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Document 51998AP0434

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität der Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (KOM(98)0541 C4-0581/98 98/0281(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

    ABl. C 398 vom 21.12.1998, p. 36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AP0434

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität der Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (KOM(98)0541 C4-0581/98 98/0281(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

    Amtsblatt Nr. C 398 vom 21/12/1998 S. 0036


    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität der Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (KOM(98)0541 - C4-0581/98 - 98/0281(SYN))

    Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    Erwägung 2a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Es ist darauf zu achten, daß durch die Abwrackaktionen nicht alle kleineren Schiffe, die auch den kleinsten Hafen anlaufen und die kleinsten Wasserstrassen befahren können, verschwinden, damit sichergestellt werden kann, daß der Binnenschiffahrt in der Verkehrskette eine wachsende Bedeutung zukommt.

    (Änderung 2)

    Artikel 1

    >ursprünglicher Text>

    Die Binnenschiffe, die zwischen zwei oder mehreren Punkten Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen der Mitgliedstaaten durchführen, unterliegen Maßnahmen zur Strukturbereinigung der Binnenschiffahrt nach Maßgabe dieser Verordnung. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 28. April 1999 umfassen die Maßnahmen zur Strukturbereinigung gemäß dieser Verordnung die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Binnenschiffe, die zwischen zwei oder mehreren Punkten Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen der Mitgliedstaaten durchführen, unterliegen Maßnahmen zur Strukturbereinigung der Binnenschiffahrt nach Maßgabe dieser Verordnung. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 28. April 1999 umfassen die Maßnahmen zur Strukturbereinigung gemäß dieser Verordnung die Bedingungen für die Inbetriebnahme neuer

    Kapazitäten, erforderlichenfalls in Verbindung mit Abwrackaktionen.

    (Änderung 3)

    Artikel 3 Absatz 6

    >ursprünglicher Text>

    (6) Die Reservefonds können gemäß Artikel 8 dieser Verordnung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Binnenschiffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene dies einstimmig beantragen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (6) Die Reservefonds können gemäß Artikel 8 dieser Verordnung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Binnenschiffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene dies einstimmig beantragen

    und die betroffenen Mitgliedstaaten hierzu Stellung genommen haben.

    (Änderung 4)

    Artikel 4 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    (2) Das Verhältnis kann entsprechend dem Marktsegment für Trockenladungsschiffe, Tankschiffe und Schubboote unterschiedlich sein. Es ist stufenweise und spätestens nach fünf Jahren ab dem 28. April 1999 auf Null zu senken. Sobald das Verhältnis Null beträgt, wird das System zu einem Überwachungsmechanismus und kann nur bei einer schweren Marktstörung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/75/EG erneut in Anspruch genommen werden.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Das Verhältnis kann entsprechend dem Marktsegment für Trockenladungsschiffe, Tankschiffe und Schubboote unterschiedlich sein. Es ist stufenweise und spätestens nach fünf Jahren ab dem 28. April 1999 auf Null zu senken. Sobald das Verhältnis Null beträgt, wird das System zu einem Überwachungsmechanismus und kann nur bei einer schweren Marktstörung gemäß Artikel

    6 dieser Verordnung erneut in Anspruch genommen werden.

    (Änderung 5)

    Artikel 4 Absatz 3

    >ursprünglicher Text>

    (3) Der Eigentümer eines Schiffs kann wählen, ob er zum Zeitpunkt der Inauftraggabe eines Schiffsneubaus oder der Beantragung der Einfuhr oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen oder eingeführten Schiffs einen Sonderbeitrag entrichten oder alten Schiffsraum abwracken möchte, vorausgesetzt, das Schiff wird während der darauffolgenden 18 Monate in Betrieb genommen. Diese Wahl ist zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Einfuhrantrags für das Schiff zu treffen. Das als Ausgleich für den Schiffsraum abzuwrackende Schiff ist vor Inbetriebnahme des neuen Schiffs abzuwracken. Der Eigentümer eines in Betrieb zu nehmenden Schiffs, der eine höhere Schiffsraumtonnage als erforderlich abgewrackt hat, erhält für die überschüssige Tonnage keinen finanziellen Ausgleich. Auf Beschluß der Kommission können Schiffe, die endgültig aus dem Markt genommen wurden, um für andere Zwecke als für die Güterbeförderung eingesetzt zu werden, als Ausgleichstonnage verwendet werden. Sie werden behandelt, als seien sie abgewrackt worden. Hierzu gehören Schiffe,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Der Eigentümer eines Schiffs kann wählen, ob er zum Zeitpunkt der Inauftraggabe eines Schiffsneubaus oder der Beantragung der Einfuhr oder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen oder eingeführten Schiffs einen Sonderbeitrag entrichten oder alten Schiffsraum abwracken möchte, vorausgesetzt, das Schiff wird während der darauffolgenden

