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Dokuments 51997IR0269

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Lebendtransporte von Schlachttieren"

ABl. C 64 vom 27.2.1998., 73. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997IR0269

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Lebendtransporte von Schlachttieren"

Amtsblatt Nr. C 064 vom 27/02/1998 S. 0073


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Lebendtransporte von Schlachttieren" (98/C 64/12)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf seinen Beschluß vom 17. September 1997, gemäß Artikel 198 c Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Stellungnahme zum Thema "Lebendtransporte von Schlachttieren" abzugeben und die Fachkommission 2 "Raumplanung, Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Meer und Berggebiete" mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,

gestützt auf den von der Fachkommission 2 am 15. Oktober 1997 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 269/97 rev.), Berichterstatter: Herr Koczur,

verabschiedete auf seiner 20. Plenartagung vom 19. und 20. November 1997 (Sitzung vom 20. November) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Bürgerinnen und Bürger in den Kommunen und Regionen der Europäischen Union verfolgen mit Sorge und großer Anteilnahme die Berichte und Diskussionen über die Praxis bei den Transporten von lebenden Tieren innerhalb der EU sowie aus der EU in die Länder des Nahen und Mittleren Ostens.

1.2. Das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat befassen sich derzeit mit verschiedenen Initiativen zum Thema "Tierschutz und Lebendtiertransport".

1.3. Der Ausschuß für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments hat am 2. Juli den Bericht zum Transport von Pferden und anderen lebenden Tieren angenommen.

1.4. Der Agrarrat hat im Mai die Verordnung über die gemeinschaftlichen Kriterien für die Aufenthaltsorte und zur Anpassung des Transportplans verabschiedet sowie im Juni den zusätzlichen Vorschriften für Straßenfahrzeuge zur Beförderung von Tieren während mehr als acht Stunden zugestimmt.

1.5. Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde ein Protokoll zum Tierschutz in den EG-Vertrag aufgenommen, wonach "bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfange Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe".

1.6. Des weiteren hat die Kommission im April einen Vorschlag für die Änderung der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation Rindfleisch vorgelegt, in der die Gewährung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der durch das Gemeinschaftsrecht erlassenen Tierschutznormen abhängig gemacht werden soll. Das Europäische Parlament hat im Oktober seine Stellungnahme hierzu abgegeben.

2. Interesse des Ausschusses der Regionen

2.1. Der Ausschuß der Regionen sieht sich als Vertreter der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und der darin lebenden Bürger aufgerufen, die Lebendtiertransporte aufzugreifen und zu diskutieren.

2.2. Die regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften sind in verschiedener Weise von den Lebendtiertransporten betroffen:

- Einige Regionen sind aufgrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung für die Erlassung, Überwachung und Kontrolle der Tierschutzbestimmungen zuständig.

- Einige regionale und kommunale Gebietskörperschaften stellen notwendige Infrastruktur zur Versorgung der Lebendtiertransporte zur Verfügung.

- In einigen Regionen gibt es intensive Tierproduktion, die innerhalb der Europäischen Union und zum Export in Drittländer bestimmt ist.

- Andere Regionen decken mit ihrer eigenen Produktion den Bedarf nicht ab und sind auf Importe angewiesen.

- Regionale und kommunale Gebietskörperschaften sind aufgrund ihrer geographischen Lage als Durchgangsstationen für die Tiertransporte betroffen.

- Die isolierte Randlage bestimmter Regionen bedeutet, daß Tiertransporte aus diesen Regionen verständlicherweise länger dauern als diejenigen aus zentral gelegenen Regionen.

- Einige regionale und kommunale Gebietskörperschaften sind durch den Export in Drittländer tangiert, die über ihre Häfen erfolgen bzw. an den Grenzübergängen in ihren Gebieten stattfinden.

- Geeignete Schlacht- und Kühleinrichtungen in den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften können das Ausmaß an lebend transportierten Tieren reduzieren.

