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Document 51997AR0171

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik"

CdR 171/97 fin

ABl. C 180 vom 11.6.1998, p. 38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AR0171

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik" CdR 171/97 fin

Amtsblatt Nr. C 180 vom 11/06/1998 S. 0038


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik" (98/C 180/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik () und den geänderten Vorschlag (),

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 6. Mai 1997, den Ausschuß der Regionen gemäß Artikel 198 c Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu hören,

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 11. Juni 1997, die Fachkommission 5 "Raumordnung, Umwelt, Energie" mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,

gestützt auf den von der Fachkommission 5 am 3. Juli 1997 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 171/97 rev.) (Berichterstatter: Herr Tellerup);

verabschiedete auf seiner 22. Plenartagung am 12. und 13. März 1998 (Sitzung vom 12. März) folgende Stellungnahme.

1. Die europäische Wasserpolitik

1.1. Der Ausschuß der Regionen bekräftigt die in seiner Stellungnahme vom 19. September 1996 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Wasserpolitik der Europäischen Gemeinschaft () enthaltenen Aussagen.

1.2. Der Ausschuß der Regionen schließt sich darin der Auffassung an, daß eine nachhaltige Entwicklung der Wasserpolitik notwendig ist, um die Trinkwasserversorgung und die Erfuellung anderer Erfordernisse zu gewährleisten, daß Qualität und Menge der Wasserressourcen in der Regel ausreichen müssen, um den ökologischen Zustand der aquatischen Umwelt zu schützen und zu erhalten. Ziel der Wasserwirtschaft muß es sein, die negativen Folgen von Überschwemmungen zu verhindern oder zu verringern und Schäden durch Dürre weitestgehend zu begrenzen. Der Umweltschutz ist ein besonders empfindlicher Bereich und bedarf von daher besonderer Aufmerksamkeit.

2. Das Aktionsprogramm für das Grundwasser

2.1. Das Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung () zeigt die Notwendigkeit von Verfahren zur Regelung der Süßwasserentnahme und der Überwachung von Güte und Menge des Süßwassers auf.

2.2. Ziele des Aktionsprogramms sind der Schutz und die Nutzung des Grundwassers durch integrierte Planung und nachhaltige Bewirtschaftung, d.h. es wird angestrebt, eine weitere Verschmutzung zu vermeiden und die Qualität sauberen Grundwassers zu bewahren bzw. sofern - nötig - verschmutztes Grundwasser zu sanieren sowie der Übernutzung von Grundwasserressourcen vorzubeugen.

2.3. Der Ausschuß der Regionen schließt sich den Zielsetzungen des Aktionsprogramms zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung an.

3. Die Rahmenrichtlinie für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

3.1. Die Wasserpolitik der Gemeinschaft bedarf eines transparenten, wirksamen und kohärenten Rahmens von Vorschriften. Der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik stellt einen solchen Rahmen für den Schutz von Oberflächensüßwasser, Ästuaren, Küstengewässern, Hoheitsgewässern und sonstigen Meeresgebieten sowie Grundwasser in der Gemeinschaft dar.

3.2. Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Rahmenrichtlinie für Wasser soll einer weiteren Verschlechterung vorgebeugt und der Zustand aquatischer Ökosysteme geschützt und verbessert werden. Das gilt auch für terrestrische Ökosysteme hinsichtlich ihres Wasserbedarfs. Im Hinblick auf den langfristigen Schutz zugänglicher Wasserressourcen soll ein nachhaltiger Wasserverbrauch gefördert werden. Was die Hoheitsgewässer und sonstigen Meeresgebiete angeht, so sollen die in anderen Gemeinschaftsvorschriften und im Rahmen der UN-Meeresabkommen festgelegten Wasserschutzmaßnahmen in die Richtlinie integriert werden. Dadurch soll zu einer Wasserversorgung beigetragen werden, die in Qualität und Quantität die nachhaltige Nutzung der Ressourcen ermöglicht.

