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Document 51997PC0103

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

/* KOM/97/0103 endg. - COD 96/0228 COD 96/0229 */

ABl. C 100 vom 27.3.1997, p. 22–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0103

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen /* KOM/97/0103 endg. - COD 96/0228 COD 96/0229 */

Amtsblatt Nr. C 100 vom 27/03/1997 S. 0022


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1) (97/C 100/09) KOM(97) 103 endg. - 96/0228(COD) und 96/0229(COD)

(Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt 7. März 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die jüngsten Geschehnisse im Rindfleischsektor haben die Besorgnisse der Öffentlichkeit bezüglich gesundheitlicher Fragen in diesem Sektor verstärkt. Diese Besorgnisse könnten zu einseitigen Maßnahmen führen, die Probleme für das Funktionieren des Binnenmarktes mit sich bringen würden. Um solche Probleme zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher in Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse wiederherzustellen, ist es von wesentlicher Bedeutung, zum einen ein effizienteres System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einzuführen und zum anderen ein spezifisches, auf objektiven Kriterien basierendes gemeinschaftliches Etikettierungssystem für den Rindfleischsektor zu schaffen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2) müssen für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, daß der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammten bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann, und die Mitgliedstaaten müssen vor dem 1. Januar 1993 geeignete Maßnahme ergreifen, um sicherzustellen, daß die für den innerstaatlichen Handel geltenden Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb ihres Gebiets ausgedehnt werden.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (3) müssen Tiere, ausgenommen Schlachttiere und registrierte Equiden, nach den genannten Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert werden.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft zugunsten der Landwirtschaft ist die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle derartiger Maßnahmen geeignet sein.

Zur sachgemäßen Anwendung dieser Richtlinie muß ein zügiger und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (4), und der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (5), wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen.

Die geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sind Gegenstand der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (6). Diese Richtlinie hat sich, was Rinder anbelangt, in der Praxis als unzulänglich erwiesen und muß verbessert werden. Entsprechend empfiehlt es sich, eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen, um die Vorschriften der genannten Richtlinie zu verschärfen.

Im Hinblick auf die Akzeptanz eines neuen verbesserten Kennzeichnungssystems ist dafür zu sorgen, daß dem Erzeuger kein übermäßiger bürokratischer Aufwand entsteht. Desgleichen müssen die Kosten je Tier geringgehalten werden.

Zur zügigen und akkuraten Ermittlung von Tieren im Seuchenfall und zur Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen sollten in den einzelnen Mitgliedstaaten informatisierte Datenbanken geschaffen werden, in denen Angaben zur Identifizierung der einzelnen Tiere, alle im nationalen Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe sowie alle Tierumsetzungen erfaßt werden.

Es ist dafür zu sorgen, daß die technischen Voraussetzungen für eine reibungslose Kommunikation zwischen dem Erzeuger und der Datenbank sowie für eine umfassende Verwendung der Datenbanken gegeben sind. Außerdem muß sichergestellt sein, daß die Fehlerwahrscheinlichkeit bei der Angabenübermittlung zur Datenbank einen bestimmten Grad nicht übersteigt. Unter diesen Voraussetzungen hat die Einführung von Datenbanken einen Sinn.

Damit Umsetzungen von Rindern ermittelt werden können, müssen die Tiere bei jeder Umsetzung an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet sein und einen Paß mitführen. Form und Codierung der Ohrmarke und die Vorgaben für die Rinderpässe sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Jedes Rind, das mit einer Ohrmarke gekennzeichnet wurde, muß über einen Paß verfügen.

Werden die Angaben auf der Ohrmarke unleserlich oder geht eine Ohrmarke verloren, so muß eine neue Ohrmarke angebracht werden, die jedoch dieselbe Codierung aufweisen muß wie die ursprüngliche Marke.

Auf der Grundlage von Arbeiten der GFS prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, die Tiere auf elektronische Weise zu kennzeichnen.

Tierhalter müssen über ihren Tierbestand Buch führen und diese Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand halten. Die Kriterien für diese Buchführung sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Tierhändler müssen über ihre Transaktionen Buch führen. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.

