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Document 51998AC1445
Opinion of the Economic and Social Committee on the 'Proposal for a Council Regulation (EEC) on substances that deplete the ozone layer'
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen"
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen"
ABl. C 40 vom 15.2.1999, p. 34–37
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen"
Amtsblatt Nr. C 040 vom 15/02/1999 S. 0034 - 0037
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen" (1999/C 40/11) Der Rat beschloß am 23. Oktober 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 130 s des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 29. Oktober 1998 an. Berichterstatter war Herr Colombo. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 359. Plenartagung am 1. und 2. Dezember 1998 (Sitzung vom 2. Dezember) mit 99 gegen 1 Stimme bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme. 1. Einführung 1.1. Der Ausschuß begrüßt den Verordnungsvorschlag vorbehaltlich der folgenden Bemerkungen und stellt fest, daß es sich um eine überaus wichtige Revision handelt, die aus folgenden Elementen besteht: a) Weitere Maßnahmen im Bereich der Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) - Minderung des Hoechstwertes für das Inverkehrbringen von H-FCKW auf dem Gemeinschaftsmarkt von 2,6 auf 2 %; - striktere Kontrollen der endgültigen Verwendung der H-FCKW in Artikel 5 der Verordnung; - Einfrieren und fortschreitende Einstellung der Produktion von H-FCKW; b) Einstellung der Produktion und des Verbrauchs von Methylbromid bis 1. Januar 2001 mit Ausnahme von "kritischen Verwendungszwecken"; c) Allgemeines Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von FCKW und anderen vollhalogenierten Stoffen; d) Überwachung des Handels (in Anwendung des im September 1997 in das Montrealer Protokoll aufgenommenen Systems der Ausfuhrlizenzen). 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Ausschuß hat die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, aufmerksam verfolgt. Er verzeichnete und unterstützte jeden Fortschritt und begrüßte die Ergebnisse, die dank einer technologischen Entwicklung erzielt wurden, welche dem wachsenden Bewußtsein der globalen Risiken für die Zukunft des Planeten und den diesbezüglich im Rahmen des Montrealer Protokolls () eingegangenen internationalen Verpflichtungen Rechnung trägt. 2.2. Der WSA betonte stets, daß die Aktion zum Schutz des Ozons auf globaler Ebene erfolgen müsse (nur die Einbeziehung der größtmöglichen Zahl an Ländern kann greifbare Ergebnisse ermöglichen). Dazu muß die Gemeinschaft ihre Position bei den Verhandlungen im Rahmen des Montrealer Protokolls stärken und sich als eine treibende Kraft profilieren, deren Glaubwürdigkeit auf europäischen Maßnahmen beruht, die den Weg zur Machbarkeit der Einstellung von Produktion und Verwendung ozonschädigender Stoffe weisen und die Gangbarkeit alternativer Lösungen innerhalb des Zeitrahmens, der im Entwurf der Kommission vorgeschlagen wird, aufzeigen. 2.3. Bereits in der Stellungnahme zum Fünften Umweltaktionsprogramm () betonte der Ausschuß in dem der weltweiten Umweltpolitik gewidmeten Kapitel die Verpflichtungen und die Verantwortung, die der Europäischen Union aufgrund ihres hohen Industrialisierungsgrads und technologischen Niveaus, ihrer finanziellen Ressourcen und der ausgeprägten Sensibilität der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit des Umweltschutzes erwachsen. Die Stellungnahme () des WSA zu der in Kopenhagen 1992 beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls, in der der Einbeziehung von Methylbromid zugestimmt sowie die "Vorreiterrolle" der Gemeinschaft positiv bewertet wird, trifft im Grundsatz auch für die Bewertung des jetzt vorgelegten Verordnungsentwurfs zu. Das gilt auch für die (nach der Vereinbarung von Kopenhagen verabschiedete) umfassende Stellungnahme des Ausschusses von 1993 zu der aktualisierten Verordnung über ozonschädigende Substanzen (), die sich ausdrücklich auf das Fünfte Umweltaktionsprogramm bezieht. 2.3.1. In der letztgenannten Stellungnahme begrüßte der WSA die von der europäischen Industrie bei der Entwicklung von Alternativlösungen erzielten Ergebnisse und forderte sie auf, in dieser Richtung weiterzuarbeiten, die als einzige den Schutz der Gesundheit des Planeten, aber auch langfristige Wettbewerbsvorteile garantiert. 