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Document 51997PC0726

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

/* KOM/97/0726 endg. - CNS 97/0360 */

ABl. C 32 vom 30.1.1998, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0726

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika /* KOM/97/0726 endg. - CNS 97/0360 */

Amtsblatt Nr. C 032 vom 30/01/1998 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika (98/C 32/09) KOM(97) 726 endg. - 97/0360(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 11. Dezember 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß des Rates vom Juni 1996 wurde die Kommission ermächtigt, mit Kanada, der Russischen Föderation, den Vereinigten Staaten und jedem anderen interessierten Drittland eine Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden auszuhandeln.

Mit Beschluß des Rates vom Juli 1997 wurde die Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden mit Kanada und der Russischen Föderation genehmigt und die Kommission aufgerufen, ihre Bemühungen um den Abschluß einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu intensivieren, die der Vereinbarung mit Kanada und der Russischen Föderation entspricht.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates (1), insbesondere in ihrem Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, wird auf internationale Normen für humane Fangmethoden Bezug genommen, denen die Fangmethoden der Drittländer, die die Verwendung von Tellereisen nicht verboten haben, entsprechen müssen, damit diese Länder Pelze bestimmter Tierarten und aus ihnen hergestellte Waren in die Gemeinschaft ausführen dürfen.

Die wesentlichen Ziele der Vereinbarung sind die Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Herstellung und Verwendung der Fallen, die einen ausreichenden Schutz der gefangenen Tiere vor unnötigen Qualen gewährleisten, und die Erleichterung des Handels zwischen den Parteien mit Fallen, Pelzen der unter die Vereinbarung fallenden Tierarten und daraus hergestellten Waren.

Für die Durchführung dieser Vereinbarung muß ein Zeitplan aufgestellt werden, damit die Übereinstimmung der Fallen mit den durch die Vereinbarung festgelegten Normen im Hinblick auf ihre Zertifizierung geprüft werden kann und die nicht zertifizierten Fallen ersetzt werden.

Die diesem Beschluß beigefügte Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift steht im Einklang mit den vorgenannten Verhandlungsdirektiven; damit wird sie dem Begriff "international vereinbarte humane Fangnorm" nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 gerecht.

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Normen für humane Fangmethoden sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Vereinbarung in Form einer Vereinbarten Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika wird genehmigt.

Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

(1) ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT

1. Während der Verhandlungen über die in Absatz 8 genannte Vereinbarung über die Entwicklung eines gemeinsamen Rahmens für die Beschreibung und Bewertung der Fortschritte beim Einsatz humanerer Fallen und bei der Anwendung humanerer Fangmethoden bestätigen die Vertreter der Europäischen Kommission und der Vereinigten Staaten von Amerika, daß die folgende Vereinbarung getroffen wurde.

2. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft sind der Ansicht, daß die Normen im Anhang dieser Vereinbarung einen solchen gemeinsamen Rahmen darstellen und eine Grundlage für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Weiterentwicklung und Durchführung dieser Normen durch die jeweiligen zuständigen Behörden bieten.

3. Die Vereinigten Staaten von Amerika befürworten die beigefügten Normen und halten sie als einen solchen gemeinsamen Rahmen für humane Methoden beim Fang bestimmter Festland- und halbaquatischer Säugetierarten für geeignet, der von ihren zuständigen Behörden anzuwenden ist, betonen aber zugleich, daß sie deshalb nicht die Absicht haben, die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Vereinigten Staaten für die Regelung des Einsatzes von Fallen und der Anwendung von Fangmethoden zu ändern.

4. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft beabsichtigen, die Programme ihrer jeweiligen Behörden für Forschung, Entwicklung, Überwachung und Ausbildung, mit denen der Einsatz humanerer Fallen und die Anwendung humanerer Fangmethoden gefördert werden, zu unterstützen. Sie erkennen die Notwendigkeit an, die Normen im Anhang dieser Vereinbarung entsprechend den neuen technischen und wissenschaftlichen Informationen und Daten, die sich aus diesen Programmen ergeben, neu zu bewerten.

5. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft haben ferner die Absicht, ihre zuständigen Behörden zu ermutigen, die Fortschritte bei der Durchführung der Normen im Anhang dieser Vereinbarung zu überwachen und darüber zu berichten.

6. Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft bestätigen, daß diese Vereinbarung ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation unberührt läßt.

7. Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika bekunden ihre Absicht, einander auf Antrag einer Partei zu allen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder den beigefügten Normen zu konsultieren, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

8. Der in den beigefügten Normen gebrauchte Ausdruck "Vereinbarung" bezeichnet die Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen Kanada, der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation.

ANHANG

NORMEN FÜR HUMANE FANGMETHODEN FÜR BESTIMMTE FESTLAND- UND HALBAQUATISCHE SÄUGETIERARTEN

TEIL I: NORMEN

1. ZIEL, GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN ÜBER DIE NORMEN

1.1. Ziel

Ziel der Normen ist die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus und weiterer Verbesserungen des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere.

1.2. Grundsätze

1.2.1. Um zu beurteilen, ob eine Fangmethode human ist, muß das Befinden der gefangenen Tiere beurteilt werden.

1.2.2. Die Frage, welche Fangmethoden als human zu bezeichnen sind, wird anhand der Einhaltung der in den Kapiteln 2 und 3 der Normen dargelegten Anforderungen beurteilt.

1.2.3. Die Normen sind so festzulegen, daß die Fallen selektiv und wirksam sind und den Anforderungen der betreffenden Partei hinsichtlich der menschlichen Sicherheit entsprechen.

1.3. Allgemeine Erwägungen

1.3.1. Das Befinden von Tieren wird festgestellt, indem gemessen wird, in welchem Maß sie mit einer Herausforderung der Umwelt fertig bzw. nicht fertig werden. Da die Methode zur Überwindung einer Herausforderung ihrer Umwelt je nach Tieren verschieden ist, sollten zur Ermittlung des Befindens eine Serie von Größen gemessen werden.

Das Befinden gefangener Tiere sollte auf Grund der Physiologie, Verletzungen und des Verhaltens solcher Tiere gemessen werden. Da einige dieser Indikatoren für verschiedene Arten noch nicht untersucht worden sind, sind weitere Untersuchungen notwendig, um gegebenenfalls innerhalb der Normen weitere Grenzwerte festzulegen.

Obwohl das Befinden der gefangenen Tiere sehr unterschiedlich sein kann, wird das Adjektiv "human" nur für Fangmethoden angewandt, mit denen ein Mindestmaß an Wohlbefinden des gefangenen Tieres gesichert werden kann, wenn auch eingeräumt wird, daß beispielsweise bei Tötungsfallen das Befinden vorübergehend auf einen sehr niedrigen Stand sinken kann.

1.3.2. Für die Normen zur Bescheinigung von Fallen sind u. a. folgende Grenzwerte festgelegt worden:

a) für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist;

b) für Tötungsfallen: die Zeit, die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abläuft, und Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres.

1.3.3. Unbeschadet der Tatsache, daß die Fangmethoden den Grenzanforderungen der Absätze 2.4 und 3.4 genügen müssen, ist eine weitere Verbesserung der Konzeption und Einstellung von Fallen insbesondere in folgender Hinsicht anzustreben:

a) Verbesserung des Befindens der in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tiere während der Phase der Bewegungseinschränkung;

b) beschleunigtes Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der in Tötungsfallen gefangenen Tiere und

c) Minimierung des Fangs von anderen Tierarten als den Zielarten.

2. ANFORDERUNGEN AN BEWEGUNGSEINSCHRÄNKENDE FANGMETHODEN

2.1. Begriffsbestimmung

Bewegungseinschränkende Fangmethoden: Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, gefangene Tiere nicht zu töten, sondern ihre Bewegung so einzuschränken, daß sie vor dem Menschen nicht mehr fliehen können.

2.2. Parameter

2.2.1. Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode den Normen entspricht, muß das Befinden des gefangenen Tieres beurteilt werden.

2.2.2. Die Parameter müssen Indikatoren für das Verhalten und Verletzungen gemäß den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 umfassen.

2.2.3. Die Größenordnung der Reaktion auf diese Parameter ist zu bestimmen.

2.3. Indikatoren

2.3.1. Folgende Verhaltensindikatoren sind Anzeichen eines schlechten Befindens der gefangenen Tiere:

a) Bißreaktion gegen eigene Körperteile, die zu schweren Verletzungen führen (Selbstmutilation) oder

b) übermäßige Immobilität und Reaktionsmangel.

