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Document 51998AC1122

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft"

    ABl. C 407 vom 28.12.1998, p. 30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998AC1122

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft"

    Amtsblatt Nr. C 407 vom 28/12/1998 S. 0030


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" () (98/C 407/06)

    Der Rat der Europäischen Union beschloß am 6. Februar 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 8. Juli 1998 an. Berichterstatter war Herr Moreland.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 357. Plenartagung (Sitzung vom 9. September 1998) mit 93 gegen 3 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung: Kommissionsvorschlag

    1.1. Dieser Richtlinienvorschlag ist das Ergebnis der Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission von 1995 (). Streng genommen bildet er jedoch die letzte Serie von Rechtsvorschriften, die auf das ursprüngliche Grünbuch über Urheberrecht und die technologische Herausforderung von 1988 () zurückzuführen sind. Wahrscheinlich ist das der wichtigste Vorschlag.

    1.2. Für diese Richtlinie gibt es zwei Hauptgründe: Zunächst sollen die Harmonisierungsarbeiten zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten im Anschluß an das Grünbuch fortgesetzt werden, und sodann sollen die jüngsten Verträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Urheberrecht und über Darbietungen und Tonträger, die im Dezember 1996 in Genf angenommen wurden, in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

    1.3. Der Vorschlag liegt generell auf der Linie der Bemerkungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Grünbuch und der WIPO-Verträge. Die Kommission ließ sich von den folgenden vier Gesichtspunkten leiten. Sie will dafür sorgen, daß

    1.3.1. das Binnenmarktgeschehen nicht gestört wird;

    1.3.2. die Mitgliedstaaten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips einen möglichst großen Spielraum behalten;

    1.3.3. die geistigen Eigentumsrechte, zumal die Rechte an On-line-Produkten, geschützt sind;

    1.3.4. sich ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, geistige Eigentumsrechte zu schützen, und den Rechten der Nutzer und der Allgemeinheit einstellt.

    1.4. Kernfrage der Debatte ist, in welchem Umfang bei der Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte bestimmte Ausnahmen der Auslegung durch die einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden sollten. Mit anderen Worten, den Mitgliedstaaten wird nach dem vorliegenden Entwurf ein erheblicher Ermessensspielraum in bezug auf den genauen Umfang dieser Ausnahmen eingeräumt. Diese Ausnahmen erstrecken sich u.a. auf das Fotokopieren und die nichtgewerbliche Nutzung zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen, die Berichterstattung über Tagesereignisse und die Bereitstellung von Bibliotheken und ähnlichen öffentlichen Informationseinrichtungen. Die Kommission will mit ihrem Ansatz im wesentlichen sicherstellen, daß einerseits keine Handelsschranken bestehen und andererseits die Nichteinmischung in die kulturellen Angelegenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Bei der Analyse des Kommissionsvorschlags sollte von dem Wunsch der Kommission nach Herstellung eines Gleichgewichts ausgegangen werden, wobei hauptsächlich zu gewährleisten ist, daß durch die Ausnahmeregelungen nicht eindeutig Schranken für den innergemeinschaftlichen Handel aufrechterhalten oder errichtet werden. In diesem Sinne liegt der Ansatz der Kommission auf der Linie der Ansicht, die der Ausschuß zum Grünbuch von 1995 vertreten hat, wo er die Notwendigkeit betonte, daß in Anbetracht der Komplexität und der Unterschiede der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Prioritäten gesetzt werden müßten.

    2.2. Angesichts der Komplexität der Materie, der langen Dauer gemeinschaftlicher Gesetzgebungsverfahren und der begrüßenswerten Absicht der Kommission, sich auf die wesentlichen Hindernisse für den Binnenmarkt zu beschränken, ist dieser Ansatz durchaus angemessen. Sobald diese Probleme allerdings zu Handelshindernissen zu werden drohen, müssen sie ebenso wie jede andere Störung, die sich zu einer solchen Hürde entwickeln kann, so schnell wie möglich angepackt werden.

