EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51997AC1174

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger"

ABl. C 19 vom 21.1.1998, p. 17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AC1174

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger"

Amtsblatt Nr. C 019 vom 21/01/1998 S. 0017


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" () (98/C 19/05)

Der Rat beschloß am 5. August 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des Unionsvertrages um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 8. Oktober 1997 an. Berichterstatter war Herr Kubenz.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 349. Plenartagung am 29. und 30. Oktober 1997 (Sitzung vom 29. Oktober) mit 99 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Präambel

1.1. 1996 waren in der Europäischen Gemeinschaft 164 553 000 Personenkraftfahrzeuge und 22 032 000 Nutzkraftwagen registriert, zusammen sind das ca.

- 186 585 000 Kraftfahrzeuge () und 20 000 000 Kraftfahrzeuganhänger ().

1.2. In Deutschland werden jährlich Besitzumschreibungen von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern in Höhe von ca. 20 % des Fahrzeugbestandes durchgeführt. In der Europäischen Union werden Besitzumschreibungen in der Größenordnung von mehreren 10 Millionen durchgeführt.

1.3. Seit dem 1. Januar 1993 ist der Binnenmarkt in der Europäischen Union ein Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr. Ab diesem Zeitpunkt wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 70/156/EWG () des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG ()] an. Nach der Richtlinie sind die bestehenden Betriebserlaubnisverfahren der Mitgliedstaaten nach und nach durch ein gemeinschaftliches Typgenehmigungsverfahren zu ersetzen. Nach den Bedingungen dieser Richtlinie können - außerhalb aller steuerlichen Überlegungen - Neufahrzeuge des Typs, für die eine «EG-Typgenehmigung» erteilt worden ist, in jedem anderen Mitgliedstaat auf Vorlage einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung [Certificate of Conformity (COC)] zugelassen, verkauft und in Betrieb genommen werden.

1.4. Seit dem 1. Januar 1993 ist für Fahrzeuge der Klasse M1, d.h. «Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz ()» das System der EG-Typgenehmigung als Option anwendbar und es ist ab dem 1. Januar 1996 für die neuen M1 Fahrzeuge verpflichtend vorgeschrieben.

1.5. Mit der Zulassung aufgrund der Typgenehmigung und nach Zuteilung des amtlichen nationalen Kennzeichens wird für Neufahrzeuge und bei Besitzumschreibung die Zulassungsbescheinigung erstellt.

1.6. Mit der Zulassungsbescheinigung ist es auch dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder dem Wiederverkäufer möglich, das Fahrzeug auf dem Binnenmarkt zu veräußern oder bei Wohnsitzwechsel in ein anderes Land der Europäischen Union umzumelden ().

2. Einleitung

2.1. Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie sollen die Gestaltung und der Inhalt der Zulassungsbescheinigung in der Europäischen Union harmonisiert werden.

2.2. Mit dem Vorschlagsentwurf werden Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 75 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Gemeinsame Verkehrspolitik) erlassen.

2.3. Die Richtlinie verfolgt mit der Harmonisierung die nachstehenden Ziele:

- Erleichterung des Straßenverkehrs von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen im Hoheitsgebiets der anderen Mitgliedstaaten und Vereinfachung der Prüfung der Zulassungsbescheinigung durch die zuständigen nationalen Behörden;

- Prüfung der Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein im Straßenverkehr ();

- effizientere Gestaltung des Binnenmarktes, indem bei der Zulassung eines Fahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat das Verständnis der Zulassungsdokumente erleichtert wird;

- effizientere Gestaltung des Binnenmarktes, so daß bei der Zulassung eines Fahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat die Feststellung des Fahrzeughalters oder Fahrzeugeigentümers erleichtert wird.

3. Allgemeine Bemerkung

3.1. Der Ausschuß begrüßt den Kommissionsvorschlag, die Zulassungsbescheinigung zu harmonisieren.

4. Besondere Bemerkungen

4.1. Der Ausschuß begrüßt insbesondere, daß die Zulassungsbescheinigung in Anlehnung an das Wiener Übereinkommen () gestaltet werden soll.

4.2. Der Ausschuß weist jedoch darauf hin, daß es erforderlich ist, zumindest den Geltungsbereich der ECE-Regelung () in die Regelung der Europäischen Union zu übernehmen, da die ECE-Regelung außerhalb der EU, insbesondere in osteuropäischen Ländern, derzeit akzeptiert wird.

4.3. Der Ausschuß befürwortet den Aufbau eines elektronischen Systems in der gesamten Europäischen Union, mit dem die Zulassungsdaten der Fahrzeuge über die Fahrgestellnummer abgefragt werden können.

4.3.1. In einigen Mitgliedstaaten (Dänemark, Vereinigtes Königreich und Schweden) wird nicht verlangt, daß der Fahrer eines Fahrzeuges im inländischen Straßenverkehr die entsprechende Zulassungsbescheinigung mit sich führt. In diesen Mitgliedstaaten verwenden die zuständigen Behörden ein System, das ihnen bei einer Fahrzeugkontrolle direkten Zugang zum nationalen Kfz- Zulassungsregister bietet, in dem u.a. alle in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Angaben gespeichert sind.

4.3.2. Derzeit untersucht die Kommission das Projekt «TADIA», mit dem die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zur EG-Typgenehmigung (COC) europaweit ausgetauscht werden sollen. «TADIA» könnte als Basis für die elektronische Fahrzeugkontrolle dienen.

