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Document 51997AP0037

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (KOM(96)0460 C4-0546/96 96/ 0229(CNS))

    ABl. C 85 vom 17.3.1997, p. 67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997AP0037

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (KOM(96)0460 C4-0546/96 96/ 0229(CNS))

    Amtsblatt Nr. C 085 vom 17/03/1997 S. 0067


    A4-0037/97

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (KOM(96)0460 - C4-0546/96 - 96/0229(CNS))

    Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    Präambel

    >ursprünglicher Text>

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    >Text nach EP-Abstimmung>

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    (Änderung 2)

    Erwägung 1

    >ursprünglicher Text>

    Um die Information der Verbraucher über verbraucherrelevante Aspekte von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu verbessern, ist im Rindfleischsektor ein besonderes Etikettierungssystem einzuführen. Unter Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sind bestimmte Erzeugnisse zu verstehen, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Etikettierungssystem auf andere Rindfleisch enthaltende Erzeugnisse auszudehnen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Um die Information der Verbraucher über verbraucherrelevante Aspekte von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu verbessern, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden und die Volksgesundheit zu schützen, ist im Rindfleischsektor ein besonderes Etikettierungssystem einzuführen. Unter Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sind bestimmte Erzeugnisse zu verstehen, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Ausdehnung des Etikettierungssystems auf andere Rindfleisch enthaltende Erzeugnisse harmonisieren.

    (Änderung 3)

    Erwägung 2

    >ursprünglicher Text>

    Ein solches Etikettierungssystem sollte fakultativ für die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse vermarktenden Marktbeteiligten und Organisationen sein, d.h., diejenigen von ihnen, die ihr Rindfleisch und ihre Rindfleischerzeugnisse etikettieren wollen, können dies gemäß dieser Verordnung tun.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Ein solches Etikettierungssystem sollte obligatorisch für die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse vermarktenden Marktbeteiligten und Organisationen sein, und dieser Verpflichtung ist im Einklang mit dieser Verordnung nachzukommen.

    (Änderung 4)

    Erwägung 3a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die an ein Etikettierungssystem zu stellenden Anforderungen müssen Mindeststandards genügen, die den Verbrauchererwartungen entsprechen und deren Umsetzung in den Verkaufsstellen realisiert werden kann. Es muß den Mitgliedstaaten freigestellt sein, über die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen hinaus weitere Anforderungen an das Etikettierungssystem vorzuschreiben.

    (Änderung 5)

    Erwägung 6

    >ursprünglicher Text>

    Auch Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise gemäß dieser Verordnung etikettieren. Daher ist vorzusehen, daß das Etikettierungssystem auch für eingeführtes Rindfleisch gilt. Dabei muß gewährleistet werden, daß die Etikettierungsvorschriften für eingeführtes Rindfleisch und eingeführte Rindfleischerzeugnisse genauso zuverlässig sind wie für Gemeinschaftserzeugnisse.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Auch Marktbeteiligte und Organisationen, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, sollten ihre Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung etikettieren. Daher ist vorzusehen, daß das Etikettierungssystem auch für eingeführtes Rindfleisch gilt. Dabei muß gewährleistet werden, daß die Etikettierungsvorschriften für eingeführtes Rindfleisch und eingeführte Rindfleischerzeugnisse genauso zuverlässig sind wie für Gemeinschaftserzeugnisse.

    (Änderung 6)

    Artikel 1 Absatz 1

    >ursprünglicher Text>

    (1) Will ein Marktbeteiligter oder eine Organisation gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse an der Verkaufsstätte detailliert etikettieren, so muß er/sie dabei dieser Verordnung entsprechen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Marktbeteiligte oder Organisationen gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse verkaufen, etikettieren ihre Produkte gemäß dieser Verordnung detailliert an der Verkaufsstätte.

    (Änderung 7)

    Artikel 2 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    - "Etikett¨ ist ein Etikett, das an einem Einzelstück oder mehreren Stücken Fleisch oder ihrer Verpackung angebracht ist, oder die Information, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte erhält.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - "Etikett¨ ist ein Etikett, das an einem Einzelstück oder mehreren Stücken Fleisch oder ihrer Verpackung angebracht ist, oder die Information, die der Verbraucher an der Verkaufsstätte erhält. Sofern das Etikett nicht an einem Einzelstück oder mehreren Stücken Fleisch oder ihrer Verpackung angebracht ist, muß sichergestellt sein, daß die Information dem Verbraucher gut sichtbar an der Verkaufsstätte übermittelt wird.

    (Änderung 8)

    Artikel 2 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses System auf Verarbeitungserzeugnisse auszudehnen, die im ersten Gedankenstrich genannte Erzeugnisse enthalten, einschließlich Kosmetika und Arzneimittel.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden das System und der Inhalt der Etikettierung, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, in angemessener Weise auf Verarbeitungserzeugnisse, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse enthalten, ausgedehnt.

