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Document 51997AC0238

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld"

ABl. C 133 vom 28.4.1997, p. 40–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997AC0238

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld"

Amtsblatt Nr. C 133 vom 28/04/1997 S. 0040


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld" (97/C 133/14)

Der Rat beschloß am 10. Februar 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel setzte eine Studiengruppe ein und betraute Herrn Pé mit dem Amt des Berichterstatters.

Der Ausschuß bestellte auf seiner 343. Plenartagung (Sitzung vom 27. Februar 1997) Herrn Pé zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 87 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Der Kommissionsvorschlag

1.1. Der Kommissionsvorschlag dient der Aktualisierung der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 über die Einführung des offenen Netzzugangs beim Sprachtelefondienst (). Artikel 32 der besagten Richtlinie sah eine diesbezügliche Überarbeitung vor dem 1. Januar 1998 vor.

1.2. Der vorgeschlagene Text soll den Wortlaut der Richtlinie 95/62/EG ersetzen.

1.3. Die - bereits im Titel angekündigte - große Neuerung des Kommissionsvorschlags gegenüber der bisherigen Richtlinie ist die Definition eines "Universaldienstes im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld".

2. Allgemeine Bemerkungen

2.1. In der Stellungnahme vom 31. Mai 1995 () heißt es unter anderem: "Die vorgeschlagene Richtlinie ist nicht von einem bestimmten Grad der Liberalisierung abhängig und überläßt es den einzelnen Mitgliedstaaten, der Kommission mitzuteilen, auf welche Telekommunikationsgesellschaften die Richtlinie angewandt wird. Dies steht zwar im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, kann aber - je nachdem, wie genau der Geltungsbereich der ONP-Richtlinie definiert wird - zu gewissen Unterschieden bei der Einführung des offenen Netzzugangs in den einzelnen Mitgliedstaaten führen."

2.2. Im neuen Vorschlag soll eine Klassifizierung der Betreiber vorgenommen, der Inhalt des Universaldienstes beschrieben und somit den diesbezüglichen Stellungnahmen des Ausschusses aus den Jahren 1990 und 1995 Rechnung getragen werden.

2.3. In seinen früheren Stellungnahmen unterstrich der Ausschuß, daß wegen der Aufhebung der Dienstleistungsmonopole in diesem Bereich ein Basispaket an Telekommunikationsdiensten festgelegt werden muß (). Nach der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Definition erstreckt sich der Universaldienst im Telekommunikationsbereich auf die Sprach-, Faksimile- und/oder Datenkommunikation sowie auf eine Reihe zusätzlicher Basisdienstmerkmale wie etwa die Tonfrequenzwahl und die Einzelgebührenerfassung. Der Ausschuß befürwortet diese Definition, ist jedoch der Ansicht, daß darauf zu achten ist, den Universaldienst nicht unbedingt mit einem Minimaldienst gleichzusetzen, weil dies bei den Bürgern den Eindruck erwecken könnte, daß ihnen Europa nur minimale Rechte garantiert Diese Mißverständlichkeit wäre um so bedauerlicher, als mit der vorgeschlagenen Richtlinie gerade der Zweck verfolgt wird, viel präziser als in der Vergangenheit einen Universaldienst im Bereich der Sprachtelephonie zu definieren.

2.4. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie sollte Mobilfunkdienste nicht ganz außen vor lassen. Einige der vorgeschlagenen Bestimmungen sollten gleichermaßen für den Mobilfunkbereich wie für den Festnetzbereich gelten, wie beispielsweise Regeln betreffend die Fernsprechteilnahmebedingungen und Auskunftsdienste.

3. Besondere Bemerkungen

3.1. Der Ausschuß stellt zu seiner Zufriedenheit fest, daß nach Artikel 3 die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit des Universaldienstes in ihrem gesamten Hoheitsgebiet Sorge zu tragen haben. Absatz 2 dieses Artikels könnte indes zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Wenn nämlich in einigen Mitgliedstaaten die mit der Bereitstellung eines Universaldienstes verbundenen Kosten unter allen Betreiber aufgeteilt würden, während in anderen Mitgliedstaaten diese Kosten aus dem Staatshaushalt bestritten würden, liegt es auf der Hand, daß der dem Benutzer in Rechnung gestellte Preis unterschiedlich wäre. Der jetzige Vorschlag, die künftige "Zusammenschaltungs-Richtlinie" () und die Kommissionsmitteilung vom 27. November 1996 () müssen unbedingt miteinander in Einklang stehen.

3.2. Der Ausschuß nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß dem in seiner vorhergehenden Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Plädoyer für die Bereitstellung zusätzlicher Dienste zum Universaldienst (in Artikel 14 und 15 des Richtlinienentwurfs, einem Fortschritt gegenüber Artikel 9 der derzeitigen Richtlinie) Rechnung getragen wurde. Unter dem Blickwinkel einer flächendeckenden Versorgung sollte allerdings präzisiert werden, was unter einem "zumutbaren Antrag" (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der vorgeschlagenen Richtlinie) zu verstehen ist. In seiner jetzigen Fassung würde Artikel 5 zur Auflage machen, daß allen zumutbaren Anschlußanträgen entsprochen werden muß und jeder Festnetzbetreiber den gleichen Verpflichtungen nachkommen wie ein Universaldienstbetreiber; außerdem gölte diese Auflage auch für neue Marktteilnehmer und wäre für diese eine starke Belastung und hätte als solche abschreckende Wirkung. Daher regt der Ausschuß an, den ersten Satz von Artikel 5 Absatz 1 folgendermaßen umzuformulieren:

"(...) von mindestens einem Betreiber für den betreffenden Teil ihres Hoheitsgebietes stattgegeben wird. Sie können zu diesem Zweck einen oder mehrere Betreiber benennen."

3.3. Der Ausschuß stellt ebenfalls zu seiner Zufriedenheit fest, daß die universaldienstlichen Auflagen auch für die Verzeichnisdienste gelten.

3.4. Ein weiterer positiver Aspekt des Richtlinienvorschlags ist die Auflage, daß allen Benutzern gebührenfreier Zugang zu einer einheitlichen Notrufnummer ("112") zu gewähren ist.

Brüssel, den 27. Februar 1997.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Tom JENKINS

() ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 6.

() ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 126 (punkt 2.2).

() ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 38 (Berichterstatter: Herr Green).

() Dok. KOM(95) 379 endg. (ABl. Nr. C 313 vom 24. 11. 1995, S. 7); WSA-Stellungnahme: ABl. Nr. C 153 vom 28. 5. 1996, S. 21.

() Mitteilung der Kommission über die Bewertungskriterien für die einzelstaatlichen Systeme zur Berechnung der Kosten und Finanzierung des Universaldienstes im Telekommunikationsbereich sowie über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Funktionsweise solcher Systeme (Dok. KOM(96) 608 endg.) (Anm.d.ÜBs.: Titel frei übersetzt, da Dokument nicht in deutscher Sprache vorlag).

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