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Document 51997PC0691

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster

    /* KOM/97/0691 endg. - COD 97/0356 */

    ABl. C 36 vom 3.2.1998, p. 13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0691

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster /* KOM/97/0691 endg. - COD 97/0356 */

    Amtsblatt Nr. C 036 vom 03/02/1998 S. 0013


    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster (98/C 36/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 691 endg. - 97/0356(COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 12. Dezember 1997)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100A,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der EG-Vertrag verpflichtet die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die europäische Industrie wettbewerbsfähig zu machen, und vor allem dafür zu sorgen, daß die Möglichkeiten der gewerblichen Nutzung der Ergebnisse der Innovations-, Forschungs- und Entwicklungspolitik besser ausgeschöpft werden.

    Technische Erfindungen sind heutzutage von großer Bedeutung, da durch sie bessere und hochwertigere Produkte entstehen, die sich entweder durch eine besondere Funktionstüchtigkeit wie beispielsweise leichtere Verwendung oder Handhabung auszeichnen oder im Verhältnis zum Stand der Technik einen praktischen oder wirtschaftlichen Vorteil aufweisen.

    Die unterschiedliche Ausgestaltung des Gebrauchsmusterrechts in den Mitgliedstaaten führt dazu, daß nicht überall in der Gemeinschaft dieselben Erfindungen schutzfähig sind oder daß Schutzumfang und Schutzdauer voneinander abweichen. Dies steht jedoch im Widerspruch zu der Forderung nach einem transparenten und schrankenlosen Binnenmarkt. Im Hinblick auf die Verwirklichung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist daher eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet unerläßlich.

    Des weiteren müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie im FuE-Bereich zu stärken.

    Wichtig ist vor allem, daß kleine und mittlere Unternehmen in die Lage versetzt werden, innovativ zu sein und schnell auf Marktbedürfnisse zu reagieren.

    Unternehmen und speziell kleine und mittlere Betriebe sowie Forscher müssen sich daher eines Instruments bedienen können, das kostengünstig ist und sich leicht und schnell überprüfen und anwenden läßt.

    Gemessen an diesen Kriterien scheint der Gebrauchsmusterschutz gegenüber dem Patentschutz vor allem für technische Erfindungen mit einer spezifischen Erfindungshöhe die bessere Lösung zu sein.

    Technische Erfindungen sollten überall in der Gemeinschaft auf angemessene Weise geschützt werden.

    Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, lediglich diejenigen einzelstaatlichen Vorschriften anzugleichen, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.

    Die Verwirklichung der mit der Rechtsangleichung verfolgten Zielsetzungen setzt voraus, daß in allen Mitgliedstaaten die Erteilung und der Fortbestand eines Rechts an einem Gebrauchsmuster an die gleichen Bedingungen geknüpft werden. Es liegt daher nahe, eine abschließende Liste aller Voraussetzungen zu erstellen, die eine technische Erfindung erfuellen muß, um in den Genuß des Gebrauchsmusterschutzes zu kommen.

    Diese Schutzvoraussetzungen entsprechen weitestgehend jenen des Patentrechts. Eine Ausnahme bildet allerdings die Erfindungshöhe, an die wegen der Eigenart der gebrauchsmusterschutzfähigen technischen Erfindungen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden müssen.

    Schutzfähig sollten sowohl Produkt- als auch Verfahrenserfindungen sein. Vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen werden sollten nicht nur alle für gewöhnlich nicht patentierbaren Erfindungen, sondern auch Erfindungen im Bereich chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Verfahren, um den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Wirtschaftssektoren gerecht zu werden, sowie Erfindungen betreffend Computerprogramme.

    Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gelten ähnliche Bedingungen wie für die Anmeldung eines Patents. Bei der Gebrauchsmusteranmeldung werden jedoch weder Neuheit noch Erfindungshöhe, sondern nur die formalen Schutzvoraussetzungen geprüft. Ein Recherchenbericht zum Stand der Technik ist nur auf Antrag des Anmelders erforderlich.

