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Document 51997AP0137

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (C4-0006/97 00/0465(COD))

ABl. C 167 vom 2.6.1997, p. 24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AP0137

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (C4-0006/97 00/0465(COD))

Amtsblatt Nr. C 167 vom 02/06/1997 S. 0024


A4-0137/97

Beschluß über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (C4-0006/97 - 00/0465(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

* in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates C4-0006/97 - 00/0465(COD) ((ABl. C 69 vom 05.03.1997, S. 13.)),

* unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 141 vom 13.05.1996, S. 176.)) zu dem Vorschlag und dem geänderten Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat KOM(93)0351 ((ABl. C 239 vom 03.09.1993, S. 3.)) und KOM(95)0387 ((ABl. C 261 vom 06.10.1995, S. 5.)),

* in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(96)0312 ((ABl. C 241 vom 20.08.1996, S. 8.)),

* gestützt auf Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags,

* gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

* in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A4-0137/97),

1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2. fordert die Kommission auf, die Abänderungen des Parlaments in ihrer Stellungnahme, die sie gemäß Artikel 189 b Absatz 2 Buchstabe d des EG- Vertrags abgibt, zu befürworten;

3. fordert den Rat auf, alle Abänderungen des Parlaments zu billigen, seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend zu ändern und den Rechtsakt endgültig zu erlassen;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(Änderung 5)

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

>ursprünglicher Text>

a) Unterlagen über das Biozid-Produkt oder eine Zugangsbescheinigung, wobei nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anhang IIB und erforderlichenfalls der einschlägigen Teile von Anhang IIIB erfuellt sein müssen, und

>Text nach EP-Abstimmung>

a) Unterlagen über das Biozid-Produkt oder eine Zugangsbescheinigung, wobei nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anhang IIB und erforderlichenfalls der einschlägigen Teile von Anhang IIIB oder die Anforderungen von Anhang IVB erfuellt sein müssen, und

(Änderung 6)

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

>ursprünglicher Text>

b) Unterlagen über jeden Wirkstoff in einem Biozid-Produkt oder eine Zugangsbescheinigung, wobei nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anhang IIA und erforderlichenfalls der einschlägigen Teile von Anhang IIIA erfuellt sein müssen.

>Text nach EP-Abstimmung>

b) Unterlagen über jeden Wirkstoff in einem Biozid-Produkt oder eine Zugangsbescheinigung, wobei nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anhang IIA und erforderlichenfalls der einschlägigen Teile von Anhang IIIA oder die Anforderungen von Anhang IVA erfuellt sein müssen.

(Änderung 17)

Artikel 34 Absatz 1

>ursprünglicher Text>

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

>Text nach EP-Abstimmung>

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

(Änderung 18)

Anhang IA

>ursprünglicher Text>

LISTE DER WIRKSTOFFE MIT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VEREINBARTEN ANFORDERUNGEN ZUR VERWENDUNG IN BIOZIDPRODUKTEN MIT NIEDRIGEM RISIKOPOTENTIAL

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(einschließlich aller Hinweise auf Anhang IA im Gemeinsamen Standpunkt des Rates)

(Änderung 19)

Anhang IB

>ursprünglicher Text>

LISTE DER "BESTIMMTEN WIRKSTOFFE" MIT AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VEREINBARTEN ANFORDERUNGEN

>Text nach EP-Abstimmung>

entfällt

(einschließlich aller Hinweise auf Anhang IB im Gemeinsamen Standpunkt des Rates)

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