    2.3. Der Ausschuß ist gegen Änderungen an den Abschnitten des Richtlinienentwurfs, in denen die Kommission lediglich Teile der WIPO-Verträge in Gemeinschaftsrecht umsetzt.

    2.4. Der Ausschuß befürwortet folglich im großen und ganzen den Richtlinienvorschlag, möchte aber einige Bemerkungen dazu vorbringen. Artikel 5 des Richtlinienvorschlags erfordert eindeutig die größte Aufmerksamkeit.

    3. Die einzelnen Artikel

    3.1. Präambel

    3.1.1. Der Richtlinienentwurf enthält zu viele "Erwägungsgründe". Die Gründe, die bloße Wiederholungen des Wortlauts sind, sollten gestrichen werden; erklärende oder den Text ergänzende Passagen hingegen sollten in den eigentlichen Richtlinientext eingefügt werden.

    3.2. Artikel 1 Absatz 2

    3.2.1. Nach "vorbehaltlich" könnte man "ausdrücklich" einfügen, um Streitigkeiten darüber zu verhindern, ob anderslautende Vorschriften frühere Bestimmungen aufheben, wenn deren Ungültigkeit lediglich implizit angenommen wird.

    3.2.2. Der Ausschuß rät der Kommission zur Herausgabe einer kodifizierten Fassung der Richtlinie, damit die Gesamtheit der Vorschriften zum Urheberrecht und den verwandten Rechten auf Gemeinschaftsebene in einem Dokument zugänglich ist und so leichter zitiert werden kann.

    3.3. Artikel 2

    Dieser Artikel stimmt im großen und ganzen mit der Richtlinie zum Vermietrecht () überein. Für viele Mitgliedstaaten besteht die wesentliche Neuerung im Vervielfältigungsrecht in der Bedingung, daß dieses Recht sowohl für die zeitweilige oder vorübergehende als auch für die ständige Vervielfältigung gilt. Das ist zu begrüßen: die Informationsgesellschaft wird nur dann Fortschritte machen, wenn es die Inhaber von Rechten in der Hand haben, welcher ausschließlichen gewerblichen Nutzung, die weitgehend über die Anfertigung und Verwendung zeitweiliger oder vorübergehender Vervielfältigungsstücke erfolgt, ihre über das Netz zugänglichen Werke zugeführt werden.

    3.4. Es sollte zur Kenntnis genommen werden, daß kein ausschließliches Recht für Mehrkanal-Sendungen eingeräumt wird.

    3.5. Artikel 3

    In Artikel 3 Absatz 1 wird in einer sehr sorgfältig abgefaßten Definition versucht, das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers zu behandeln, jede On-line-Veröffentlichung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten einschließlich - ohne darauf beschränkt zu sein - der Zugänglichmachung des Werkes im World Wide Web. Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden zu gewährleisten, daß die Definition dem Wandel der Technologie standhält: Insbesondere durch die Verwendung intelligenter Komponenten und des Einsatzes einer benutzerfreundlichen statt schwer handhabbaren Technologie - mit anderen Worten durch den pro-aktiven Einsatz der Technologie, um den Web-Nutzern Vervielfältigungsstücke der Werke zugänglich zu machen, ohne daß die Web-Nutzer selbst das Werk über einen Web-Browser anfordern müssen.