    (Änderung 9)

    Artikel 3 Absatz 1 dritter Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    - das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer vom Marktbeteiligten bzw. der Organisation noch zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Verkaufsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer vom Marktbeteiligten bzw. der Organisation noch zu bezeichnenden unabhängigen Stelle anhand einer Liste von Organisationen, die von der genannten öffentlichen Behörde genehmigt wird, durchzuführen sind;

    (Änderung 10)

    Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

    >ursprünglicher Text>

    (4) Genehmigen die zuständigen Stellen aller betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (4) Genehmigen die zuständigen Stellen aller betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so hat der betreffende Marktbeteiligte bzw. die betreffende Organisation Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse zu etikettieren, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

    (Änderung 11)

    Artikel 4 Absatz 1

    >ursprünglicher Text>

    (1) Findet die Erzeugung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen ganz oder teilweise in einem Drittland statt, so dürfen die Marktbeteiligten bzw. Organisationen das Rindfleisch und die Rindfleischerzeugnisse nur dann gemäß dieser Verordnung etikettieren, wenn sie nicht nur die Anforderungen von Artikel 3 erfuellen, sondern ihre Spezifikationen auch von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, die zu diesem Zweck von jedem der betreffenden Drittländer bezeichnet wurde.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Findet die Erzeugung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen ganz oder teilweise in einem Drittland statt, so müssen die Marktbeteiligten bzw. Organisationen das Rindfleisch und die Rindfleischerzeugnisse gemäß dieser Verordnung etikettieren. Ferner müssen sie nicht nur die Anforderungen von Artikel 3 erfuellen, sondern ihre Spezifikationen müssen auch von der zuständigen Behörde genehmigt worden sein, die zu diesem Zweck von jedem der betreffenden Drittländer bezeichnet wurde.

    (Änderung 12)

    Artikel 5 Absatz 1 erster Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    - Mitgliedstaat, Region eines Mitgliedstaates oder Drittland, in dem/der das Tier geboren wurde, Geschlecht des Tieres;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Mitgliedstaat, Region eines Mitgliedstaates oder Drittland, in dem/der das Tier geboren wurde, Geschlecht, Rasse, Modalitäten der Reproduktion des Tieres;

    (Änderung 13)

    Artikel 5 Absatz 1 nach dem ersten Spiegelstrich (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - etwaige Manipulationen am Embryo oder transgener Ursprung des Tieres;

    (Änderung 14)

    Artikel 5 Absatz 1 nach dem dritten Spiegelstrich (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - sonstige Informationen über verabreichte Antibiotika und Stimulanzien;

    (Änderung 15)

    Artikel 5 Absatz 1 vierter Spiegelstrich

    >ursprünglicher Text>

    - Mitgliedstaaten, Regionen eines Mitgliedstaats oder Drittländer, in denen die gesamte Mast oder zumindest 80% davon stattgefunden haben;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    - Mitgliedstaaten, Regionen eines Mitgliedstaats oder Drittländer, in denen die Mast stattgefunden hat;

    (Änderung 16)

    Artikel 5 Absatz 1a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1a) Wird in einer Verkaufsstätte Rindfleisch verschiedener Herkunftsländer angeboten, so muß bei der Etikettierung eine erkennbare Zuordnung erfolgen.

    (Änderung 17)

    Artikel 5 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    (2) Besteht das Rindfleisch bzw. bestehen die Rindfleischerzeugnisse aus vermischtem Fleisch verschiedener Tiere, so darf das Etikett nur solche Angaben gemäß Absatz 1 enthalten, die auf das gesamte Fleisch zutreffen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Besteht das Rindfleisch bzw. bestehen die Rindfleischerzeugnisse aus vermischtem Fleisch verschiedener Tiere, so enthält das Etikett die Angaben gemäß Absatz 1, die auf das gesamte Fleisch zutreffen.

    (Änderung 18)

    Artikel 6a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 6a

    Die Mitgliedstaaten verhängen administrative und finanzielle Sanktionen gegenüber denjenigen, die den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommen bzw. die vorgesehenen Kontrollen der Verfahren und des Inhalts der Etikettierung nicht angemessen durchführen.

    (Änderung 19)

    Artikel 7a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 7a

    Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung; der erste Bericht ist bis zum 1. Juli 1998 zu unterbreiten.

    (Änderung 20)

    Artikel 8

    >ursprünglicher Text>

    Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Die Durchführungsbestim-mungen können sich insbesondere auf die Information beziehen, die gemäß Artikel 5 in den Etiketten enthalten sein dürfen.

    >ursprünglicher Text>

    Die Kommission erlässt bis spätestens zum 1. April 1997 nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Die Durchführungsbestimmungen können sich insbesondere auf die Information beziehen, die gemäß Artikel 5 in den Etiketten enthalten sein dürfen.

    (Änderung 21)

    Artikel 9 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    Sie gilt ab 1. Januar 1997.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Sie gilt ab 1. Juli 1997.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (KOM(96)0460 - C4-0546/96 - 96/0229(CNS))

    (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(96)0460 - 96/0229(CNS) ((ABl. C 349 vom 20.11.1996, S. 14.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0546/96),

    - in der Auffassung, daß die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage nicht angemessen ist und stattdessen Artikel 189 b und 100 a des EG-Vertrags herangezogen werden sollten,

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte (A4-0037/97),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Abänderungen;

    2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 189 a Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

    3. fordert den Rat auf, die vom Parlament angenommenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt zu übernehmen, den er gemäß Artikel 189 b Absatz 2 des EG-Vertrags festlegen wird;

    4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen, und verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens;

    5. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    6. weist darauf hin, daß die Kommission gehalten ist, dem Parlament jede Änderung vorzulegen, die sie an ihrem Vorschlag in der vom Parlament geänderten Fassung vorzunehmen gedenkt;

    7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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