Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51997PC0500

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft

    /* KOM/97/0500 endg. - SYN 97/0266 */

    ABl. C 9 vom 14.1.1998, p. 6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0500

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft /* KOM/97/0500 endg. - SYN 97/0266 */

    Amtsblatt Nr. C 009 vom 14/01/1998 S. 0006


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (98/C 9/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 500 endg. - 97/0266(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 21. November 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Auf der Grundlage der in Artikel 130r EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze sieht das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (das fünfte Umweltaktionsprogramm (2)) insbesondere Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften für Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele.

    Nach Artikel 129 EG-Vertrag sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 3 Buchstabe o) EG-Vertrag umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.

    Partikel, die inhaliert werden und tief in die Lunge eindringen können, sind für die Volksgesundheit bedenklich. Es sollten Informationen über die Konzentration der Partikel, die am tiefsten in die Lunge eindringen können, gesammelt werden. Es liegen Beweise dafür vor, daß die Risiken für die menschliche Gesundheit, die von Partikeln anthropogenen Ursprungs ausgehen, größer sind als die Risiken von auf natürliche Weise in der Luft vorkommenden Partikeln. Auf anthropogene Partikel zurückzuführende Erkrankungen lassen sich am besten durch eine Verringerung der Partikelkonzentration in der Luft vermeiden.

    Die Vegetation sollte gegen die schädlichen Wirkungen von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid geschützt werden.

    Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, daß die quantifizierten Grenzwerte und Alarmschwellen auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen wissenschaftlichen Gremien basieren sollen. Außerdem soll die Kommission bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten auf dem Gebiet der Metrologie Rechnung tragen.

    Die Richtlinie 96/62/EG schreibt, um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu gewährleisten, die Erstellung von Aktionsplänen für Gebiete vor, in denen die Schadstoffkonzentration in der Luft die Grenzwerte zuzüglich vorübergehend anwendbarer Toleranzmargen überschreitet. Soweit sie sich auf Partikel beziehen, sollten diese Aktionspläne und andere Reduzierungsstrategien darauf abzielen, die Konzentration von Feinstaub im Rahmen der Reduzierung der Konzentration von Partikeln insgesamt zu verringern.

    In der unmittelbaren Umgebung von Ballungsräumen und anderen bebauten Flächen sollten Grenzwerte für den Schutz von Ökosystemen und/oder der sonstigen Vegetation nicht gelten.

    Eine standardisierte, genaue Meßtechnik ist für die Beurteilung der Luftqualität von grundlegender Bedeutung.

    Aktuelle Informationen über die Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikeln und Blei in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein.

    Die Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (3), die Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (4) und die Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (5), alle zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sollten aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zielsetzung

    Ziele dieser Richtlinie sind:

    - die Festlegung von Grenzwerten und gegebenenfalls Alarmschwellen für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;

    - die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;

    - die Verfügbarkeit von sachdienlichen Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft und die Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber;

    - die Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und die Verbesserung der Luftqualität, wo dies hinsichtlich der Belastung mit Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei nicht der Fall ist.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG finden Anwendung.

    Im Sinne dieser Richtlinie

    1. sind "Stickstoffoxide" Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid;

    2. sind "PM10" die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlaß passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 ìm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;

    3. sind "PM2,5" die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlaß passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 ìm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;

    4. ist "obere Beurteilungsschwelle" der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG genannte Schadstoffwert;

    5. ist "untere Beurteilungsschwelle" der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG genannte Schadstoffwert;

    6. ist "Schwellenwert für die Information der Öffentlichkeit" ein Schadstoffwert, über den die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie unterrichtet wird, wenn er eine bestimmte Zeit lang überschritten wird.

    Artikel 3

    Schwefeldioxid

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Grenzwerte in Anhang I Abschnitt I ab den dort genannten Zeitpunkten für die gemäß Artikel 7 beurteilten Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft nicht überschritten werden.

    Die in Anhang I Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

    (2) Die Alarmschwelle für die Schwefeldioxidkonzentrationen in der Luft ist in Anhang I Abschnitt II festgelegt. Die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 96/62/EG der Öffentlichkeit mitzuteilenden Einzelheiten müssen mindestens die in Anhang I Abschnitt III aufgeführten Punkte umfassen.

    (3) Die Mitgliedstaaten zeichnen Daten über die Schwefeldioxidkonzentration als Zehnminutenmittelwerte in Meßstationen auf, in denen stuendliche Konzentrationen gemessen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die 98- und 99 %-Werte der Summenhäufigkeitsverteilung aller über zehn Minuten gemittelten Konzentrationswerte innerhalb eines Kalenderjahrs zu demselben Zeitpunkt wie die Daten über die stuendlich gemittelten Konzentrationen mit.

