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Document 51998AC0793

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden"

ABl. C 235 vom 27.7.1998, p. 31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AC0793

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden"

Amtsblatt Nr. C 235 vom 27/07/1998 S. 0031


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden" () (98/C 235/07)

Der Rat beschloß am 6. März 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 99 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 6. Mai 1998 an. Berichterstatter war Herr Kubenz.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 355. Plenartagung (Sitzung vom 27. Mai 1998) mit 111 Ja-Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die vorgeschlagene Richtlinie soll die Richtlinie 83/182/EWG () über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel und die Richtlinie 83/183/EWG () über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in der durch die Richtlinie 89/604/EWG () geänderten Fassung ersetzen.

1.2. Die Richtlinie soll die bisherigen Richtlinien konsolidieren und aktualisieren. Probleme, die bei der Anwendung aufgetreten sind, sollen gelöst werden und den Erwartungen der Bürger an den Binnenmarkt und der damit verbundenen Freizügigkeit, Rechnung getragen werden.

1.3. Dem Vorschlag zufolge erheben die Mitglieder auf Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes endgültig in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, keine Zulassungssteuern oder andere Steuern. Bei vorübergehender Wohnsitzverlegung darf dem Vorschlag zufolge das Fahrzeug sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum verwendet werden.

Des weiteren sieht der Kommissionsvorschlag u.a. folgendes vor:

- Erweiterung der Möglichkeit der Verwendung eines Mietwagens in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Zulassung. Der Vorschlag sieht vor, die erneute Vermietung an dieselbe Person nach Ablauf des ersten Mietvertrags in einem anderen Mitgliedstaat und unter weiterem Verbleib des Fahrzeugs auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuzulassen.

- Recht der Familienangehörigen des Fahrzeugeigentümers auf Benutzung des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung. Das gleiche Recht gilt auch für andere Personen, die keine Angehörigen sind, sofern der Eigentümer sich ebenfalls im Fahrzeug befindet.

- Größere Flexibilität beim Benutzungsrecht für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes arbeiten; diese Personen dürfen ihr Fahrzeug in dem Mitgliedstaat ihrer Beschäftigung neun Monate je Zwölfmonatszeitraum verwenden.

- Keine Erhebung von Steuern seitens der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrzeug während der zulässigen Dauer seiner vorübergehenden Verwendung beschädigt wird und die Reparaturkosten höher sind als der Wert des Fahrzeugs.

- Aufhebung der steuerlichen Sonderregelungen für Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit Heirat oder Erbfällen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

- Verständigung zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bei Streitfällen bezüglich des angeblichen Wohnsitzes einer Person.

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen der Tatsache Rechnung, daß gerade bei Hindernissen für den freien Verkehr von Personenfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten die Bürger in der Europäischen Union sehr empfindlich reagieren. Derartige Hindernisse - ganz gleich ob steuerlicher oder sonstiger Art - beeinträchtigen den Personenverkehr, da in vielen Fällen das Auto das bevorzugte Transportmittel ist.

2.2. Der Ausschuß begrüßt die vorgeschlagene Richtlinie.

2.3. Der Ausschuß ist sich aber darüber im klaren, daß es zu Einnahmeverlusten bei den Mitgliedstaaten, die Zulassungssteuern erheben, kommen kann. Die Höhe der Einnahmeverluste erscheint aber in Anbetracht der geringen Anzahl von Fällen nicht zu hoch. Die betroffenen Mitgliedstaaten könnten die Ausfälle zum Beispiel mit höheren Mineralölsteuern kompensieren (siehe hierzu auch die Tabelle im Anhang).

2.4. Der Ausschuß hofft, daß durch die neue Richtlinie die Rechte der europäischen Bürger klarer zum Ausdruck kommen und gleichzeitig der Mißbrauch von Steuervorteilen verhindert wird.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Zu Artikel 2 "Definitionen"

3.1.1. In Artikel 2 (f) wird der Begriff Familie definiert. Der Ausschuß weist darauf hin, daß es in einigen Mitgliedstaaten hierzu Definitionen gibt, die umfassender sind und weitere Formen von Lebensgemeinschaften mit einschließen ().

3.2. Zu Artikel 4 "Voraussetzungen, unter denen im Anschluß an eine Verlegung des Wohnsitzes keine Steuern fällig werden"

3.2.1. Im Artikel 4.1 (b) wird die Bezeichnung "in Gebrauch genommen" verwendet. Sie ist unklar, weil ein Datum der Ingebrauchnahme so gut wie nie nachweisbar ist. Eindeutiger wäre das Datum der Zulassung auf den Namen des Umziehenden.