Die besonderen Bestimmungen der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (7) oder die einschlägigen Durchführungsvorschriften gemäß der Richtlinie 91/496/EWG dürfen von dieser Verordnung nicht berührt werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (8) muß geändert werden.

Im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung geschaffenen Etikettierungssystem sind unter "Rindfleisch" bestimmte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (9) zu verstehen.

Ein solches Etikettierungssystem sollte für die Rindfleisch vermarktenden Marktbeteiligten und Organisationen während eines Übergangszeitraums fakultativ sein, so daß diejenigen von ihnen, die ihr Rindfleisch etikettieren wollen, dies gemäß dieser Verordnung tun können. Zu einem späteren Zeitpunkt sollte das System obligatorisch werden. Bis dahin sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das System unter bestimmten Bedingungen obligatorisch vorzuschreiben.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen vereinbar sein mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Etikettierung und Überwachung der Lebensmittel, Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch sowie Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

Ein wirksames Etikettierungssystem beruht auf der Möglichkeit, das etikettierte Rindfleisch zum Ursprungstier bzw. zu den Ursprungstieren zurückzuverfolgen. Während des ersten Zeitraums wird die Etikettierung durch einen Marktbeteiligten bzw. eine Organisation nur anerkannt, wenn der zuständigen Behörde eine Spezifikation vorgelegt und von ihr genehmigt wurde.

Um die Person, die für die Angaben auf dem Etikett verantwortlich ist, ordnungsgemäß zu identifizieren, dürfen die Marktbeteiligten und Organisationen nur dann Rindfleisch etikettieren, wenn das Etikett Namen und Zeichen des Marktbeteiligten bzw. der Organisation trägt. Es wird genau festgelegt, welche Art der Angaben das Etikett enthalten darf.

Auch Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise gemäß dieser Verordnung etikettieren. Daher ist vorzusehen, daß das Etikettierungssystem auch für eingeführtes Rindfleisch gilt. Dabei muß gewährleistet werden, daß die Etikettierungsvorschriften für eingeführtes Rindfleisch genau so zuverlässig sind wie für in der Gemeinschaft produziertes Rindfleisch.

Um die Zuverlässigkeit der festgelegten Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet von Kontrollen, die die Kommission entsprechend Artikel 9 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (10) durchführt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Genehmigung einer Spezifikation im Fall von Unregelmäßigkeiten zu entziehen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1

(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (im folgenden "Tiere" genannt) im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (11).

(2) Die Vorschriften dieses Titels gelten unbeschadet jeglicher Seuchentilgungs- oder Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92. Die Vorschriften der Richtlinie 92/102/EWG werden jedoch aufgehoben, soweit sie speziell Rinder betreffen.

Artikel 2

Zum Zweck dieses Titels gelten folgende Definitionen:

- Betrieb: Anlage, Gebäude oder jeder andere Ort im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten oder anderweitig behandelt werden.

- Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist.

- Zuständige Behörde: die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen, die Durchsetzung dieses Titels oder die Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 verantwortliche Behörde.

Artikel 3

Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:

A. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

B. informatisierten Datenbanken,

C. Rinderpässen,

D. betrieblichen Buchführungssystemen.

Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben freien Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um den Datenschutz und die Zugänglichkeit dieser Information für alle betroffenen Parteien zu gewährleisten, insbesondere für national anerkannte Verbraucherorganisationen, für die diese Informationen besonders von Belang sind.

Artikel 4

(1) Alle Tiere eines Betriebs werden mit behördlich zugelassenen Ohrmarken in beiden Ohren gekennzeichnet. Die Ohrmarken sind einheitlich codiert. Die beiden ersten Zeichen identifizieren den Mitgliedstaat des Betriebs, in dem das Tier zum ersten Mal mit dem aus zwei Buchstaben bestehenden Landescode im Sinne der Entscheidung 93/317/EWG gekennzeichnet wurde; der folgende aus nicht mehr als zwölf Zeichen bestehende numerische Code ermöglicht die Identifizierung der einzelnen Tiere und ihrer Geburtsbetriebe.

