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Document 51997PC0055

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Einführung einer Sicherheitsuntersuchung von Flugzeugen aus Drittländern, die auf Flughäfen in der Gemeinschaft landen

    /* KOM/97/0055 endg. - SYN 97/0039 */

    ABl. C 124 vom 21.4.1997, p. 39–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0055

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Einführung einer Sicherheitsuntersuchung von Flugzeugen aus Drittländern, die auf Flughäfen in der Gemeinschaft landen /* KOM/97/0055 ENDG - SYN 97/0039 */

    Amtsblatt Nr. C 124 vom 21/04/1997 S. 0039


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Einführung einer Sicherheitsuntersuchung von Flugzeugen aus Drittländern, die auf Flughäfen in der Gemeinschaft landen (97/C 124/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 55 endg. - 97/0039 (SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 18. Februar 1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament gemäß dem in Artikel 189c EG-Vertrag festgelegten Verfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Sowohl in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1996 (1) als auch in den Schlußfolgerungen des Rates vom 11. März 1996 wurde betont, daß die Gemeinschaft aktiv werden und ein Konzept entwickeln muß, mit dem die Sicherheit ihrer Bürger, die mit dem Flugzeug reisen oder in der Nähe von Flughäfen leben, erhöht wird.

    Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament bereits eine Mitteilung mit dem Titel "Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit" (2) vorgelegt.

    In dieser Mitteilung wird ausgeführt, daß die Sicherheit deutlich erhöht werden kann, wenn sichergestellt wird, daß Luftfahrzeuge in vollem Umfang den internationalen Sicherheitsstandards genügen, die in den Anhängen zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt enthalten sind, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde.

    Die Erfahrung zeigt, daß die internationalen Sicherheitsstandards in Drittländern nicht immer uneingeschränkt durchgesetzt werden. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinschaft muß die Überwachung der Einhaltung der internationalen Standards künftig von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft selbst auf ihren Flughäfen sichergestellt werden.

    Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollten die Bestimmungen und Verfahrensregeln für Vorfeldinspektionen, einschließlich der Möglichkeit eines Flugverbots, harmonisiert werden, um eine kohärente Umsetzung auf allen Flughäfen zu gewährleisten, wodurch auch vermieden würde, daß nur gewisse Bestimmungsflughäfen ausgewählt werden, um eine gründliche Kontrolle zu vermeiden. Mit einem harmonisierten Konzept zur uneingeschränkten Durchsetzung dieser internationalen Standards durch die Mitgliedstaaten werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden; in ihren Beziehungen mit Drittländern können die Mitgliedstaaten darüber hinaus von einer gemeinsamen Haltung profitieren.

    Informationen, die in einem Mitgliedstaat gesammelt werden, sollten auch allen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, um die möglichst effiziente Überwachung der Einhaltung von internationalen Sicherheitsstandards durch ausländische Luftverkehrsunternehmen sicherzustellen.

    Aus den oben genannten Gründen besteht auf Gemeinschaftsebene ein Bedarf an einem Verfahren für die Untersuchung ausländischer Luftfahrzeuge sowie an damit zusammenhängenden Kooperationsmechanismen zwischen den Mitgliedstaaten, auf deren Grundlage Informationen ausgetauscht und analysiert sowie Schlußfolgerungen gezogen werden können.

    Luftfahrzeuge, die zu jedem gegebenen Zeitpunkt in der Gemeinschaft landen, werden einer Inspektion unterzogen, wenn der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht.

    Aufgrund des besonderen Charakters sicherheitsbezogener Informationen kann deren Sammlung nur sichergestellt werden, wenn die ordnungsgemäße Nutzung dieser Informationen und die Vertraulichkeit ihrer Quellen sichergestellt sind.

    Jede Nichtübereinstimmung mit den internationalen Sicherheitsstandards muß behoben werden. Für Luftfahrzeuge, an denen entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden müssen, ist, sofern die betreffenden Mängel ein eindeutiges Sicherheitsrisiko darstellen, ein Flugverbot auszusprechen, bis die Einhaltung der Standards wieder gewährleistet ist. Das Recht auf Einspruch gegen derartige Entscheidungen sollte gewährt werden.

    Wenn der Flughafen, an dem die Inspektion durchgeführt werden soll, nicht über angemessene Einrichtungen verfügt, muß die zuständige Behörde eventuell den Weiterflug des Luftfahrzeugs zu einem geeigneten Flughafen genehmigen, sofern die Bedingungen für einen sicheren Flug erfuellt sind.