2.3.2. Folgende Verletzungen sind Indikatoren für ein schlechtes Befinden gefangener Wildtiere:

a) Knochenbrüche

b) Ausrenkung von Gelenken des Carpus oder Tarsus

c) Sehnen- oder Ligamentrisse

d) stärkere Knochenhautverletzungen

e) ernsthafte äußere oder innere Blutung

f) größere Skelett- oder Muskelschädigung

g) Blutleere in einem Glied

h) Bruch eines Zahns der zweiten Generation und Sichtbarwerden der Pulpahöhle

i) Schädigung eines Auges einschließlich der Cornea

j) Verletzung des Rückenmarks

k) ernsthafte Schädigung eines inneren Organs

l) Schädigung des Myokards

m) Amputation

n) Tod.

2.4. Grenzwert

Eine bewegungseinschränkende Fangmethode genügt den Normen, wenn

a) die Daten über mindestens 20 Exemplare einer einzigen Zielart verfügbar sind;

b) bei mindestens 80 % der gefangenen Tiere keine der in den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 genannten Indikatoren feststellbar sind.

3. ANFORDERUNGEN AN TÖTUNGSFANGMETHODEN

3.1. Begriffsbestimmung

Tötungsfangmethoden: Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, die gefangenen Exemplare der Zielarten zu töten.

3.2. Parameter

3.2.1. Die Dauer bis zum Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus ist zu bestimmen, und es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d. h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert.

3.2.2. Die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu überwachen, indem der Cornealreflex und der Augenlidreflex oder andere wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter (1) geprüft werden.

3.3. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.4. Grenzwert

Eine Tötungsfangmethode entspricht der Norm, wenn

a) Daten über mindestens zwölf Exemplare der gleichen Zielart verfügbar sind;

b) mindestens 80 % der gefangenen Tiere binnen der vorgeschriebenen Dauer Bewußtsein und Empfindungsvermögen verloren haben und bis zum Tod in diesem Zustand bleiben.

TEIL II: ARTENLISTE UND ZEITPLAN

4. ARTENLISTE GEMÄSS ARTIKEL 3 UND ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

4.1. Artenliste

Die Normen gelten für folgende Arten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusätzliche Arten werden künftig je nach Zweckmäßigkeit aufgenommen.

4.2. Durchführungszeitplan (2)

4.2.1. Die zuständigen Behörden prüfen die Fangmethoden, um nachzuweisen, daß sie diesen Normen genügen, und zwar

a) bei bewegungseinschränkenden Fangmethoden drei bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung, je nach den Prüfungsprioritäten und der Verfügbarkeit von Prüfanlagen und

b) bei Tötungsfangmethoden fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung.

4.2.2. Die jeweiligen zuständigen Behörden verbieten innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der in 4.2.1 genannten Zeiträume den Einsatz der Fallen, die diesen Normen nicht genügen.

4.2.3. In Abweichung von Absatz 4.2.2 kann eine zuständige Behörde, die feststellt, daß die Ergebnisse der Fallenprüfung die Bescheinigung der Fallen für bestimmte Arten oder unter bestimmten Umweltbedingungen nicht rechtfertigen, die Verwendung von Fallen bis zum Abschluß der Forschung über Ersatzfallen vorläufig weiter erlauben. In diesen Fällen haben die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten einander die zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Fallen und den Stand des Forschungsprogramms im voraus zu notifizieren. Tritt ein solcher Fall in den Vereinigten Staaten auf, so haben die zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten diese Informationen der Regierung der Vereinigten Staaten zwecks Weitergabe an die Europäische Gemeinschaft zu übermitteln.

4.2.4. Außer in den in 4.2.3 genannten Fällen und in Abweichung von Absatz 4.2.2 kann eine zuständige Behörde in einzelnen Fällen zu folgenden Zwecken Abweichungen gewähren, falls diese mit den Zielen der Normen im Einklang stehen:

a) Wahrung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit,

b) Schutz öffentlichen und privaten Eigentums,

c) Forschung, Bildung und Umweltschutz für die Zwecke der Bestandsaufstockung, der Wiederansiedlung und der Züchtung oder zum Schutz von Flora und Fauna,

d) Einsatz traditioneller Fallen aus Holz, die für die Erhaltung des kulturellen Erbes der Ureinwohner unerläßlich sind.