2.3.2. Diese Bemerkungen behalten ihre Gültigkeit auch im Hinblick auf den vorliegenden Verordnungsvorschlag. 2.4. Der Ausschuß nimmt also mit Genugtuung zur Kenntnis, daß die technologischen Fortschritte, die von einigen Industriesektoren dank der Forschung und der Investitionen zur Entwicklung von Ersatzstoffen erzielt wurden, es Europa sogar ermöglichen, die Termine des "phasing out" gegenüber dem, was auf Ebene des Protokolls vereinbart wurde, vorzuverlegen. Es ist festzustellen, daß die europäische Position in den internationalen Verhandlungsrunden, wie im Falle der Konferenz von Kyoto deutlich wurde, die fortschrittlichste ist, was von Feasibility-Studien und konkreten Beispielen untermauert wird. 2.5. Es stellt sich allerdings das Problem, wie eine eventuelle einseitige Initiative zur Vorverlegung der Termine für die Unterbindung der einschlägigen Emissionen zu staffeln ist, da sie ja abhängig ist von der Überprüfung des Verhaltens der Handelspartner (direkte Konkurrenten in der Produktion - wie die Vereinigten Staaten und Japan - und importierende oder als neue Standorte in Frage kommende Entwicklungsländer) sowie von der Frage, ob es mit viel Verhandlungsgeschick gelingen kann, die Gruppe der Länder, die die von Europa anvisierte Linie mit vertreten, zu erweitern. Man kann nicht darüber hinwegsehen, daß - wie in der Begründung zum Kommissionsdokument unter Ziffer 1.3 (Randnr. 16) erwähnt - auf der neunten Sitzung der Parteien in Montreal 1997 der europäische Vorschlag, die Produktion von H-FCKW zu mindern, keinen Erfolg erzielte. Wenn die Europäische Union diesen Weg weiter beschreiten will, so muß sie gleichzeitig ihre Verhandlungsbemühungen intensivieren, um greifbare Resultate zu gewährleisten. 2.5.1. Ebensowenig kann übersehen werden, daß eine Reihe von Ländern mit der Ratifizierung der Änderungen zum Montrealer Protokoll in Verzug ist. Man braucht nur daran zu denken, daß Länder wie China und Indien, deren Entwicklung im Rahmen der Weltwirtschaft so wichtig ist, die Änderung von Kopenhagen über die H-FCKW nicht ratifiziert haben. Die Tatsache, daß weltweit unterschiedliche Zeitpläne für die Beseitigung der einschlägigen Stoffe bestehen, mindert die Auswirkungen der fortschrittlichsten Maßnahmen, wenn es nicht gelingt, ihre allgemeine Anwendung durchzusetzen, wozu auch der Einsatz der im Montrealer Protokoll vorgesehenen Finanzmechanismen, die den Entwicklungsländern bei der Umstellung helfen sollen, beitragen kann. 2.6. Es muß verhindert werden, daß die USA und Japan bei der Kontrolle der Märkte den Platz der europäischen Industrien einnehmen, die ihre Produktion (H-FCKW) mindern, und es muß sichergestellt werden, daß eben diese europäischen Industrien ihre Anlagen nicht in die Entwicklungsländer (die sogenannten Länder des Artikels 5) auslagern, was nur zur Folge hätte, daß Arbeitsplätze in Europa abgebaut würden. 2.7. Andererseits ist zu garantieren, daß das Verbot von Methylbromid nicht Länder begünstigt, die günstigere klimatische Voraussetzungen für Alternativmethoden haben; dadurch würde nämlich ein Nachteil für die Landwirtschaft des Mittelmeerraums entstehen, die zudem noch der Konkurrenz derjenigen Entwicklungsländer des Mittelmeerraums ausgesetzt ist, die diesen Stoff weiterhin bis 2015 verwenden. Neben den Ausnahmegenehmigungen für kritische Verwendungszwecke, die der Bewertung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ist es notwendig, daß die Entwicklungskooperationspolitik analoge Praktiken in den Empfängerländern der Hilfen fördert. 2.7.1. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission eine Studie über die Kosten und Auswirkungen der Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid (die auch Beispiele eines erfolgreichen Ersatzes enthält) abgeschlossen hat und daß sie im April 1997 in Teneriffa ein Arbeitstreffen zum Thema "Alternativen für die Methylbromidverwendung in südeuropäischen Ländern" veranstaltet hat; es gilt nun, diesen Weg mit Initiativen fortzusetzen, die die allgemeine Umsetzung der Piloterfahrungen ermöglichen. 