    Es muß dafür gesorgt werden, daß die Kommission in sicherheitskritischen Fällen rasch Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit treffen kann. Ebenso muß es der Kommission möglich sein, kurzfristig Maßnahmen zur Erfuellung der in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Anforderungen zu treffen. Zu diesem Zweck sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, und es sollte ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Ausschuß festgelegt werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zielsetzung

    Mit dieser Richtlinie soll ein Beitrag zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit geleistet werden; zu diesem Zweck werden Luftfahrzeuge aus Drittländern geprüft, wenn der Verdacht besteht, daß sie nicht in Übereinstimmung mit den internationalen Sicherheitsstandards betrieben werden, es werden Informationen über eventuelle Mängel gesammelt und verbreitet, um eine solide Grundlage für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Flugreisenden zu schaffen, und verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel werden festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für Luftfahrzeuge aus Drittländern, die auf Flughäfen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft landen.

    Staatsluftfahrzeuge gemäß der im Abkommen von Chicago festgelegten Begriffsbestimmung sowie Luftfahrzeuge mit einem Hoechst-Startgewicht von weniger als 5 700 kg, die nicht im gewerbsmäßigen Luftverkehr betrieben werden, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

    Diese Richtlinie beeinträchtigt jedoch nicht das sich aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergebende Recht der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen an allen Luftfahrzeugen, die auf ihren Flughäfen landen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bedeutet

    "Zuständige Behörde" eine Verwaltungsstelle, Behörde oder von einem Staat benannte Organisation, die Inspektionen von Luftfahrzeugen durchführt;

    "Vertraulicher Bericht" ein Bericht, der freiwillig von einer Person vorgelegt wird, die an einem Vorfall beteiligt war oder einen solchen beobachtet hat; der Bericht wird von der Organisation, der er vorgelegt wird, so behandelt, daß die Vertraulichkeit gewährleistet ist;

    "Flugverbot" der formelle Beschluß, wonach einem Luftfahrzeug der Weiterflug untersagt wird;

    "Internationale Sicherheitsstandards" die Sicherheitsstandards gemäß den Anhängen zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1944 in Chicago, in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Fassung;

    "Vorfeldinspektion" die Prüfung an Bord und außerhalb eines Luftfahrzeugs, bei der sowohl die Gültigkeit der Papiere des Luftfahrzeugs und seiner Besatzung als auch der äußere Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung geprüft werden;

    "Luftfahrzeug aus Drittländern" ein Luftfahrzeug, das von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben wird, dessen Luftverkehrsbetreiberschein von einem Staat ausgestellt wurde, der nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.

    Artikel 4

    Sammlung von Informationen

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sammeln sämtliche Informationen, die für die Erreichung der in Artikel 1 dieser Richtlinie festgelegten Zielsetzung als nützlich erachtet werden; dazu gehören:

    - wichtige Sicherheitsinformationen, insbesondere in Form von:

    - Fluggastbeschwerden,

    - Pilotenberichten,

    - Berichten von Wartungseinrichtungen,

    - Berichten über besondere Vorkommnisse;

    - Informationen über Maßnahmen, die im Anschluß an eine Vorfeldinspektion ergriffen werden, wie

    - das Aussprechen eines Flugverbots für ein Luftfahrzeug,

    - die Verweigerung der Einflugerlaubnis für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber,

    - geforderte Abhilfemaßnahmen,

    - Kontakte mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betreiber niedergelassen ist;

    - weitere Informationen über den Betreiber wie

    - durchgeführte Abhilfemaßnahmen und

    - erneut aufgetretene Mängel.

    Diese Informationen werden auf einem Standardberichtsformular festgehalten, das zumindest die im Musterformular in Anhang 1 aufgeführten Positionen enthalten muß.

    (2) Andere Organisationen, die unabhängig von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten und deren Tätigkeiten die Sammlung von Berichten über Luftverkehrsvorfälle (einschließlich vertraulicher Berichte) umfassen, können ebenfalls zu dem in Artikel 6 beschriebenen Informationsaustausch beitragen.