    Artikel 4

    Stickstoffoxide

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ab den in Anhang II Abschnitt I genannten Zeitpunkten die dort festgelegten Grenzwerte für die gemäß Artikel 7 beurteilten Konzentrationen von Stickstoffdioxid und gegebenenfalls Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid in der Luft eingehalten werden.

    Die in Anhang II Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

    Artikel 5

    Partikel

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ab den in Anhang III Abschnitt I genannten Zeitpunkten die dort festgelegten Grenzwerte für die gemäß Artikel 7 beurteilte PM10-Konzentration in der Luft nicht überschritten werden.

    Die in Anhang III Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

    (2) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Meßstationen zur Bereitstellung von Daten zur PM2,5-Konzentration. Soweit möglich, sind die Probenahmestellen mit den Probenahmestellen für PM10 zusammenzulegen. Anzahl und Lage der Meßstationen für PM2,5 sind von jedem Mitgliedstaat so festzulegen, daß die PM2,5-Konzentration auf lokaler und regionaler Ebene innerhalb des Mitgliedstaats repräsentativ erfaßt wird.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich innerhalb von neun Monaten nach Jahresende Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median, zum 98 %-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung und zur Hoechstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Meßwerte der PM2,5-Konzentration in dem betreffenden Jahr berechnet wurden. Der 98 %-Wert der Summenhäufigkeitsverteilung ist gemäß der Methode zu berechnen, die in Anhang I Abschnitt 4 der Entscheidung 97/101/EG des Rates (6) angegeben ist.

    (3) Aktionspläne für PM10, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG erstellt werden, und allgemeine Strategien zur Verringerung der PM10-Konzentration müssen auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration als Teil der insgesamt zu erreichenden Verringerung abzielen.

    (4) In Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die PM10-Grenzwerte in der Luft aufgrund einer signifikanten Konzentration von Partikeln aus natürlichen Quellen überschritten werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine erste Aufstellung solcher Gebiete und Ballungsräume mit Informationen über die dortigen Konzentrationen und Quellen von PM10 und PM2,5.

    Innerhalb solcher Gebiete oder Ballungsräume wenden die Mitgliedstaaten statt der PM10-Grenzwerte und -Toleranzmargen die PM2,5-Aktionsschwellenwerte und -Toleranzmargen in Anhang III Abschnitt II an, um zu ermitteln, ob Aktionspläne gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG erstellt werden sollten. Die PM2,5-Aktionsschwellenwerte sind Zielwertvorgaben, die soweit wie möglich bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu erreichen sind.

    In solchen Gebieten und Ballungsräumen richten sich die Anforderungen an die Beurteilung nach den oberen und unteren PM10-Beurteilungsschwellen gemäß Anhang V Abschnitt I. In kontinuierlich arbeitenden Meßstationen sind die Konzentrationen von PM10 und PM2,5 zu messen.

    In solchen Gebieten und Ballungsräumen ist die Öffentlichkeit über die PM2,5-Konzentrationen anstelle der PM10-Konzentrationen zu unterrichten.

    Artikel 6

    Blei

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für die gemäß Artikel 7 beurteilten Bleikonzentrationen in der Luft die Grenzwerte in Anhang IV Abschnitt I ab den dort festgelegten Zeitpunkten eingehalten werden.

    Die in Anhang IV Abschnitt I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

    Artikel 7

    Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft

    (1) Untere und obere Beurteilungsschwellen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG sind für Schwefeldioxid, Partikel und Blei in Anhang V Abschnitt I festgelegt.

    Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG ist spätestens alle fünf Jahre gemäß dem in Anhang V Abschnitt II festgelegten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der Aktivitäten, die für die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls Stickstoffdioxid zuzüglich Stickstoffmonoxid, Partikeln oder Blei in der Luft relevant sind, früher zu überprüfen.

    (2) In Anhang VI sind Kriterien für die Festlegung des Standorts von Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei festgelegt. In Anhang VII ist die Mindestzahl kontinuierlich arbeitender Meßstationen für jeden relevanten Schadstoff festgelegt, die in jedem Gebiet oder Ballungsraum zu errichten sind, in dem Messungen vorgenommen werden müssen, sofern Daten über die Immissionskonzentration in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch Messungen gewonnen werden. Die für die einzelnen relevanten Schadstoffe zu verwendende Meßmethode ist die nach Absatz 4 angegebene Referenzmethode oder eine Methode, deren Gleichgewicht der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Ergebnisse nachweist.

