Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998AP0232

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und zur Ergänzung der Richtlinien 77/ 452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (KOM(97)0638 C4-0657/97 97/0345(COD)) ([PARTIE]Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    ABl. C 226 vom 20.7.1998, p. 19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AP0232

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und zur Ergänzung der Richtlinien 77/ 452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (KOM(97)0638 C4-0657/97 97/0345(COD)) ([PARTIE]Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Amtsblatt Nr. C 226 vom 20/07/1998 S. 0019


    A4-0232/98

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und zur Ergänzung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (KOM(97)0638 - C4-0657/97 - 97/0345(COD))

    Dieser Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    Erwägung 3a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In Anbetracht der Schranken, die für die Mobilität von Antragstellern durch die Anforderung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Rahmen der beiden Richtlinien über allgemeine Regelungen errichtet werden, und zur Förderung eines einheitlichen Arbeitsmarktes für die Antragsteller ist es wünschenswert, daß Mitgliedstaaten, die solche Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen verlangen möchten, für jeden der betreffenden Berufe die Kommission schriftlich informieren und die Notwendigkeit einer Prüfung oder eines Anpassungslehrgangs, die Dauer dieses Lehrgangs und die bei Prüfungen einzuhaltenden Normen darlegen. Es liegt im Interesse der Transparenz und der Rechenschaftspflicht, daß es der Kommission, anderen Mitgliedstaaten und der Koordinatorengruppe freisteht, sich zu den vorgeschlagenen Prüfungen und Anpassungslehrgängen zu äussern, und daß all diese Informationen veröffentlicht werden.

    (Änderung 2)

    Erwägung 5

    >ursprünglicher Text>

    In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die SLIM-Initiative hat sich die Kommission in ihrer Antwort auf den Antrag des SLIM-Teams "Anerkennung von Diplomen" verpflichtet, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Listen der automatisch anerkennbaren Berufsabschlüsse leichter aktualisiert werden können. Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise enthält einen einfachen Ansatz für die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes. Die Erfahrung zeigt, daß dieser Ansatz eine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Es ist daher wünschenswert, diesen Ansatz auf die anderen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers oder des Arztes gemäß der Richtlinien 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 80/154/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates zu erweitern.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die SLIM-Initiative hat sich die Kommission in ihrer Antwort auf den Antrag des SLIM-Teams "Anerkennung von Diplomen" verpflichtet, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die Listen der automatisch anerkennbaren Berufsabschlüsse leichter aktualisiert werden können. Die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise enthält einen einfachenAnsatz für die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes. Die Erfahrung zeigt, daß dieser Ansatz eine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Es ist daher wünschenswert, diesen Ansatz auf die anderen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers oder des Arztes gemäß der Richtlinien 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 80/154/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates zu erweitern.

    Eswäre ferner angezeigt, daß die Kommission über die Zweckmässigkeit nachdenkt, diesen Ansatz auch in den Rahmen der Richtlinie 85/384/EWG über den Beruf des Architekten zu übernehmen, jedoch an die Besonderheiten dieses Berufs anzupassen.

    (Änderung 3)

    Erwägung 6a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Antragsteller, die im Besitz von Befähigungsnachweisen sind oder Ausbildungslehrgänge absolviert oder Berufserfahrung in einem Drittland erworben haben, wählen häufig als ersten Aufnahmestaat innerhalb der Europäischen Union ein Land, das dem Niveau und der Qualität des Befähigungsnachweises oder der erworbenen Berufserfahrung aufgeschlossen gegenübersteht. Dieser erste Aufnahmemitgliedstaat ist wahrscheinlich in der Lage, die Gleichwertigkeit des Befähigungsnachweises und/oder der erworbenen Berufserfahrung mit den Befähigungsnachweisen oder der Berufserfahrung der Inhaber von Befähigungsnachweisen des eigenen Landes zu beurteilen. Sollte sich dieser Mitgliedstaat dafür entscheiden, eine Bescheinigung oder ein Diplom zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Befähigung und/oder der Berufserfahrung des Antragstellers mit der im Land selbst erworbenen Befähigung auszustellen, so ist es deshalb angemessen, daß mit dieser Bescheinigung bzw. mit diesem Diplom dieselben Rechte verliehen werden wie durch den Befähigungsnachweis des Mitgliedstaates für die Anerkennung im Sinne der Richtlinie, die

    für die Anerkennung der Befähigungsnachweise für folgende Berufe gelten: Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (Änderung 4)

    ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)

    Artikel 4 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 89/48/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    3a. In Artikel 4 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz angefügt:

    "(2a) Die Mitgliedstaaten, die ihren Maßnahmen die Bestimmungen dieses Artikels zugrunde legen, wenden hierbei das Verfahren von Artikel 10a an."

