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Document 51998AP0234

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet (KOM(97)0582 C4-0042/98 97/0377(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    ABl. C 226 vom 20.7.1998, p. 27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AP0234

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet (KOM(97)0582 C4-0042/98 97/0377(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    Amtsblatt Nr. C 226 vom 20/07/1998 S. 0027


    A4-0234/98

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet (KOM(97)0582 - C4-0042/98 - 97/0377(CNS))

    Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    Titel

    >ursprünglicher Text>

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vom... über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Vorschlag für eine Entscheidung

    des Europäischen Parlaments und des Rates vom... über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet

    (Änderung 2 )

    Bezugsvermerk 1

    >ursprünglicher Text>

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 Absatz 3,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf

    Artikel 129 a Absatz 2,

    (Änderung 3)

    Erwägung 2

    >ursprünglicher Text>

    (2) Der Umfang der im Internet vorgehaltenen schädigenden und illegalen Inhalte, auch wenn sie begrenzt sind, kann aber die Entwicklung der entstehenden Internetbranche behindern und damit die Entstehung des notwendigen günstigen Umfelds zum Gedeihen von Initiativen und Unternehmen nachteilig beeinflussen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Der Umfang der im Internet vorgehaltenen schädigenden und illegalen Inhalte, auch wenn sie begrenzt sind,

    kann aber der psychischen Gesundheit, der Sicherheit und den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden und damit die Entstehung eines für die Förderung und Achtung der ethischen Normen günstigen Umfelds nachteilig beeinflussen.

    (Änderung 4 )

    Erwägung 2a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2a) Illegale und schädigende Inhalte im Internet können die verschiedensten Bereiche betreffen: Staatssicherheit, Schutz von Minderjährigen, Schutz der Menschenwürde, wirtschaftliche Sicherheit, Datenschutz, Schutz der Privatsphäre, Schutz vor Rufschädigung, Gesundheitsschutz und geistiges Eigentum.

    (Änderung 5)

    Erwägung 3

    >ursprünglicher Text>

    (3) Um das gesamte Potential der Internetbranche zu gewährleisten, ist es notwendig, durch die Bekämpfung der illegalen Nutzung der technischen Möglichkeiten, insbesondere für Straftaten gegen Kinder, ein sicheres Umfeld für die Internet-Nutzung zu schaffen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Um das gesamte Potential der Internetbranche zu gewährleisten, ist es notwendig, durch die Bekämpfung der illegalen Nutzung der technischen Möglichkeiten, insbesondere für Straftaten gegen Kinder

    und zum Zwecke des Menschenhandels, ein sicheres Umfeld für die Internet-Nutzung zu schaffen.

    (Änderung 6)

    Erwägung 16

    >ursprünglicher Text>

    (16) Die Mitwirkung der Branche und ein uneingeschränkt funktionierendes System der Selbstkontrolle sind für die Eindämmung illegaler Inhalte im Internet wichtig.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (16) Die Mitwirkung der Branche

    bei der Einführung freiwilliger, uneingeschränkt funktionierender Systeme der Selbstkontrolle und das Vorhandensein wirksamer Systeme der gegenseitigen Unterrichtung der mit Inhalten des Internet befassten Stellen sind für die Eindämmung illegaler Inhalte im Internet wichtig.

    (Änderung 7)

    Erwägung 18

    >ursprünglicher Text>

    (18) Es ist wichtig, die Kette der Verantwortlichkeit genau festzulegen, so daß die Haftung für illegale Inhalte bei denjenigen liegt, die sie schaffen. Dabei ist es unabdingbar, daß zumindest gemeinsame europäische,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (18) Es ist wichtig, die Kette der Verantwortlichkeit genau festzulegen, so daß die Haftung für illegale Inhalte bei denjenigen liegt, die sie schaffen

    oder in voller Kenntnis des Sachverhalts verbreiten. Dabei ist es unab-

    >ursprünglicher Text>

    wenn nicht globale Grundsätze festgelegt werden, da das Internet grenzuebergreifender Natur ist, wie in der auf der Bonner Konferenz verabschiedeten Ministererklärung unterstrichen wird (Ziffer 41 ff.).