3. Lebendtiertransporte - Problemdarstellung

3.1. Warum Transporte von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind?

3.2. Der Transport von Nutz- und Zuchttieren ist unter besonderen Gesichtspunkten zu betrachten. Gegenstand dieser Stellungnahme ist der Transport von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind.

3.3. Es besteht eine große Nachfrage aus zahlreichen Ländern, einschließlich des Mittleren und Nahen Ostens sowie Nordafrikas, nach lebend transportierten Schlachtrindern und -schafen aus folgenden Gründen:

- Große Nachfrage nach Frischfleisch,

- Nutzung der eigenen Schlachtkapazitäten in den Ländern,

- Verwertung der Schlachtnebenprodukte (Haut, Innereien),

- nicht ausreichende Transport-, Kühl- und Lagermöglichkeiten für Fleisch,

- Schlachtung nach religiösen Vorschriften.

3.4. Wesentlich höhere Einfuhrabgaben für importiertes Fleisch als für lebende Tiere in manchen Drittstaaten.

3.5. Rückgang der Tierproduktion in den Mittel- und Osteuropäischen Staaten, so daß Drittstaaten, die bisher von dort Lebendvieh bezogen, ihren Bedarf verstärkt aus der Europäischen Union decken.

3.6. Ausnutzung der Schlachtkapazitäten in einigen peripheren Regionen der Europäischen Union.

3.7. Im Sinne des Tierschutzes wäre es besser, die Tiere ausschließlich in der Nähe ihres Herkunftsortes zu schlachten und dann in die Bestimmungsländer zu transportieren. Dies ist jedoch aufgrund der Interessenlage in den Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene nicht konsensfähig. Daher ist es notwendig, zum einen die Anzahl der Lebendtiertransporte soweit wie möglich zu reduzieren und zum anderen die Lebendtiertransporte zu verbessern.

4. Die Europäische Tiertransportrichtlinie (Richtlinie 95/29/EG)

4.1. Der Agrarministerrat verabschiedete im Juni 1995 die Richtlinie 95/29/EG () zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport. Die Mitgliedstaaten sollten diese bis zum 31. Dezember 1996 in die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen. Die Richtlinie enthält Regelungen zu Transportzeit, Ruhezeiten, der Qualifikation der Transporteure, der Ladedichte der Transporte, zur Fütterung und Tränkung sowie zu den Kontrollen.

4.2. Die Kommission wurde verpflichtet, dem Rat vor dem 31. Dezember 1995 Vorschläge im Hinblick auf die Festlegung der Vorschriften, denen die Transportmittel entsprechen müssen, zu unterbreiten. Dieser Verpflichtung ist die Kommission mit erheblicher Verzögerung im Juli 1997 nachgekommen.

4.3. Der Rat verpflichtete sich, vor dem 30. Juni 1996 die gemeinschaftlichen Kriterien festzulegen, denen die Aufenthaltsorte in bezug auf die Infrastruktur, das Füttern, das Tränken, das Laden, das Entladen und ggf. die Unterbringung bestimmter Tierarten entsprechen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Rat mit einjähriger Verzögerung im Mai 1997 nachgekommen.

5. Probleme

5.1. Ausstehende Durchführungsverordnungen und verspätete Umsetzung

Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung hat die Kommission die Vorschläge über die Mindestanforderungen für bestimmte Aufenthaltsorte und über die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vorgelegt.

5.2. Die fristgemäße Umsetzung der Tiertransportrichtlinie zum 1. Januar 1997 erfolgte fristgerecht nur in sieben Mitgliedstaaten. Die Kommission hat gegen Mitgliedstaaten, die dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, Verstoßverfahren angekündigt. Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Auslegungen in einzelnen Mitgliedstaaten.

6. Kontrollen

Die Kontrolle über die Einhaltung der Transportbedingungen liegt bei den in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden. Die Kontrollmöglichkeiten der Europäischen Kommission sind begrenzt. Verschiedene Stichproben und Kontrollen ergaben Verstöße gegen die Vorschriften.

