EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51997PC0356

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist

/* KOM/97/0356 endg. - COD 97/0198 */

ABl. C 314 vom 16.10.1997, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0356

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist /* KOM/97/0356 endg. - COD 97/0198 */

Amtsblatt Nr. C 314 vom 16/10/1997 S. 0007


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz der Dienste, die einer Zugangskontrolle unterliegen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist (97/C 314/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 356 endg. - 97/0198(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 22. September 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein immer engerer Zusammenschluß der europäischen Völker und die Sicherung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts durch Beseitigung der sie trennenden Schranken sind Bestandteil der im EG-Vertrag verankerten Ziele der Europäischen Gemeinschaft.

Die Erbringung von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft kann in nicht unerheblichem Maße zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

Der EG-Vertrag sieht den freien Verkehr aller Dienste vor, die gegen Entgelt erbracht werden. Dieses Recht ist in seiner Anwendung auf Rundfunkdienste und die Dienste der Informationsgesellschaft auch eine spezifische gemeinschaftsrechtliche Ausprägung eines allgemeineren Prinzips, nämlich des in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Rechts der freien Meinungsäußerung.

Auf der Grundlage ihres Grünbuchs "Der rechtliche Schutz verschlüsselter Dienste im Binnenmarkt" (1) hat die Kommission eine umfassende Konsultation durchgeführt. Diese Konsultation bestätigte die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweiten Regelung, die den rechtlichen Schutz all jener Dienste gewährleistet, die einer Zugangskontrolle unterliegen, um auf diese Weise die Vergütung der betreffenden Dienste sicherzustellen.

In seiner Entschließung vom 13. Mai 1997 (2) zu diesem Grünbuch forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der alle verschlüsselten Dienste erfaßt, bei denen das Verfahren der Verschlüsselung mit dem Ziel angewandt wird, die Entrichtung eines Entgelts sicherzustellen; hierunter fallen außer den Rundfunkdiensten auch die Dienste der Informationsgesellschaft, die fernübertragen, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbracht werden.

Die Digitaltechnik schafft die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und für die Förderung der kulturellen Vielfalt insofern, als ein noch breiteres Spektrum an Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 und 60 EG-Vertrag angeboten werden kann. Diese Dienste werden in vielen Fällen nur dann rentabel sein, wenn sie einer Zugangskontrolle unterliegen, die die Vergütung des Diensteanbieters gewährleistet.

Welcher Stellenwert dieser Frage zukommt, wurde in der Mitteilung der Kommission über eine "Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr" (3) deutlich, in der ein Richtlinienvorschlag angekündigt wurde mit dem Ziel, in ganz Europa ein gleichwertiges Schutzniveau für Diensteanbieter zu schaffen.

Nach Artikel 7a EG-Vertrag umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des EG-Vertrags hat die Gemeinschaft gemäß Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Nach Artikel 130 Absatz 3 EG-Vertrag hat die Gemeinschaft durch die Politik und die Maßnahmen, die sie verfolgt, ferner dafür zu sorgen, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind.

Die Divergenzen zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den rechtlichen Schutz der Dienste, die sich einer Zugangskontrolle bedienen oder deren Gegenstand die Zugangskontrolle selbst ist, können den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern.

Zur Beseitigung dieser Schranken im Binnenmarkt reicht die Anwendung des EG-Vertrags nicht aus, sondern es bedarf hierzu eines in allen Mitgliedstaaten gleichwertigen Schutzniveaus. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit illegalen Zugangskontrollvorrichtungen.

Diese gewerblichen Tätigkeiten schaden dem Verbraucher, der über die Herkunft solcher illegaler Vorrichtungen getäuscht wird. Um gegen diese Form der Irreführung der Verbraucher vorgehen zu können, ist ein hohes Verbraucherschutzniveau erforderlich. Nach Artikel 129a Absatz 1 EG-Vertrag trägt die Gemeinschaft zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch Maßnahmen bei, die sie in Anwendung von Artikel 100a EG-Vertrag erläßt.

