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Document 51998AC1138

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen"

    ABl. C 407 vom 28.12.1998, p. 118–119 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AC1138

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen"

    Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0118 - 0119


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen" () (98/C 407/22)

    Der Rat beschloß am 14. April 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 15. Juli 1998 an. Berichterstatter war Herr Giesecke.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung am 9. und 10. September 1998 (Sitzung vom 9. September) mit 116 gegen 1 Stimme folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Um ein einheitliches und hohes Niveau an Sicherheit bei Gefahrguttransporten auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße zu erreichen, hatte der Rat am 3. Juni 1996 die Richtlinie 96/35/EG über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße erlassen.

    1.2. Um den harmonisierten Vollzug dieser Richtlinie zu erreichen, schlägt die Kommission hiermit eine weitere Richtlinie vor, die die Harmonisierung der Prüfungsvorschriften zum Inhalt hat.

    1.3. Der nach bestandener Prüfung ausgestellte Befähigungsnachweis soll ein einheitliches und hohes Niveau der Ausbildung gewährleisten und muß von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.

    1.4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat sich schon immer für den höchsten Sicherheitsstandard eingesetzt.

    2. Inhalt des Kommissionsvorschlags

    2.1. Die Kommission betrachtet auch im vorliegenden Falle eine Richtlinie des Rates als geeignetes Verfahren zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Harmonisierung der Prüfungsvorschriften. Rechtsgrundlage ist der Artikel 75, Absatz 1, Buchstabe C EG-Vertrag. Damit ist de Text auch für den EWR von Bedeutung.

    2.2. Da der EG-Schulungsnachweis für Sicherheitsberater in allen Mitgliedstaaten sowie in den EWR-Staaten Gültigkeit besitzt, muß in allen Staaten ein gleich hohes Niveau der Prüfungsbedingungen gewährleistet sein. Der Vorschlag der Kommission dient diesem Ziel.

    2.3. Im Richtlinienentwurf werden zunächst Ziel und Geltungsbereich festgelegt sowie die wichtigsten Begriffe definiert.

    2.4. Artikel 3 legt Einzelheiten der Prüfung fest: durch Bezugnahme auf die Basisrichtlinie werden Anforderungsprofil, der Fragenkatalog und die schriftliche Form festgelegt.

    2.5. Artikel 4 bestimmt eng umrissene Ausnahmen für die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten, die in ihrem Unternehmen nur mit bestimmten gefährlichen Gütern zu tun haben.

    2.6. Weitere Artikel enthalten die Mindestanforderungen und Zulassungserfordernisse für Prüfungsstellen sowie das Verfahren, nach dem der für diese Richtlinie zuständige Ausschuß vorzugehen hat.

    2.7. Die Richtlinie 96/35/EG schreibt vor, daß die betroffenen Unternehmen bis spätestens 31. Dezember 1999 einen oder mehrere Sicherheitsberater benennen müssen.

    2.8. Der Sicherheitsberater muß nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 96/35/EG Inhaber eines EG-Schulungsnachweises sein.

    Nach Artikel 5 Absatz 2 muß der Bewerber zur Erlangung des Nachweises an einer Schulung teilnehmen und eine Prüfung absolvieren.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Der Ausschuß begrüßt den Vorschlag der Kommission. Er dient der Umsetzung der Richtlinie 96/35/EG und kann somit zur weiteren Verbesserung der Sicherheit von Gefahrguttransporten beitragen.

    3.2. Harmonisierte Vorschriften können auch dazu beitragen, einen unerwünschten "Prüfungstourismus" zwischen den Mitgliedstaaten durch unterschiedliche Bedingungen für die Prüfung zu verhindern.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Für Schulung und Prüfung nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 96/35/EG sowie die dafür erforderlichen Vorbereitungen (Erstellung des Fragenkatalogs, Benennung der Prüfungsstelle) ist ein ausreichender Zeitraum erforderlich.

    Dieser Zeitraum sollte mindestens 12 Monate umfassen. Die erforderlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten deshalb noch vor dem 1. Januar 1999 erlassen werden. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, dieses Datum zu übernehmen.

    4.2. Zu Artikel 3 wird vorgeschlagen, in einem neuen Absatz 6 folgende Vorschriften zusätzlich einzufügen:

    a) Zeitumfang der Prüfung;

    b) Anzahl der Prüfungsfragen bei dem Nachweis für nur einen oder zwei Verkehrsträger;

    c) Während der Prüfung zugelassene Unterlagen (z. B. internationale und nationale Rechtsvorschriften).

    4.3. Zu Artikel 3 Absatz 5 wird vorgeschlagen, ihn durch folgenden Text zu ersetzen:

    "Schwerpunkte der Fragen sind aus den im Anhang II der Richtlinie 96/35/EG aufgeführten Sachgebieten zu entnehmen."

    4.4. Artikel 4 Absatz 2 sollte entfallen. Die Kommission kann nicht - zudem in einem zeitaufwendigen Verfahren - alle zulässigen Ausnahmen überprüfen.

    4.5. Artikel 8 ist überfluessig, da er lediglich auf ein bereits bestehendes Gremium verweist.

    4.6. Zu Artikel 9 wird auf die Allgemeinen Anmerkungen unter Ziffer 4.1 zur schnellstmöglichen Umsetzung der Prüfungsvorschriften verwiesen.

    4.7. Die Kommission widerspricht in Artikel 9 Absatz 1 den Terminvorschriften in Richtlinie 96/35/EG, wonach Sicherheitsbeauftragte zum 1. Januar 2000 bestellt sein müssen. Da sie dementsprechend zuvor an Schulung und Prüfung teilnehmen müssen, ist der Termin für die Anwendung dieser Rechtsvorschrift - 1. Januar 2000 - eindeutig zu spät.

    4.8. Artikel 9 Absatz 3 enthält einen falschen, durch Druckfehler verursachten Termin.

    Brüssel, den 9. September 1998.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. C 148 vom 14.5.1998, S. 21.

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