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Document 51997AG1222(03)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 47/97 vom Rat festgelegt am 27. Oktober 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

ABl. C 389 vom 22.12.1997, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AG1222(03)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 47/97 vom Rat festgelegt am 27. Oktober 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

Amtsblatt Nr. C 389 vom 22/12/1997 S. 0047


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 47/97 vom Rat festgelegt am 27. Oktober 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (97/C 389/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (4) (im folgenden "Rahmenrichtlinie" genannt) ist vorgesehen, daß eine Liste der Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile festgelegt wird, die unter Ausschluß aller anderen Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen. Diese Liste wird stufenweise erstellt.

Bei getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen ist häufig ein Befall von und/oder eine Kontaminierung mit Organismen und deren Stoffwechselprodukten festzustellen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.

Gegen einen Befall bzw. eine Kontaminierung dieser Art kann nicht mehr mit Begasungsmitteln wie Ethylenoxid vorgegangen werden, da diese Mittel potentiell schädliche Rückstände hinterlassen.

Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist eine wirksame Alternative zu diesen Mitteln.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß hat einer solchen Behandlung zugestimmt.

Diese Behandlung liegt somit im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Rahmenrichtlinie festzulegenden endgültigen Positivliste legt diese Richtlinie eine erste Positivliste der Gemeinschaft für Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (im folgenden "Lebensmittel" genannt), die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, sowie die zur Erreichung des gewünschten Zieles zugelassenen Hoechstdosen fest.

(2) Die Behandlung dieser Erzeugnisse mit ionisierenden Strahlen ist nur gemäß den durch die Rahmenrichtlinie festgelegten Bestimmungen zulässig.

(3) Die Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, sowie die maximale durchschnittliche Gesamtdosis, denen sie ausgesetzt werden dürfen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bestrahlt wurden, nicht aufgrund ihrer Bestrahlung untersagen, einschränken oder behindern.

Artikel 3

Änderungen dieser Richtlinie erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 100a des Vertrags.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen und dabei zu gewährleisten, daß spätestens am [. . .] (5*) das Inverkehrbringen und die Verwendung bestrahlter Lebensmittel, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen werden.

Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 336 vom 31. 12. 1988, S. 7, und ABl. C 303 vom 2. 12. 1989, S. 15.

(2) ABl. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 14.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1989 (ABl. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 58), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 1997 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Siehe S. 36 dieses Amtsblatts.

(5*) 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

ANHANG

Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, und Strahlungshöchstdosen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Am 9. Dezember 1988 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1) vorgelegt, der sich auf Artikel 100a des EG-Vertrags stützt.

2. Im Anschluß an die Stellungnahme, die das Europäische Parlament in erster Lesung am 11. Oktober 1989 (2) abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag (3) vorgelegt. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union ist diese Stellungnahme vom Europäischen Parlament als Stellungnahme in erster Lesung am 2. Dezember 1993 (4) bestätigt worden.

3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 31. Mai 1989 abgegeben (5).

4. Am 27. Oktober 1997 hat der Rat gemäß Artikel 189b des Vertrags einen gemeinsamen Standpunkt zu dem geänderten Vorschlag festgelegt.

II. ZIEL

5. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen verbindliche Verfahren für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen eingeführt werden.

Da derzeit die Bestrahlung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen in einigen Mitgliedstaaten erlaubt und in anderen verboten ist, soll mit dieser Richtlinie eine erste gemeinschaftliche Positivliste von Erzeugnissen erstellt werden, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen; diese Liste wird stufenweise ergänzt, damit für diese Erzeugnisse schrittweise der Binnenmarkt verwirklicht werden kann.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6. Insgesamt wurde der Text im Laufe der Diskussion erheblich abgeändert; so wurde der Kommissionsvorschlag in zwei Teile geteilt; entsprechend wurden zwei gemeinsame Standpunkte festgelegt, in denen die gleichzeitige Annahme

- einer Rahmenrichtlinie mit den allgemeinen Bestimmungen und

- einer Durchführungsrichtlinie, die unbeschadet der endgültigen Positivliste eine erste Positivliste von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen enthält, welche mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen,

vorgesehen ist.

Der gemeinsame Standpunkt zu der Durchführungsrichtlinie sieht die Festlegung einer ersten Positivliste von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen, die mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen, vor. Diese Liste enthält ausschließlich getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze.

7. Nach Kenntnisnahme von dem geänderten Vorschlag der Kommission ist der Rat von dem Standpunkt der Kommission insofern abgewichen, als er

- für Anhang I einen anderen Rahmen vorgesehen hat, nämlich die Durchführungsrichtlinie;

- weiter gegangen ist als die Kommission und den Änderungsvorschlag Nr. 33 des Europäischen Parlaments zu diesem Anhang im Prinzip akzeptiert hat.

Ferner ist anzumerken, daß Artikel 3 Absatz 3 des geänderten Vorschlags Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie geworden ist.

Die Kommission hat die Änderungen des Rates gegenüber dem geänderten Vorschlag akzeptiert; zu den spezifischen Bemerkungen siehe Begründung des gemeinsamen Standpunkts zu der Rahmenrichtlinie, insbesondere Abschnitt III Teil B Nummern 8 und 9.

(1) ABl. C 336 vom 31. 12. 1988, S. 7.

(2) ABl. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 58.

(3) ABl. C 303 vom 2. 12. 1989, S. 15.

(4) ABl. C 342 vom 20. 12. 1993, S. 33.

(5) ABl. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 14.

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