    3.6. Artikel 4

    3.6.1. In diesem Artikel geht es um das Verbreitungsrecht, vor allem das Recht von Urheberrechtsinhabern, über die Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke ihrer Werke zu verfügen. Die rechtliche Kernfrage ist, ob dieses Recht durch einen Erstverkauf allein in der Gemeinschaft oder weltweit "erschöpft" sein sollte. Anders ausgedrückt geht es darum, ob die Einfuhr eines rechtmäßigen materiellen Vervielfältigungsstücks eines Werkes von einem Ort außerhalb der Gemeinschaft, für das vorschriftsgemäß die Verkaufsberechtigung an diesem Ort erteilt wurde, ohne Zustimmung des Inhabers gleichwertiger Rechte in der Gemeinschaft zulässig sein sollte. Dieser Frage kommt bei "Parallelimporten" - wie diese Einfuhren genannt werden - aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wo beispielsweise Compact Disks für den Verbraucher häufig billiger sind, besondere Bedeutung zu.

    3.6.2. Nach Ansicht des Ausschusses tut die Kommission angesichts der gegenwärtigen Marktverhältnisse, zumal im Blick auf den Umstand, daß die einschlägigen Bestimmungen der Haupthandelspartner ähnlich lauten, gut daran, an Stelle einer weltweiten nur eine gemeinschaftsweite Erschöpfung vorzuschreiben. Der Ausschuß empfiehlt jedoch eine eindeutigere Formulierung des Passus (ein ähnlicher Wortlaut in der Richtlinie zur Harmonisierung des Markenrechts führte beispielsweise zu Verwirrung und Streit, was vermieden werden sollte).

    3.6.3. Er schlägt einen neuen Artikel 4 Absatz 3 vor:

    "Das Verbreitungsrecht in bezug auf das Original oder ein Vervielfältigungsstück davon erschöpft sich nicht durch den Verkauf oder eine Eigentumsübertragung außerhalb der Gemeinschaft mit oder ohne Einwilligung des Rechteinhabers."

    3.6.4. Eine Ausweitung des Erschöpfungsbereichs könnte jedoch erwogen werden, allerdings nur auf Gegenseitigkeit und durch Verhandlungen, die eine faire und auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhende Behandlung von Werken und Vervielfältigungsstücken von aus der Gemeinschaft stammenden Werken sicherstellen.

    3.7. Artikel 5

    Dieser Artikel handelt von den Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen in Artikel 2 und 3.

    3.7.1. Artikel 5 Absatz 1

    3.7.1.1. Die erste Ausnahme betrifft "vorübergehende Vervielfältigungshandlungen". Damit soll die Zulässigkeit von ephemeren Speicherungshandlungen von Vervielfältigungsstücken des Werks gewährleistet werden, z. B. auf zwischengeschalteten Computerservern zwischen einem Web-Server und dem von einem Endnutzer für einen Web-Browser genutzten Computer. Der Knackpunkt ist, ob die vorübergehende Vervielfältigungshandlung keine "eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" hat: Es sollte vielleicht verdeutlicht werden, daß sich die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung auf die Benutzung des betreffenden Werks, nicht auf seine Übertragung bezieht.

    3.7.1.2. Dieser Passus bedarf der Ergänzung und Klarstellung. Jede Vervielfältigung ist eine Nutzung des Werkes, weswegen das zeitweilige Vervielfältigen von Programmen oder Daten in den Speicher mit dem Ziel, diese zu nutzen oder zugänglich zu machen, beispielsweise der Zugriff auf On-line-Datenbanken, nur mit Genehmigung des Rechteinhabers erlaubt werden sollte.

    3.7.1.3. Der Artikel deckt sich fast lückenlos mit dem Vorschlag der Kommission zur Haftung, der Haftungsfragen bei Online-Betrieb gemeinschaftsweit harmonisieren soll. Zwar sind die Urheberrechtsbestimmungen nicht unbedingt der geeignete Ansatz zur Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Haftung von Dienstleistungsanbietern, da diese einen weiteren Bereich umfaßt als den des geistigen Eigentums; gleichwohl sollten die beiden Richtlinien eng aufeinander abgestimmt werden: Es wäre zweckmäßig, die Haftungsrichtlinie so bald wie möglich nach dieser Richtlinie zu verabschieden, wenn sie nicht parallel behandelt werden können.

