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Document 51997IP0382
Resolution on the communication from the Commission on support for structural adjustment and debt relief in heavily indebted ACP states - a Community response to the HIPC debt initiative, and on the proposal for a Council Decision concerning Exceptional Assistance for the Heavily Indebted ACP countries (COM(97)0129 C4-0243/97)
Entschließung zu der Mitteilung der Kommission "Strukturanpassungshilfe und Schuldenerlaß für hochverschuldete AKP-Staaten - Strategie der Gemeinschaft im Rahmen der HIPC-Entschuldungsinitiative" und zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten (KOM(97)0129 C4-0243/97)
Entschließung zu der Mitteilung der Kommission "Strukturanpassungshilfe und Schuldenerlaß für hochverschuldete AKP-Staaten - Strategie der Gemeinschaft im Rahmen der HIPC-Entschuldungsinitiative" und zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten (KOM(97)0129 C4-0243/97)
ABl. C 34 vom 2.2.1998, p. 196
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Entschließung zu der Mitteilung der Kommission "Strukturanpassungshilfe und Schuldenerlaß für hochverschuldete AKP-Staaten - Strategie der Gemeinschaft im Rahmen der HIPC-Entschuldungsinitiative" und zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über außerordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten (KOM(97)0129 C4-0243/97)
Amtsblatt Nr. C 034 vom 02/02/1998 S. 0196
A4-0382/97 Entschließung zu der Mitteilung der Kommission "Strukturanpassungshilfe und Schuldenerlaß für hochverschuldete AKP-Staaten - Strategie der Gemeinschaft im Rahmen der HIPC-Entschuldungsinitiative" und zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates über ausserordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP-Staaten (KOM(97)0129 - C4-0243/97) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission und ihres Vorschlags für einen Beschluß des Rates über ausserordentliche Hilfe für hochverschuldete AKP- Staaten (KOM(97)0129 - C4-0243/97), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0382/97), A. in der Erwägung, daß hohe Verschuldung und Schuldendienst die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer durch den Entzug unentbehrlicher Ressourcen für Investitionen und Aufbau stark behindern und somit auch die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten mitverursachen, B. unter Hinweis darauf, daß in einigen Ländern die Schuldenrückzahlung zu einer Exportwirtschaft geführt hat, die wegen ihrer einseitigen Ausrichtung auf Deviseneinnahmen die heimische Wirtschaft und insbesondere die Ernährung eines Teils der Bevölkerung dauerhaft gefährdet, C. unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zu der Verschuldungssituation zahlreiche Faktoren wie der Verfall der Rohstoffpreise, die leichtfertige Kreditvergabe im Zusammenhang mit dem Recycling der Petrodollars, unwirtschaftliche Investitionen, aber auch Kapitalflucht, übermässige Rüstungsausgaben und Korruption beigetragen haben und die Verantwortlichkeit für die Entstehung der Schulden nicht ausschließlich bei den Schuldnerländern liegt, D. in der Überzeugung, daß wirtschaftliche Vernunft und Solidarität mit der besonders stark unter der Verschuldung leidenden Bevölkerung der Entwicklungsländer gebieten, einen Teil der Schulden zu erlassen, und daß die EG als weltweit grösster Geber von Entwicklungshilfe ihren Beitrag hierzu leisten muß, E. in der Erwägung, daß eine Verknüpfung der Schuldenerleichterung mit der Durchführung bestimmter Programme und Projekte betreffend die Umwelt und die Grundversorgung der Bevölkerung zweckmässig ist, 1. verlangt, zu diesem Vorschlag vom Rat formell konsultiert zu werden, da es sich bei der Durchführung des Abkommens von Lomé um Gemeinschaftspolitik handelt, und behält sich im Hinblick auf die Bestrebungen, die Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushalt einzubeziehen, seine diesbezueglichen Rechte vor; 2. begrüsst den Vorschlag der Kommission zur Umsetzung der Initiative der Weltbank und des Internationalen Währungsfonds, die Schuldenlast einiger hochverschuldeter armer Länder als unumgängliche Maßnahme für ihre wirtschaftliche Erholung zu reduzieren, und befürwortet unter Hinweis auf seine zahlreichen Initiativen zu einem Schuldenerlaß die Beteiligung der EG an dieser Maßnahme; fordert den Rat auf, den Beschlußvorschlag möglichst bald anzunehmen; 3. begrüsst insbesondere, daß nunmehr offiziell eingeräumt wird, daß die Bemühungen um eine Schuldenreduzierung allein im bilateralen Bereich nicht ausreichen, um die Schuldenbelastung auf eine erträgliches Maß zu reduzieren, und daß auch die bislang als unantastbar geltenden multilateralen Schulden in die Schuldenerlaßstrategie einbezogen werden müssen; 4. bedauert, daß in der Agenda 2000 nicht auf die künftige Verantwortung der EU für die Dritte Welt und die Finanzierung der Hilfe eingegangen wird, 5. befürwortet mit Nachdruck die Heranziehung des Begriffs der Schuldenbelastbarkeit als Zielgrösse für die Initiative zur Schuldenreduzierung, verlangt jedoch, daß Indikatoren für die Entwicklung des Humanpotentials und soziale Indikatoren zusätzlich zu den makroökonomischen Indikatoren und der Fähigkeit, die Verpflichtungen pünktlich zu erfuellen, in die Definition der Schuldenbelastbarkeit aufgenommen werden; 6. verlangt im Rahmen der genannten Initiative eine flexiblere und stärker auf Entwicklung