Der Ausschuß der Regionen stimmt der Zielsetzung des Vorschlags der Kommission für eine Rahmenrichtlinie für Wasser und insbesondere dem angestrebten Schutz von Süßwasser und Küstengewässern zu; gleichzeitig legt er Wert darauf, daß das Erfordernis des Schutzes offener Meeresgebiete vor Verschmutzung durch landseitige Aktivitäten bei der Durchführung der Richtlinie berücksichtigt wird und die Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer entsprechenden Verpflichtungen Unterstützung erfahren.

3.3. Der Ausschuß erkennt ferner die Notwendigkeit einer integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen an, die sich aus dem grenzüberschreitenden Charakter der Grundwasservorkommen und dem Wasserkreislauf ergibt.

3.4. Der Ausschuß schließt sich dem übergeordneten Bestreben an, eine Gesamtplanung für die Wasserwirtschaft in allen Mitgliedstaaten einzuführen.

3.5. Er befürwortet auch den Gedanken einer Einbeziehung der vorhandenen Wassermengen in eine koordinierte Planung soweit, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden sollen.

3.6. Der Ausschuß schließt sich des weiteren der Auffassung an, daß Entscheidungen möglichst dort getroffen werden müssen, wo das Wasser genutzt oder beeinflußt wird, und daß es der Erstellung von spezifischen Programmen mit Maßnahmen bedarf, die den regionalen und lokalen Verhältnissen Rechnung tragen.

3.7. Nach Auffassung des AdR sollte die Kommission den unterschiedlichen geographischen Gegebenheiten in der Gemeinschaft stärker Rechnung tragen, d.h. es sollte mehr Handlungsspielraum bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Rahmenrichtlinien bestehen. Stärker berücksichtigt werden sollten auch die unterschiedlichen Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten bei der Verteilung der Befugnisse und der Dezentralisierung des Beschlußrechts zugunsten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

4. Rechtsgrundlage

4.1. Der Ausschuß der Regionen stimmt der Festlegung von Zielen und Mitteln auf Gemeinschaftsebene in der Rahmenrichtlinie für Wasser im Sinne des Subsidiaritätsprinzips gemäß Artikel 3 b des EG-Vertrags zu.

4.2. Der Ausschuß unterstützt die Auffassung, daß Ausgangspunkt für die künftige europäische Gewässerschutzpolitik in Übereinstimmung mit Artikel 130 r das Vorsorge- und das Verursacherprinzip sowie das Prinzip der Vorbeugung und der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen an der Quelle zu bekämpfen, sein muß.

4.3. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß der Wasserrahmenrichtlinie das Beschlußverfahren gemäß Artikel 130 s Absatz 1 oder 2 des EG-Vertrags zugrunde zu legen ist, wobei der betreffende Absatz 2 im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Wasserressourcen anzuwenden ist.

4.4. Der Ausschuß begrüßt es, daß die Wasserressourcenbewirtschaftung als ein wichtiger Parameter zur Sicherstellung guter Wasserqualität angesehen wird.

5. Flußgebietseinheiten

5.1. Der Ausschuß begrüßt den Vorschlag, eine geographische Festlegung und Abgrenzung von Flußgebietseinheiten vorzunehmen, mit deren Hilfe alle Gewässer, einschließlich der Küsten- und Hoheitsgewässer sowie sonstiger Meeresgebiete, von Nutzungsgebieten abgedeckt werden, deren Verwaltung mit der Verwaltung der angrenzenden Abflußgebiete koordiniert wird. Planung, Regulierung und internationale Zusammenarbeit auf der Grundlage festgelegter Abflußgebiete sind in diesem Zusammenhang zweckmäßig.