    3.7.2. Artikel 5 Absatz 2 und 3

    3.7.2.1. In den übrigen Bestimmungen dieses Artikels sind die genauen Ausnahmen zu dem weiter oben garantierten ausschließlichen Vervielfältigungsrecht aufgeführt. Diese Ausnahmeregelungen werden in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Ganz allgemein befürchtet der Ausschuß, daß eine Ausweitung der Befugnisse der Mitgliedstaaten durch solche Vorschläge Verhältnisse, die als effektive Handelshemmnisse in der Gemeinschaft wirken, aufrechterhalten könnte. Er fordert die Kommission deshalb auf, streng darüber zu wachen, daß die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten in der Praxis nicht zur Entstehung solcher Hindernisse führt.

    3.7.2.2. Am bemerkenswertesten ist die Ausnahmeregelung im Bereich der privaten Vervielfältigung auf Ton-, Bild- oder audiovisuelle Träger durch Einzelpersonen. Der Kommission stehen hier drei Möglichkeiten offen. Sie kann

    - die Rechtsvorschriften zur privaten Vervielfältigung im Sinne eines unbedingten Rechtes, diese zu genehmigen oder zu verbieten, harmonisieren;

    - lediglich die Bestimmungen zur digitalen Vervielfältigung harmonisieren oder

    - die Materie den Mitgliedstaaten überlassen.

    3.7.2.3. Der Ausschuß unterstützt den Ansatz der Kommission, wie er in der Begründung zu Artikel 5 unter Ziffer 6 umrissen wird, d.h. ihre Absicht, die Marktentwicklungen in bezug auf die digitale private Vervielfältigung in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 genau zu beobachten. Bei der Konsultation werden zu Recht technologische Aspekte und das Gleichgewicht der Rechte und Interessen im Vordergrund stehen. Der Ausschuß hofft, daß er dazu gehört wird. Er hofft außerdem, daß sich die Angelegenheit nicht zu lange hinzieht und bald darauf in einen Kommissionsvorschlag mündet.

    3.7.2.4. Unterdessen überläßt es die Kommission ebenfalls zu Recht den Mitgliedstaaten, die private Vervielfältigung zu regeln - der Ausschuß sträubt sich gegen Einschränkungen bei rein privaten Tätigkeiten. Ein besonderes Anliegen ist dem Ausschuß die private Vervielfältigung, wo diese zum Schutz von Kindern erforderlich ist (wenn Eltern Programme aufzeichnen, damit sie diese in Abwesenheit der Kinder sehen können).

    3.7.2.5. Die Beschränkung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) zugunsten sehbehinderter oder gehörgeschädigter Personen sollte angesichts der Tatsache, daß diese Ausnahme nur für eine nichtgewerbliche Nutzung gilt, auf alle Personen, die an einer Behinderung leiden, ausgedehnt werden. Außerdem sollte der Rat die Kommission damit beauftragen, eine Rechtsvorschrift, die diese Ausnahme bindend macht, abzufassen.

    3.7.2.6. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß die den Mitgliedstaaten zugestandenen Ausnahmen diese in die Lage versetzen, solche Tätigkeiten entweder insgesamt aus dem Geltungsbereich des Urheberrechtsschutzes herauszunehmen oder für solche Tätigkeiten ein System angemessener Entschädigungen vorzusehen.

    3.7.2.7. Schließlich gibt es in den geltenden Urheberrechtsbestimmungen aller Mitgliedstaaten viele unbedeutendere Ausnahmen von dem allgemeinen Vervielfältigungsrecht. So gestatten beispielsweise einige Mitgliedstaaten den Einbau einer beiläufig angefertigten Vervielfältigung in eine Sendung oder Filmaufnahmen von einem Gebäude, oder sie führen für Regelungsbehörden das Recht ein, die Übereinstimmung mit ihren Mediennormen zu gewährleisten und zu überwachen. Solche unbedeutenden Ausnahmen sollten durch einen Zusatz zu Artikel 5 Absatz 3 über geringfügige Ausnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht stören, auch weiterhin garantiert werden.

