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Document 51998AP0334

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (KOM(97)0684 C4-0077/98 98/ 0028(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

ABl. C 328 vom 26.10.1998, p. 161 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AP0334

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (KOM(97)0684 C4-0077/98 98/ 0028(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Amtsblatt Nr. C 328 vom 26/10/1998 S. 0161


A4-0334/98

Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (KOM(97)0684 - C4-0077/98 - 98/0028(COD))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 1)

Bezugsvermerk 3a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 über die Aufnahme von Finanzvorschriften in die Rechtsakte(1),

_____________

(1) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

(Änderung 2)

Erwägung 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Das Vertrauen der Verbraucher in Produkte und Dienstleistungen ist Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

(Änderung 3)

Erwägung 4

>ursprünglicher Text>

Die Gemeinschaft möchte ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher und ihrer Gesundheit eine neue Dynamik verleihen, damit die Verbraucher als treibende, innovative Kräfte wirken können.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Gemeinschaft

hat sich verpflichtet, ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher und ihrer Gesundheit eine neue Dynamik zu verleihen, damit die Verbraucher als treibende, innovative Kräfte wirken können.

(Änderung 4)

Erwägung 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

In der Erklärung des Europäischen Rates von Luxemburg zur Lebensmittelsicherheit wird festgestellt, daß alles daran gesetzt werden muß, das durch die BSE-Krise besonders erschütterte Vertrauen der Bürger wiederherzustellen. Der allgemeine Rahmen für die Tätigkeiten zugunsten der Verbraucher ist für das Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung.

(Änderung 5)

Erwägung 11

>ursprünglicher Text>

Die Durchführung des vorliegenden allgemeinen Rahmens muß eine bessere Berücksichtigung der Verbraucherinteressen bei den anderen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft erlauben, besonders in der Forschung und im Verkehrssektor.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Durchführung des vorliegenden allgemeinen Rahmens muß eine bessere Berücksichtigung der Verbraucherinteressen bei

allen anderen einschlägigen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft erlauben und den Ausbau der Mitwirkung der Verbraucher am Prozeß der Normung gewährleisten.

(Änderung 6)

Erwägung 13

>ursprünglicher Text>

Ein harmonisierter, neutraler Ansatz zur Bearbeitung der Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz der Verbraucher und ihrer Gesundheit erweist sich als unerläßlich; zu diesem Zweck verfügt die Gemeinschaft insbesondere über die Kompetenzen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

>Text nach EP-Abstimmung>

Ein harmonisierter, neutraler Ansatz zur Bearbeitung der Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz der Verbraucher und ihrer Gesundheit erweist sich als unerläßlich

. Der vorliegende allgemeine Rahmen wird die finanzielle Unterstützung bieten, die notwendig ist, um hochwertige, unabhängige wissenschaftliche Beratung, weltweit anerkannte Risikobewertungsmethoden und wirksame Überwachungs- und Inspektionsmethoden zu gewährleisten. Zu diesem Zweck verfügt die Gemeinschaft auch über die Kompetenzen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

(Änderung 7)

Erwägung 14a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Belange der Verbraucher auf internationaler Ebene zur Geltung zu bringen.

(Änderung 8)

Erwägung 15

>ursprünglicher Text>

Damit das Tätigwerden der Gemeinschaft während der vorgesehenen Laufzeit grösstmögliche Wirkung entfalten kann, sollte eine Auflistung der Themen vorgenommen werden, die für die Tätigkeit der Gemeinschaft von prioritärem Interesse sind.

>Text nach EP-Abstimmung>

Damit das Tätigwerden der Gemeinschaft während der vorgesehenen Laufzeit grösstmögliche Wirkung entfalten kann, sollte eine

Bewertung des bisher Erreichten vorgenommen und ein Programm mit vorrangigen Maßnahmen aufgestellt werden, durch das dieser allgemeine Rahmen umgesetzt wird. Dazu sollte auch ein Aktionsplan gehören.

(Änderung 9)

Erwägung 15a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Ob eine grösstmögliche Wirksamkeit der Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht wird, hängt von einer regelmässigen Konsolidierung, Überprüfung und Aktualisierung dieses allgemeinen Rahmens ab.

(Änderung 10)

Erwägung 15b (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Durchführung dieses allgemeinen Rahmens soll zur Umsetzung des bestehenden Verbraucherschutzrechts der Gemeinschaft in einzelstaatliches Recht und zur Überwachung seiner Einhaltung beitragen.