    >Text nach EP-Abstimmung>

    dingbar, daß gemeinsame europäische,

    mit den weltweiten Normen vereinbare Grundsätze festgelegt werden, da das Internet grenzuebergreifender Natur ist, wie in der auf der Bonner Konferenz verabschiedeten Ministererklärung unterstrichen wird (Ziffer 41 ff.).

    (Änderung 8)

    Erwägung 27a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (27a) Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 1997 - Einzelplan III - Kommission(1) ausgeführt, bestehen zwischen diesem und der Kommission Vereinbarungen über die Unterrichtung und die Anwesenheit von Vertretern des Parlaments bei den Arbeiten der Ausschüsse der Kommission.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (

    1) ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 125.

    (Änderung 9)

    Artikel 1 Absatz 1

    >ursprünglicher Text>

    (1) Der mehrjähriger Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet ("Der Aktionsplan"), wie in Anhang I dargelegt, wird angenommen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Der mehrjähriger Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung

    einer sichereren Nutzung des Internet ("Der Aktionsplan"), wie in Anhang I dargelegt, wird angenommen.

    (Änderung 10)

    Artikel 2

    >ursprünglicher Text>

    Der Aktionsplan hat das Ziel, ein günstiges Umfeld für die Entwicklung der Internetbranche durch die Förderung der sicheren Nutzung des Internet anzuregen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Der Aktionsplan hat das Ziel,

    auf europäischer Ebene ein günstiges Umfeld für die Entwicklung der Internetbranche durch die Förderung einer sicheren Nutzung des Internet anzuregen, ergänzend zu den anderen im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts finanzierten Aktionen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der neuen Technologien auf das Leben der Bürger.

    (Änderung 11)

    Artikel 3 erster Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    * Förderung der seitens der Branche betriebenen Selbstkontrolle und von Überwachungseinrichtungen für Inhalte (insbesondere für Inhalte wie Kinderpornographie, Rassismus und Antisemitismus);

    >Text nach EP-Abstimmung>

    *

    Förderung der seitens der Branche betriebenen Selbstkontrolle und Einführung von Einrichtungen zur Kontrolle und Bekämpfung illegaler und schädigender Inhalte im Internet, welche die Staatssicherheit, den Schutz von Minderjährigen, den Schutz der Menschenwürde, die wirtschaftliche Sicherheit, den Datenschutz, den Schutz der Privatsphäre, den Schutz vor Rufschädigung, die Volksgesundheit und das geistige Eigentum tangieren können (insbesondere für Inhalte wie Kinderpornographie, Anstiftung oder Verleitung zu Menschenhandel und sexuellem Mißbrauch, Homophobie, Rassismus und Antisemitismus);

    (Änderung 12)

    Artikel 3 vierter Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    * flankierende Maßnahmen wie Prüfung von Rechtsfragen;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    *

    flankierende Maßnahmen wie Prüfung von Rechtsfragen sowie die Einführung von Leitlinien über die Verantwortung aller beteiligten Akteure für die Inhalte des Internet und über die Bekämpfung illegaler und schädigender Inhalte;

    (Änderung 13)

    Artikel 3 nach dem fünften Spiegelstrich (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    *

    Unterstützung von Initiativen - einschließlich Websites zur Information und Hilfeleistung - von Organisationen, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte und der Bürger sowie mit der Bekämpfung von Gewalt und Mißbrauch von Frauen und Kindern beschäftigen;

    (Änderung 14)

    Artikel 5

    >ursprünglicher Text>

    (1) Die Kommission wird von einem Beratungsausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Die Kommission wird von einem Beratungsausschuß unterstützt,

    dem je ein Vertreter pro Mitgliedstaat angehört und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    >ursprünglicher Text>

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf

    allgemeiner Maßnahmen.. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - gegebenenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

    >ursprünglicher Text>

    (3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    >ursprünglicher Text>

    (4) Die Kommission berücksichtigt soweit möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Die Kommission

    trägt der vom Ausschuß abgegebenen Stellungnahme weitestgehend Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, wie sie seiner Stellungnahme Rechnung getragen hat.