    (Änderung 5)

    ARTIKEL 1 NUMMER 4

    Artikel 9 Absatz 2 erster Spiegelstrich (Richtlinie 89/48/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    * die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihm von der Kommission vorgelegt werden,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    *

    die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihm von der Kommission vorgelegt werden , oder zu allen anderen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wobei die Beratungen der Koordinierungsgruppe einer breiten Öffentlichkeit bekanntzumachen sind, sofern kein anderslautender Beschluß gefasst wird,

    (Änderung 6)

    ARTIKEL 1 NUMMER 4a (neu)

    Artikel 10a (neu) (Richtlinie 89/48/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    4a. Es wird folgender neuer Artikel 10a angefügt:

    "Artikel 10a

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich ihre Absicht mit, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen. Sie sollten begründen, weshalb eine solche Prüfung oder ein solcher Anpassungslehrgang verlangt werden, und die Dauer und die Normen dieses Anpassungslehrgangs bzw. dieser Prüfungen angeben.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Koordinatorengruppe von allen Mitteilungen dieser Art und sie übermittelt auf Wunsch den vollständigen Wortlaut.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (

    3) Die Kommission, andere Mitgliedstaaten und die Koordinatorengruppe können gegebenenfalls Kommentare oder Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Prüfung bzw. zu dem vorgeschlagenen Anpassungslehrgang abgeben. Werden die Vorschläge kritisiert, so unterbreiten die die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang vorschlagenden Mitgliedstaaten diese Punkte schriftlich der Kommission, der Koordinatorengruppe und den anderen Mitgliedstaaten.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Die Einzelheiten der Eignungsprüfungen und der Anpassungslehrgänge werden veröffentlicht und der Öffentlichkeit zusammen mit den Zusammenfassungen der Stellungnahmen oder Kommentare zugänglich gemacht.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (5) Nach Abwicklung dieses Verfahrens ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang durchzuführen, sofern dies den Hauptzielen dieser Richtlinie nicht entgegensteht."

    (Änderung 7)

    ARTIKEL 2 NUMMER 1a (neu)

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 (Richtlinie 92/51/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1a. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b wird Unterabsatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Macht der Aufnahmestaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist das Verfahren des Artikels 14a anzuwenden. Er muß dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Möchte der Aufnahmestaat, der ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder dieser Richtlinie verlangt, von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden."

    (Änderung 8)

    ARTIKEL 2 NUMMER 1b (neu)

    Artikel 5 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 92/51/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1b. In Artikel 5 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt:

    "Schlägt der Aufnahmemitgliedstaat vor, daß ein Antragsteller einen Anpassungslehrgang absolvieren oder einen Eignungstest ablegen muß, so ist das Verfahren des Artikels 14a anzuwenden."

    (Änderung 9)

    ARTIKEL 2 NUMMER 1c (neu)

    Artikel 7 Absatz 2a (neu) (Richtlinie 92/51/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1c. In Artikel 7 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt:

    "Das Verfahren gemäß Artikel 14a ist auf Maßnahmen anzuwenden, die sich auf die Bestimmungen dieses Artikels stützen."

    (Änderung 10)

    ARTIKEL 2 NUMMER 2

    Artikel 13 Absatz 2 erster Spiegelstrich (Richtlinie 92/51/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    * die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihm von der Kommission vorgelegt werden,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    *

    die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihm von der Kommission vorgelegt werden, oder zu allen anderen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wobei die Beratungen der Koordinierungsgruppe einer breiten Öffentlichkeit bekanntzumachen sind, sofern kein anderslautender Beschluß gefasst wird,

    (Änderung 11)

    ARTIKEL 2 NUMMER 2a (neu)

    Artikel 14a (neu) (Richtlinie 92/51/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    2a. Es wird folgender neuer Artikel 14a angefügt:

    "Artikel 14a

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich ihre Absicht mit, einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu verlangen. Sie sollten begründen, weshalb eine solche Prüfung oder ein solcher Anpassungslehrgang verlangt werden, und die Dauer und die Normen dieses Anpassungslehrgans bzw. dieser Prüfungen angeben.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Koordinatorengruppe von allen Mitteilungen dieser Art und sie übermittelt auf Wunsch den vollständigen Wortlaut.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Die Kommission, andere Mitgliedstaaten und die Koordinatorengruppe können gegebenenfalls Kommentare oder Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Prüfung bzw. zu dem vorgeschlagenen Anpassungslehrgang abgeben. Werden die Vorschläge kritisiert, so unterbreiten die die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang vorschlagenden Mitgliedstaaten diese Punkte schriftlich der Kommission, der Koordinatorengruppe und den anderen Mitgliedstaaten.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Die Einzelheiten der Eignungsprüfungen und der Anpassungslehrgänge werden veröffentlicht und der Öffentlichkeit zusammen mit den Zusammenfassungen der Stellungnahmen oder Kommentare zugänglich gemacht.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (5) Nach Abwicklung dieses Verfahrens ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang durchzuführen, sofern dies den Hauptzielen dieser Richtlinie nicht entgegensteht."