(Änderung 11)

Erwägung 16

>ursprünglicher Text>

Die Befähigung der im Bereich Verbraucherschutz aktiven Einrichtungen und Organisationen als treibende Kräfte bei der Sensibilisierung der Verbraucher für die von der Gemeinschaft festgelegten prioritären Themen sollte verstärkt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die im Bereich Verbraucherschutz aktiven Organisationen

sollten mehr Gelegenheit erhalten, aktiv an der Festlegung der Verbraucherpolitik mitzuwirken.

(Änderung 12)

Erwägung 20 Satz 2

>ursprünglicher Text>

Es sollten effiziente Verfahren zur Durchführung der Evaluierung und Kontrolle festgelegt werden; ebenso sollte vorgesehen werden, daß die in Frage kommenden Zielgruppen angemessen unterrichtet werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

Es sollten effiziente Verfahren zur Durchführung der Evaluierung und Kontrolle festgelegt werden; ebenso sollte vorgesehen werden, daß die in Frage kommenden Zielgruppen angemessen

und systematisch unterrichtet werden.

(Änderung 13)

Erwägung 20 Satz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Unmittelbar nach der Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam legt die Kommission einen Vorschlag zur Anpassung dieses allgemeinen Rahmens an die erweiterten Möglichkeiten zum Tätigwerden auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vor.

(Änderung 14)

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1

>ursprünglicher Text>

(3) Der allgemeine Rahmen gilt für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003. Der finanzielle Rahmen für die Durchführung der in diesem allgemeinen Rahmen vorgesehenen Tätigkeiten beträgt für die Gesamtlaufzeit 114 Mio ECU.

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Der allgemeine Rahmen gilt für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003. Der finanzielle Rahmen für die Durchführung der in diesem allgemeinen Rahmen vorgesehenen Tätigkeiten beträgt für die Gesamtlaufzeit

130 Mio. ECU.

(Änderung 15)

Artikel 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) von der Kommission durchgeführte Maßnahmen zur Unterstützung und Vervollständigung der in den Mitgliedstaaten verfolgten Politik und zur Gewährleistung ihrer Weiterentwicklung, Aktualisierung und Fortführung;

>Text nach EP-Abstimmung>

a)

von der Kommission durchgeführte Maßnahmen zur Unterstützung und Vervollständigung der in den Mitgliedstaaten verfolgten Politik und zur Gewährleistung ihrer Weiterentwicklung, Aktualisierung, Durchsetzung und Überwachung;

(Änderung 16)

Artikel 4 Buchstabe da (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

da) den Rechtsschutz der Verbraucher in bezug auf Schadenersatz und Beschreiten des Rechtswegs.

(Änderung 17)

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

>ursprünglicher Text>

Die Finanzbeihilfe darf grundsätzlich 50% der für die Durchführung der zuschußfähigen Tätigkeiten verauslagten Kosten nicht überschreiten.

>Text nach EP-Abstimmung>

Die Finanzbeihilfe darf grundsätzlich 50% der für die Durchführung der zuschußfähigen Tätigkeiten verauslagten Kosten nicht überschreiten.

Dabei wird den Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den zuschußfähigen Tätigkeiten Rechnung getragen.

(Änderung 18)

Artikel 6 Absatz 2a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2a) Unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden können bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von Organisationen bis zur Höhe von 20% der gesamten anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, wenn dafür ordnungsgemässe Nachweise vorliegen.

(Änderung 19)

Artikel 8 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Kommission veröffentlicht jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung, in der die Tätigkeiten, die finanziert werden sollen, beschrieben und die angewandten Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Bewerbungs- und Genehmigungsverfahren näher ausgeführt werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Kommission veröffentlicht jährlich

, nach Möglichkeit vor Ende Juli, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung, in der die Tätigkeiten, die finanziert werden sollen, beschrieben und die angewandten Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Bewerbungs- und Genehmigungsverfahren näher ausgeführt werden.

(Änderung 20)

Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz -1 (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(3) Die Gemeinschaftsbeihilfe bzw. ihr erster Teil wird vor Beginn der Durchführung des von der Kommission ausgewählten Vorhabens gewährt.

(Änderung 21)

Artikel 11a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 11a

(1) Sobald der Vertrag von Amsterdam in Kraft getreten ist und die neuen Prioritäten für die Verbraucherpolitik angenommen sind, unterbreitet die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen ergänzenden Vorschlag zur Anpassung der in diesem Beschluß aufgeführten Ziele, Aktivitäten und Projekte und zu deren Finanzierung.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

(2) Auf den genannten ergänzenden Vorschlag der Kommission hin passt die Haushaltsbehörde die Mittelausstattung dieses allgemeinen Rahmens für die Gemeinschaftstätigkeiten an.