    (Änderung 15)

    Artikel 6 Absatz 4

    >ursprünglicher Text>

    (4) Nach Ablauf von zwei Jahren sowie am Ende der Laufzeit des Aktionsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen nach Prüfung durch den in Artikel 5 genannten Ausschuß einen Bericht, in dem die Ergebnisse bewertet werden, die in den in Artikel 3 genannten Aktionsbereichen erzielt wurden. Die Kommission kann ausgehend von diesen Ergebnissen Anpassungen der Programmausrichtung vorschlagen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Nach Ablauf von zwei Jahren sowie am Ende der Laufzeit des Aktionsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Ausschuß der Regionen nach Prüfung durch den in Artikel 5 genannten Ausschuß einen Bericht, in dem die Ergebnisse bewertet werden, die in den

    im Anhang I genannten Aktionsbereichen erzielt wurden. Ausserdem enthält der Bericht allgemeine, auf illegale Inhalte jeder Kategorie anwendbare Schlußfolgerungen. Die Kommission kann ausgehend von diesen Ergebnissen Anpassungen der Programmausrichtung vorschlagen.

    (Änderung 16)

    Anhang I Einleitung Absatz 2 vierter Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    * Pflege der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Praktiken;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    *

    Pflege der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährter Praktiken auf europäischer und internationaler Ebene;

    (Änderung 17)

    Anhang I Ziffer 1.2. Absatz 3

    >ursprünglicher Text>

    Zu diesem Aktionsbereich sind auf europäischer Ebene die Entwicklung von Richtlinien für Verhaltenskodizes, Konsensbildung für ihre Anwendung und Unterstützung für ihre Umsetzung vorgesehen. Diese Maßnahme wird im Wege einer Ausschreibung durchgeführt zur Auswahl von Organisationen, die Selbstkontrollorganen bei der Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes helfen können. Es werden auch

    Maßnahmen zur sorgfältigen Überwachung des Fortschritts der Arbeiten durchgeführt. Dieses geschieht in enger Koordinierung mit der Förderung gemeinsamer Richtlinien, um auf nationaler Ebene einen Rahmen für die Selbstkontrolle im Rahmen der Ratsempfehlung einzurichten.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Zu diesem Aktionsbereich sind auf europäischer Ebene die Entwicklung von Richtlinien für Verhaltenskodizes, Konsensbildung für ihre Anwendung und Unterstützung für ihre Umsetzung vorgesehen. Diese Maßnahme wird im Wege einer Ausschreibung durchgeführt zur Auswahl von Organisationen, die Selbstkontrollorganen bei der Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes helfen können.

    Im Zusammenhang mit der Ausarbei-

    tung derartiger Verhaltenskodizes soll auch ein System für ein europäisches Qualitätskennzeichen für die Anbieter von Internetdiensten, die nach Maßgabe dieser Verhaltenskodizes arbeiten, ausgearbeitet werden. Es werden auch Maßnahmen zur sorgfältigen Überwachung des Fortschritts der Arbeiten durchgeführt. Dieses geschieht in enger Koordinierung mit der Förderung gemeinsamer Richtlinien, um auf nationaler Ebene einen Rahmen für die Selbstkontrolle im Rahmen der Ratsempfehlung einzurichten.

    (Änderung 18)

    Anhang I Ziffer 2 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    Die Maßnahmen in diesem Aktionsbereich konzentrieren sich auf die Vorführung der Möglichkeiten und Beschränkungen von Filter- und Bewertungssystemen beim täglichen Gebrauch mit dem Ziel, die Einrichtung europäischer Systeme zu fördern und die Benutzer mit ihrem Umgang vertraut zu machen. Filter- und Bewertungssysteme müssen international aufeinander abgestimmt und interoperabel sein sowie in intensiver Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Branche, der Verbraucher und der Benutzer entwickelt werden.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Maßnahmen in diesem Aktionsbereich konzentrieren sich auf die Vorführung der Möglichkeiten und Beschränkungen von Filter- und Bewertungssystemen beim täglichen Gebrauch mit dem Ziel, die Einrichtung

    international kompatibler Systeme zu fördern und die Benutzer mit ihrem Umgang vertraut zu machen. Filter- und Bewertungssysteme müssen international aufeinander abgestimmt und interoperabel sein sowie in intensiver Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Branche, der Verbraucher und der Benutzer entwickelt werden.