5.2. Der Ausschuß weist darauf hin, daß bei der Verwaltung der Flußgebietseinheiten die Probleme, die stromabwärts durch die Regulierung großer Flüsse entstehen können, angemessen berücksichtigt werden müssen. Die Konzeption der Flußgebietseinheiten sollte so umgesetzt werden, daß außer Wassergütezielen auch Mengenziele beachtet werden, so daß Überschwemmungen wie auch Dürreproblemen vorgebeugt werden kann.

6. Behörden

6.1. Die Mitgliedstaaten können bestehende einzelstaatliche oder internationale Stellen als zuständige Behörden mit Aufgaben im Zusammenhang mit den Flußgebietseinheiten betrauen, wobei darauf zu achten ist, daß die beauftragten Stellen über die nötigen Befugnisse zur Erfuellung der aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verfügen.

6.2. Der Ausschuß der Regionen begrüßt es, daß die Mitgliedstaaten die Verwaltung der Flußgebietseinheiten unter Berücksichtigung einzelstaatlicher Traditionen gestalten können. Dadurch wird bei der Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip beachtet und den Mitgliedstaaten bei der organisatorischen und verwaltungstechnischen Regelung des Vorgehens im Bereich der Wasserpolitik auf lokaler und regionaler Ebene ein großer Spielraum eingeräumt.

7. Umweltziele

7.1. Als übergeordnetes politisches Ziel wird vorgegeben, daß die Mitgliedstaaten bis zum Jahre 2010 die Anforderungen an einen "guten" Zustand des Oberflächenwassers und Grundwassers erfuellen sollen.

Die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften wünschen, an der Erreichung dieses Zieles mitzuwirken.

7.2. Der Ausschuß hält es für bedenklich, daß die vorgeschlagene Richtlinie nur eine sehr allgemein gehaltene Definition des "guten" Zustands des Oberflächenwassers enthält. Nach Ansicht des Ausschusses ist die Erreichung einer guten Wasserqualität eine grundlegende Zielvorgabe der vorgeschlagenen Richtlinie und muß deshalb vor der Verabschiedung der Richtlinie von den Mitgliedstaaten erörtert werden.

7.3. Der Ausschuß stellt fest, daß Abweichungen für solche Gewässer zulässig sind, bei denen die Erreichung des guten Zustands "aus Kostengründen ausgeschlossen" ist. Nach Meinung des Ausschusses bedarf ein solcher Schlüsselbegriff einer ausführlichen Definition, wenn eine einheitliche Umsetzung der in dieser Richtlinie enthaltenen Umweltziele erreicht werden soll.

7.4. Der Ausschuß betont, daß eine Verschlechterung der Wasserqualität nicht hingenommen werden darf. Das gilt auch, wenn die Wassergüte die festgelegten Umweltziele übertrifft, wie es in weiten Teilen der Gemeinschaft der Fall ist.

7.5. Das Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung zielt darauf ab, eine weitere Verschmutzung des Grundwassers zu vermeiden, die Qualität sauberen Grundwassers zu bewahren und, sofern nötig, verschmutztes Grundwasser zu sanieren sowie der Übernutzung von Grundwasserressourcen vorzubeugen.

Der Ausschuß der Regionen schließt sich diesen Zielen an und meint darüber hinaus, daß das Umweltziel für die Güte des Grundwassers "hinsichtlich des chemischen Gleichgewichts zumindest Trinkwasserqualität" sein sollte, d.h. daß Schadstoffe nur bis zur Höhe der natürlichen Konzentration vorhanden sein dürfen.

Der Ausschuß empfiehlt weiter, daß Bemühungen um die Erreichung dieser Werte für alle Grundwässer Zielsetzung der Richtlinie sein sollten. Das gilt unabhängig von der Tatsache, daß manche Grundwasserressourcen bis zum Jahre 2010 wegen des langen Regenerationsprozesses des Grundwassers weder einen "sehr guten" noch einen "guten" chemischen Zustand erreichen können.

