Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51997AP0147

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (KOM(96) 0392 C4-0466/96 96/0220(COD))

ABl. C 167 vom 2.6.1997, p. 238 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AP0147

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (KOM(96) 0392 C4-0466/96 96/0220(COD))

Amtsblatt Nr. C 167 vom 02/06/1997 S. 0238


A4-0147/97

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (KOM(96)0392 - C4-0466/96 - 96/0220(COD))

Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

(Änderung 20)

Erwägung 1a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(1a) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe "Dienst" und "Dienstleistungen" sind in dem weiten Sinne zu verstehen, den ihnen der Gerichtshof in seiner Auslegung von Artikel 59 bis 66 des EG-Vertrags beimisst.

(Änderung 1)

Erwägung 3a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(3a) Der in Artikel 1 Nummer 5 verwendete Begriff des "Zugangs" ist weit auszulegen, um jeden Ausschluß im Bereich der neuen Dienste der Informationsgesellschaft zu verhindern.

(Änderung 2)

Erwägung 4a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(4a) In bestimmten Fällen könnten es die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, Maßnahmen im Interesse des Erhalts der kulturellen Identität und Vielfalt zu ergreifen.

(Änderung 3)

Erwägung 5a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(5a) Die Kommission hat sich dazu verpflichtet, Grünbücher vorzulegen, gefolgt von Vorschlägen für gemeinsame Aktionen im Bereich der neuen Dienste.

>ursprünglicher Text>

Vorschlag der Kommission

>Text nach EP-Abstimmung>

Änderungen des Parlaments

(Änderung 4)

Erwägung 6

>ursprünglicher Text>

(6) Die bestehenden nationalen Regelungen, die auf die gegenwärtigen Dienste anwendbar sind, müssen an die neuen Dienste der Informationsgesellschaft entweder zur Gewährleistung eines besseren Schutzes der allgemeinen Interessen angepasst werden oder aber gelockert werden, wenn ihre Anwendung im Vergleich zu den Zielsetzungen unangemessen ist.

>Text nach EP-Abstimmung>

(6) Die bestehenden nationalen Regelungen, die auf die gegenwärtigen Dienste anwendbar sind, müssen an die neuen, noch unter einzelstaatliche Jurisdiktion fallenden Dienste der Informationsgesellschaft zur Gewährleistung eines besseren Schutzes der allgemeinen Interessen angepasst und gelockert werden, wenn ihre Anwendung im Vergleich zu den Zielsetzungen unangemessen ist.

(Änderung 5)

Erwägung 8a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(8a) Es erscheint angebracht, daß die Kommission künftig die Möglichkeit einer Ausweitung des in der Richtlinie 83/189/EWG im Bereich der Normen vorgesehenen Informationsverfahrens auch auf den Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft prüft; eine Prüfung der Möglichkeit zur Einführung eines Mechanismus zur Information und verwaltungstechnischen Zusammenarbeit bezueglich des gesamten Diensleistungsbereichs erscheint ebenfalls wünschenswert.

(Erwägung 8a des Vorschlags der Kommission wird Erwägung 8b)

(Änderung 8)

Erwägung 15

>ursprünglicher Text>

(15) Spezifische Vorschriften für den Zugang zu den Aktivitäten der Dienste im Sinne der obigen Definition und für deren Betreibung sind auch dann zu notifizieren, wenn diese Vorschriften in einem Gesetz mit einem allgemeineren Gegenstand enthalten sind. Vorschriften des allgemeinen Rechts, die keine spezielle Bestimmung über diese Dienste enthalten, müssen nicht notifiziert werden.

>Text nach EP-Abstimmung>

(15) Spezifische Vorschriften für den Zugang zu den Aktivitäten der Dienste im Sinne der obigen Definition und für deren Betreibung sind auch dann zu notifizieren, wenn diese Vorschriften in einem Gesetz mit einem allgemeineren Gegenstand enthalten sind. Vorschriften des allgemeinen Rechts oder sektorspezifische Vorschriften, die keine spezielle Bestimmung über diese Dienste enthalten, müssen nur notifiziert werden, wenn sie für diese Dienste bestimmte Folgen haben.

(Änderung 9)

Erwägung 17a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(17a) Die Kommission hat sich verpflichtet, ein Grünbuch über die Entwicklung der kulturellen Aspekte der neuen Dienstleistungen vorzulegen; im Anschluß an diese Initiative könnte gegebenenfalls ein Vorschlag für geeignete Maßnahmen ausgearbeitet werden.

(Änderung 10)

Erwägung 17b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

(17b) Diese Richtlinie berührt also in keiner Weise die Bandbreite der kulturellen Aspekte einer künftigen Gemeinschaftspolitik.

(Änderung 11)

Erwägung 19

>ursprünglicher Text>

(19) In jedem Fall werden Entwürfe nationaler Regierungen zur Umsetzung des Inhalts von geltenden Gemeinschaftsrichtlinien, die Gegenstand einer speziellen Überprüfung der Umsetzung sind, nicht von dieser Richtlinie erfasst. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen folglich weder nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates 89/552/EWG noch die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der künftigen Richtlinie über einen gemeinsamen Rahmen für die allgemeinen Genehmigungen und Einzellizenzen im Sektor der Telekommunikationsdienste.