(2) Die Ohrmarke wird innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt eines Tieres angebracht, in jedem Fall jedoch, bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verläßt.

Tiere dürfen einen Betrieb nur verlassen, sofern sie nach den Vorschriften dieses Artikels gekennzeichnet sind.

(3) Aus Drittländern eingeführte Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG kontrolliert wurden und die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbleiben, werden innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung dieser Kontrolle, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs, im Bestimmungsbetrieb mit einer Ohrmarke gekennzeichnet, die den Anforderungen dieses Artikels entspricht. Die Kennzeichnung erübrigt sich jedoch, wenn es sich beim Bestimmungsbetrieb um einen Schlachthof handelt und dieser Schlachthof in dem Mitgliedstaat liegt, in dem die Einfuhrkontrolle durchgeführt wurde, und sofern die betreffenden Tiere innerhalb der genannten 14 Tage effektiv geschlachtet werden.

Die ursprüngliche Kennzeichnung des Ausfuhrdrittlands wird zusammen mit dem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kenncode in der informatisierten Datenbank gemäß Artikel 6 erfaßt.

(4) Tiere aus anderen Mitgliedstaaten behalten ihre ursprüngliche Ohrmarke.

(5) Ohrmarken dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Werden die Angaben auf der Ohrmarke unleserlich oder geht eine Ohrmarke verloren, so muß nach den Vorschriften dieses Artikels eine neue Ohrmarke angebracht werden, die jedoch dieselbe Codierung aufweisen muß wie die ursprüngliche Marke.

(6) Ohrmarken sind stets bestimmten Betrieben zugeteilt. Sie werden von der zuständigen Behörde vergeben und nach deren Anweisung an den Ohren der betreffenden Tiere befestigt.

(7) Ohrmarken, die den Anforderungen dieses Artikels nicht genügen, werden bis spätestens 31. Dezember 1999 ersetzt.

(8) Bis spätestens 31. Dezember 2000 beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9, ob in Anbetracht der in diesem Bereich gemachten Fortschritte elektronische Kennzeichnungsvorrichtungen eingeführt werden können.

Artikel 5

Die zuständige Behörde legt eine informatisierte Datenbank an, in der zumindest folgende Informationen erfaßt werden:

I. Für die einzelnen Tiere:

1. Kenncode,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Rasse,

5. Kenncode des Muttertiers,

6. Kennummer des Geburtsbetriebs,

7. Kennummern aller späteren Haltungsbetriebe,

8. Umsetzungsdaten,

9. Todes- oder Schlachtdatum.

II. Für die einzelnen Betriebe:

1. Kennummer (bestehend aus einem Code von maximal zwölf Zeichen),

2. Name und Anschrift des Tierhalters.

III. Auf folgende Informationen muß jederzeit zugegriffen werden können:

1. ein aktuelles Verzeichnis aller in einem Betrieb gehaltenen Tiere,

2. ein Verzeichnis aller Umsetzungen eines Tieres ab seinem Geburtsbetrieb.

Nach dem Tod eines Tieres bleiben alle dieses Tier betreffenden Informationen noch für drei Jahre ununterbrochen in der Datenbank abgespeichert.

Die Datenbanken sind spätestens am 31. Dezember 1999 operationell und mit allen einschlägigen Daten gespeist.

Artikel 6

(1) Die zuständige Behörde stellt für jedes Rind, dem eine Ohrmarke zugeteilt wurde, binnen sieben Tagen nach Anzeige seiner Geburt bzw. - bei aus Drittländern eingeführten Tieren - binnen sieben Tagen nach Mitteilung der Kennzeichnung durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 einen Paß aus. Die zuständige Behörde kann unter den gleichen Bedingungen Pässe für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten ausstellen. In diesem Fall wird der von dem betreffenden Tier bei seiner Ankunft mitgeführte Paß der zuständigen Behörde ausgehändigt, die ihn alsdann an den Ausstellungsmitgliedstaat zurücksendet.