7.6. Der Ausschuß der Regionen ist der Ansicht, daß die Maßnahmen zur Erreichung eines bestimmten Zustands von Oberflächenwasser und Grundwasser unabhängig von den Ergebnissen schon an sich rechtlich bindend sind. Die Vorschriften der Richtlinie werden also eingehalten, wenn die Maßnahmen durchgeführt werden, und zwar unbeschadet der Frage, ob damit letzten Endes die Ziele erreicht werden.

8. Bestandsaufnahme

8.1. Die Analyse der besonderen Eigenschaften der Einzugsgebiete wird eine gute Grundlage für Bestandsaufnahme- und Schutzaktionen ergeben. Die Bewertung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie die Aufstellung eines Verzeichnisses der Schutzgebiete innerhalb der Flußgebietseinheiten können damit zusammen eine gute Grundlage für die Bewirtschaftung von Flußgebietseinheiten schaffen und die Koordinierung zwischen deren Verwaltung und anderen Interessen und Ordnungssystemen ermöglichen.

Der Ausschuß der Regionen macht darauf aufmerksam, daß die in der Rahmenrichtlinie gesetzten Fristen zur Durchführung dieser Aufgaben in bezug auf die technischen Vorschriften zu knapp bemessen sind, um die Richtlinie vollständig und einheitlich in der ganzen Gemeinschaft umzusetzen.

9. Gebietsausweisung

9.1. Eine Ausweisung von Gebieten kann zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips beitragen. Der Ausschuß begrüßt die vorgeschlagene Koordinierung der Gebietsausweisungen, da deren Zahl schon jetzt unüberschaubar ist.

9.2. Innerhalb der einzelnen Flußgebietseinheiten müssen die Ressourcen ausgewiesen werden, die jetzt oder künftig zur Trinkwasserentnahme genutzt werden sollen. Es gilt sicherzustellen, daß das Wasser in diesen Gebieten die Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie erfuellt.

Der Ausschuß der Regionen stimmt dieser Vorgehensweise zu, weist aber darauf hin, daß sie nicht zu einer Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus außerhalb der ausgewiesenen Gebiete führen darf.

10. Überwachung und Berichterstattung

10.1. Der Ausschuß schließt sich den Bestrebungen an, die Überwachungsanforderungen einander anzugleichen, um widersprüchliche oder sich überschneidende Anforderungen zu vermeiden, und gleichzeitig alle Bestimmungen in der Rahmenrichtlinie für Wasser zusammenzufassen. Er schließt sich auch der Einschätzung an, daß unter den einzelnen Einzugsgebieten Koordinationsbedarf besteht.

10.2. Ein großer Teil der Rahmenrichtlinie betrifft die Sammlung von Daten über den Zustand der Umwelt als Entscheidungsgrundlage in den einzelnen Flußgebietseinheiten.

Der Ausschuß empfiehlt, die Überwachungsanforderungen möglichst weitgehend zu rationalisieren und die geltende Berichtspflicht dahingehend zu revidieren, daß Umfang und Häufigkeit der Berichte verringert werden. Die Berichtspflichten sollen sich auf jene wesentlichen Daten beschränken, die für weiterführende Planungen relevant sind. Die Anhäufung von Datenbeständen, die keinen weiterführenden Zielen dienen, sollte unterbleiben. Ferner sollte in der Richtlinie die Möglichkeit der Ermittlung des Überwachungsbedarf in den jeweiligen Flußgebietseinheiten vorgesehen werden.

10.3. In dem Richtlinienvorschlag wird gefordert, alle Bewirtschaftungspläne für die Flußgebietseinheiten und alle Entwürfe dazu der Kommission zu übermitteln.

Nach Ansicht des Ausschusses ist der Durchführungskontrolle Genüge getan, wenn sämtliche Bewirtschaftungspläne der Flußgebietseinheiten der Kommission vorgelegt werden.