    (3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von kontinuierlich arbeitenden Meßstationen durch Informationen aus anderer Quelle, zum Beispiel Emissionskataster, punktuelle Messungen und Luftqualitätsmodelle, ergänzt werden, müssen die Zahl kontinuierlich arbeitender Meßstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen innerhalb der erreichbaren Genauigkeitsgrenzen, die in den Leitlinien in Anhang VIII Abschnitt I aufgeführt sind, an den in Anhang VI Abschnitt I definierten Arten von Orten ermitteln zu können.

    (4) Referenzmethoden für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Blei sowie für die Probenahme von Blei, PM10 und PM2,5 sind in Anhang IX Abschnitte I bis V festgelegt. In Anhang IX Abschnitt VI sind Referenztechniken für die Modellierung der Luftqualität festgelegt.

    (5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 11 Ziffer 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG mitteilen, welche Methoden zur vorläufigen Beurteilung der Luftqualität verwendet wurden, ist der 31. Dezember 1999.

    (6) Anpassungen dieses Artikels und der Anhänge V bis IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erfolgen gemäß dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 96/62/EG.

    Artikel 8

    Unterrichtung der Öffentlichkeit

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Schritte, um die Öffentlichkeit über die aktuellen Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Partikeln und Blei in der Luft zu unterrichten; zum Beispiel durch Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln, Computernetzdienste und Benachrichtigung relevanter Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen gefährdeter Personengruppen und anderer mit dem Gesundheitsschutz befaßter relevanter Stellen. Eine Aufstellung der benachrichtigten Organisationen wird der Kommission zusammen mit den nach Artikel 11 der Richtlinie 96/62/EG mitgeteilten Informationen übermittelt.

    Die Überschreitung der in Anhang X Abschnitte I, II, III und IV aufgeführten Schwellenwerte für die Information der Öffentlichkeit ist im Rahmen dieser Unterrichtung mitzuteilen.

    (2) Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 sind die Schwellenwerte für die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Anhang X Abschnitt V anzuwenden.

    (3) Werden Pläne oder Programme der Öffentlichkeit nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG zugänglich gemacht, bringt sie der Mitgliedstaat auch relevanten Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretungen gefährdeter Bevölkerungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz befaßten relevanten Stellen zur Kenntnis. Eine Aufstellung der benachrichtigten Organisationen ist der Kommission zusammen mit dem betreffenden Plan oder Programm zu übermitteln.

    Artikel 9

    Aufhebung von Bestimmungen und Übergangsregelung

    (1) Die Richtlinie 80/779/EWG wird wie folgt aufgehoben:

    - Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4 und 5, Artikel 11 bis 14, Anhänge II, IIIa und V mit Wirkung vom 1. Januar 2000;

    - Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 15, Artikel 16, Anhänge I, IIIb und IV mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

    (2) Die Richtlinie 82/884/EWG wird wie folgt aufgehoben:

    - Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4, Artikel 8 bis 11 und Anhang mit Wirkung vom 1. Januar 2000;

    - Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 12 und Artikel 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

    (3) Die Richtlinie 85/203/EWG wird wie folgt aufgehoben:

    - Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 10 bis 14, Anhänge II, III und IV mit Wirkung vom 1. Januar 2000;

    - Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 15, Artikel 16 und Anhang I mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

    (4) Ab dem 1. Januar 2000 verwenden die Mitgliedstaaten Meßstationen und sonstige Methoden zur Beurteilung der Luftqualität gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, um die Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Blei zu beurteilen und Daten zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, die in der Richtlinie 80/779/EWG, der Richtlinie 82/884/EWG und der Richtlinie 85/203/EWG festgelegt sind, zu erfassen, bis die in diesen Richtlinien festgelegten Grenzwerte aufgehoben werden.

    Artikel 10

    Bericht

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie vor, insbesondere über die neuesten wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zu den Folgen der Einwirkung von Schwefeldioxid, verschiedenen Partikelfraktionen und Blei auf die menschliche Gesundheit sowie über Fortschritte bei den Methoden zur Messung und sonstigen Beurteilung der Konzentrationen von Partikeln in der Luft und der Ablagerung von Blei auf Oberflächen.

    Artikel 11

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

    Artikel 12

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens am 31. Dezember 1999 mit und so bald möglich alle sie betreffenden Änderungen.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 14

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

    (2) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (3) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 109.