Vor Anwendung dieser Bestimmungen haben die Vereinigten Staaten oder die Europäische Gemeinschaft derartige Abweichungen unter Angabe der Gründe und der Bedingungen schriftlich zu notifizieren. Im Fall der Vereinigten Staaten haben die zuständigen Behörden diese Informationen an die Regierung der Vereinigten Staaten zwecks Weitergabe an die Europäische Gemeinschaft zu richten.

4.2.5. Konsultationen zu den in 4.2.3 und 4.2.4 genannten Themen werden auf Antrag der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Gemeinschaft gemäß Absatz 7 der Vereinbarten Niederschrift abgehalten.

TEIL III: LEITLINIEN

5. LEITLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG VON FALLEN UND FORSCHUNG ZUR ANPASSUNG DER FANGMETHODEN

Die Untersuchungen zur Prüfung der Fangmethoden sollten im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung der Normenanforderungen und eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen der guten Experimentalpraxis durchgeführt werden.

Sollten Prüfverfahren im Rahmen der internationalen Normenorganisation (ISO) festgelegt und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Fangmethoden mit bestimmten oder allen Anforderungen der Normen bestimmt sein, so sind diese sinngemäß anzuwenden.

5.1. Allgemeine Leitlinien

5.1.1. Die Prüfungen sind nach umfassenden Studienprotokollen durchzuführen.

5.1.2. Zur Prüfung der Fallen ist die Funktionsweise des Fangmechanismus zu prüfen.

5.1.3. Die Prüfung der Fallen im Einsatzgebiet ist insbesondere zur Beurteilung der Selektivität vorzunehmen. Diese Prüfung kann auch verwendet werden, um Daten über die Effizienz des Fangens und die Sicherheit der Anwender zu erfassen.

5.1.4. Bewegungseinschränkende Fallen sollten in einem Gehege geprüft werden, um insbesondere die Verhaltens- und physiologischen Parameter beurteilen zu können. Tötungsfallen sind in einem Gehege zu prüfen, damit insbesondere die Empfindungslosigkeit der gefangenen Tiere festgestellt werden kann.

5.1.5. Bei den Feldversuchen sind die Fallen täglich zu prüfen.

5.1.6. Die Wirksamkeit von Tötungsfallen, die Empfindungslosigkeit herbeizuführen und die Zieltiere zu töten, ist mit bei Bewußtsein befindlichen, bewegungsfähigen Tieren im Labor oder einem Gehege sowie in Feldmessungen zu prüfen. Die Fähigkeit der Falle, vitale Organe der Zieltiere zu treffen, ist zu prüfen.

5.1.7. Die Reihenfolge der Prüfverfahren kann geändert werden, um sicherzustellen, daß die Fallen auf die wirksamste Weise geprüft werden.

5.1.8. Die Fallen sollten den Anwender bei normalem Gebrauch keinen ungebührlichen Gefahren aussetzen.

5.1.9. Gegebenenfalls ist bei der Prüfung der Fallen eine breitere Serie von Messungen durchzuführen. Die Feldprüfungen sollten Studien über die Auswirkungen der Fallenstellung sowohl auf Ziel- wie auch Nichtzielpopulationen umfassen.

5.2. Umstände der Prüfung

5.2.1. Die Falle ist nach den Anweisungen des Herstellers oder anderer zuständiger Personen einzustellen und zu verwenden.

5.2.2. Eine Gehegeprüfung sollte den Tieren der Zielarten eine freie Bewegung in geeigneter Umgebung, das Verstecken und ein normales Verhalten erlauben. Sie sollte die Aufstellung von Fallen und die Überwachung der gefangenen Tiere ermöglichen. Die Fallen sind so einzustellen, daß während des ganzen Fangprozesses Video- und Tonaufnahmen gemacht werden können.

