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Document 51996PC0706

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98

/* KOM/96/0706 endg. - CNS 97/0009 */

ABl. C 95 vom 24.3.1997, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0706

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98 /* KOM/96/0706 endg. - CNS 97/0009 */

Amtsblatt Nr. C 095 vom 24/03/1997 S. 0029


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1997/98 (97/C 95/03) KOM(96) 706 endg. - 97/0009 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 9. Januar 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG Nr. 1595/96 (2), hat gezeigt, daß in Charentes der vorgesehene Pauschbetrag nicht ausreicht, um die Rodung von Rebflächen mit den höchsten Erträgen zu gewährleisten. Da jedoch durch die Aufgabe dieser Flächen das angestrebte Gleichgewicht am nachhaltigsten zu verwirklichen ist, empfiehlt es sich, die betreffende Pauschalregelung nicht mehr anzuwenden.

Nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter und dritter Unterabsatz der vorstehenden Verordnung bestimmen die Mitgliedstaaten die Gebiete, in denen für die endgültige Aufgabe von Rebflächen, vor Anwendung der genannten Maßnahme, eine Prämie gewährt werden kann. Bei dieser Bestimmung sind Verspätungen eingetreten, so daß sich diese Maßnahme im Wirtschaftsjahr 1996/97 möglicherweise nicht mehr anwenden läßt. Die Frist, die der Prämienbeantragung bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen gesetzt ist, sollte deshalb verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird der Buchstabe d) gestrichen.

(2) In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird jedoch die Frist, welche für die Prämienbeantragung bei den von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen festzulegen ist, vom 31. Dezember 1996 bis zum 31. Januar 1997 verlängert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 36.

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