue Kommission nach dem Zustimmungsvotum für das Kollegium ihr Amt im Januar 2000 antreten kann;

2. ist der Ansicht, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten sich vergewissern müssen, daß die von ihnen als Präsident der Kommission vorgeschlagene Persönlichkeit beim Zustimmungsvotum im Europäischen Parlament eine grosse Mehrheit erzielen kann und die notwendige Autorität besitzt, um die politische Führung zu übernehmen, die ihm nach dem Vertrag von Amsterdam zusteht;

3. fordert, daß die Persönlichkeit, die zum Präsidenten der Kommission ernannt werden soll, möglichst auf der Juli-Tagung 1999 eine Absichtserklärung abgibt, an die sich eine Aussprache anschließt;

4. verlangt, daß der Kommissionspräsident seine Verantwortung gemäß Artikel 214 Absatz 2 bei der Auswahl der Mitglieder der Kommission mit dem vollen Gewicht seiner demokratischen Legitimation wahrnimmt;

5. hält es für notwendig, daß die Persönlichkeiten, die die Regierungen im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigen, bis zum 1. November 1999 benannt werden, so daß die Anhörungen durch seine Ausschüsse rechtzeitig abgehalten werden können, damit es sein endgültiges Votum für das Kollegium während der Dezember-Tagung 1999 abgeben kann;

6. verweist auf die Bedeutung der Anhörung der als Kommissionsmitglieder benannten Kandidaten durch seine Ausschüsse und betont, daß mit diesen Anhörungen unbedingt eine Breitenwirkung erzielt werden muß, weil durch sie das Zustimmungsvotum untermauert und die demokratische Legitimität der Kommission verstärkt wird.

7. empfiehlt, seine Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, daß eine vollständige Verwirklichung der institutionellen Reform und eine effizientes Funktionieren der interinstitutionellen Beziehungen gemäß dieser Entschließung gewährleistet ist;

8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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