5.2.3. Für Feldprüfungen sind Standorte auszuwählen, die für die Praxis repräsentativ sind. Da die Selektivität der Falle und alle möglichen unerwünschten Wirkungen der Falle auf Nichtzielpopulationen wichtige Gründe für die Feldprüfungen sind, müssen eventuell Standorte in verschiedenen Habitatstypen gewählt werden, in denen verschiedene Nichtzielarten vorkommen. Bilder jeder Falle und ihrer allgemeinen Umgebung sind aufzunehmen. Die Identifizierungsnummer der Falle ist vor und nach einem Fang auf der Fotografie festzuhalten.

5.3. Prüfpersonal

5.3.1. Die Prüfung sollte von ausreichend qualifizierten und ausgebildeten Personen durchgeführt werden.

5.3.2. Das Prüfpersonal sollte mindestens eine im Umgang mit Fallen erfahrene Person umfassen, die zum Fang der in der Prüfung verwendeten Tiere fähig ist, und mindestens eine Person, die mit den Methoden zur Beurteilung des Befindens von in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tieren und mit den Methoden zur Beurteilung der Empfindungslosigkeit von in Tötungsfallen gefangenen Tieren vertraut ist. So ist beispielsweise die Verhaltensreaktion gegenüber der Fallenstellung und die Scheu gegenüber den Fallen von einer hierzu ausgebildeten Person, die mit der Auslegung solcher Daten vertraut ist, zu beurteilen.

5.4. Tiere

5.4.1. Bei Gehegeprüfungen verwendete Tiere sollten gesund und für die Wildpopulation, die mit Fallen bejagt wird, repräsentativ sein. Die verwendeten Tiere sollten keine Erfahrungen mit den zu prüfenden Fallen gemacht haben.

5.4.2. Vor der Prüfung sollten die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und mit Nahrung und Wasser versorgt werden. Die Tiere sollten nicht so untergebracht sein, daß ihr Wohlbefinden stark beeinträchtigt wird.

5.4.3. Die Tiere sollten sich vor der Prüfung mit dem Gehege vertraut machen.

5.5. Beobachtungen

5.5.1. Verhalten

5.5.1.1. Das Verhalten sollte durch ausgebildete Personen, die insbesondere die Ethologie der Zielarten kennen, durchgeführt werden.

5.5.1.2. Die Scheu des Tieres gegenüber der Falle kann geprüft werden, indem das Tier in einer spontan erkennbaren Situation gefangen und anschließend in der geeigneten Situation wieder mit der Falle konfrontiert und sein Verhalten beurteilt wird.

5.5.1.3. Hierbei ist zwischen Reaktionen auf zusätzliche Stimuli und Reaktionen gegenüber der Falle oder der Lage zu unterscheiden.

5.5.2. Physiologie

5.5.2.1. Einige Tiere sollten vor der Prüfung mit telemetrischen Registriergeräten versehen werden (zur Prüfung des Pulses, der Atmung usw.). Die Geräte sind genügend lange vor der Fangprüfung anzubringen, damit sich das Tier vom Streß infolge des Anbringens des Geräts erholen kann.

5.5.2.2. Alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen, um unzureichende oder voreingenommene Beobachtungen und Parameter, insbesondere infolge menschlicher Einfluesse bei der Probenahme, zu eliminieren.

5.5.2.3. Biologische Proben (Blut, Urin, Speichel usw.) sind zu den richtigen Zeitpunkten des Fangprozesses zu entnehmen und der zeitlichen Abhängigkeit der Parameter ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Kontrollarten von Tieren, die anderswo unter guten Bedingungen und für andere Zwecke gehalten werden, und Basisdaten vor dem Fangprozeß sowie bestimmte Bezugsdaten nach Extremstimulierung (z. B. eine Bestätigungs ("Challenge")-Prüfung mit adrenocorticotropen Hormonen) sollten ebenfalls erfaßt werden.

5.5.2.4. Alle biologischen Proben sind nach besten Kenntnissen zu entnehmen und zu lagern, um die Konservierung bis zur Analyse zu gewährleisten.

5.5.2.5. Die Analysemethoden sollten validiert werden.

5.5.2.6. Bei Tötungsfallen sind die neurologischen Prüfungen der Reflexe (Schmerz, Augen usw.) zusammen mit einem Elektroenzephalogramm und/oder Messungen von visuell oder durch Schallreize ausgelösten Reizantworten (VER, SER) durch einen Sachverständigen durchzuführen, damit die erforderlichen Informationen über die Empfindungsfähigkeit des Tieres oder die Wirksamkeit des Tötungsmechanismus erfaßt werden können.