    Für das reibungslose Funktionieren des Binnemarktes und die Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs ist es wichtig, daß Schutzumfang und Schutzdauer für eingetragene Gebrauchsmuster in allen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt sind, wobei die Schutzdauer zehn Jahre nicht überschreiten darf.

    Art und Umfang der Rechte aus einem Gebrauchsmuster sind genau zu definieren. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist auf den Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung der Rechte zu verweisen, während der Grundsatz der internationalen Erschöpfung ausdrücklich auszuschließen ist.

    Außerdem sollte die Frage des Doppelschutzes durch Patent und Gebrauchsmuster sowie des Erlöschens und der Nichtigkeit des Gebrauchsmusters geregelt werden.

    Sämtliche Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind an die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und an das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums gebunden. Deshalb dürfen die Bestimmungen dieser Richtlinie auf keinen Fall im Widerspruch zu den Bestimmungen der beiden genannten Übereinkommen stehen. Die sonstigen den Mitgliedstaaten aufgrund der genannten Übereinkommen obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie ist ein Gebrauchsmuster ein eingetragenes Recht, das ausschließlichen Schutz für technische Erfindungen gewährt. In den einzelnen Mitgliedstaaten gelten hierfür folgende Bezeichnungen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Zielsetzung

    Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster.

    KAPITEL II ANWENDUNGSBEREICH

    Artikel 3

    Schutzfähige Erfindungen

    (1) Gebrauchsmuster werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

    (2) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

    a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien als mathematische Methoden;

    b) ästhetische Formschöpfungen;

    c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten;

    d) die Wiedergabe von Informationen.

    Artikel 4

    Schutzausschließungsgründe

    Gebrauchsmuster werden nicht erteilt für:

    a) Erfindungen, deren Verwendung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwendung der Erfindung in einem, mehreren oder allen Mitgliedstaaten durch Gesetz oder eine Verwaltungsvorschrift verboten ist;

    b) Erfindungen betreffend biologisches Material;

    c) Erfindungen betreffend chemische oder pharmazeutische Stoffe oder Verfahren;

    d) Erfindungen betreffend Computerprogramme.

    Artikel 5

    Neuheit

    (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

    (2) Der Stand der Technik umfaßt alles, was vor dem Tag der Anmeldung des Gebrauchsmusters durch schriftliche oder mündliche Beschreibung oder durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

    (3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt von Gebrauchsmusteranmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

    Artikel 6

    Erfinderische Tätigkeit

    Im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn der Anmelder in der Gebrauchsmusteranmeldung in verständlicher und nachvollziehbarer Weise erklärt, daß die Erfindung gemessen am Stand der Technik folgendes aufweist:

    a) entweder eine besondere Funktionstüchtigkeit, etwa in Form einer vereinfachten Verwendung oder Handhabung,

    b) oder einen praktischen oder gewerblichen Vorteil.

    Artikel 7

    Gewerbliche Anwendbarkeit

    (1) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

    (2) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des Absatzes 1.

    KAPITEL III GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNG

    Artikel 8

    Erfordernisse der Anmeldung

    (1) Die Gebrauchsmusteranmeldung muß enthalten:

    a) einen Antrag auf Erteilung eines Gebrauchsmusters,

    b) eine Beschreibung der Erfindung,

    c) einen oder mehrere Ansprüche,

    d) gegebenenfalls die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Ansprüche beziehen,

    e) eine Zusammenfassung.

    (2) Für die Gebrauchsmusteranmeldung ist eine Anmeldegebühr sowie gegebenenfalls eine Recherchengebühr zu entrichten.

    Artikel 9

    Tag der Anmeldung

    Der Anmeldetag einer Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:

    a) einen Hinweis, daß ein Gebrauchsmuster beantragt wird;

    b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

    c) eine Beschreibung der Erfindung und einen oder mehrere Ansprüche.

    Artikel 10

    Erfindernennung

    In der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das Gebrauchsmuster erlangt hat.