7. Exporterstattungen bei Transporten in Drittstaaten

7.1. Auf der Grundlage der gemeinsamen Marktorganisationen zum Ausgleich der Preisunterschiede zwischen der Gemeinschaft und dem Weltmarkt werden Erstattungen gewährt. Dies ermöglicht die Teilnahme am Weltmarkt, auf dem das Preisniveau niedriger als in der EU ist. Durch die Höhe der Exporterstattungen wird der Transport von lebenden Tieren beeinflußt.

7.2. Die Ausfuhrerstattungssätze können nach den gemeinsamen Marktorganisationen je nach Bestimmungsländer differenziert werden. Im Rindfleischsektor sind Exporte von Lebendtieren und Kühlfleisch in verschiedene Unterpositionen gegliedert. So werden z. B. Lebendrinder nach Gewicht, Geschlecht und danach unterteilt, ob es sich um reinrassige Zuchtrinder handelt. Beim Kühlfleisch wird u.a. nach den unterschiedlichen Stufen einer Schlachtkörperzerlegung und den dabei anfallenden Teilstücken unterschieden.

7.3. Für Lebendtierexporte bei Schweinen und Schafen wird derzeit keine Exporterstattung gewährt. Im Gefluegelfleischsektor werden Exporterstattungen für Eintagsküken sowie verschiedene Gefluegelfleischprodukte gewährt. Die Höhe der Erstattungssätze ist je nach Produkt und Bestimmung unterschiedlich.

7.4. Insbesondere bei Rindern und Kälbern ist die Anzahl der Lebendtiertransporte in Drittländer (78,4 %) höher als innerhalb der EU (17,5 %). Soll die Zahl der lebend transportierten Tiere verringert werden, so muß verhindert werden, daß die Höhe der Exporterstattungen als Anreiz für Tiertransporte wirkt.

8. Anliegen des AdR

8.1. Die Umsetzung und Anwendung der Tiertransportrichtlinie sollte mit größerer Ernsthaftigkeit betrieben werden. Die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Kriterien für den Transport von lebenden Tieren hängt davon ab, ob Kontrollen durchgeführt und Mißstände geahndet werden. Die zuständigen Behörden sollten für die notwendigen Kontrollen sorgen (...).

8.2. Bei Nichteinhaltung der Transportbestimmungen sollten scharfe Konsequenzen vorgesehen werden: Entzug der Exporterlaubnis bei wiederholten Verstößen sowie der Ausschluß von Förderung bei Zuwiderhandlungen.

8.3. Die von der Kommission vorgeschlagene Änderung der Verordnung über die Marktorganisation Rindfleisch und die vorgeschlagene Entscheidung über die Mindestanforderungen für bestimmte Aufenthaltsorte soll zügig umgesetzt werden.

8.4. Exporterstattungen sollen nur erfolgen, wenn die von der Gemeinschaft zum Wohlbefinden der Tiere erlassenen Vorschriften, insbesondere der Schutz der Tiere während des Transports, eingehalten wurden.

8.5. Der Export von Fleisch- und Fleischerzeugnissen sollte gegenüber lebend transportierten Tieren bevorzugt werden.

8.6. Es sollte überprüft werden, wie der Export von Fleisch- und Fleischerzeugnissen in Drittstaaten durch geeignete Maßnahmen (z. B. Schlachten nach islamischer Tradition, Unterstützung der Einrichtung von Kühleinrichtungen) verstärkt werden kann.

8.7. Mit den importierenden Drittstaaten sollten Vereinbarungen getroffen werden, in denen sich diese Länder zur Einhaltung der tierschutzgerechten Behandlung der Tiere verpflichten.

Brüssel, den 20. November 1997.

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Pasqual MARAGALL i MIRA

() ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52.

Augša