    Artikel 5

    Vorfeldinspektion

    (1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats stellt sicher, daß auf seinen Flughäfen landende Luftfahrzeuge aus Drittländern, bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen wie nachfolgend beschrieben unterzogen werden:

    a) Es werden alle Luftfahrzeuge inspiziert,

    - die Anzeichen für einen schlechten Wartungszustand oder offensichtliche Schäden oder Mängel aufweisen;

    - bei denen seit dem Einflug in den Luftraum eines Mitgliedstaats außergewöhnliche Manöver beobachtet wurden;

    - bei denen im Rahmen einer vorangegangenen Vorfeldinspektion Mängel entdeckt wurden, soweit diese Mängel nicht behoben wurden;

    b) Es werden - mit mindestens wöchentlicher Frequenz - 10 % der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen geprüft,

    - über deren Betreiber ein Standardbericht gemäß Artikel 4 erstellt worden ist;

    - deren Betreiber - oder das Land, in dem dieser Betreiber niedergelassen ist - bereits Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 9 gewesen ist.

    (2) Die Vorfeldinspektion wird in Übereinstimmung mit dem in Anhang 2 festgelegten Verfahren durchgeführt; dazu wird ein Vorfeldinspektionsbericht verwendet, der zumindest die im Musterformular in Anhang 1 aufgeführten Positionen enthalten muß. Nach Abschluß der Vorfeldinspektion erhält der Luftfahrzeugführer eine Durchschrift des Vorfeldinspektionsberichts.

    (3) Bei der Durchführung einer Vorfeldinspektion gemäß dieser Richtlinie gewährleistet die zuständige Behörde, daß unnötige Verzögerungen vermieden werden.

    Artikel 6

    Informationsaustausch

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich an einem gegenseitigen Informationsaustausch.

    (2) Alle in Artikel 4 Absatz 1 genannten Standardberichte und die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorfeldinspektionsberichte werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Antrag unverzüglich zur Verfügung gestellt.

    (3) Wenn ein Standardbericht mögliche Sicherheitsrisiken zeigt oder ein Vorfeldinspektionsbericht darauf hinweist, daß ein Luftfahrzeug nicht mit den internationalen Sicherheitsstandards übereinstimmt und ein Sicherheitsrisiko darstellen kann, wird der Bericht unverzüglich an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt.

    Artikel 7

    Schutz der Informationen

    (1) Die gemäß Artikel 6 ausgetauschten Informationen werden ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie genutzt und allein den beteiligten zuständigen Behörden und der Kommission zugänglich gemacht.

    (2) Die Vertraulichkeit von freiwilligen Informationen, insbesondere Informationen der Besatzungen von Luftfahrzeugen, die Vorfeldinspektionen unterzogen werden, wird durch die gründliche Unkenntlichmachung der Quelle derartiger Informationen gewährleistet.

    Artikel 8

    Flugverbote

    (1) Bei einer Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards, durch die sich ein eindeutiges Sicherheitsrisiko ergibt, spricht die zuständige Behörde, die die Vorfeldinspektion durchführt, ein Flugverbot für das Luftfahrzeug aus, bis das Risiko beseitigt ist.

    (2) Im Fall eines Flugverbots informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion durchgeführt wurde, unverzüglich die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten.

    (3) Wenn die in Absatz 1 genannten Mängel auf dem Flughafen, auf dem die Inspektion durchgeführt wird, nicht vollständig beseitigt werden können, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion durchgeführt wurde, in Zusammenarbeit mit dem Staat, der für den Betrieb des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortlich ist, die Bedingungen festlegen, unter denen das Luftfahrzeug sicher ohne zahlende Fluggäste zu einem anderen Flughafen geflogen werden könnte, auf dem eine Behebung der Mängel möglich ist.

    (4) In dem in Absatz 3 genannten Fall setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfand, die zuständigen Behörden der Staaten, die von dem betreffenden Luftfahrzeug überflogen werden, sowie des Staates, in dem das Luftfahrzeug zur Reparatur landen wird, davon in Kenntnis.

    (5) Der Besitzer oder Betreiber des Luftfahrzeuges oder sein Stellvertreter in dem betroffenen Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein Flugverbot der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Einspruch einzulegen. Ein Einspruch allein bewirkt keine Aussetzung des Flugverbotes.