(Änderung 22)

Anhang Ziffer 1 fünfter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Maßnahmen in bezug auf Verbrauchsgüter, die für Verbraucher gefährlich sein können.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Maßnahmen in bezug auf Güter und Dienstleistungen, die potentielle Gefahren und Risiken für Verbraucher bergen.

(Änderung 23)

Anhang Ziffer 1 sechster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Verbreitung von Informationen über gefährliche Produkte und mögliche Risiken.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Verbreitung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen sowie die mit diesen zusammenhängenden potentiellen Gefahren und Risiken.

(Änderung 24)

Anhang Ziffer 2 dritter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Maßnahmen zur Sicherstellung der Fairneß bei Dienstleistungen für Verbraucher unter Berücksichtigung der Auswirkungen neuer Technologien und der Entwicklung der Finanzdienstleistungen.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Maßnahmen zur Sicherstellung der Fairneß bei Dienstleistungen für Verbraucher unter Berücksichtigung der Auswirkungen neuer Technologien, der Entwicklung der Finanzdienstleistungen und der Auswirkungen des Euro.

(Änderung 25)

Anhang Ziffer 2 nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung des bestehenden Verbraucherschutzrechts der Gemeinschaft in einzelstaatliches Recht und zur Überwachung seiner Einhaltung.

(Änderung 26)

Anhang Ziffer 2 nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Maßnahmen, durch die den Verbrauchern die potentiellen Vorteile des Binnenmarkts besser bewusst gemacht werden und durch die sie dazu angeregt werden, diese Vorteile stärker zu nutzen, vor allem mit Hilfe von Vergleichstests mit Aussagen über Preis, Auswahl und Qualität von Gütern und Dienstleistungen in den einzelnen Mitgliedstaaten;

(Änderung 27)

Anhang Ziffer 3 erster Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Verbesserung der Information der Verbraucher über ihre Rechte und Möglichkeiten, sie zu nutzen, sowie Sensibilisierung von Herstellern und Verbrauchern für die Sicherheitsaspekte von Produkten.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Verbesserung der Information der Verbraucher über ihre Rechte, ihre Verantwortung und die Möglichkeiten, sie durchzusetzen, sowie Sensibilisierung für die Sicherheitsaspekte von Produkten und Dienstleistungen.

(Änderung 28)

Anhang Ziffer 3 nach dem ersten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Maßnahmen zur Förderung des Zugangs der Verbraucher zur Informationsgesellschaft und ihrer Mitwirkung an der Informationsgesellschaft

(Änderung 29)

Anhang Ziffer 3 nach dem ersten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Information der Verbraucher auf dem Gebiet des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten.

(Änderung 30)

Anhang Ziffer 3 nach dem ersten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Verbreitung von Kenntnissen über Produktsicherheit bei Herstellern und Verbrauchern.

(Änderung 31)

Anhang Ziffer 3 nach dem vierten Spiegelstrich (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Verbesserung der Information und Sensibilisierung der Verbraucher in bezug auf zukunftsfähiges und umweltfreundliches Verbrauchsverhalten.

(Änderung 32)

Anhang Ziffer 4 vierter Spiegelstrich

>ursprünglicher Text>

* Ermutigung umweltfreundlichen und zukunftsfähigen Verbrauchsverhaltens durch Pilotprojekte.

>Text nach EP-Abstimmung>

*

Ermutigung umweltfreundlichen und zukunftsfähigen Verbrauchsverhaltens durch Pilotprojekte, insbesondere solcher, die zur Vergrösserung der Auswahl beitragen und Verhaltensmuster fördern, die den Auswirkungen von Verbrauch und Abfallbeseitigung auf die Umwelt und die Allgemeinheit Rechnung tragen.

(Änderung 33)

Anhang Ziffer 4a (neu)

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

4a. Verbraucherrechtsschutz

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Verbesserung gewöhnlicher aussergerichtlicher Verfahren.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen, die dazu dienen, den Rechtsweg leichter beschreiten zu können.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Maßnahmen zur Bewertung der spezifischen Risiken und des potentiellen Nutzens für die Verbraucher in der Informationsgesellschaft, einschließlich Pilotprojekte zur Einführung von Regelungen für grenzuebergreifende Schadenersatzverfahren, die auf die Informationsgesellschaft anwendbar sind.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Maßnahmen zur Förderung des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes.

>ursprünglicher Text>

>Text nach EP-Abstimmung>

* Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens in bezug auf unlautere Vermarktungspraktiken.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über einen allgemeinen Rahmen für die Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (KOM(97)0684 - C4-0077/98 - 98/0028(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0684 - 98/0028(COD) ((ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 43.)),

* gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 129 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0077/98),

* gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0334/98),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt für diesen Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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