>Text nach EP-Abstimmung>

(19) In jedem Fall werden Entwürfe nationaler Regierungen zur Umsetzung des Inhalts von geltenden Gemeinschaftsrichtlinien, die Gegenstand einer speziellen Überprüfung der Umsetzung sind, nicht von dieser Richtlinie erfasst. In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen folglich weder nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie des Rates 89/552/EWG, entsprechend der Änderungen der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder eventueller zukünftiger Änderungen, noch die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die allgemeinen Genehmigungen und Einzellizenzen im Sektor der Telekommunikationsdienste.

(Änderung 12)

Erwägung 21

>ursprünglicher Text>

(21) Ziel dieser Richtlinie ist die Änderung der auf Artikel 100 a und auf Artikel 213 (neben Artikel 43) des Vertrags beruhenden Richtlinie 83/189/EWG; bei der Anwendung der Rechtsgrundlagen für ein und dieselbe Richtlinie ist Kohärenz zu wahren -

>Text nach EP-Abstimmung>

(21) Ziel dieser Richtlinie ist die Änderung der Richtlinie 83/189/EWG; sie ist daher aufgrund der Artikel 100 a und Artikel 213 des Vertrags zu erlassen -

(Änderung 14)

ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu)

Artikel 6 Absatz 7a (neu) (Richtlinie 83/189/EWG)

>Text nach EP-Abstimmung>

2a. In Artikel 6 wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz eingefügt:

>Text nach EP-Abstimmung>

"(7a) Es wird ein Beirat eingesetzt, der sich aus Sachverständigen aus Industrie und Wissenschaft zusammensetzt und dem Ständigen Ausschuß auf Verlangen beratend zur Seite steht; der bzw. die Vorsitzende kommt aus den Kreisen der Industrie oder der Wissenschaft. Die Kommission und der Ausschuß sollten in ihrem Bericht bzw. in seiner Stellungnahme den sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Zielen für alle Vorschriften betreffend Dienste Rechnung tragen."

(Änderung 15)

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz (Richtlinie 83/189/EWG)

>ursprünglicher Text>

In bezug auf die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften oder Vorschriften zu Diensten nach Artikel 1 Nummer 11 dritter Gedankenstrich können sich die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten nur auf die Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Teil der Maßnahme beziehen.

>Text nach EP-Abstimmung>

In bezug auf die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften oder Vorschriften zu Diensten nach Artikel 1 Nummer 11 dritter Gedankenstrich können sich die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten nur auf die Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit eines Dienstebetreibers darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Teil der Maßnahme beziehen.

(Änderung 16)

ARTIKEL 1 NUMMER 3a (neu)

Artikel 8 Absatz 2 (Richtlinie 83/189/EWG)

>Text nach EP-Abstimmung>

3a. Artikel 8 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

"(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt. Der Mitgliedstaat muß berechtigte Gründe anführen, um nachzuweisen, daß er diese Bemerkungen nicht berücksichtigen kann."

(Änderung 17)

ARTIKEL 1 NUMMER 5 BUCHSTABE b

Artikel 10 Nummer 1 sechster Spiegelstrich (Richtlinie 83/189/EWG)

>ursprünglicher Text>

- lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 dieser Richtlinie zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr entsprechend einem Antrag der Kommission ändern;

>Text nach EP-Abstimmung>

- lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 dieser Richtlinie zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder eines Hindernisses für die Niederlassungsfreiheit eines Dienstebetreibers entsprechend einem Antrag der Kommission ändern;

(Änderung 18)

ARTIKEL 2a (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 2a

Die Kommission prüft regelmässig die Entwicklungen auf dem Markt für neue Dienste im Bereich der Informationsgesellschaft und insbesondere im Rahmen der Konvergenz von Telekommunikation, Informationstechnologie und Medien. Sie untersucht insbesondere Möglichkeiten von Initiativen und ergreift diese nötigenfalls, um die Regelungen rechtzeitig anzupassen und so die europäische Entwicklung neuer Dienste zu fördern.

(Änderung 19)

ARTIKEL 2b (neu)

>Text nach EP-Abstimmung>

Artikel 2b

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1999. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung nach Maßgabe der Sicht von Kommission und Mitgliedstaaten auf die Definition der Dienste gemäß Artikel 1 Nummer 2. Im Anschluß an diese Überprüfung wird die Kommission entscheiden, ob sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie unterbreiten wird.

Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur dritten Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (KOM(96)0392 - C4-0466/96 - 96/0220(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(96)0392 - 96/0220(COD) ((ABl. C 307 vom 16.10.1996, S. 11.)),

- unter Hinweis auf Artikel 189 b Absatz 2 und Artikel 100 a des EG-Vertrags, gemäß denen die Kommission ihren Vorschlag unterbreitet hat (C4-0466/96),

- gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschuß für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien und des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0147/97),

1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt in diesem Fall die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

5. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung, die sie an dem von ihm geänderten Vorschlag vorzunehmen gedenkt, vorzulegen;

6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Top