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Document 51998AG1030(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 48/98 vom Rat festgelegt am 4. Juni 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../98 des Rates vom ... zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder

ABl. C 333 vom 30.10.1998, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AG1030(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 48/98 vom Rat festgelegt am 4. Juni 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../98 des Rates vom ... zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder

Amtsblatt Nr. C 333 vom 30/10/1998 S. 0001


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 48/98 vom Rat festgelegt am 4. Juni 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. . . ./98 des Rates vom . . . zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (98/C 333/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (3) gilt die genannte Verordnung mit Ausnahme unter anderem des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 hat die Kommission allen Ländern, für die der Beschluß des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt, die Liste der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten Abfälle notifiziert und um Bestätigung ersucht, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen, oder um Angaben dazu gebeten, ob auf diese Abfälle die für Abfälle des Anhangs III oder Anhangs IV der genannten Verordnung geltenden Kontrollverfahren oder das Verfahren des Artikels 15 der genannten Verordnung angewendet werden soll.

Einige Länder haben angegeben, daß auf die betreffenden Abfälle das eine oder das andere dieser Kontrollverfahren angewendet werden soll; die Kommission erließ am 20. Juli 1994 gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 die Entscheidung 94/575/EG (4) zur Festlegung der entsprechenden Kontrollverfahren.

Ist keine Bestätigung eingegangen, so hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 dem Rat geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Es ist daher erforderlich, auf Gemeinschaftsebene ein System zur Regelung der Verbringung solcher Abfälle aus der Gemeinschaft durch Festlegung geeigneter gemeinsamer Regeln und Verfahren zu schaffen.

Dem Wunsch der Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht wünschen, ist zu entsprechen; diese Arten von Abfällen dürfen daher nicht in diese Länder ausgeführt werden.

Für die Länder, die nicht geantwortet haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Schweigen Zustimmung bedeutet; deshalb empfiehlt sich eine ähnliche Rahmenregelung, damit die betreffenden Länder über die Verbringung solcher Abfälle von Fall zu Fall entscheiden können.

Es besteht die Möglichkeit, daß Länder, die geantwortet haben, daß sie einige oder sämtliche Arten von Abfällen des Anhangs II nicht wünschen, oder die nicht geantwortet haben, ihren Standpunkt ändern bzw. noch antworten werden; es muß daher im Rahmen eines Ausschuß-Verfahrens ein Mechanismus zur Änderung dieser Verordnung bestehen.

Die Kommission wird so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Juli 1998, Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 überprüfen und ändern und dabei uneingeschränkt die Abfälle berücksichtigen, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (5) angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen mit im Sinne des Basler Übereinkommens als gefährlich eingestuften Abfällen aufgeführt sind, und die Verordnung (EG) Nr. 259/93 entsprechend anpassen.

Nach Artikel 39 des Vierten AKP-EWG-Abkommens ist die Ausfuhr aller in den Anhängen I und II des Basler Übereinkommens aufgeführten Abfälle nach den AKP-Ländern verboten. Darüber hinaus sind einige dieser Abfälle in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführt. Um den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft nachzukommen, muß die Verbringung solcher Abfälle in AKP-Länder dementsprechend verboten werden. Es muß eindeutig festgelegt werden, daß diese Abfälle nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.

Die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhr der in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgeführten und in Anhang A der vorliegenden Verordnung genannten Abfälle nach Ländern des Anhangs A ist verboten.

Artikel 2

Das in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegte Kontrollverfahren gilt für die Ausfuhren der nur zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle nach den in Anhang B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ländern.

Artikel 3

In Übereinstimmung mit Artikel 39 des Vierten AKP- EG-Abkommens ist die Verbringung von in Anhang C der vorliegenden Verordnung aufgeführten Abfällen in AKP-Länder verboten.

Artikel 4

(1) Auf Antrag des Bestimmungslandes wird das aufgrund dieser Verordnung für dieses Land geltende Kontrollverfahren nach Maßgabe des vorliegenden Artikels geändert.

(2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6), welches der Kontrollverfahren zur Anwendung kommt, d. h.

i) das für Abfälle des Anhangs III oder IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 geltende Verfahren oder

ii) das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 oder

iii) keines der unter den Ziffern i) und ii) genannten Verfahren.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen des Standpunktes eines Bestimmungslandes binnen 21 Tagen nach Eingang des Antrags dieses Landes; sie unterbreitet dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags so bald wie möglich die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung.

(4) Tritt eine andere außerordentliche Änderung der Umstände ein - beispielsweise ein Krieg, eine Naturkatastrophe oder ein von den Vereinten Nationen verhängtes Handelsembargo -, welche das aufgrund dieser Verordnung geltende Kontrollverfahren beeinträchtigen würde, so kann dieses geändert werden. Die Kommission kann - gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem Bestimmungsland - nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheiden, welches der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Anwendung kommt.

(5) Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG regelmäßig die Anhänge A, B und C dieser Verordnung, um sie an die Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 bzw. bezüglich Anhang C an Änderungen der Anhänge I und II des Basler Übereinkommens oder an Änderungen des Vierten AKP-EG-Abkommens anzupassen.

Artikel 5

Die in dieser Verordnung festgelegten Kontrollverfahren werden von der Kommission in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft; die erste Überprüfung findet spätestens am 31. Dezember 1998 statt. Unbeschadet des Artikels 4 kann die Kommission dem Rat neue Vorschläge unterbreiten, wenn die Ergebnisse der Überprüfung dies nahelegen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 74.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22. September 1997, S. 231), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. Juni 1998 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/97 (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 14).

(4) ABl. L 220 vom 25.8.1994, S. 15.