3.2.2. Ein besonderes Problem sind Fahrzeugen, die bisher auf den Namen eines nicht mitumziehenden Familienmitgliedes des Umziehenden zugelassen sind.

3.2.3. In Artikel 4.1 (c) wird gefordert, daß das Kraftfahrzeug spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des Wohnsitzes in den Mitgliedstaat verbracht, in den die Person ihren Wohnsitz verlegt hat.

3.2.4. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dieser Passus keine Relevanz hat. Vielmehr sollte hier die Einschränkung des Wiederverkaufs innerhalb eines bestimmten Zeitraums verfügt werden und die maximale Anzahl der Fahrzeuge pro Familie geregelt werden.

3.3. Zu Artikel 5 "Allgemeine Voraussetzungen, unter denen bei der vorübergehenden Verwendung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung keine Steuern fällig werden"

3.3.1. Der Ausschuß ist der Auffassung, daß der Artikel 5.2 thematisch in Artikel 7 gehört. Dann ist eine zeitliche Einschränkung nicht nötig, da sie in Artikel 7 nicht gefordert wird.

3.3.2. Ohnehin muß gefragt werden, wie ein Zeitraum von neun (oder beliebig vielen) Monaten nachweisbar bzw. überprüfbar sein soll, wenn es beim Überschreiten von Binnengrenzen keinerlei Kontrollen bzw. Nachweise gibt.

3.4. Zu Artikel 6 "Fälle der privaten Nutzung, in denen keine Steuern erhoben werden dürfen"

3.4.1. Der Ausschuß schlägt vor, die Fristen für die Autovermietungsunternehmen im Artikel 6 (a) zu verlängern.

3.4.2. Der Ausschuß schlägt folgende Formulierung für den Artikel 6 (d) vor:

"Ein Personenfahrzeug wird von einer im Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung ansässigen Person benutzt, wobei sich die Person, die das Fahrzeug in den Mitgliedstaat der vorübergehenden Verwendung verbracht hat, ebenfalls in dem Fahrzeug befindet."

3.4.3. Der Ausschuß regt an, eine verbindliche Form festzulegen, mit deren Hilfe die Situation, wie sie in Artikel 6 (f) beschrieben ist, dargestellt werden kann und die dann auch von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt wird ().

3.5. Zu Artikel 7 "Fälle der beruflichen Nutzung, in denen keine Steuern erhoben werden dürfen"

3.5.1. Analog zu Artikel 6 (f) regt der Ausschuß auch hier an, eine verbindliche Form festzuschreiben.

3.6. Zu Artikel 8 "Bestimmungen für den Fall der irreparablen Beschädigung eines Fahrzeugs"

3.6.1. Der Ausschuß weist darauf hin, daß der Marktpreis, gerade von älteren Gebrauchtfahrzeugen, schwer zu ermitteln ist.

3.7. Zu Artikel 9 "Ständige Verwendung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat als dem des gewöhnlichen Wohnsitzes"

3.7.1. Der Ausschuß regt an, das Verbot der Nutzung in Artikel 9.3 zu lockern.

3.8. Zu Artikel 12 "Regelung von Streitfällen"

3.8.1. In Artikel 12.3 wird der Kommission ein Entscheidungsrecht bei Streitfällen unter Mitgliedstaaten eingeräumt. Der Ausschuß sieht diese Funktion eher bei dem Europäischen Gerichtshof.

4. Schlußfolgerungen und Zusammenfassung

4.1. Die Verwirklichung des Binnenmarktes verlangt die Freizügigkeit des Personenverkehrs und des Austausches von Gütern, in diesem Fall von privaten Personenwagen. Gleichzeitig erheben einige Mitgliedstaaten Zulassungssteuern auf Personenkraftwagen, um damit fiskalische und politische Ziele zu verfolgen

4.2. Der Ausschuß meint, daß mit dieser Richtlinie und den vom Ausschuß vorgetragenen Bemerkungen die Rechte der Bürger, insbesondere wenn sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, gestärkt werden und gleichzeitig das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten gewährt bleibt, Steuern zu erheben.

Brüssel, den 27. Mai 1998.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 75.

() ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 59 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl. C 131 vom 12.6.1976, S. 50).

() ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 64 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl. C 131 vom 12.6.1976, S. 49).

() ABl. L 348 vom 29.11.1989, S. 28 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, ABl. C 180 vom 8.7.1987, S. 13).

() Ein besonderes Problem könnten auch Adoptiv- und Pflegekinder sein.

() Einige Mitgliedstaaten verlangen das Ausfuellen von umfangreichen Fragebögen, auch bei kurzfristigem Fahrzeugtausch.

ANHANG zur Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Kraftfahrzeugsteuereinnahmen 1994

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