5.5.2.7. Tritt die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der Tiere nicht binnen der im Prüfprotokoll beschriebenen Frist auf, so sollten sie auf humane Weise getötet werden.

5.5.3. Verletzungen und Pathologie

5.5.3.1. Jedes Prüftier ist eingehend zu untersuchen, um jedwede Verletzung beurteilen zu können. Zur Bestätigung möglicher Knochenbrüche sind Röntgenaufnahmen zu machen.

5.5.3.2. Die toten Tiere sind einer weitergehenden pathologischen Untersuchung zu unterziehen. Port-mortem-Prüfungen sind ferner von einem erfahrenen Tierarzt entsprechend der üblichen tierärztlichen Untersuchungspraxis durchzuführen.

5.5.3.3. Die beeinträchtigten Organe und/oder Körperteile sind makroskopisch und gegebenenfalls histologisch zu untersuchen.

5.6. Bericht

5.6.1. Der Prüfbericht sollte sämtliche relevanten Informationen über die Konzeption des Experiments, angewandtes Material und Methoden sowie die Ergebnisse enthalten, insbesondere

a) eine technische Beschreibung der Konzeption der Falle einschließlich ihrer Baustoffe;

b) die Gebrauchsanweisung des Herstellers;

c) eine Beschreibung der Umstände der Prüfung;

d) die Witterungsbedingungen, insbesondere Temperatur und Tiefe der Schneebedeckung;

e) das Prüfpersonal;

f) die Zahl der geprüften Tiere und Fallen;

g) die Gesamtzahl der gefangenen Exemplare der Ziel- und Nichtzielarten und ihre relative Häufigkeit (in der betreffenden Region selten, verbreitet oder häufig vorkommend);

h) die Selektivität;

i) Einzelheiten über nachweisbare Fälle, in denen die Falle ausgelöst und ein Tier verletzt wurde, ohne gefangen zu werden;

j) Verhaltensbeobachtungen;

k) die Werte der gemessenen physiologischen Parameter und Methodologien;

l) eine Beschreibung der Verletzungen und Post-mortem-Prüfungen;

m) die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abgelaufene Zeit;

n) statistische Analysen.

BEGLEITSCHREIBEN

Sehr geehrte . . .,

wie Sie wissen, haben Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission heute eine Vereinbarte Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden unterzeichnet. Ich freue mich, Ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarten Niederschrift folgendes mitteilen zu können.

Wie aus der Vereinbarten Niederschrift hervorgeht, liegt die Zuständigkeit für die Fallen und die Methoden für den Fang von Festland- oder halbaquatischen Säugetierarten in den Vereinigten Staaten in erster Linie bei den Behörden der Bundesstaaten und den Stammesbehörden. Nach unseren Gesprächen über diese Themen teilten uns Vertreter der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten mit, daß sie ihre Bemühungen um humanere Fallen verstärkt hätten und daß die fünfzig Bundesstaaten in einer gemeinsamen Initiative mit mehreren Bundesbehörden damit begonnen hätten, optimale Managementverfahren für Fallen und Fangmethoden zu entwickeln.

Mit optimalen Managementverfahren bezeichnet man ein Verfahren oder eine Kombination aus Verfahren, die als das wirksamste und praktikabelste (technische, wirtschaftliche und soziale) Mittel zur Verminderung oder Vermeidung von Problemen im Zusammenhang mit einer Aktivität gelten. Die Vertreter der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten teilten uns mit, daß sich die optimalen Managementverfahren für Fallen und Fangmethoden auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Daten stützen würden.