(2) Der Rinderpaß begleitet das Tier bei jeder Umsetzung.

(3) Beim Tod eines Tieres reicht der Tierhalter den Rinderpaß binnen drei Arbeitstagen nach dem Ableben des Tieres bei der zuständigen Behörde ein. Wird das Tier zu einem Schlachthof verbracht, so ist der Schlachthofbetreiber gehalten, den Paß der zuständigen Behörde zuzusenden.

(4) Bei der Ausfuhr von Tieren nach Drittländern reicht der letzte Tierhalter die Rinderpässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrortes ein.

Artikel 7

(1) Tierhalter müssen folgende Anforderungen erfuellen:

- sie gewährleisten eine aktuelle Buchführung über ihren Tierbestand;

- sie teilen der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle im Betrieb binnen drei Arbeitstagen nach dem betreffenden Ereignis mit;

- sie ergänzen die Rinderpässe unmittelbar nach jedem Zugang und unmittelbar vor jedem Abgang von Tieren und tragen dafür Sorge, daß der Paß das betreffende Tier stets begleitet.

(2) Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle relevanten Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.

(3) Die Buchführung erfolgt in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Form und ist zur Einsicht durch die zuständige Behörde für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, im Betrieb zur Verfügung zu halten.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten benennen die zur Überwachung der Einhaltung dieses Titels zuständige Behörde und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber.

Artikel 9

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Titel fest, die insbesondere folgendes betreffen:

I. Vorschriften für Ohrmarken,

II. Vorschriften für die Rinderpässe,

III. Buchführungsvorschriften,

IV. Festlegung einer Mindestkontrollregelung,

V. Festlegung von Strafmaßnahmen,

VI. Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Anlaufzeit des Systems.

Artikel 10

In Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 werden folgende Worte eingefügt:

". . . und Verordnung (EG) Nr. . . .".

Titel II Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Artikel 11

(1) In der Europäischen Gemeinschaft wird ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch eingeführt.

(2) Alle Rindfleischetikette müssen die unter den folgenden Gedankenstrichen genannten Angaben enthalten:

- Region, Drittland oder Geburtsbetrieb des Tieres;

- Region, Drittland oder Betrieb, in der/dem die Mast ganz oder teilweise stattgefunden hat; zur teilweisen Mast sind nähere Angaben zu machen;

- Region, Drittland oder Schlachtbetrieb, in der/dem die Schlachtung stattgefunden hat;

- Kennummer und Geschlecht des Tieres;

- Mastverfahren oder andere Angaben über die Fütterung;

- Angaben über die Schlachtung, wie z. B. Schlachtalter und Schlachtdatum oder Zeitraum der Reifung des Fleisches;

In jedem Fall sind die Identifikation des Schlachtbetriebs und das Schlachtdatum anzugeben. Außerdem muß jedes Etikett eine Referenznummer enthalten, die den in Artikel 15 Absatz 2 zweiter Satz genannten Zusammenhang gewährleistet. Diese Nummer kann die Kennummer des betreffenden Tieres sein.

(3) Das obligatorische Etikettierungssystem für Rindfleisch ist ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Mai 1999 Berichte über den Stand der Durchführung des Etikettierungssystems für Rindfleisch. Die Kommission übermittelt dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Etikettierungssysteme in den Mitgliedstaaten.

(5) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bis 31. Dezember 1999 ausführliche Durchführungsbestimmungen für ein ab diesem Zeitpunkt in der ganzen Gemeinschaft obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere das Verzeichnis der unter die obligatorische Etikettierung fallenden Erzeugnisse sowie die Voraussetzungen, unter denen die Marktbeteiligten oder Organisationen andere Angaben auf das Etikett setzen dürfen.

(6) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Absatzes 5 bis 31. Dezember 1999 ausführliche Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Etikettierung von Rindfleisch, das gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt wird.

Artikel 12

(1) Mitgliedstaaten, die über ein ausgefeiltes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern verfügen, können für das Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, bis 31. Dezember ein obligatorisches Etikettierungssystem vorschreiben. Diese Verpflichtung muß zumindest diejenigen Angaben betreffen, die in Artikel 11 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich sowie in Unterabsatz 2 vorgesehen sind.

