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Document 51997PC0619

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines Mechanismus für ein Einschreiten der Kommission zur Beseitigung bestimmter Handelsbehinderungen

    /* KOM/97/0619 endg. - CNS 97/0330 */

    ABl. C 10 vom 15.1.1998, p. 14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0619

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines Mechanismus für ein Einschreiten der Kommission zur Beseitigung bestimmter Handelsbehinderungen /* KOM/97/0619 endg. - CNS 97/0330 */

    Amtsblatt Nr. C 010 vom 15/01/1998 S. 0014


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines Mechanismus für ein Einschreiten der Kommission zur Beseitigung bestimmter Handelsbehinderungen (98/C 10/13) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 619 endg. - 97/0330(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 26. November 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. In seinen Schlußfolgerungen hat der Europäische Rat von Amsterdam am 16. und 17. Juni 1997 die Kommission aufgefordert, zu prüfen, in welcher Weise der freie Warenverkehr wirksam gewährleistet werden kann und dabei auch der Möglichkeit von Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten nachzugehen. Er hat die Kommission ersucht, entsprechende Vorschläge vorzulegen.

    2. Nach Artikel 7a EG-Vertrag umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem insbesondere der freie Verkehr von Waren, der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, nach Maßgabe der Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag zu gewährleisten ist.

    3. Verstöße gegen diesen Grundsatz wie Fälle von Immobilisierung oder Zerstörung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder auch ein plötzliches, ungerechtfertigtes Verbot ihrer Einfuhren können das gute Funktionieren des Binnenmarktes schwerwiegend beeinträchtigen und für geschädigte Personen erhebliche Schäden verursachen, ohne daß mit den in Artikel 169 und 186 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahren diesen Behinderungen in angemessener Zeit ein Ende bereitet werden könnte.

    4. Derartige Beeinträchtigungen können sich nicht nur aus dem Handeln, sondern auch aus dem Nichteinschreiten eines Mitgliedstaats ergeben; dies ist insbesondere der Fall, wenn derartige Handlungen von Privatpersonen ausgehen und der Mitgliedstaat es unterläßt, ihm verfügbare Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und angemessen sind, um den freien Warenverkehr sicherzustellen, ohne jedoch die von der nationalen Rechtsordnung anerkannten Grundrechte zu gefährden.

    5. Wird nicht unverzüglich eingeschritten, so besteht die Gefahr, daß sich die vorgenannten Störungen und Schäden andauern, ausdehnen oder verschlimmern. So könnten die Handelsströme und die ihnen zugrundeliegenden vertraglichen Beziehungen unterbrochen werden.

    6. Derartige Situationen können den Besitzstand und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts in Frage stellen.

    7. Das Gemeinschaftsrecht bietet keine angemessenen Mittel, um dieser Art von Hemmnissen mit der erforderlichen Wirksamkeit und Dringlichkeit ein Ende zu setzen, und für die geschädigten Privatpersonen besteht kein geeignetes Instrument, um ihre Rechte geltend zu machen.

    8. Deshalb sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, auf dem Wege einer Entscheidung bei dem betreffenden Mitgliedstaat zu intervenieren, damit dieser rasch und wirksam Abhilfemaßnahmen für die vorgenannten Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs trifft und die Privatpersonen ihre Rechte in der nationalen Rechtsordnung geltend machen können.

    9. Kommt der betreffende Mitgliedstaat der Entscheidung der Kommission nicht nach, so sollte diese rasch den Gerichtshof aufgrund von Artikel 169 EG-Vertrag anrufen können; dazu sind für das Vorverfahren verbindliche Fristen vorzusehen.

    10. Der Vertrag sieht für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Handlungsbefugnisse vor als die des Artikels 235 EG-Vertrag -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung findet auf offenkundige, eindeutige und ungerechtfertigte Behinderungen des freien Warenverkehrs im Sinne der Artikel 30 bis 36 EG-Vertrag Anwendung, die sich aus einem Handeln oder aus einem Nichteinschreiten eines Mitgliedstaats ergeben, die:

    - eine schwerwiegende Störung des freien Warenverkehrs hervorrufen und

    - einen ernsthaften Schaden für die geschädigten Privatpersonen verursachen und

    - ein unmittelbares Handeln verlangen, um jedes Fortbestehen, jede Ausdehnung oder Verschlimmerung der vorgenannten Störung und des vorgenannten Schadens zu verhindern.

    (2) Im Sinne dieser Verordnung liegt ein Nichteinschreiten vor, wenn ein Mitgliedstaat es gegenüber Handlungen von Privatpersonen unterläßt, ihm verfügbare Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig und angemessen sind, um den freien Warenverkehr sicherzustellen, ohne jedoch die von der nationalen Rechtsordnung anerkannten Grundrechte zu gefährden.

    Artikel 2

    Stellt die Kommission in einem Mitgliedstaat Behinderungen im Sinne von Artikel 1 fest, so richtet sie eine Entscheidung an diesen Mitgliedstaat, die ihn verpflichtet, die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Behinderungen innerhalb der von ihr festgesetzten Frist zu beseitigen.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission eröffnet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach dem Tag, an dem sie über alle die Behinderungen betreffenden Einzelheiten verfügt.

    (2) Vor Erlassen der Entscheidung nach Artikel 2 gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit, seinen Standpunkt innerhalb einer Frist mitzuteilen, die sie nach der Dringlichkeit festlegt. Diese Frist beträgt in jedem Fall zwischen drei und fünf Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Herantretens der Kommission an den Mitgliedstaat.

    (3) Die Kommission erläßt die Entscheidung nach Artikel 2 so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Auslaufen der in Absatz 2 vorgesehenen Frist.

    Artikel 4

    (1) Kommt der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so fordert die Kommission ihn unverzüglich auf, seine Bemerkungen innerhalb einer Frist von drei Tagen vorzulegen.

    (2) Besteht die Behinderung nach Auslaufen der in Absatz 1 genannten Dreitagesfrist fort, so gibt die Kommission unverzüglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie den Mitgliedstaat ausdrücklich auffordert, dieser innerhalb von drei Tagen nachzukommen.

    (3) Hat der Mitgliedstaat nach Auslaufen der in Absatz 2 genannten Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht Folge geleistet, so kann die Kommission unverzüglich den Gerichtshof befassen.

    Artikel 5

    Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung, die sie aufgrund von Artikel 2 erläßt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und teilt interessierten Dritten auf Anfrage unverzüglich den Wortlaut mit.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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