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Documento 51998AP0278
Decision on the common position adopted by the Council with a view to adopting a European Parliament and Council Directive on coffee extracts and chicory extracts (C4-0306/ 98 96/0117(COD))(Codecision procedure: second reading)
Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kaffee- und Zichorien- Extrakte (C4-0306/98 96/0117(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kaffee- und Zichorien- Extrakte (C4-0306/98 96/0117(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
ABl. C 313 vom 12.10.1998, p. 90
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kaffee- und Zichorien- Extrakte (C4-0306/98 96/0117(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Amtsblatt Nr. C 313 vom 12/10/1998 S. 0090
A4-0278/98 Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (C4-0306/98 - 96/0117(COD))(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, * in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (C4-0306/98 - 96/0117(COD)), * unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 128.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(95)0722) ((ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 24.)), * unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags, * gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung, * in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0278/98), 1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab; 2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG-Vertrags abgibt, zu befürworten; 3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln. (Änderung 1) Erwägung 4a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Die Richtlinie 80/232/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen(1) zielte darauf ab, für ein Erzeugnis allzu eng benachbarte Werte abzubauen, da sie zu einer Irreführung des Verbrauchers führen können. ____________________ (1) ABl. L 51 vom 25.02.1980, S. 1. (Änderung 2) Artikel 2a (neu) >ursprünglicher Text> >Text nach EP-Abstimmung> Artikel 2a Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse in festem Zustand oder in Pastenform werden, wenn sie in Einzelverpackungen mit einem Nennfuellgewicht von mehr als 25 Gramm und höchstens 10 Kilogramm aufgemacht sind, im Einzelhandel nur in Verpackungen der folgenden Nennfuellgewichte vermarktet: 50, 100, 200, 250 (nur Mischungen aus Kaffee- und Zichorien-Extrakten sowie ausschließlich für Automaten bestimmte Kaffee-Extrakte), 300 (nur für Kaffee-Extrakte), 500 und 750 Gramm, 1, 1½, 2, 2½ und 3 Kilogramm und mehrere Kilogramm. (Änderung 3) Anhang Nummer 1 Absatz 1 >ursprünglicher Text> Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen darf es nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. >Text nach EP-Abstimmung> Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen darf es nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. Für die Bestimmung des freien und des Gesamtkohlenhydratgehalts der löslichen Kaffees gilt die ISO-Norm 11292 vom Februar 1997.