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Document 51997PC0614

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97) 49 endg.)

/* KOM/97/0614 endg. - SYN 97/0067 */

ABl. C 16 vom 20.1.1998, p. 14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0614

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97) 49 endg.) /* KOM/97/0614 endg. - SYN 97/0067 */

Amtsblatt Nr. C 016 vom 20/01/1998 S. 0014


Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97) 49 endg.) (1) (98/C 16/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 614 endg. - 97/0067(SYN)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 27. November 1997)

Erwägungen

1. Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:

"(18.a) Gemäß den Prinzipien der Vorsorge und der Vorbeugung an der Quelle muß die Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe beseitigt werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Rat sollte ferner auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Verschmutzung durch solche Stoffe verabschieden, wobei alle bedeutenden Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen sowie Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Optionen zu prüfen sind."

2. Folgender Erwägungsgrund wird angefügt:

"(38) In den Bestimmungen dieser Richtlinie wird der in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (*) geschaffene Handlungsrahmen übernommen. Die Richtlinie 76/464/EWG sollte deshalb aufgehoben werden, sobald die Maßnahmenprogramme dieser Richtlinie laufen.

(*) ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 13; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48)."

Artikel 1

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Ziel

Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Gewässer in der Gemeinschaft. Dies bedeutet

a) im Hinblick auf Oberflächensüßwasser, Ästuare, Küstengewässer und Grundwasser:

i) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung, Schutz und Verbesserung des Zustands von aquatischen Ökosystemen und von Landökosystemen im Hinblick auf ihren Wasserbedarf;

ii) Förderung eines nachhaltigen Wasserverbrauchs auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen;

b) im Hinblick auf Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer die Einbeziehung der Schutzanforderungen gemäß anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie gemäß der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen.

Damit wird auch dazu beigetragen, eine Versorgung mit Wasser sicherzustellen, dessen Güte und Menge eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten können."

Artikel 2

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Oberflächenwasser: Oberflächensüßwasser, Ästuaren, Küstengewässer, Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer. Im Sinne der Nummern 17-20 werden jedoch die Hoheitsgewässer und anderen marinen Gewässer und im Sinne der Nummern 21, 22 und 23 die anderen marinen Gewässer ausgenommen. Im Sinne der Nummern 13 und 14 sowie im Sinne von Artikel 4 werden andere marine Gewässer ausgenommen und Hoheitsgewässer lediglich im Hinblick auf ihren chemischen Zustand einbezogen."

2. Folgende Nummern 5a) und 5b) werden eingefügt:

"5a) Hoheitsgewässer: sämtliche Gewässer, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen ausgewiesen wurden und nicht unter die Nummern 2 bis 5 fallen.

5b) andere marine Gewässer: sämtliche Gewässer, die von den Mitgliedstaaten als ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen ausgewiesen wurden und nicht unter die Nummern 2 bis 5a) fallen."

3. Nummer 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"20. guter ökologischer Zustand: ökologischer Zustand eines Gewässers, das zwar nachweislich signifikant durch menschliche Tätigkeiten beeinflußt ist, aber dennoch ein reiches, ausgeglichenes und nachhaltiges Ökosystem bildet. Die Erreichung eines guten ökologischen Zustands setzt die Einhaltung aller einschlägigen physikalisch-chemischen, physikalischen und biologischen Normen voraus, einschließlich der gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) Ziffer ii) festgelegten Umweltqualitätsnormen."

4. Die Nummern 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

"22. sehr guter chemischer Zustand: chemischer Zustand eines Gewässers, in dem kein Schadstoff in einer unnatürlich hohen Konzentration vorkommt;

23. guter chemischer Zustand: chemischer Zustand eines Gewässers, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den in Anhang IX und gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Umweltqualitätsnormen vorkommt und in dessen Überwachungsdaten kein Trend zu einer künftigen Überschreitung dieser Umweltqualitätsnormen festzustellen ist."

5. Nummer 27 erhält folgende Fassung:

"27. Schadstoff: jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII;"

6. Nummer 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"In Anhang IX werden gemäß Artikel 21 Absatz 6 gemeinschaftliche Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie festgelegt. Ferner legen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Umweltqualitätsnormen für Gewässer fest, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden, sowie gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) für Gewässer, deren ökologischer Zustand nicht mehr als 'gut' eingestuft werden kann, und gemäß Artikel 21 Absatz 6 für prioritäre Stoffe, für die bisher noch keine gemeinschaftlichen Normen festgelegt wurden. Alle diese Umweltqualitätsnormen gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 10 der Richtlinie 96/61/EG;"

7. Folgende Nummern 36 und 37 werden angefügt:

"36. Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 21 genannten, festgelegt werden.

Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

37. Gleichwertige Begrenzungsmaßnahmen: andere Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen, durch die sichergestellt wird, daß die in der Richtlinie geforderte Verringerung innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Frist erreicht wird."

Artikel 3

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten beschreiben die Einzugsgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer entsprechenden Flußgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine einzige Flußgebietseinheit bilden. Grundwässer, die nicht in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit zugeordnet. Küstengewässer, Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer werden ebenfalls der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit zugeordnet. Für Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) die Verpflichtungen für Einzugsgebiete allerdings nur, wenn diese Verpflichtungen bereits in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft enthalten sind."

Artikel 4

Absatz 1 werden folgende Buchstaben d) und e) angefügt:

"d) Beseitigung der Verschmutzung von Gewässern durch bestimmte Schadstoffe gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe h);

e) Einhaltung aller Anforderungen gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften für Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer sowie Einleitung aller in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verschmutzung der marinen Umwelt durch alle Quellen unter Einsatz der besten verfügbaren Mittel und vorhandenen Möglichkeiten zu vermeiden, zu verringern und zu kontrollieren."

Artikel 13

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten erstellen in jeder Verwaltungseinheit ein Maßnahmenprogramm zur Erreichung der in Artikel 4 festgelegten Umweltziele. Diese Programme sind Bestandteil der Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 16. Bei der Erstellung und praktischen Umsetzung der Programme berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 76/464/EWG geforderten Umweltziele."

2. Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Bei grundlegenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadstoffen wird nach einem kombinierten Konzept vorgegangen, d. h. Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten oder gleichwertige Kontrollmaßnahmen und gleichzeitige Festlegung von Umweltqualitätsnormen für die betreffenden Schadstoffe."

3. Absatz 3 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) für alle Gewässer, deren Zustand nicht mehr als 'gut' eingestuft werden kann:

i) eine sorgfältige Überwachung von Art und Ausmaß der Verschmutzung der Gewässer;

ii) Festlegung von Umweltqualitätsnormen für die nachgewiesenen Schadstoffe, um sicherzustellen, daß das gemäß Artikel 4 festgelegte Ziel für den ökologischen Zustand spätestens am 31. Dezember 2010 erreicht wird. Diese Normen müssen mindestens genauso streng sein wie die in Anhang IX gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Werte;

iii) Feststellung der Verschmutzungsquelle;

iv) unmittelbare Überprüfung aller einschlägigen Genehmigungen und Einleitungsgenehmigungen und Maßnahmen je nach festgestelltem Risiko;"

4. Absatz 3 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) die Anforderung, daß jede bei Verfahren auftretende Ableitung, die bedeutende Mengen eines Schadstoffs, insbesondere eines in Anhang VIII aufgenommenen Schadstoffs, enthält, im voraus genehmigt oder auf der Grundlage allgemeiner verbindlicher Vorschriften registriert werden muß und alle anderen Tätigkeiten mit potentiell signifikanten Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers im voraus genehmigt, geregelt oder auf der Grundlage allgemeiner verbindlicher Vorschriften registriert werden müssen, sofern eine solche vorherige Genehmigung, Regelung oder Registrierung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist. Durch die in der Genehmigung, Regelung oder den allgemeinen verbindlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen muß sichergestellt sein, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt werden. Die Genehmigung, Regelung bzw. die allgemeinen verbindlichen Vorschriften werden in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Bei der Genehmigung bzw. den allgemeinen verbindlichen Vorschriften für die bei Verfahren auftretenden Ableitungen müssen für die betreffenden Schadstoffe Emissionsgrenzwerte oder andere gleichwertige Begrenzungsmaßnahmen festgelegt werden."

5. Folgende Buchstaben h) und i) werden angefügt:

"h) die Emissionsgrenzwerte bzw. gleichwertigen Begrenzungsmaßnahmen und Qualitätsnormen gemäß den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien und die gemäß Artikel 21 verabschiedeten Maßnahmen. Unbeschadet der Bestimmungen der genannten Richtlinien müssen die Emissionsgrenzwerte, die in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien festgelegt wurden, bis zu dem Datum, an dem die Maßnahmenprogramme laufen müssen, d. h. bis zum 31. Dezember 2007, eingehalten werden;

i) Maßnahmen zur Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer."

6. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ergänzende Maßnahmen werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen ergriffen, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In das Maßnahmenprogramm wird jede ergänzende Maßnahme aufgenommen, die - insbesondere im Hinblick auf einen nachhaltigen Wasserverbrauch - für nötig erachtet wird, um diese Ziele zu erreichen; dies schließt auch Ziele ein, die festgesetzt wurden, um die gemäß Absatz 3 Buchstabe d) Ziffer ii) festgelegten Umweltqualitätsnormen zu erfuellen. Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste möglicher ergänzender Maßnahmen."