2.8. Ferner ist festzustellen, daß das Problem der Kontrollen der verbotenen Stoffe teilweise ungelöst bleibt, insbesondere aufgrund des Schmuggels (FCKW). Die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union ist in Gefahr, wenn es aufgrund eines Schwarzmarkts von FCKW nicht gelingt, die Einhaltung der bestehenden Verordnungen zu gewährleisten. Das Verbot der FCKW wird in der Tat sehr uneinheitlich gehandhabt, was extrem negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. Der WSA verweist auf seine bereits in der Stellungnahme von 1993 (Ziffer 1.11) enthaltenen Ausführungen zu der Notwendigkeit strenger Kontrollen, um einer etwaigen Umgehung der Beschränkungen der Verordnung seitens der Verwender vorzubeugen (). 2.9. Der Ausschuß hat Kenntnis von der Kritik aus Industrie und Landwirtschaft, die befürchten, daß Marktanteile an konkurrierende Staaten verloren gehen. Es gibt zweifellos unter den Erzeugern Unternehmen, die die Erzeugung der H-FCKW bereits mit der Produktion der Ersatzstoffe kombinieren und sich daher an die vorverlegten Termine anpassen können, doch gibt es seitens der Verwender (oft KMU) auch Investitionen in Geräte und Anlagen, die nicht leicht umstellbar sind und erst noch amortisiert werden müssen. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Vorschläge der Kommission strukturelle Änderungen in einigen Sektoren zur Folge haben werden, die aber durch Nutzung der technischen Entwicklung ohne nachhaltige Störung der Marktsituation realisiert werden können, so daß die Ziele der Kommission innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens umgesetzt werden können; Härtefälle im einzelnen sollten nach Auffassung der Kommission durch Ausnahmeregelungen berücksichtigt werden, so daß auch in soweit die Beschäftigungslage in der europäischen Industrie und im Arbeitsmarkt der Landwirtschaft keine Nachteile erleidet. 2.10. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit eines Ansatzes besser zu bewerten, der die verschiedenen Arten von H-FCKW entsprechend ihrer Umweltauswirkung unterschiedlich einstuft, um so die Einstellung der Produktion und Verwendung der im Hinblick auf das Ozonabbaupotential (ozone depletion potential - ODP) schädlichsten Stoffe zu beschleunigen. Es ist offensichtlich, daß es nicht immer möglich ist, die H-FCKW mit hohem ODP durch jene mit niedrigem ODP zu ersetzen, und daß dies von den spezifischen Verwendungszwecken und Anwendungen abhängt; eine unterschiedslose Behandlung der H-FCKW erscheint jedoch vom Umweltstandpunkt aus wenig gerechtfertigt. 2.11. Der WSA fordert die Kommission ferner auf, die Ersatzstoffe vom Sicherheitsstandpunkt eingehender zu untersuchen (Probleme der Entzündbarkeit der HC und der Giftigkeit des Ammoniak). Die Kriterien für die Auswahl der Ersatzstoffe und der bestehenden Produkte, deren Herstellung und Verwendung eingestellt werden soll, müßten eine Kombination von Parametern berücksichtigen: ODP (Ozonabbaupotential), GWP (Treibhauseffektpotential), COV (Erzeugung fluechtiger organischer Verbindungen), Giftigkeit, Entzündbarkeit, Herstellungs-, Einsetzungs- und Entsorgungskosten. 2.12. Der Ausschuß betont ferner, daß die Forschung dabei ist, Verbindungen zwischen dem Treibhauseffekt und dem Ozonloch nachzuweisen, und fordert eine bessere Koordinierung der Aktion, die infolge der Abkommen von Kyoto (Aufnahme der HFC in den Korb der sechs Gase mit Treibhauseffekt) einzuleiten ist, mit dem Vorgehen auf der Grundlage des Montrealer Protokolls. 2.13. Der Ausschuß stellt schließlich fest, daß die Probleme der Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe und des Austretens geregelter Stoffe eine wesentliche Komponente bei der Verringerung der Umweltauswirkung sind; damit der Übergang zu weniger ozonschädlichen Stoffen vollzogen werden kann, sollte die Erstellung geeigneter Entsorgungsanlagen gefördert und die Ausbildung von entsprechend qualifiziertem Personal sichergestellt werden. In diesem Bereich können weitere Umweltvorteile erzielt und neue Arbeitsplätze geschaffen werden. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Artikel 2 (Definitionen) 3.1.1. Es wäre zweckmäßig, einen Gedankenstrich bezüglich des Erderwärmungspotentials (global warming potential) nach der Definition des IPCC (Intergovernmental Panel on Climate Change) einzufügen, um eine Bewertung der globalen Auswirkung der Ersatzstoffe auf die Umwelt zu ermöglichen. 