    zwölf Monate in Betrieb genommen. Diese Wahl ist zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Einfuhrantrags für das Schiff zu treffen. Das als Ausgleich für den Schiffsraum abzuwrackende Schiff ist vor Inbetriebnahme des neuen Schiffs abzuwracken. Der Eigen-tümer eines in Betrieb zu nehmenden Schiffs, der eine höhere Schiffsraumtonnage als erforderlich abgewrackt hat, erhält für die überschüssige Tonnage keinen finanziellen Ausgleich. Auf Beschluß der Kommission können Schiffe, die endgültig aus dem Markt genommen wurden, um für andere Zwecke als für die Güterbeförderung eingesetzt zu werden, als Ausgleichstonnage verwendet werden. Sie werden behandelt, als seien sie abgewrackt

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    >ursprünglicher Text>

    die für humanitäre Zwecke eingesetzt werden, Museumsschiffe, Schiffe, die für Entwicklungsländer ausserhalb des europäischen Kontinents bestimmt sind, oder Schiffe, die gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    worden. Hierzu gehören Schiffe, die für humanitäre Zwecke eingesetzt werden, Museumsschiffe, Schiffe, die für Entwicklungsländer ausserhalb des europäischen Kontinents bestimmt sind, oder Schiffe, die gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (Änderung 6)

    Artikel 6 Absatz 1 Einleitung

    >ursprünglicher Text>

    (1) Bei einer schweren Marktstörung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 96/75/EG kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/75/EG und nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren, die "Alt-für-neu-Regelung" für einen begrenzten Zeitraum gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/75/EG wieder in Kraft setzen oder Strukturbereinigungsmaßnahmen ergreifen. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann der Eigentümer eines Schiffs gemäß Artikel 2 Absatz 1, der dieses Schiff abwrackt, d. h. dessen Rumpf vollständig verschrottet oder im Fall eines Schubboots den Motor zerstört, vom Fonds, in dem er eingetragen ist, und innerhalb der verfügbaren finanziellen Mittel eine Abwrackprämie erhalten, deren Höhe von der Kommission gemäß Artikel 7 festgesetzt wird. Diese Prämie kann lediglich für ein Schiff gewährt werden, für das der Eigentümer den Nachweis erbringt, daß es zur "aktiven Flotte" gehört, was bedeutet, daß:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Nach Ablauf des in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums und bei einer schweren Marktstörung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 96/75/EG kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/75/EG und nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren, die "Alt-für-neu-Regelung" für einen begrenzten Zeitraum gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/75/EG wieder in Kraft setzen oder Strukturbereinigungsmaßnahmen ergreifen. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann der Eigentümer eines Schiffs gemäß Artikel 2 Absatz 1, der dieses Schiff abwrackt, d. h. dessen Rumpf vollständig verschrottet oder im Fall eines Schubboots den Motor zerstört, vom Fonds, in dem er eingetragen ist, und innerhalb der verfügbaren finanziellen Mittel eine Abwrackprämie erhalten, deren Höhe von der Kommission gemäß Artikel 7 festgesetzt wird. Diese Prämie kann lediglich für ein Schiff gewährt werden, für das der Eigentümer den Nachweis erbringt, daß es zur "aktiven Flotte" gehört, was bedeutet, daß:

    (Änderung 7)

    Artikel 6a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 6a

    Binnenschiffe, die zwischen zwei oder mehreren Punkten Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen der Mitgliedstaaten durchführen, unterliegen Maßnahmen zur Strukturbereinigung der Binnenschiffahrt nach Maßgabe dieser Verordnung.

    Die Maßnahmen nach Absatz 1 erstrecken sich auf

    * Maßnahmen zur Verhinderung einer Zunahme der strukturellen Kapazitätsüberhänge,

    * Begleitmaßnahmen, die darauf abzielen, durch die Festlegung von Abwrackaktionen den Kapazitätsüberhang abzubauen,

    * die Erhaltung kleinerer Schiffe, die kleinere Wasserstrassen befahren können.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität der Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (KOM(98)0541 - C4-0581/98 - 98/0281(SYN))(Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(98)0541 - 98/0281(SYN) ((ABl. C 320 vom 17.10.1998, S. 4.)),

    * vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 75 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0581/98),

    * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0434/98),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

    4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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