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Document 51996PC0715

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/113/EG betreffend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung

/* KOM/96/0715 endg. - CNS 97/0014 */

ABl. C 95 vom 24.3.1997, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0715

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 93/113/EG betreffend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung /* KOM/96/0715 endg. - CNS 97/0014 */

Amtsblatt Nr. C 095 vom 24/03/1997 S. 0030


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/113/EG betreffend die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (97/C 95/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 715 endg. - 97/0014 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Januar 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/66/EG der Kommission (2), wurden die Grundsätze für die Zulassung und Verwendung von Zusatzstoffen festgelegt.

Mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, zeitweilig die Verwendung und Vermarktung entsprechender Erzeugnisse zuzulassen, sofern diese aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

In der Richtlinie 93/113/EG ist vorgesehen, daß vor dem 1. Januar 1997 über die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1996 eingereichten Anträge auf Erteilung einer Gemeinschaftszulassung gemäß der Richtlinie 70/524/EWG entschieden wird.

Aufgrund der großen Zahl der von den Mitgliedstaaten eingereichten Anträge ist es nicht möglich, bis zum 31. Dezember 1996 in voller Sachkenntnis über alle Zulassungsanträge zu entscheiden. Aus diesem Grund sollte der Zeitpunkt, bis zu dem die Entscheidung erfolgen muß, um ein Jahr verschoben werden, damit der Kommission und den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, um die eingereichten Anträge gründlich zu prüfen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Richtlinie 93/113/EG wird das Datum 1. Januar 1997 durch den 1. Januar 1998 ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 272 vom 25. 10. 1996, S. 32.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 17.

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