Der rechtliche Rahmen für einen gemeinsamen audiovisuellen Raum, der durch die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeiten (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), geschaffen worden ist, muß in bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie behandelten Zugangskontrollsysteme ergänzt werden, nicht zuletzt um die Gleichbehandlung der Anbieter grenzüberschreitender Sendungen unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind nach Maßgabe der Entschließung des Rates vom 29. Juni 1995 zur einheitlichen und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und zu Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des Binnenmarkts (6) gehalten, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht mit gleicher Wirksamkeit und Strenge angewandt wird wie innerstaatliches Recht.

Die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ist gemäß dem in Artikel 3b Absatz 3 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip auf das zur Erreichung der Binnenmarkt-Ziele erforderliche Maß zu beschränken.

Die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die den privaten Besitz illegaler Vorrichtungen untersagen, sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Gleiches gilt für die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft und für die Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums.

Diese Richtlinie läßt die Anwendung nationaler Vorschriften, die nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fallen, unberührt. Das gilt insbesondere für den Minderjährigenschutz in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/552/EWG -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) "geschützter Dienst" jeder der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er einer Zugangskontrolle unterliegt:

- Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;

- Radiosendung im Sinne der drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;

- Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (7), in der Fassung der Richtlinie . . ./. . . (8);

sowie die Zugangskontrolle für die obengenannten Dienste selbst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;

b) "Zugangskontrolle" jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht mit dem Ziel, die Entrichtung eines Entgelts für diesen Dienst sicherzustellen;

c) "Zugangskontrollvorrichtung" jedes Gerät oder jedes Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend adaptiert ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;

d) "verbundene Dienste" die Installierung, Wartung oder der Austausch einer Zugangskontrollvorrichtung sowie die Erbringung von Leistungen der kommerziellen Kommunikation in Verbindung mit geschützten Diensten, Zugangskontrollvorrichtungen oder anderen Nebenleistungen;

e) "illegale Vorrichtung" jedes Gerät oder jedes Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend adaptiert ist, um den unerlaubten Zugang zu einem geschützten Dienst zu ermöglichen;

f) "unerlaubter Zugang" der Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters;

g) "durch die Richtlinie koordinierter Bereich" jede Bestimmung über den unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten.

Artikel 2

Binnenmarkt-Grundsätze

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß die in Artikel 3 genannten Handlungen in seinem Hoheitsgebiet untersagt werden und die Sanktionen und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 4 zur Verfügung stehen.

(2) Vorbehaltlich der Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, unter Berufung auf den durch die Richtlinie koordinierten Bereich

a) die Bereitstellung von geschützten Diensten oder die Erbringung von verbundenen Dienste aus anderen Mitgliedstaaten zu beschränken;

b) den freien Verkehr von Zugangskontrollvorrichtungen zu beschränken.

Artikel 3

Zuwiderhandlungen

Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen:

a) Herstellung, Einfuhr, Verkauf oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

b) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

c) Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Verkaufs illegaler Vorrichtungen.

Artikel 4

Sanktionen und Rechtsbehelfe

(1) Die Sanktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 müssen wirksam, abschreckend und in bezug auf die potentielle Wirkung der Zuwiderhandlung verhältnismäßig sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Diensteanbieter, deren Interessen durch eine in seinem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung verletzt worden sind, Klage auf Schadenersatz erheben und vorläufigen Rechtsschutz sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme illegaler Vorrichtungen beantragen können.

Artikel 5

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 1999 nachzukommen, und übermitteln diese der Kommission.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Berichte

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Anpassung an die technologische und wirtschaftliche Entwicklung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) KOM(96) 76 endg. vom 6. März 1996.

(2) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997.

(3) KOM(97) 157 endg. vom 16. April 1997.

(4) ABl. L 298 vom 7. 10. 1989, S. 23.

(5) ABl. L 202 vom 30. 7. 1997, S. 60.

(6) ABl. C 188 vom 22. 7. 1995, S. 1.

(7) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(8) ABl. L . . .

Top