3.2. Artikel 3 - Absatz 2 (Methylbromid) 3.2.1. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die Ausnahmen für die kritischen Verwendungszwecke in Anhang V geregelt sind und daß sie der Kommission mitgeteilt werden sollen; es wäre zweckmäßig, diesbezüglich einen periodischen Bericht vorzusehen, um den jeweiligen Sachstand zu bewerten und einschätzen zu können, mit welchen Maßnahmen die Verringerung der Verwendung und die Inanspruchnahme alternativer Methoden unter Einschaltung der Strukturfonds gefördert werden kann. 3.2.2. Was die Ausnahmen für Notfälle anbelangt, so kann die Grenze von 60 Tagen zu kurz sein; in hinreichend begründeten Fällen sollte eine flexible Handhabung ermöglicht werden. 3.3. Artikel 3 - Absatz 3 (H-FCKW) 3.3.1. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Senkung der Produktion von H-FCKW auf der Grundlage des Ozonabbaupotentials (ODP) so zu modulieren, daß die globalen ODP-Emissionen reduziert und Emissionen von alternativen Stoffen mit erheblicher Treibhauswirkung (GWP) verhütet werden. 3.3.2. Der Ausschuß empfiehlt, bei der bis 2002 vorzunehmenden Überprüfung die Sicherheit der Verwendung und die globale Umweltauswirkung der verfügbaren alternativen Stoffe und Technologien gewissenhaft zu berücksichtigen. 3.4. Artikel 4 (Inverkehrbringen und Verwendung geregelter Stoffe) 3.4.1. Die Bestimmungen dürften den Rückgang des Schwarzmarkthandels, insbesondere mit FCKW, ermöglichen. Angesichts der Schwierigkeit, flächendeckende Kontrollen der Verwendung durchzuführen, empfiehlt der Ausschuß jedoch, verstärkt freiwillige Instrumente wie das Umweltzeichen und die Umwelterklärung () in Anspruch zu nehmen, um die Verwender und die Verbraucher aktiv in den Eliminierungsprozeß einzubeziehen. 3.5. Artikel 5 (Abbau der Verwendung von H-FCKW) 3.5.1. Der WSA plädiert dafür, die Verfügbarkeit von umweltfreundlicheren Alternativstoffen für die Schaumstoffproduktion gründlicher zu prüfen; dies würde es ermöglichen, das Datum der Eliminierung der H-FCKW mit hohem ODP für diesen spezifischen Verwendungszweck vorzuverlegen. 3.5.2. Was die Ausnahmen betrifft, so fordert er die Kommission auf, sorgfältiger zu bewerten, ob es aus Sicherheitsgründen zweckmäßig wäre, die Verwendung von H-FCKW anstelle von Halonen als Löschmittel in Brandbekämpfungseinrichtungen dort, wo räumliche Begrenzungen vorhanden sind, vorübergehend zuzulassen. 3.6. Kapitel III (Handelsregelung) 3.6.1. Der Ausschuß schätzt die Bemühung um Anpassung der Kontrollen der Importe und Exporte an die im September 1997 in Montreal vereinbarten Erfordernisse: die gegenseitige Prüfung der Informationen dürfte dazu beitragen, den illegalen Handelsverkehr einzudämmen. Die Kooperation zwischen Kontrollbehörden auf internationaler Ebene ist zu verstärken. 3.7. Kapitel IV (Emissionskontrolle) 3.7.1. Der Ausschuß erachtet es als höchst wichtig, für alle geregelten Stoffe gemeinsame Rückgewinnungsverfahren und umweltverträgliche Vernichtungsmethoden sowie Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals zu entwickeln. Da die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, durch ein Tätigwerden in diesem Bereich erhöht werden kann, ist es wichtig, den Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der besten verfügbaren Technologien zu intensivieren. Auch hier könnte das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung eine positive Rolle spielen (). 3.8. Artikel 20 (Sanktionen) 3.8.1. Der Ausschuß begrüßt die strengere Formulierung dieses Artikels und wirft die Frage auf, ob es nicht nützlich wäre, daß die Kommission in periodischen Abständen in einem Bericht die Ergebnisse der ihr von den Mitgliedstaaten zugehenden Mitteilungen veröffentlicht; mehr Transparenz könnte zum Abbau des Schwarzmarkts beitragen. Brüssel, den 2. Dezember 1998. Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses Beatrice RANGONI MACHIAVELLI () Angenommen 1987 und in der Folge geändert in London 1990, in Kopenhagen 1992 und in Montreal 1997 (diese letzte Änderung müßte am 1. Januar 1999 in Kraft treten). () ABl. C 287 vom 4.11.1992. () ABl. C 201 vom 26.7.1993. () ABl. C 52 vom 19.2.1997. () ABl. C 52 vom 19.2.1997. () Verordnungen (EWG) Nr. 880/92 und 1836/93. () Verordnung (EWG) Nr. 1836/93.