    (4) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 15.

    (5) ABl. L 87 vom 27.3.1985, S. 1.

    (6) ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

    ANHANG I

    GRENZWERTE UND ALARMSCHWELLE FÜR SCHWEFELDIOXID

    I. Grenzwerte für Schwefeldioxid

    Grenzwerte werden in ìgm³ angegeben. Das Volumen bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Alarmschwelle für Schwefeldioxid

    350 ìgm³, drei aufeinanderfolgende Stunden lang an Orten gemessen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km², höchstens jedoch im gesamten Gebiet oder Ballungsraum, repräsentativ sind.

    III. Mindestinformation der Öffentlichkeit bei Überschreiten der Alarmschwelle für Schwefeldioxid

    Die der Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen sollten mindestens folgende Punkte umfassen:

    - Datum, Uhrzeit und Ort der Überschreitung;

    - Vorhersagen:

    - Änderungen der Konzentration (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung),

    - Grund für die Überschreitung und erwartete Änderungen,

    - betroffener geographischer Bereich,

    - Dauer;

    - durch die Überschreitung möglicherweise besonders gefährdete Personengruppen;

    - von den betroffenen Personengruppen vorbeugend zu ergreifende Maßnahmen.

    ANHANG II

    GRENZWERTE FÜR STICKSTOFFDIOXID UND STICKSTOFFMONOXID

    I. Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid

    Grenzwerte werden im ìgm³ angegeben. Das Volumen bezieht sich auf den Normzustand bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    GRENZWERTE UND AKTIONSSCHWELLENWERTE FÜR PARTIKEL

    I. Grenzwerte für Partikel

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. PM2,5-Aktionsschwellenwerte im Sinne von Artikel 5 Absatz 4

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    GRENZWERT FÜR BLEI

    I. Grenzwert für Blei

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    ANFORDERUNGEN AN DIE BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON SCHWEFELDIOXID, STICKSTOFFOXIDEN, PARTIKELN UND BLEI IN DER LUFT INNERHALB EINES GEBIETS ODER BALLUNGSRAUMS

    I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

    Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

    a) Schwefeldioxid

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Stickstoffdioxid

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Partikel

    Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen für PM10 beruhen auf den Grenzwerten, die bis zum 1. Januar 2010 erreicht werden müssen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    d) Blei

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

    Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist aufgrund der Konzentration während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls sie während dieser fünf Jahre öfter überschritten wurde, als dem Dreifachen der jährlich erlaubten Überschreitungen entspricht.

    Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von kurzzeitigen Meßkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

    ANHANG VI

    LAGE VON PROBENAHMESTELLEN ZUR BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON SCHWEFELDIOXID, STICKSTOFFOXIDEN, PARTIKELN UND BLEI IN DER LUFT

    Die folgenden Kriterien gelten für kontinuierliche und quasikontinuierliche Messungen.

    I. Großräumige Standortkriterien

    a) Schutz der menschlichen Gesundheit

    Probenahmestellen, an denen Messungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so zu legen, daß

    i) Daten zu geographischen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen, im Verhältnis zur Mittelungszeit der betreffenden Grenzwerte signifikanten Zeitraum ausgesetzt sein wird;

    ii) Daten zu Konzentrationen in anderen geographischen Bereichen von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind und Informationen für Luftreinhaltezwecke liefern.

    Probenahmestellen sind im allgemeinen so zu plazieren, daß die Messung sehr begrenzter und kleinräumiger Umweltbedingungen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird.

    Probenahmestellen können für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

    b) Schutz vor Ökosystemen und anderer Vegetation

    Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz von Ökosystemen oder anderer Vegetation vorgenommen werden, sollten so plaziert werden, daß sie für die Luftqualität außerhalb der unmittelbaren Umgebung von Quellen wie Ballungsräumen und bebauten Gebieten, Industrieanlagen und Straßen repräsentativ sind. Als Anhaltspunkt gilt, daß eine Probenahmestelle für die Luftqualität in einem umgebenden Bereich von mindestens 1 000 km² repräsentativ sein sollte.

    II. Lokale Standortkriterien

    Folgende Leitlinien sind bei der Bestimmung des Standorts mindestens zu berücksichtigen:

    - Der Luftstrom um den Meßeinlaß darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Meßeinlasses vorhanden sein (die Meßsonde muß in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

    - Im allgemeinen sollte der Meßeinlaß in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden angeordnet sein. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlaß kann auch angezeigt sein, wenn die Meßstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.