Artikel 21

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

Strategien gegen die Wasserverschmutzung

(1) Der Rat verabschiedet spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Umweltrisiko darstellen.

(2) Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 1998 einen Vorschlag für eine erste Liste prioritärer Stoffe vor. Die Vergabe der Prioritäten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt. Die Bewertung des Risikos erfolgt

a) in Form einer Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (*) oder

b) in Form einer zielgerichteten Risikobewertung gemäß den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 mit ausschließlicher Prüfung der Ökotoxizität in Gewässern und der über die aquatische Umwelt entstehende Toxizität für den Menschen

oder, sofern dies innerhalb der gesetzten Fristen praktische Schwierigkeiten bereitet,

c) in Form einer vereinfachten Risikobewertung. Wenn diese Möglichkeit gewählt wird, werden folgende Faktoren besonders berücksichtigt:

i) Hinweise auf die inhärente Gefährlichkeit des betreffenden Stoffs, insbesondere im Hinblick auf die Ökotoxizität in Gewässern und die über die aquatische Umwelt entstehende Toxizität für den Menschen,

ii) Überwachungsdaten über weitverbreitete Formen der Umweltverschmutzung,

iii) andere nachgewiesene Faktoren, die auf eine weitverbreitete Umweltverschmutzung schließen lassen, z. B. Umfang der Produktion und der Verwendung des betreffenden Stoffes sowie typische Arten der Verwendung.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2004 und von da an alle sechs Jahre die Liste der prioritären Stoffe und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

(3) Die Kommission berücksichtigt bei Erstellung ihres Vorschlags Empfehlungen des wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen sowie Empfehlungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisationen, denen die Gemeinschaft angehört, Europäischer Wirtschaftsverbände, einschließlich Organisationen, die die KMU vertreten, Europäischer Umweltorganisationen sowie jegliche weiteren relevanten Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt.

(4) Falls die Stoffe der Prioritätsliste noch nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten sind, werden sie in diese beiden Listen aufgenommen.

(5) Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur Regelung der wichtigsten Emissionsquellen vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Produkte als auch Verfahren und stellt die kostenwirksame und verhältnismäßige Maßnahmenkombination fest. Gemeinschaftliche Maßnahmen zur Regelung von Verfahren können gegebenenfalls nach Sektoren geordnet werden.

Bei Verfahren, die nicht im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG geregelt werden, basieren die Regelungen auf Emissionsgrenzwerten oder gleichwertigen Begrenzungsmaßnahmen unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken. Bei Anlagen, die im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG geregelt werden, prüft die Kommission, ob zusätzliche Regelungen, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie, erforderlich sind.

Bei Produkten können die Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung folgende Elemente umfassen:

a) Prüfung der einschlägigen Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (**) und der [Biozid-]Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (***) erteilt wurden,

b) Verabschiedung von Maßnahmen gemäß der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (****) oder der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates (*****),

c) Verabschiedung von Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates (******),

d) Verabschiedung anderer geeigneter Maßnahmen.

Bei jedem Vorschlag für Kontrollmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Prüfung und Aktualisierung vorzusehen.

(6) Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Wasser, Sedimenten und Biota vor. Falls es solche Normen auf Gemeinschaftsebene nicht gibt, legen die Mitgliedstaaten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete für alle Gewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, Umweltqualitätsnormen für die betreffenden Stoffe fest.

(7) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.

(*) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(**) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(***) Gemeinsamer Standpunkt (EG) 10/97 (ABl. Nr. C 69 vom 5.3.1997, S. 13).

(****) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(*****) ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13.

(******) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1."

Artikel 23

In Artikel 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2001 und von da an alle sechs Jahre die Verpflichtungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Hoheitsgewässern und anderen marinen Gewässern im Hinblick auf eine stärkere Einbeziehung der Bewirtschaftung dieser Gewässer in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über diese Prüfung vor und fügt diesem für nötig erachtete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie bei."

Artikel 26

In Artikel 26 wird folgender Buchstabe g) angefügt:

"g) Die Richtlinie 76/464/EWG, mit Ausnahme ihres Artikels 6, wird ab dem in dieser Richtlinie genannten Datum aufgehoben."

ANHANG IX

Wird gestrichen.

ANHANG X

Wird in ANHANG IX umbenannt und wie folgt geändert:

"EMISSIONSGRENZWERTE UND UMWELT- QUALITÄTSNORMEN

Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie über die Ableitung gefährlicher Stoffe (76/464/EWG) festgelegten 'Emissionsgrenzwerte' und 'Qualitätsziele' werden als Emissionsgrenzwerte bzw. Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie betrachtet. Diese Ziele wurden in folgenden Richtlinien festgelegt:"

(1) ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20.

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