(5) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(6) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

ANHANG A

Länder und Gebiete, die der Kommission mitgeteilt haben, daß sie keine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates wünschen (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GB ("Metallhaltige Abfälle, die beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metallen anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Alle Arten unter Abschnitt GE ("Glasabfälle ohne Dispersionsrisiko")

5. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

7. In Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott, aus Eisen und Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

CHINA:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Alle Arten unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko")

4. Alle Arten unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können")

5. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Alle Arten unter Abschnitt GO ("Andere Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können")

KOLUMBIEN:

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GB ("Sonstige Abfälle, die Metalle enthalten und beim Gießen, Schmelzen und Affinieren von Metall anfallen"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Unter Abschnitt GG ("Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle und organische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Unter Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

9. Unter Abschnitt GO ("Andere Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PAKISTAN:

1. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GN ("Beim Gerben, der Pelzfellverarbeitung und der Häute- und Fellbehandlung anfallende Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Alle Arten unter Abschnitt GI ("Abfälle von Papier, Pappe und Waren aus Papier")

2. Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GL ("Abfälle von nichtbehandeltem Kork und Holz"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Abschnitt GH ("Kunststoffabfälle in fester Form")

3. Unter Abschnitt GK ("Kautschukabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Unter Abschnitt GJ ("Textilabfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

a) Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Folgende eisenhaltige Abfälle und Schrott aus Eisen und Stahl:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Unter Abschnitt GC ("Sonstige metallhaltige Abfälle"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unter Abschnitt GD ("Abfälle aus dem Bergbau, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TAIWAN:

Unter Abschnitt GA ("Abfälle aus Metallen und Metallegierungen, ohne Dispersionsrisiko"):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Aufgrund künftiger Änderungen der Haltung von Bestimmungsländern könnten weitere Aktualisierungen der Anhänge A und B erforderlich sein. Diese Änderungen werden im endgültigen Wortlaut der Verordnung ihren Niederschlag finden.

ANHANG B

Länder und Gebiete, die auf die Mitteilung der Kommission betreffend die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates nicht geantwortet haben (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Aufgrund künftiger Änderungen der Haltung von Bestimmungsländern könnten weitere Aktualisierungen der Anhange A und B erforderlich sein. Diese Änderungen werden im endgültigen Wortlaut der Verordnung ihren Niederschlag finden.

ANHANG C (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) In der Fassung vom . . . [Zeitpunkt der Annahme der Verordnung].

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 13. Juni 1995 ihren ursprünglichen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder vorgelegt, der sich auf Artikel 113 des EG-Vertrags stützte (1).

2. Der Rat kam am 20. Januar 1997 zu dem Schluß, daß Artikel 130s Absatz 1 zusammen mit Artikel 113 die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist. Nach dieser Änderung der Rechtsgrundlage wurde das Europäische Parlament angehört, das seine Stellungnahme am 17. Juli 1997 abgab (2) und zehn Änderungsvorschläge machte.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nahm am 29. April 1998 Stellung (3).

3. Im Anschluß an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission dem Rat am 28. Januar 1998 einen geänderten Vorschlag vorgelegt (4).

4. Am 4. Juni 1998 hat der Rat gemäß Artikel 189c des Vertrags einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II. ZIEL

5. Der gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates erstellte Vorschlag dient der Festlegung der Verfahren gegenüber den nicht der OECD angehörenden Ländern, die entweder mitgeteilt haben, daß sie die Verbringung gewisser zur Verwertung bestimmter Arten von Abfällen der grünen Liste der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht wünschen, oder auf die Mitteilung der Kommission betreffend die Verbringung gewisser zur Verwertung bestimmter Arten von Abfällen der grünen Liste der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 nicht geantwortet haben.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

6. Der Gemeinsame Standpunkt geht zwar weitgehend von dem geänderten Vorschlag der Kommission aus, doch hat sich der Rat bei der Prüfung dieses Vorschlags und der Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts darum bemüht, Verfahren zu wählen, die den Bedürfnissen und Umständen der nicht der OECD angehörenden Länder besser entsprechen.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vorschlag sind folgende:

Artikel 2

Das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren der sogenannten roten Liste (Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93) erscheint als unnötig schwerfällig, weshalb der Rat es vorzieht, das flexiblere Verfahren von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zu wählen.

Artikel 3

Damit die Verordnung so eigenständig wie möglich lesbar ist, wurde es für sinnvoll erachtet, die Abfälle, die nach Artikel 39 des AKP-EG-Abkommens vom Lomé nicht in AKP-Länder ausgeführt werden dürfen, eigens in einem neuen Anhang C aufzuführen.

Artikel 4 und 5

Diese beiden Artikel wurden umgestaltet, um eine klare Unterscheidung zu treffen zwischen

- Änderungen der Kontrollverfahren aufgrund einer Änderung des Standpunkts des Bestimmungslandes (Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3) oder einer Änderung der für dieses Land gegebenen Umstände (Artikel 4 Absatz 4) und einer Überprüfung (Artikel 4 Absatz 5) der Anhänge A, B und C gemäß dem (Ausschuß-)Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG und

- der nach dieser Verordnung in regelmäßigen Abständen erfolgenden Überprüfung der Kontrollverfahren, aufgrund deren dem Rat neue Vorschläge vorgelegt werden können (Artikel 5).

Artikel 6

Zur Berücksichtigung der erforderlichen Durchführungsfristen wurde der Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Verordnung leicht verschoben (von 20 auf 90 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften).

Anhänge

Möglicherweise müssen die Anhänge A und B angesichts künftiger Änderungen des Standpunkts der Bestimmungsländer weiter aktualisiert werden.

(1) Dok. KOM(94) 678 endg.

(2) ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 231.

(3) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 74.

(4) Dok. KOM(97) 685 endg.

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