    - Der Meßeinlaß darf nicht in nächster Nähe von Quellen plaziert werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

    - Die Abluftleitung der Meßstation ist so zu legen, daß ein Wiedereintritt der Abluft in den Meßeinlaß vermieden wird.

    - Meßstationen für den Verkehr sollten mindestens 25 m von großen Kreuzungen und nicht weniger als 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein.

    - Meßstationen für den Verkehr sollten für NO2-Messungen weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein.

    - In bebauten Gebieten sollten Stationen zur Messung von Partikeln und Blei repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie sein.

    Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:

    - Störquellen;

    - Sicherheit gegen äußeren Eingriff;

    - Zugänglichkeit;

    - vorhandene elektrische Versorgung und Telekommunikationsleitungen;

    - Sichtbarkeit der Meßstation in der Umgebung;

    - Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;

    - Zusammenlegung der Meßstellen für verschiedene Schadstoffe;

    - bebauungsplanerische Anforderungen.

    III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

    Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, daß die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfuellt sind.

    Mitgliedstaaten, die die Schließung oder Verlegung von Meßstationen beabsichtigen, die gemäß den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG und 85/203/EWG zur Beurteilung der Konzentration von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Blei errichtet wurden, haben der Kommission Informationen zur Begründung einer solchen Entscheidung vorzulegen.

    ANHANG VII

    KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER ZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR KONTINUIERLICHE MESSUNGEN VON SCHWEFELDIOXID, STICKSTOFFOXIDEN, PARTIKELN UND BLEI IN DER LUFT

    I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen kontinuierliche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

    a) Diffuse Quellen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Punktquellen

    Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für kontinuierliche Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

    II. Mindestzahl der Probenahmestellen für die kontinuierliche Messung zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz von Ökosystemen oder anderer Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII

    DATENQUALITÄTSZIELE UND ZUSAMMENSTELLUNG DER ERGEBNISSE DER LUFTQUALITÄTSBEURTEILUNG

    I. Datenqualitätsziele

    Die folgenden Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilungsmethoden sowie der Mindestzeitdauer und der Meßdatenerfassung werden als Anleitung für Qualitätssicherungsprogramme aufgeführt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

    Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen anstelle von Messungen andere Datenquellen als ergänzende Information zu Meßdaten oder als alleiniges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

    - Beschreibung der durchgeführten Beurteilungstätigkeit;

    - eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode;

    - Quellen von Daten und Informationen;

    - Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten; insbesondere die Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls die Länge von Straßen innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, wo die Schadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geographischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet;

    - bei Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit der Bevölkerung, die potentiell einer Konzentration oberhalb des Grenzwerts ausgesetzt ist.

    Wo möglich, sollten die Mitgliedstaaten kartographische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jeden Gebiets und Ballungsraums erstellen.

    ANHANG IX

    REFERENZMETHODEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON SCHWEFELDIOXID, STICKSTOFFOXIDEN, PARTIKELN UND BLEI

    I. Schwefeldioxidanalyse

    [Anhang V der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebstaub]

    II. Referenzmethode für die Analyse von Stickstoffoxiden

    [Anhang IV der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid]

    III. Probenahmemethode und Referenzmethode für die Analyse der Bleikonzentration in der Luft

    [Anhang der Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft]

    IV. Referenzmethode für die PM10-Probenahme

    Als Referenzmethode für die PM10-Probenahme ist die im Europäischen Norm-Entwurf prEN 12341 (1) dargelegte Methode zu verwenden.

    V. Referenzmethode für die PM2,5-Probenahme

    [pro memoria]

    VI. Referenz-Modellierungstechniken

    [pro memoria]

    (1) "Felduntersuchung zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Probenahmeverfahren für die thorakale Fraktion des Schwebstaubes (SPM) mit einem Referenzprobenahmeverfahren für die thorakale Fraktion des Schwebstaubes".

    ANHANG X

    SCHWELLENWERTE FÜR DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

    I. Schwellenwerte für die Information der Öffentlichkeit für Schwefeldioxid

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Schwellenwerte für die Information der Öffentlichkeit für Stickstoffoxiden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. Schwellenwerte für die Information der Öffentlichkeit für PM10

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. Schwellenwert für die Information der Öffentlichkeit für Blei

    0,5 ìgm³ gemittelt über das Kalenderjahr.

    V. Schwellenwerte für die Information der Öffentlichkeit für PM2,5 (für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VI. Bezugsgrößen

    Bei Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden bezieht sich das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa.

    Top