    3.8. Artikel 6

    3.8.1. Durch diesen Artikel soll gewährleistet werden, daß die Mitgliedstaaten einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung und Verbreitung technischer Vorrichtungen vorsehen, "die neben der Umgehung nur einen begrenzt wirtschaftlich bedeutsamen Zweck oder Nutzen haben" und zur Umgehung wirksamer technologischer Maßnahmen vorgenommen werden, die den Schutz von gesetzlich geschützten Urheberrechten und insbesondere die Unterbindung des Kopierens ermöglichen.

    3.8.2. Bei diesem Artikel muß unbedingt die Balance zwischen dem Wunsch der Rechteinhaber, jede Vorrichtung, die dazu dient, technische Hürden zu umgehen, oder eine solche Umgehung als Nebeneffekt gestattet (wie zum Beispiel duale Tonbänder, die neben rechtmäßigen auch unerlaubten Zwecken dienen), genau zu kontrollieren, und dem Recht des Verbrauchers, solche Vorrichtungen für rechtmäßige Zwecke zu nutzen, gewahrt werden. Nach Meinung des Ausschusses wurde die Kommission diesem Ziel gerecht, allerdings sollte sich das Verbot auch auf solche Vorrichtungen erstrecken, bei denen "Verkaufsförderung, Werbung und Vermarktung ausdrücklich auf eine solche Umgehung abgestellt sind".

    3.9. Artikel 7

    Dieser Artikel enthält angemessene Rechtschutzvorschriften gegen die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Wahrnehmung der Rechte. Der Ausschuß stimmt der Bemerkung zu, daß die Schaffung von Informationsprogrammen für die Wahrnehmung der Rechte freiwillig bleiben muß, das heißt, daß sie nicht zu formellen Auflagen, die nach dem Berner Abkommen nicht zulässig sind, führen dürfen.

    3.10. Artikel 8

    3.10.1. Der Ausschuß hat früher gefordert, daß in den Urheberrechtsvorschriften "Rechtsbehelfe" vorgesehen werden. Dieser Artikel legt die Mitgliedstaaten darauf fest, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorsehen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Ausschuß empfiehlt, von den Mitgliedstaaten ein ausführlicheres Verzeichnis von Rechtsbehelfen einschließlich effektiver vorübergehender und kosteneffizienter Rechtsbehelfe zu verlangen.

    3.10.2. Der Ausschuß fordert die Kommission außerdem auf, intensiv darüber zu wachen, daß die Mitgliedstaaten angemessene Rechtsmittel vorsehen, und offensichtliche Mißstände, die den Mitgliedstaaten anzulasten sind, aufzuzeigen.

    3.11. Artikel 10

    Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß mit Artikel 10 Absatz 2 die entsprechende Bestimmung des WIPO-Vertrages übernommen wird. Wenn dadurch Unklarheiten entstehen, sollte die Kommission in einem mit den Verpflichtungen aus diesem Vertrag vereinbaren Umfang für Klärung sorgen.

    3.12. Artikel 11

    Der Ausschuß begrüßt, daß die Kommission alle drei Jahre einen Bericht veröffentlichen will und daß er zu den offiziellen Adressaten gehören soll.

    Brüssel, den 9. September 1998.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 6.

    () "Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" - KOM(95) 382 endg. vom 19.7.1995 - ABl. C 97 vom 1.4.1996.

    () "Grünbuch über Urheberrecht und die technologische Herausforderung - Urheberrechtsfragen, die sofortiges Handeln erfordern" - KOM(88) 172 endg. vom 7.6.1998 - ABl. C 71 vom 23.3.1989.

    () Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19.11.1992 zum "Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums" - ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61 - Stellungnahme CES 876/91 - ABl. C 269 vom 14.10.1991, S. 54.

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