11. Wassergebühren

11.1. Der Ausschuß weist darauf hin, daß die vorgeschlagenen Regelungen für kostendeckende Wasserpreise dahingehend überarbeitet werden sollten,

- daß die wasserwirtschaftlichen Fördersysteme der Mitgliedstaaten und Regionen bzw. Kommunen nicht in Frage gestellt werden;

- daß durch die Einführung kostendeckender Preise die Landwirtschaft und die Industrie nicht mit unvertretbaren, nicht gerechtfertigten zusätzlichen Kosten belastet werden;

- daß von der Erhebung kostendeckender Wasserpreise auch aus anderen als den in Artikel 12 genannten Gründen abgesehen werden kann, beispielsweise um lokale oder regionale Strukturnachteile zu verhindern.

Der Ausschuß unterstützt den Grundsatz der uneingeschränkten Kostendeckung für die Nutzung und den Schutz des Wassers. In diesem Falle muß jedoch gewährleistet werden, daß die aus Umweltgründen erhobenen Gebühren wieder dem Wasserschutz zufließen.

11.2. Der Ausschuß empfiehlt ferner, das Verursacherprinzip nach wie vor für die Fälle gelten zu lassen, wo ein Verschmutzer bekannt und die Verschmutzung nachweisbar ist. Dieses Prinzip bedeutet nämlich, daß die Kosten von Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung unmittelbar vom Verschmutzer zu tragen sind. Gleichzeitig gilt das Prinzip, daß vorbeugende Einsätze und Eingriffe gegen Umweltbeeinträchtigungen an der Quelle ansetzen müssen.

12. Maßnahmenprogramme

12.1. Der Ausschuß stimmt der Forderung zu, als grundlegende Maßnahme alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umzusetzen.

Der Ausschuß stimmt ferner der Absicht zu, als grundlegende Strategie die Verschmutzung des Wassers durch umweltschädliche Stoffe zu verringern, und empfiehlt, sämtliche Einleitungen in ein Wassergebiet dabei zu berücksichtigen.

12.2. Er ist auch dafür, Bestimmungen über die Aufstellung einer Zulassungsordnung für die Wassernutzung und die vorläufige Zulassung aller Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf den Zustand des Wassers zeitigen könnten, sowie ein Verbot der direkten Ableitung von Schadstoffen ins Grundwasser einzuführen.

12.3. Der Ausschuß empfiehlt, daß Maßnahmenprogramme für Flußgebietseinheiten auch die Flächennutzung im offenen Gelände, u.a. die Förderung einer angepaßten Agrarproduktion, einschließen sollten.

13. Die kombinierte Methode

13.1. Der Ausschuß hat bereits im Zusammenhang mit der Wasserpolitik seine Unterstützung dafür bekundet, die Methode der Emissionsgrenzwerte und diejenige der qualitativen Umweltziele kombiniert anzuwenden.

Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten sollte aufgrund der besten verfügbaren Technik erfolgen. So kann erreicht werden, daß für die Nutzung von Wasser in der ganzen Union von vornherein einheitliche Anforderungen aufgrund des Standes der Technik und ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Wasserqualität gelten. Des weiteren kann es nötig sein, im Hinblick auf die Anforderungen an die Wasserressourcen hohe Qualitätsziele festzulegen. Hinsichtlich der Einleitungen in Wassergebieten ist der Ausschuß der Auffassung, daß der strengste Maßstab angelegt werden muß. Kostenargumente dürfen nicht zu einer Aufweichung der Emissionsnormen führen, indem zugelassen wird, daß Wassergebiete in gutem Zustand mit Schadstoffen angefuellt werden.

13.2. Der Ausschuß schließt sich der Vorgehensweise an, wonach in der Rahmenrichtlinie für Wasser Kriterien der Wahl von Parameterwerten für 30 gefährliche Stoffe festgelegt werden, anstatt diese in der Richtlinie selbst zu verankern. Der Ausschuß weist jedoch darauf hin, daß die Mitgliedstaaten und Regionen bei der Festsetzung der Parameterwerte unterstützt werden müssen.