    (Änderung 19)

    Anhang I Ziffer 2.1 Absatz 1

    >ursprünglicher Text>

    Es werden Bewertungssysteme gefördert, die den europäischen Bedürfnissen gerecht werden und die gewährleisten, daß Filterung und Bewertung so eingesetzt werden, daß sie in der Praxis durchführbare Wahlmöglichkeiten für Benutzer, Eltern und Lehrer anbieten. Um eine kritische Masse zu erreichen, sollten Standorte auf möglichst breiter Front abgedeckt werden. Es werden deshalb Maßnahmen zur Förderung der Anwendung von Bewertungen durch Inhalteanbieter ergriffen. Von unabhängigen Gruppen durchgeführte Bewertungen gewährleisten einen einheitlichen Ansatz für die Bewertung von Inhalten und befassen sich mit Fällen, in denen Inhalteanbieter es versäumen, richtig zu bewerten. Es ist auch notwendig, besondere Bedürfnisse von Benutzern aus den Bereichen des Geschäftslebens, der Institutionen und des Erziehungswesens zu erfuellen sowie die von Endbenutzern, die von den Bewertungssystemen der Inhalteanbieter nicht erfuellt werden.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Es werden Bewertungssysteme gefördert, die

    international kompatibel sind, den europäischen Bedürfnissen gerecht werden und die gewährleisten, daß Filterung und Bewertung so eingesetzt werden, daß sie in der Praxis durchführbare Wahlmöglichkeiten für Benutzer, Eltern und Lehrer anbieten. Um eine kritische Masse zu erreichen, sollten Standorte auf möglichst breiter Front abgedeckt werden. Es werden deshalb Maßnahmen zur Förderung der Anwendung von Bewertungen durch Inhalteanbieter ergriffen. Von unabhängigen Gruppen durchgeführte Bewertungen gewährleisten einen einheitlichen Ansatz für die Bewertung von Inhalten und befassen sich mit Fällen, in denen Inhalteanbieter es versäumen, richtig zu bewerten. Es ist auch notwendig, besondere Bedürfnisse von Benutzern aus den Bereichen des Geschäftslebens, der Institutionen und des Erziehungswesens zu erfuellen sowie die von Endbenutzern, die von den Bewertungssystemen der Inhalteanbieter nicht erfuellt werden.

    (Änderung 20)

    Anhang I Ziffer 2.1 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    Auf Grundlage einer Ausschreibung zur Einreichung von Vorschlägen werden Vorhaben zur Validierung von Bewertungssystemen in bezug auf europäische Inhalteanbieter ausgewählt, um die Einbindung von Bewertungen in den Prozeß der Schaffung von Inhalten zu fördern und die Vorteile dieser technischen Lösungen zu demonstrieren. Dabei werden unter Beteiligung einer grossen, repräsentativen Auswahl typischer Benutzer die Nützlichkeit und die Durchführbarkeit in der Praxis besonders betont.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Auf Grundlage einer Ausschreibung zur Einreichung von Vorschlägen werden Vorhaben zur Validierung von Bewertungssystemen in bezug auf europäische Inhalteanbieter ausgewählt, um die Einbindung von Bewertungen in den Prozeß der Schaffung von Inhalten zu fördern und die Vorteile dieser technischen Lösungen zu demonstrieren. Dabei werden unter Beteiligung einer grossen, repräsentativen Auswahl typischer Benutzer die Nützlichkeit und die Durchführbarkeit in der Praxis besonders betont.

    Dazu gehören auch Untersuchungen über die Sicherheit von Filtersoftware gegenüber Versuchen, sie zu umgehen oder auszuschalten.

    (Änderung 21)

    Anhang I Ziffer 3 Absatz 6

    >ursprünglicher Text>

    Die elektronische Verbreitung von Informationsmaterial sollte durch weiter verbreitete herkömmliche Informationspakete zur Nutzung in Schulen und Bibliotheken ergänzt werden. Die Sensibilisierungsmaßnahmen werden die im Rahmen anderer Programme durchgeführten nutzen, insbesondere das von INFO 2000 eingerichtete MIDAS-Netz.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Sensibilisierungsmaßnahmen werden die im Rahmen anderer Programme durchgeführten nutzen, insbesondere das von INFO 2000 eingerichtete MIDAS-Netz.