Die Vertreter der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten teilten uns mit, daß die optimalen Managementverfahren für Fallen und Fangmethoden in den Vereinigten Staaten gemäß den Normen im Anhang der Vereinbarten Niederschrift entwickelt würden. Ich freue mich ganz besonders, Ihnen mitteilen zu können, daß sich das zur Zeit von den zuständigen US-Behörden durchgeführte Programm nicht auf die neunzehn in den Normen im Anhang der Vereinbarten Niederschrift aufgeführten Arten beschränkt, sondern sich auch auf die anderen zehn aus kommerziellen Gründen in den Vereinigten Staaten gefangenen Pelztierarten erstreckt. Zu diesen Arten gehören der Nerz, der Rotfuchs, der Graufuchs, der Polarfuchs, der Swiftfuchs, die Biberratte, das Opossum, der Skunk, das Katzenfrett und der Vielfraß. Dies stellt einen weiteren wichtigen Schritt der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten dar, mit dem das Befinden der Tiere verbessert werden soll, ein Schritt, dem unseres Wissens nach kein anderes Land und keine internationale Übereinkunft gefolgt ist.

Ferner wiesen die Vertreter der zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten darauf hin, daß für die Mustela ermina und die Ondatra zibethica der Einsatz aller bewegungseinschränkenden Fallen vom Typ der kieferartigen Tellereisen gemäß den Normen im Anhang der Vereinbarten Niederschrift innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen Kanada, der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation verboten sein wird. Von diesen beiden Arten werden in den Vereinigten Staaten jedes Jahr über 2,2 Mio. Tiere gefangen. Sie machen 50 % aller in den Normen aufgeführten Tiere aus, die jedes Jahr in den USA gefangen werden.

In bezug auf den Fang anderer in den Normen beschriebenen Tierarten teilten uns die genannten Behörden mit, daß der Einsatz herkömmlicher bewegungseinschränkender Fallen vom Typ der Tellereisen aus Stahl gemäß den Normen im Anhang der Vereinbarten Niederschrift innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen Kanada, der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation verboten sein wird.

Ich hoffe, diese Ausführungen reichen zur Klärung der Lage in den Vereinigten Staaten aus. Die zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten erwarten und begrüßen eine fortgesetzte Zusammenarbeit in diesem Bereich mit der Europäischen Kommission und anderen interessierten Parteien.

Mit freundlichen Grüßen

BEGLEITSCHREIBEN

Sehr geehrte . . .,

wie Sie wissen, haben unsere Delegationen kürzlich die Verhandlungen über eine Vereinbarte Niederschrift über Normen für humane Fangmethoden abgeschlossen. Ich schreibe Ihnen, um an eine Vereinbarung zu erinnern, die wir über die Bedeutung und die Anwendung der Vereinbarten Niederschrift und der ihr beigefügten Normen getroffen haben.

Gemäß Absatz 6 der Vereinbarten Niederschrift bestätigen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Gemeinschaft, "daß diese Vereinbarung ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation unberührt läßt." Bei der Formulierung dieses Satzes beschlossen wir, daß es nicht nötig ist, den Satzteil "und auch keinen Verzicht auf diese Rechte bedeutet" anzufügen und daß in einem Streitfall oder in einem Verfahren in Zusammenhang mit diesem Absatz sich keine Seite auf diese Weglassung berufen wird.

Falls Sie mit dieser Erklärung einverstanden sind, bitte ich Sie, dies in einem Antwortschreiben zu bestätigen. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

BEGLEITSCHREIBEN

Sehr geehrte . . .,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben, in dem Sie an die Vereinbarung erinnern, die wir über die Bedeutung und die Anwendung der Vereinbarten Niederschrift und der ihr beigefügten Normen getroffen haben.

Hiermit bestätigen wir, daß wir bei der Formulierung des Absatzes 6 der Vereinbarten Niederschrift beschlossen, daß es nicht nötig ist, den Satzteil "und auch keinen Verzicht auf diese Rechte bedeutet" anzufügen und daß in einem Streitfall oder in einem Verfahren in Zusammenhang mit diesem Absatz sich keine Seite auf diese Weglassung berufen wird.

Mit freundlichen Grüßen

(1) In Fällen, in denen weitere Tests notwendig sind, um festzustellen, ob die Fangmethode den Normen entspricht, können zusätzliche Elektroenzephalogramme (EEG), visuell ausgelöste Reizantworten (VER) und durch Schallreize ausgelöste Antworten (SER) aufgenommen werden.

(2) Die Zuständigkeit für die Fallen und die Methoden für den Fang der fraglichen Festland- oder halbaquatischen Säugetierarten liegt in den Vereinigten Staaten in erster Linie bei den Behörden der Bundesstaaten und den Stammesbehörden.

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