(2) Ein obligatorisches System im Sinne des Absatzes 1 darf nicht zu Störungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten führen.

(3) Die einschlägigen Durchführungsbestimmungen in den Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Regel gemäß Absatz 1 Gebrauch zu machen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung der Kommission.

Artikel 13

(1) Die Artikel 13 bis 18 gelten bis 31. Dezember 1999.

(2) Beabsichtigt ein Marktbeteiligter oder eine Organisation im Sinne des Artikels 14, bei der Etikettierung von Rindfleisch an der Stätte des Verkaufs Angaben zum Ursprung, zu bestimmten Eigenschaften oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleischs bzw. des Tieres, von dem das Fleisch stammt, zu machen, so gelten die Bestimmungen dieses Titels.

Dieser Titel betrifft jedoch nicht

- zwingend vorgeschriebene Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates mit Ausnahme von Nummer 7;

- Angaben, die aufgrund der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 oder (EWG) Nr. 2082/92 geschützt sind;

- Angaben gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1208/81 und (EWG) Nr. 1186/90;

- Angaben im Zusammenhang mit der Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß der Richtlinie 64/433/EWG und ähnliche veterinärrechtlich vorgeschriebene Angaben;

- Etikette, die nur Angaben enthalten, die an der Verkaufsstätte leicht überprüft werden können, wie insbesondere Angaben zum Erzeugnisgewicht oder die Bezeichnung des Teilstücks.

(3) Unbeschadet Absatz 1 gelten nach wie vor folgende Vorschriften:

- Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (12),

- Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (13),

- Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (14),

- Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (15),

- Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem (16*) und Fleischzubereitungen (17),

- Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (18),

- Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (19),

- Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (20),

- Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (21),

- Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (22),

Artikel 14

Zum Zweck dieses Titels gelten folgende Definitionen:

- Rindfleisch: Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;

- Etikettierung: die Anbringung eines Etiketts an einem oder mehreren Stücken Fleisch oder ihrer Verpackung einschließlich der Informationen, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte erhält;

- Organisation: eine Gruppe Marktbeteiligter derselben oder verschiedener Branchen des Rindfleischhandels.

Artikel 15

(1) Der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation legt der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder verkauft wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Diese Spezifikation muß folgendes umfassen:

- die Angaben auf dem Etikett;

- die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Genauigkeit der Angaben getroffen werden müssen;

- das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktbeteiligten bzw. von der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Diese Stellen müssen bis spätestens 1. Juli 1998 die Kriterien gemäß der europäischen Norm EN/45011 erfuellen;

- im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das gegen die Spezifikation verstößt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß die Kontrollen anstatt von der unabhängigen Stelle von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde muß über entsprechend qualifizierte Mitarbeiter und Mittel verfügen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und legt der Kommission ihren Arbeitsplan sowie einen Tätigkeitsbericht vor.

Die Kosten der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen tragen die Marktbeteiligten bzw. die Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.

(2) Die Genehmigung einer Spezifikation wird davon abhängig gemacht, daß sich die zuständige Behörde im Wege einer eingehenden Prüfung der einzelnen Kriterien gemäß Absatz 1 davon überzeugt, daß das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß funktionieren. Die zuständige Behörde lehnt jede Spezifikation ab, bei der kein Zusammenhang zwischen der Identifizierung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel und Teilstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - den betreffenden Tieren hergestellt wird.

Spezifikationen, die Etikette mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt.

(3) Wird das betreffende Rindfleisch in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erzeugt und/oder verkauft, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, soweit sich die einzelnen Kriterien auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennen die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Genehmigung an.

Wurde innerhalb einer nach Artikel 19 festzulegenden Frist, die am Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, eine Genehmigung weder verweigert noch erteilt, oder wurden keine zusätzlichen Angaben angefordert, so gilt die betreffende Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4) Genehmigen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 in bestimmten Fällen ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren vorsehen, insbesondere für Rindfleisch in Kleinpackungen für den Einzelhandel oder für erstklassige Teilstücke in Einzelpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, sofern die ursprüngliche Etikettierung durch weitere Angaben ergänzt wird.

