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Document 51997AP0171

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (C4-0185/ 97 95/0207(COD))

ABl. C 200 vom 30.6.1997, p. 67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AP0171

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (C4-0185/ 97 95/0207(COD))

Amtsblatt Nr. C 200 vom 30/06/1997 S. 0067


A4-0171/97

Beschluß über den vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (C4-0185/97 - 95/0207(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezueglichen Erklärungen des Rates und der Kommission (C4-0185/97 - 95/0207(COD)),

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 65 vom 04.03.1996, S. 69.)) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(95)0379) ((ABl. C 313 vom 24.11.1995, S. 7.)),

- unter Hinweis auf seinen Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt ((ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 138.)),

- in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(96)0535 - C4-0593/96),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 5 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 77 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuß (A4- 0171/97),

1. nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 191 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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