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Document 51997AP0073

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (KOM(96) 0455 C4-0544/96 96/0231(SYN))

    ABl. C 150 vom 19.5.1997, p. 31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997AP0073

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (KOM(96) 0455 C4-0544/96 96/0231(SYN))

    Amtsblatt Nr. C 150 vom 19/05/1997 S. 0031


    A4-0073/97

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (KOM(96)0455 - C4-0544/96 - 96/0231(SYN))

    Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1a (neu)

    Artikel 4 Absatz 1a (neu) (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1a. In Artikel 4 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:

    "Auf Schiffen, die Passagiere befördern, darf kein radioaktives Material irgendwelcher Art befördert werden."

    (Änderung 2)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1b (neu)

    Artikel 4 Absatz 1b (neu) (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1b. In Artikel 4 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt:

    "Radioaktives Material darf nur in Behältern transportiert werden, die neuesten IÄA-Vorschriften entsprechen".

    (Änderung 4)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1c (neu)

    Artikel 5 Absatz 1a (neu) (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1c. In Artikel 5 wird nach Absatz 1 ein neuer Absatz hinzugefügt:

    "(1a) Der Ausrüster eines Schiffes, das gefährliche oder umweltverschmutzende Güter befördert und Hoheitsgewässer der Europäischen Gemeinschaft befährt, ohne gemeinschaftliche Häfen anzulaufen, muß den an der Fahrtroute gelegenen Mitgliedstaaten vor Beginn der Fahrt sämtliche in Anhang 1 verzeichneten Informationen liefern."

    (Änderung 5)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1d (neu)

    Artikel 5 Absatz 2 (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1d. In Artikel 5 wird Absatz 2 wie folgt ergänzt:

    " und eines jeden Mitgliedstaats, dessen Häfen das Schiff anlaufen will und dessen Hoheitsgewässer das Schiff zu befahren gedenkt oder befährt."

    (Änderung 6)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1e (neu)

    Artikel 5 Absatz 3 (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1e. In Artikel 5 wird Absatz 3 wie folgt ergänzt:

    "Der Ausrüster muß die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgewässer das Schiff zu befahren gedenkt oder befährt, vor Einfahrt in diese Gewässer benachrichtigen."

    (Änderung 7)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1f (neu)

    Artikel 10 Absatz 1 (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1f. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte:

    - "bei denen die ... Angaben vorliegen" durch "die die ... Angaben erhalten" und

    - "um diese Angaben jederzeit auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats aus Sicherheitsgründen zur Verfügung zu stellen" durch "um diese Angaben unverzueglich den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, durch deren Hoheitsgewässer die geplante Fahrtroute des Schiffes verläuft oder deren Häfen angelaufen werden sollen, zur Verfügung zu stellen"

    ersetzt.

    (Änderung 8)

    ARTIKEL 1 NUMMER 1g (neu)

    Artikel 11 erster Gedankenstrich (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    1g. In Artikel 11 erster Gedankenstrich ist " h) und i)" durch "h), i) und j)" zu ersetzen.

    (Änderung 9)

    ANHANG

    Anhang I Nummer 9a (neu) (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In Anhang I wird folgende neue Ziffer 9a hinzugefügt:

    "9a. Zahl der an Bord befindlichen Besatzungsmitglieder."

    (Änderung 10)

    ANHANG

    Anhang I Nummer 9b (neu) (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In Anhang I wird folgende neue Ziffer 9b hinzugefügt:

    "9b. Bestätigung, daß bei Beförderung radioaktiver Stoffe der INF-Kode beachtet wurde und beachtet wird."

    (Änderung 11)

    ANHANG

    Anhang I Nummer 9c (neu) (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In Anhang 1 wird folgende neue Ziffer 9c hinzugefügt:

    "9c. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe Angaben über Strahlenschutzausrüstung, Notfallplanung, Behälter für diese Stoffe, Vorrichtungen für Ortung, Identifizierung und Bergung des Fahrzeugs und der radioaktiven Stoffe sowie über Versicherung und Haftungsdeckung bei Verlust oder Unfall."

    (Änderung 12)

    ANHANG

    Anhang II Abschnitt C neues Dokument (Richtlinie 93/75/EWG)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Passagierlisten (sofern zusammen mit gefährlichen oder umweltschädlichen Stoffen auch Passagiere befördert werden).

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (KOM(96)0455 - C4-0544/96 - 96/0231(SYN))

    (Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0455 - 96/0231(SYN) ((ABl. C 334 vom 08.11.1996, S. 11.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 189 c und Artikel 84 Absatz 2 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0544/96),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A4- 0073/97),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 c Buchstabe a des EG-Vertrags festlegen wird;

    4. beantragt die Einleitung des Konzertierungsverfahrens, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligt Text abzuweichen;

    5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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