    Artikel 11

    Einheitlichkeit der Erfindung

    Die Gebrauchsmusteranmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

    Artikel 12

    Offenbarung der Erfindung

    Die Erfindung ist in der Gebrauchsmusteranmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

    Artikel 13

    Gebrauchsmusteransprüche

    (1) Die Ansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefasst und von der Beschreibung gestützt sein.

    (2) Die Zahl der Ansprüche ist in Anbetracht der Art der Erfindung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

    Artikel 14

    Zusammenfassung

    Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information. Sie kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes und für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 3, herangezogen werden.

    Artikel 15

    Prüfung der Formerfordernisse

    (1) Die zuständige Behörde, die die Gebrauchsmusteranmeldung entgegennimmt, prüft, ob die Anmeldung den Formerfordernissen der Artikel 8 und 10 entspricht und ob der Anmeldung eine Beschreibung und eine Zusammenfassung beigefügt ist.

    (2) Kann ein Anmeldetag nicht zuerkannt werden, gibt die zuständige Behörde dem Anmelder Gelegenheit, im Rahmen der von ihr festgesetzten Bedingungen und Fristen die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die Anmeldung nicht als Gebrauchsmusteranmeldung behandelt.

    (3) Die in Absatz 1 genannte Behörde prüft nicht die in Artikel 5, 6 und 7 genannten Voraussetzungen.

    Artikel 16

    Recherchenbericht

    (1) Steht der Anmeldetag einer Gebrauchsmusteranmeldung fest und gilt die Anmeldung nicht als zurückgenommen, erstellt die zuständige Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, auf Antrag des Anmelders auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und gegebenenfalls der vorhandenen Zeichnungen einen Recherchenbericht zum Stand der Technik auf dem betreffenden Gebiet.

    (2) Die zuständige Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, kann die Erstellung des Recherchenberichts jeder von ihr für sachverständig befundenen Stelle übertragen.

    (3) Der Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder zusammen mit den Abschriften aller angeführten Schriftstücke zugestellt.

    (4) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der von ihnen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften die Erstellung eines Recherchenberichts im Fall einer Verletzungsklage zwingend vorschreiben.

    Artikel 17

    Prioritätsrecht

    (1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat, der Vertragsstaat der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ein Gebrauchsmuster oder Patent vorschriftsmäßig eingereicht hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters für dieselbe Erfindung in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten während einer Frist von zwölf Monaten nach der Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

    (2) Als Prioritätsbegründend wird jede Anmeldung anerkannt, der nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie eingereicht wurde, oder nach zwei- oder mehrseitigen Übereinkommen die Bedeutung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zukommt.

    (3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Anmeldung ist jede Anmeldung zu verstehen, die zur Festlegung des Tags ausreicht, an dem die Anmeldung in dem entsprechenden Mitgliedstaat eingereicht worden ist, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

    Artikel 18

    Interne Priorität

    (1) Jedermann, der vorschriftsmäßig eine Patentanmeldung eingereicht hat, genießt während einer Frist von zwölf Monaten für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht, sofern für die Patentanmeldung nicht bereits ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist.

    (2) Die Vorschriften des Artikels 17 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

    KAPITEL IV RECHTSWIRKUNGEN DES GEBRAUCHSMUSTERS

    Artikel 19

    Schutzdauer

    (1) Die Laufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt vom Anmeldetag an gerechnet sechs Jahre.

    (2) Der Rechtsinhaber kann sechs Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung des Gebrauchsmusters für weitere zwei Jahre stellen.

    (3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist kann der Rechtsinhaber letztmalig eine weitere Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen.

    (4) Die Laufzeit darf in keinem Fall zehn Jahre, vom Tag der Anmeldung an gerechnet, überschreiten.

