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Document 51997AG0801(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 26/97 vom Rat festgelegt am 9. Juni 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

ABl. C 234 vom 1.8.1997, p. 1–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AG0801(01)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 26/97 vom Rat festgelegt am 9. Juni 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. C 234 vom 01/08/1997 S. 0001


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 26/97 vom Rat festgelegt am 9. Juni 1997 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur sechzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (97/C 234/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Durch das Funktionieren des Binnenmarktes sollten allmählich auch Lebensqualität, Gesundheitsschutz und Verbrauchersicherheit verbessert werden. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die künftigen Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (4).

(3) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten verabschiedeten den Beschluß 90/238/Euratom, EGKS, EWG vom 17. Mai 1990 über einen Aktionsplan 1990-1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" (5).

(4) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(5) In die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (6) wird eine Liste in Form einer Anlage zu den Punkten 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG (7) neu aufgenommen, die Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzunsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und die sie enthaltenden Zubereitungen dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(6) Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung einer Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG (8) an den technischen Fortschritt einen Vorschlag unterbreiten zur Ergänzung dieser Liste, in der Stoffe aufgeführt sind, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzunsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden.

(7) Die Risiken und Vorteile der neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzunsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuften Stoffe wurden berücksichtigt.

(8) Die Richtlinien 93/101/EG (9) und 94/69/EG (10) der Kommission zur zwanzigsten und einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthalten über 800 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft wurden. Diese Stoffe sollten in die Punkte 29, 30 und 31 der Anlage zum Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen werden.

(9) Im Interesse der Transparenz und Klarheit sollte Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG in bezug auf die Punkte 29, 30 und 31 geändert und die Anlage zu Anhang I der genannten Richtlinie durch eine konsolidierte Anlage ersetzt werden.

(10) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG (11) und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG (12), enthalten sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

1. In der Spalte "Beschränkungsbedingungen" erhält jeweils der zweite Absatz zu den Punkten 29, 30 und 31 folgende Fassung:

"Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß die Verpackung solcher Stoffe und Zubereitungen gut leserlich und unzerstörbar mit folgender Aufschrift versehen sein: 'Nur für den gewerblichen Verwender'."

2. Die Anlage erhält die im Anhang enthaltene Fassung.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum . . . (13*) die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. März 1999 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der PräsidentIm Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 383 vom 19. 12. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 133 vom 28. 4. 1997, S. 38.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997 (ABl. Nr. C 33 vom 3. 2. 1997, S. 75), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Juni 1997 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 116 vom 6. 5. 1997, S. 31).

(8) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35).

(9) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1994, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(11) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1).

(12) Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 1).

(13*) 12 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

ANHANG

"Anlage

Einleitung

Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

Stoffnahme:

Der gleiche Name wie derjenige in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Gefährliche Stoffe werden so weit wie möglich mit den im EINECS (Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) bezeichnet. Weder im EINECS noch im ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z. B. von der ISO, der IUPAC) anerkannten chemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher Common Name hinzugefügt.

Indexnummer:

Die Index-Nummer ist der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer im Anhang aufgeführt.

EG-Nummer:

Im europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ist ein Code zur Identifizierung der einzelnen Stoffe festgelegt. Dieser Code beginnt mit der Nummer 200-001-8.

Für die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG gemeldeten neuen Stoffe ist ein Identifizierungscode festgelegt und in der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) veröffentlicht worden. Dieser Code beginnt mit der Nummer 400-010-9.

CAS-Nummer:

Vom Chemical Abstracts Service (CAS) zur Identifizierung der Stoffe festgelegte Nummer.

Anmerkungen:

Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in der Einleitung zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Für diese Richtlinie gelten folgende Anmerkungen:

Anmerkung J:

Der Stoff muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden, wenn er nachweislich weniger als 0,1 % (Gewicht/Gewicht) Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält.

Anmerkung K:

Der Stoff muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden, wenn er nachweislich weniger als 0,1 % (Gewicht/Gewicht) 1,3-Butadien (Einecs-Nr. 203-450-8) enthält.

Anmerkung L:

Der Stoff muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden, wenn er nachweislich weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen gemäß IP 346, enthält.

Anmerkung M:

Der Stoff muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden, wenn er nachweislich weniger als 0,005 % (Gewicht/Gewicht) Benzo[a]-Pyren (Einecs-Nr. 200-028-5) enthält.

Anmerkung N:

Der Stoff muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden, wenn sein ganzer Raffinationsprozeß bekannt ist und er nachweislich aus einem nicht krebserzeugenden Stoff gewonnen wird.

Anmerkung P:

Der Stoff muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden, wenn er nachweislich weniger als 0,1 % (Gewicht/Gewicht) Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält.

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BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hatte dem Rat am 28. Oktober 1996 einen auf Artikel 100a des EG-Vertrags gestützten Vorschlag zur siebzehnten - später zur sechzehnten umgewandelten - Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgelegt.

2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag am 16. Januar 1997 abgegeben und ihn dabei ohne Änderungen gebilligt. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses erging am 27. Februar 1997.

Der Rat hat am 9. Juni 1997 gemäß Artikel 189b des Vertrags seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II. ZIELE

Mit dem Kommissionsvorschlag soll das Verzeichnis der in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft werden, erweitert und konsolidiert werden, indem die Stoffe aufgenommen werden, die im Rahmen der 20. und der 21. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt als krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 und 2 eingestuft wurden. Die Verwendung aller dieser Stoffe durch die Verbraucher wird somit verboten.

Gemäß der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG ist die Verwendung von als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffen der Kategorie 1 oder 2 in den Stoffen oder Zubereitungen, die auf dem Markt der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verboten. Darüber hinaus wird die Kommission durch diese Richtlinie verpflichtet, einen neuen Richtlinienvertrag vorzulegen, in dem die Verwendung der als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend neueingestuften Stoffe der Kategorie 1 oder 2 durch die Verbraucher verboten wird.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Der Rat hat den Vorschlag der Kommission ohne Änderungen gebilligt.

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