    (Änderung 12)

    ARTIKEL 3 ABSATZ 1a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Diese Mitteilung gilt als von den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert, wenn keiner von ihnen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Vorbehalte äussert. Andernfalls wird der beratende Fachausschuß automatisch um Stellungnahme ersucht.

    (Änderung 13)

    ARTIKEL 5 ABSATZ 1a (neu)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Hat ein Mitgliedstaat einem Antragsteller eine Bescheinigung oder ein Diplom über eine ausserhalb der Europäischen Union erworbene Befähigung und/oder Berufserfahrung ausgestellt und als gleichwertig mit einem Prüfungszeugnis, Diplom oder Befähigungsnachweis bezeichnet, wie sie in der Liste der Befähigungsnachweise für die automatische Anerkennung enthalten sind, und hat er die Kommission über diese neue Bescheinigung nach dem Verfahren von Artikel 3 unterrichtet, so werden mit dieser neuen Bescheinigung dieselben Rechte wie bei der automatischen Anerkennung verliehen.

    (Änderung 14)

    ARTIKEL 15 NUMMER -1 (neu)

    Artikel 11 Buchstabe f nach dem vierten Spiegelstrich (neu) (Richtlinie 85/384/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    -1. In Artikel 11 Buchstabe f wird nach dem vierten Spiegelstrich folgender neuer Spiegelstrich eingefügt:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "* ein von den zuständigen Behörden ausgestelltes Prüfungszeugnis oder Befähigungsnachweis, aus dem hervorgeht, daß

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    eine Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt sich den Tätigkeiten eines Architekten gewidmet hat, deren Art und Bedeutung nach Auffassung der zuständigen Behörden der betreffenden Person ein erworbenes Recht verleiht, diesen Tätigkeiten weiter nachzugehen".

    (Änderung 15)

    ARTIKEL 18 NUMMER 7a (neu)

    Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe da (neu) (Richtlinie 93/16/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    7a. In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Buchstabe da hinzugefügt:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "da) ausreichende Kenntnisse in der Allgemeinmedizin."

    (Änderung 16)

    ARTIKEL 18 NUMMER 8a (neu)

    Artikel 30 (Richtlinie 93/16/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    8a. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang im Sinne von Artikel 23 angeboten wird, führt eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die mindestens den Voraussetzungen nach den Artikeln 31 und 32 entsprechen muß, dergestalt ein, daß die ersten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über diese spezifische Ausbildung spätestens am 1. Januar 2005 erteilt werden."

    (Änderung 17)

    ARTIKEL 18 NUMMER 8b (neu)

    Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b (Richtlinie 93/16/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    8b. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgenden Wortlaut:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "b) Sie muß als mindestens dreijährige Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen."

    (Änderung 19)

    ARTIKEL 18 NUMMER 8c (neu)

    Artikel 31 Absatz 2 (Richtlinie 93/16/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    8c. Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "(2) Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe c hinsichtlich der Mindestdauer der Ausbildung bis spätestens Januar 2009 aufschieben."

    (Änderung 20)

    ARTIKEL 18 NUMMER 8d (neu)

    Artikel 33 (Richtlinie 93/16/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    8d. Artikel 33 erhält folgenden Wortlaut:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 2008 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung der Artikel 31 und 32 sowie geeignete Vorschläge im Hinblick auf die weitere Harmonisierung der Ausbildung der Ärzte für Allgemeinmedizin.

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Der Rat befindet über diese Vorschläge vor dem 1. Januar 2009 nach den im Vertrag festgelegten Regeln."

    (Änderung 21)

    ARTIKEL 18 NUMMER 10a (neu)

    Artikel 40 (Richtlinie 93/16/EWG)

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    10a. Artikel 40 erhält folgenden Wortlaut:

    >ursprünglicher Text>

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 2008 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung dieses Titels und gegebenenfalls geeignete Vorschläge, deren Ziel eine geeignete Ausbildung jedes praktischen Arztes ist, die den spezifischen Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspricht. Der Rat befindet über diese Vorschläge nach den im Vertrag festgelegten Regeln."

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und zur Ergänzung der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (KOM(97)0638 - C4-0657/97 - 97/0345(COD))([PARTIE]Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,[/PARTIE]

    * in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(97)0638 - 97/0345(COD) ((ABl. C 28 vom 26.01.1998, S. 1.)),

    * gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags und die Artikel 49 und 57 Absatz 1 und Absatz 2 erster und dritter Satz sowie Artikel 66 des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0657/97),

    * gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    * in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien (A4-0232/98),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

    4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

    5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

    6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    Top