    Artikel 20

    Rechte aus dem Gebrauchsmuster

    (1) Ist der Gegenstand des Schutzes ein Erzeugnis, so ist der Inhaber des Gebrauchsmusters berechtigt, Dritten zu untersagen, das betreffende Erzeugnis ohne seine Zustimmung herzustellen, zu gebrauchen, zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

    (2) Ist der Gegenstand des Schutzes ein Verfahren, kann der Inhaber des Gebrauchsmusters Dritten untersagen, ohne seine Zustimmung das Verfahren anzuwenden und zumindest das unmittelbar hieraus gewonnene Erzeugnis zu gebrauchen, zum Kauf anzubieten, zu verkaufen oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

    (3) Die dem Gebrauchsmusterinhaber nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Rechte erstrecken sich nicht auf

    a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

    b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den geschützten Gegenstand beziehen.

    (4) Der Gebrauchsmusterinhaber ist berechtigt, das Gebrauchsmuster rechtsgeschäftlich oder im Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.

    (5) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, in Ausnahmefällen Beschränkungen der ausschließlichen Rechte aus einem Gebrauchsmuster vorzusehen, sofern hierdurch die normale Verwertung des Gebrauchsmusters nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Gebrauchsmusterinhabers in angemessener Weise gewahrt bleiben, wobei die Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

    (6) Läßt das Recht eines Mitgliedstaats andere Benutzungen des Gegenstands eines Gebrauchsmusters ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu, die nicht von Absatz 5 erfaßt werden, einschließlich der Benutzung durch staatliche Stellen oder von diesen ermächtigten Dritten, so finden die einschlägigen patentrechtlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung.

    Artikel 21

    Gemeinschaftsweite Erschöpfung der Rechte

    (1) Die Rechte aus einem Gebrauchsmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch ein Gebrauchsmuster geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis von dem Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht worden ist.

    (2) Die Rechte aus dem Gebrauchsmuster erstrecken sich jedoch auf Handlungen, die das hierdurch geschützte Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis außerhalb der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.

    KAPITEL V KUMULIERUNG VON SCHUTZRECHTEN, ERLÖSCHENS- UND NICHTIGKEITSGRÜNDE

    Artikel 22

    Kumulierung von Schutzrechten

    (1) Für dieselbe Erfindung können gleichzeitig oder nacheinander ein Patent und ein Gebrauchsmuster angemeldet werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Wirkung des Gebrauchsmusters nicht eintritt, wenn für dieselbe Erfindung bereits ein Patent erteilt und veröffentlicht wurde.

    (3) Die Mitgliedstaaten, die von der im vorstehenden Absatz genannten Möglichkeit keinen Gebrauch machen, ergreifen geeignete Maßnahmen, damit der Rechtsinhaber im Verletzungsfall aufgrund der beiden Schutzsysteme nicht aufeinanderfolgende Verfahren anstrengen kann.

    Artikel 23

    Erlöschensgründe

    Das Gebrauchsmuster erlischt

    a) nach Ablauf der in Artikel 19 vorgesehenen Laufzeit,

    b) bei Verzicht des Rechtsinhabers auf das Gebrauchsmuster,

    c) bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der fälligen Gebühren (Artikel 8 Absatz 2).

    Artikel 24

    Nichtigkeitsgründe

    (1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters kann nur aus folgenden Gründen gestellt werden:

    a) der Gegenstand des Gebrauchsmusters ist im Sinne der Artikel 3 bis 7 dieser Richtlinie nicht schutzfähig;

    b) das Gebrauchsmuster offenbart die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kann.

    c) der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Gebrauchsmusteranmeldung hinaus;

    d) der Schutzumfang des Gebrauchsmusters wurde erweitert.

    (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so wird die Nichtigkeit durch eine entsprechende Beschränkung des Gebrauchsmusters erklärt. Die Beschränkung kann durch Änderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

    KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    Umsetzung der Richtlinie

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 1999 in Kraft und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften nehmen direkt oder durch einen Zusatz bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Über die Form der Bezugnahme entscheiden die Mitgliedstaaten.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der auf der Grundlage dieser Richtlinie angenommenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit.

    Artikel 26

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 27

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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