4.3.3. Als Übergangslösung bis zur direkten elektronischen Fahrzeugkontrolle wird der Einsatz von Plastikkarten mit Datenchip empfohlen, dies könnte eine Lösung sein, die sofort eingeführt werden kann, ohne den Zwischenschritt über die Papierform.

4.3.4. Die Daten sollten bei der Einführung eines Papierformates zumindest elektronisch lesbar sein (z. B. durch Verwendung von Barcode Verfahren).

4.4. Der Ausschuß stimmt zu, daß die Zulassungsbescheinigung in zwei Teilen unbedingt notwendig ist.

4.4.1. In der Regel soll und wird der zweite Teil des Zulassungsdokuments nicht im Fahrzeug aufbewahrt. Dies schafft eine Hürde gegen den Weiterverkauf von gestohlenen Fahrzeugen, da der gutgläubige Erwerb derartiger gestohlener Fahrzeuge ohne die Vorlage des zweiten Teils des Zulassungsdokumentes nicht möglich ist. Dieses Verfahren hat sich in Deutschland und den Niederlanden bewährt und soll in Belgien ebenfalls eingeführt werden.

4.4.2. Mit der Ausstellung der Zulassungsdokumente in zwei Teilen kann außerdem ein Besitznachweis, wie heute schon in einigen Mitgliedstaaten mit dem Besitzdokument, geführt werden.

4.5. Zu Artikel 6 und Artikel 7 der Richtlinie

4.5.1. Der Ausschuß befürwortet, daß der gemäß der Richtlinie 96/47/EG () zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein eingesetzten Ausschuß Anpassungen der Anhänge an den technischen Fortschritt gemäß dem Verfahren des Artikel 7 vornimmt.

4.6. Zu Artikel 8 der Richtlinie

4.6.1. Die Termine für die Umsetzung der Richtlinie erscheinen ausreichend und wünschenswert.

4.7. Zum Anhang I der Richtlinie

4.7.1. Zur weitgehenden Vereinheitlichung des Formats der Zulassungsdokumente sollte im Rahmen der vorgegebenen Dimensionen kein Maximum festgelegt werden, sondern ein exaktes Format analog zur Richtlinie für Führerscheine in der Europäischen Union. Damit wird verhindert, daß unterschiedliche nationale Formate die angestrebte Vereinheitlichung unterlaufen und Probleme bei der gewünschten elektronischen Lesbarkeit vermieden werden.

4.7.2. Daten, die nur der Kontrolle der Fahrzeuge bei amtlicher Überprüfung dienen, könnten zur Verringerung des Platzbedarfs auch verschlüsselt angegeben werden. Dies ist bei einem einheitlichen Format, das eine elektronische Lesbarkeit sicherstellt, auch ohne weiteres möglich.

4.7.3. Zu den Maßnahmen, welche die Fälschungssicherheit erhöhen, wird empfohlen als weiteren Punkt die Aufbringung von Hologrammen in Anhang I Teil I Punkt II und Anhang I Teil II Punkt II der Richtlinie aufzunehmen.

4.7.4. Es wird vorgeschlagen, bei den Anforderungen an die Papierqualität, zumindest den selben Maßstab wie beim europäischen Führerschein zu nehmen, um die Lebensdauer der Zulassungsbescheinigungen sowie die Fälschungssicherheit zu erhöhen.

4.8. Zu Anhang I Teil I Punkt VII und Anhang I Teil II Punkt VII

4.8.1. Die Formulierung sollte wie folgt geändert werden:

"Die Zulassungsbescheinigung kann ferner noch die Angaben unter Verwendung von entsprechenden Codes enthalten, wenn diese in der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), die der Hersteller basierend auf der EG-Typgenehmigung ausstellt, enthalten sind oder durch einfache Berechnung davon abgeleitet werden können."

4.9. Zum Kraftfahrzeuganhänger

4.9.1. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so sollte statt der Zulassungsbescheinigung ein von der Zulassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden können.

4.10. Die Richtlinie berührt nicht bestehende nationale Sonderverfahren. Diese bleiben unverändert. Es wäre allerdings empfehlenswert, für Fahrzeuge, die nicht mit einer EG-Typgenehmigung zugelassen werden, die Verwendung der einheitlichen Zulassungsdokumente zu ermöglichen.

4.10.1. Dies betrifft nach heutigem Stand alle Fahrzeugkategorien, für die noch keine EG- Typgenehmigung möglich ist, sowie Fahrzeuge, die auch nach Inkraftsetzung der EG-Typgenehmigungsverfahren für M1 Fahrzeuge und alle weiteren Fahrzeugkategorien im Einzelzulassungsverfahren, die weiterhin national typgenehmigt werden können.

Brüssel, den 29. Oktober 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. C 202 vom 2. 7. 1997, S. 13.

() Amtliche Angaben durch die Europäische Kommission (GD III) nach Ländern.

() Eigene Schätzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses.

() ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: ABl. C 48 vom 16. 4. 1969, S. 14).

() ABl. L 18 vom 21. 1. 1997, S. 7 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: ABl. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 5).

() Siehe Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG.

() Siehe auch "Erläuternde Mitteilung der Kommission betreffend die Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge", die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (96/C 143/04) - ABl. C 143 vom 15. 5. 1996, S. 4.

() ABl. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 1 (Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: ABl. C 301 vom 13. 11. 1995).

() Übereinkommen über den Straßenverkehr, das am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, einschließlich der am 3. September 1993 in Kraft getretenen Änderungen. Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE).

() ECE - Economic Commission for Europe of the United Nations.

() ABl. L 235 vom 17. 9. 1996, S. 1.

Top