ausgerichtete Anwendung der einzelnen Kriterien für die Schuldenreduzierung, um eine raschere und tiefergehende Erleichterung der Schuldenlast für eine grössere Gruppe von Staaten zu erreichen, insbesondere für Staaten in extremer Situation, etwa solche, die die Folgen innerstaatlicher Konflikte zu bewältigen haben; 7. befürwortet die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen erfolgreichen und nachhaltigen Wirtschaftsreformen und der Schuldenerleichterung, tritt aber für möglichst früh einsetzende Erleichterungsmaßnahmen ein, um den wirtschaftlichen Aufschwung der betroffenen Länder zu beschleunigen; 8. betont, daß ein abgestimmtes Zusammenwirken aller Beteiligten auch hinsichtlich der bilateralen Schuldenerleichterungsmaßnahmen wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der HIPC-Initiative ist; 9. unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen Fonds für sämtliche Instrumente einzusetzen und diesen parallel zu dem von der IDA verwalteten "HIPC Trust Fund" von der EIB verwalten zu lassen; 10. weist darauf hin, daß Kreditwürdigkeit und Ansehen an den Finanzmärkten von grosser Bedeutung sind für die betroffenen Länder, und fordert eine entsprechende Publizität der Schuldenerleichterungsmaßnahmen, damit ihr Zugang zu Investitionen und kreditfinanzierten Entwicklungsprojekten erleichtert wird; 11. tritt dafür ein, daß die Kommission die Entwicklungsländer bei ihrem Schuldenmanagement berät, um ihnen die Überwachung ihrer Auslandsschulden zu erleichtern und damit sie ihren Schuldendienst möglichst kostengünstig leisten können; 12. tritt dafür ein, daß die Strukturanpassung und die Reformen dieser Länder weiterhin finanziell unterstützt werden, um die Nachhaltigkeit des Erfolgs der Erleichterungsmaßnahmen zu gewährleisten; befürwortet in diesem Zusammenhang Maßnahmen zur Diversifizierung ihrer Wirtschaften und zur Verringerung ihrer Abhängigkeit vom Grundstoffexport; 13. fordert den Rat auf, die Schulden der in Betracht kommenden Länder aus dem Rückfluß früherer Kredite zu refinanzieren; 14. befürwortet, daß Entwicklungsländer in geeigneten Fällen im Gegenzug zu Erleichterungsmaßnahmen Verpflichtungen im Bereich der Umwelt, der Armutsbekämpfung, der Grundversorgung und sonstiger Entwicklungsprojekte übernehmen; 15. ist der Ansicht, daß die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichen, um allen Entwicklungsländern die Erleichterung zu verschaffen, die sie für die Durchführung ihrer Wirtschaftsreformen und Sozialprogramme benötigen, und fordert, weitere Länder, insbesondere diejenigen mit angespannter Schuldensituation, in ein Schuldenerleichterungsprogramm miteinzubeziehen; fordert daher die Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Strategie für die in den verschiedenen internationalen Gremien zu treffenden Schuldenerleichterungsmaßnahmen auf; 16. plädiert dafür, diese Maßnahmen für die AKP-Länder und die weiteren zu treffenden Maßnahmen zur Schuldenerleichterung nicht nur unter dem gegenwärtigen Aspekt der restriktiven Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten, sondern in einer langfristigen Perspektive zu beurteilen, zumal die EG im Rahmen der HIPC-Initiative mit 5 % lediglich einen eher symbolischen Beitrag leistet; erinnert daran, daß die meisten Mitgliedstaaten weiterhin nicht das seit langem gegebene Versprechen einlösen, 0,7% des BSP für die Entwicklungshilfe bereitzustellen; 17. fordert die Kommission auf, die nachstehenden Änderungsvorschläge in ihren Vorschlag für einen Beschluß des Rates aufzunehmen: (Änderungsvorschlag 1) Bezugsvermerk 2a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> - in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (Änderungsvorschlag 2) Bezugsvermerk 2b (neu) >Text nach EP-Abstimmung> - gestützt auf die Finanzordnung für die Zusammenarbeit zur Finanzierung der Entwicklung gemäß dem durch das Abkommen vom 4. November 1995 geänderten AKP- EG-Abkommen, (Änderungsvorschlag 3) Erwägung 4a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Der Haushaltsplan der Union sieht einen geeigneten Einteilungsplan für das Finanzinstrument EEF vor. (Änderungsvorschlag 4) Artikel 3 Absatz 1a (neu) >Text nach EP-Abstimmung> Die Kommission weist jedes Jahr auf dem Dokument "Finanzinformationen über die EEF" den Zinsbetrag aus, der auf dem bei der EIB eröffneten Konto aufgelaufen ist. (Änderungsvorschlag 5) Artikel 5 Absätze 1 und 2 >ursprünglicher Text> (1) Die Kommission erstattet dem Rat periodisch Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Rahmen der HIPC-Initiative und unterrichtet das Parlament. >Text nach EP-Abstimmung> (1) Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament periodisch einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Rahmen der HIPC-Initiative. >ursprünglicher Text> (2) Die Kommission legt dem Rat nach Ablauf des in Artikel 4 genannten Zeitraums von vier Jahren oder, falls sie dies für angezeigt hält, früher einen Bericht vor, in dem sie einen Überblick über die möglicherweise zusätzlich benötigten Finanzmittel gibt. >Text nach EP-Abstimmung> (2) Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament nach Ablauf des in Artikel 4 genannten Zeitraums von vier Jahren oder, falls sie dies für angezeigt hält, früher einen Bericht vor, in dem sie einen Überblick über die möglicherweise zusätzlich benötigten Finanzmittel gibt. 18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.