    (Änderung 22)

    Anhang I Ziffer 3.2 Absatz 3

    >ursprünglicher Text>

    Maßnahmen zugunsten der Lehrer beinhalten Seminare und Workshops, und die Erstellung und Verteilung besonderen Informationsmaterials in gedruckter und multimedialer Form an einen grossen Querschnitt dieser Berufsgruppe. Besondere Netztage - eine Reihe von Sonderveranstaltungen zur verstärkten Sensibilisierung der Benutzer - werden veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem Aktionsplan Lernen in derInformationsgesellschaft, der breite Unterstützung seitens der Branche findet. Typische Maßnahmen für die allgemeine Öffentlichkeit würden folgendes beinhalten: Schaffung von Websites, Verteilung von Informationsmaterial in Schulen, über Zugangsanbieter, Läden und anderen Verkaufsstellen, die Computer anbieten, Verteilung von CD-ROMs in Computerzeitschriften. Gezieltere Information würde an Familien weitergegeben, die bereits einen Computer besitzen. Herkömmliche Medien (Presse, Fernsehen) sollten auch genutzt werden zur Förderung der Sensibilisierung im Rahmen von Werbekampagnen und mit Informationspaketen für Journalisten. Unter Nutzung der Plattform des Europäischen Netzes der Schulen, das mit Unterstützung der Erziehungsminister der Mitgliedstaaten eingerichtet wird, werden besondere Webseiten geschaffen und ständig aktualisiert.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Maßnahmen zugunsten der Lehrer beinhalten die Erstellung und Verteilung besonderen Informationsmaterials in multimedialer Form an einen grossen Querschnitt dieser Berufsgruppe. Besondere Netztage - eine Reihe von Sonderveranstaltungen zur verstärkten Sensibilisierung der Benutzer - werden veranstaltet in Zusammenarbeit mit dem

    Aktionsplan Lernen in derInformationsgesellschaft, der breite Unterstützung seitens der Branche findet. Typische Maßnahmen für die allgemeine Öffentlichkeit würden folgendes beinhalten: Verteilung von Informationsmaterial in Schulen, Läden und anderen Verkaufsstellen, die Computer anbieten, Verteilung von CD-ROMs in Computerzeitschriften. Herkömmliche Medien (Presse, Fernsehen) sollten auch genutzt werden zur Förderung der Sensibilisierung mit Informationspaketen für Journalisten. Unter Nutzung der Plattform des Europäischen Datennetzes der Schulen, das mit Unterstützung der Erziehungsminister der Mitgliedstaaten eingerichtet wird, werden besondere Webseiten geschaffen und ständig aktualisiert.

    (Änderung 23)

    Anhang I Ziffer 4.1 Absatz 2a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Dabei soll insbesondere auch untersucht werden:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    * welche Rechtsinstrumente notwendig sind, damit jedem Anbieter von Inhalten im Internet (Autor und Provider) und jedem Absender elektronischer Post eine natürliche oder juristische Person zugeordnet werden kann;

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    * welche Inhalte des Strafrechts in den Mitgliedstaaten und im Rahmen internationaler Abkommen qualitativ angeglichen werden müssten (z.B. Schutzalter für Kinder, Definition strafbarer Inhalte, Strafbarkeit von "Links¨ auf Angebote mit strafbarem Inhalt);

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    * welche Geschwindigkeit der Bearbeitung von formalen Rechtshilfeersuchen angesichts der Beschaffenheit des Internets für eine wirksame internationale Strafverfolgung notwendig ist;

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    * inwieweit Änderungen des Polizeirechts in den Mitgliedstaaten notwendig sind, um ein präventives Handeln bei strafbaren Inhalten im Internet zu erlauben.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Erfahrungen von Polizeibeamten sind bei diesen Untersuchungen mit einzubeziehen.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet (KOM(97)0582 - C4-0042/98 - 97/0377(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission KOM(97)0582 - 97/0377(CNS) ((ABl. C 48 vom 13.02.1998, S. 8.)),

    * vom Rat gemäß Artikel 130 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union konsultiert

    (C4-0042/98),

    * in der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht angemessen ist und stattdessen Artikel 129 a Absatz 2 des EG-Vertrags herangezogen werden sollte,

    * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien, des Ausschusses für die Rechte der Frau und der Stellungnahme des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte betreffend die Änderung der Rechtsgrundlage zu Artikel 129 a Absatz 2 EG-Vertrag (A4-0234/98),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 EG-Vertrag entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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