13.3. Der Ausschuß weist darauf hin, daß es einer vollständigen Beschreibung der kombinierten Methode und ihrer Anwendung bedarf. Weiter hält es der Ausschuß für dringend erforderlich, daß der Inhalt der Anhänge zu dieser Richtlinie konkretisiert wird. Da diese Konkretisierung politischer Natur ist, sollte sie von Rat und Parlament entschieden und nicht einem Ausschußverfahren überlassen werden.

13.4. Der Ausschuß empfiehlt, Kriterien für die Festlegung von Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie zu nennen.

13.5. Der Ausschuß fordert, daß unter Ziffer 9 des Anhangs VIII über Schadstoffe auch die Abbauprodukte der betreffenden Stoffe aufgeführt werden.

13.6. Der Ausschuß empfiehlt, die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie über gefährliche Stoffe angegebenen Umweltqualitätsnormen so schnell wie möglich zu aktualisieren, da sie nicht mehr zeitgemäß sind.

14. Andere Politikbereiche

14.1. Zur Förderung des Zieles, bei Schutz und Bewirtschaftung von Wasser das Prinzip der Nachhaltigkeit anzuwenden, schlägt der Ausschuß eine stärkere Einbindung der Wasserpolitik in die Gemeinsame Agrarpolitik und die Regionalpolitik vor.

15. Transparenz

15.1. Der Ausschuß stimmt der Integration von Programmen, die alle Gemeinschaftsmaßnahmen umfassen, mit Maßnahmen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Wasser ergeben, zu. Das gewährleistet Offenheit, Öffentlichkeit und Verantwortlichkeit bei der Durchführung der Maßnahmen und macht den Bedarf weiterer Initiativen auf Gemeinschaftsebene oder in anderer Regie deutlich.

15.2. Der Ausschuß pflichtet der Kommission darin bei, daß die breite Öffentlichkeit ein Recht auf Kenntnisnahme der Umweltüberwachungsergebnisse haben und diese in verständlicher Form dargestellt bekommen sollte.

16. Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Regionen

16.1. Es wird ein Ausschuß eingesetzt, der die Kommission bei der technischen Umsetzung der Richtlinie unterstützen soll. Angesichts der Tatsache, daß gerade die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von einer einheitlichen Regelung im Wasserbereich abhängig sind, schlägt der Ausschuß der Regionen vor, daß diese in den bewußten Ausschuß aufgenommen werden.

16.2. Es wird außerdem ein Forum für den Erfahrungsaustausch eingesetzt. Der Ausschuß der Regionen hält es auch hier für selbstverständlich, daß die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in diesem Forum vertreten sind.

17. Andere Richtlinien

17.1. Der Ausschuß der Regionen bestätigt die Notwendigkeit einer Koordinierung der bisherigen Regelungen im Bereich Wasser. So sollten Entwürfe für Richtlinien über ökologische Qualität in einer einzigen Wasserrichtlinie zusammengefaßt werden. Der Ausschuß hält es für wichtig, im Bereich Wasser ein gemeinsames Konzept anzuwenden.

Der Ausschuß stimmt der Absicht zu, die Richtlinie 76/464/EWG über die Ableitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft in die Rahmenrichtlinie einzuarbeiten.

17.2. Der Ausschuß der Regionen weist darauf hin, daß der Richtlinienvorschlag stärker mit anderen, den Wasserbereich betreffenden Richtlinien abgeglichen werden sollte. Dabei sollte der Richtlinienvorschlag nicht hinter bestehenden materiellen Anforderungen zurückbleiben.

Brüssel, den 12. März 1998.

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Manfred DAMMEYER

() KOM(97) 49 endg. - 97/0067 (SYN).

() KOM(97) 614 endg. - 97/0067 (SYN) - ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20 und ABl. C 16 vom 20.1.1998, S. 14.

() ABl. C 34 vom 3.12.1997, S. 30.

() ABl. C 355 vom 25.11.1996, S. 1.

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