(6) Die Befugnis gilt unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92.

Artikel 16

(1) Wird das Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland erzeugt, so können die Marktbeteiligten bzw. Organisationen das betreffende Rindfleisch nur unter der Bedingung im Sinne dieses Titels etikettieren, daß ihre Spezifikationen über die Anforderungen des Artikels 15 hinaus auch von der entsprechend benannten zuständigen Behörde der jeweils betroffenen Drittländer genehmigt wurden.

(2) Die Gültigkeit der von einem Drittland erteilten Genehmigung in der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, daß das betreffende Drittland der Kommission im voraus folgendes mitteilt:

- die entsprechend zuständige Behörde;

- die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muß;

- jeden Marktbeteiligten und jede Organisation, dessen/deren Spezifikation die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.

Gelangt die Kommission auf der Grundlage der genannten Mitteilungen zu dem Schluß, daß die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Anforderungen dieses Titels nicht entsprechen, so beschließt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Drittlands, daß die von ihm erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.

Artikel 17

(1) Ein Etikett darf in bezug auf das Tier, von dem das Rindfleisch stammt, nur folgende Angaben enthalten:

- Region, Drittland oder Geburtsbetrieb des Tieres;

- Region, Drittland oder Betrieb, in der/dem die Mast ganz oder teilweise stattgefunden hat; zur teilweisen Mast sind nähere Angaben zu machen;

- Region, Drittland oder Schlachtbetrieb, in der/dem die Schlachtung stattgefunden hat;

- Kennummer und Geschlecht des Tieres;

- Mastverfahren oder andere Angaben über die Fütterung;

- Angaben über die Schlachtung, wie z. B. Schlachtalter und Schlachtdatum oder Zeitraum der Reifung des Fleisches;

- jede weitere Information, die der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation mitteilen möchte und die von der betreffenden zuständigen Behörde genehmigt wurde.

(2) Wird Fleisch von verschiedenen Rindern gemischt, so sind für die Etikettierung nur Angaben zugelassen, die für das gesamte Fleisch zutreffen.

(3) Jedes Etikett muß eine Referenznummer enthalten, die den in Artikel 15 Absatz 2 zweiter Satz genannten Zusammenhang gewährleistet. Diese Nummer kann die Kennummer des betreffenden Tieres sein.

Artikel 18

Hat ein Marktbeteiligter bzw. eine Organisation nachweislich gegen die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Spezifikation verstoßen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der in Artikel 15 genannten Kontrollstelle ergriffen wurden, Strafmaßnahmen treffen, die zu dem Verstoß in angemessenem Verhältnis stehen, oder die Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die bei Aufrechterhaltung der Genehmigung erfuellt werden müssen.

Artikel 19

Nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 legt die Kommission ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel und erforderlichenfalls Übergangsmaßnahmen fest. Die Durchführungsbestimmungen können insbesondere die Informationen betreffen, die gemäß Artikel 17 auf den Etiketten enthalten sein dürfen. Sie können auch darauf hinauslaufen, die Liste der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben oder Etikette zu erweitern.

Titel III Allgemeine Bestimmung

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollvorschriften, um dieser Verordnung nachzukommen. Diese Vorschriften gelten unbeschadet jeglicher Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Strafmaßnahmen, die der Mitgliedstaat erläßt, stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes. Diese Maßnahmen können erforderlichenfalls beinhalten, daß der Tierverkehr vom oder zum Haltungsbetrieb gesperrt wird.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. C 349 vom 20. 11. 1996, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

(3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).

(5) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32.

(7) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33.

(8) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(10) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 1.

(11) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(12) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. Zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 49 (ABl. Nr. 53 vom 1. 7. 1962, S. 1571/62).

(13) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(14) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 14.

(16) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 10.

(17) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(18) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 32.

(19) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(20) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.

(21) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57.

(22*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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