    Artikel 9

    Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit

    Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4, 5 und 6 zur Verfügung gestellten Informationen kann die Kommission in Übereinstimmung mit dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren je nach der Schwere des festgestellten Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen beschließen:

    - systematische Vorfeldinspektionen und andere Überwachungsmaßnahmen bei einem bestimmten Betreiber oder allen Betreibern eines bestimmten Drittlandes;

    - ein Verbot oder die Auferlegung von Bedingungen bezüglich der Tätigkeiten eines bestimmten Betreibers oder aller Betreiber eines bestimmten Drittlandes auf Flughäfen der Gemeinschaft bis zur Verabschiedung zufriedenstellender Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes.

    Die Kommission informiert den in Artikel 11 genannten Ausschuß über die Ergebnisse eventueller an das betroffene Drittland gerichtete Angebote zur Durchführung einer gründlichen Sicherheitsuntersuchung seiner zuständigen Behörde durch eine Gruppe einschlägig qualifizierter Fachleute.

    Artikel 10

    Umsetzungsmaßnahmen

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die praktischen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 sowie über die dafür aufgewendeten Mittel.

    (2) Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Verfahren Maßnahmen treffen, um die Umsetzung der Artikel 4, 5 und 6 zu erleichtern; dazu gehören z. B.:

    - die Erstellung eines Verzeichnisses der zu sammelnden Informationen,

    - die genaue Festlegung des Inhalts von Vorfeldinspektionen und der dafür geltenden Verfahren,

    - die Definition des Formats für die Datenspeicherung und -verbreitung,

    - Schaffung oder Unterstützung der entsprechenden Stellen für die Verwaltung oder den Einsatz der für Datenerfassung und -austausch notwendigen Instrumente.

    Artikel 11

    Ausschuß

    (1) Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht, zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 12

    Strafen

    (1) Die Mitgliedstaaten legen für den Fall einer Nichteinhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie einen Strafenkatalog fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Strafen auch durchgesetzt werden. Die Strafen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckenden Charakter haben.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen vor dem . . . mit, spätere Änderungen dieser Bestimmungen werden so bald wie möglich mitgeteilt.

    Artikel 13

    Umsetzung der Richtlinie

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1998 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 15

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) Entschließung B4-0150/96, ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 172.

    (2) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Bericht der hochrangig besetzten Gruppe, eingesetzt gemäß der Ratsentscheidung vom 11. März 1996, gerichtet an das Europäische Parlament und an den Rat, SEK(96) 1083 endg. vom 12. 6. 1996.

    ANHANG 1

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    ANHANG 2

    I. Die Vorfeldinspektion sollte je nach der zur Verfügung stehenden Zeit alle oder eine Reihe der nachstehenden Aspekte betreffen:

    1. Prüfung der für internationale Flüge notwendigen Papiere auf Vorhandensein und Gültigkeit; dazu gehören z. B. Eintragungsschein, Bordbuch, Lufttüchtigkeitszeugnis, Erlaubnisscheine der Besatzungsmitglieder, Bordfunklizenz, Liste von Fluggästen und Fracht.

    2. Prüfung der Besatzungszusammensetzung und -qualifikation auf Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 1 und Anhang 6 des Abkommens von Chicago.

    3. Prüfung der Betriebsdokumente (Flugdaten, Betriebsflugplan, technisches Protokoll) und der Flugvorbereitung, um nachzuweisen, daß der Flug gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago vorbereitet wurde.

    4. Prüfung folgender Dokumente und Ausrüstungen, die für den internationalen Luftverkehr gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago erforderlich sind, auf Vorhandensein und Zustand:

    - Luftverkehrsbetreiberschein (AOC),

    - Lärm- und Emissionsbescheinigung,

    - Betriebshandbuch (einschließlich MEL (1)) und Flughandbuch,

    - Sicherheitsausrüstung,

    - Kabinensicherheitsausrüstung,

    - Ausrüstung für den jeweiligen Flug, einschließlich Funkübertragungs- und -navigationsausrüstung, Flugschreiber.

    5. Prüfung des Zustands des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (einschließlich Prüfung auf Schäden und Reparaturen) zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Standards gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago.

    II. Nach der Vorfeldinspektion wird ein Vorfeldinspektionsbericht erstellt, der die hier beschriebenen allgemeinen Informationen enthält; zusätzlich wird eine Liste der geprüften Punkte mit Angaben zu eventuell aufgetretenen Mängeln und gegebenenfalls besonderen Bemerkungen erstellt.

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Minimum Equipment List.

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