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Document 51996PC0603

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens

/* KOM/96/0603 ENDG - SYN 96/0312 */

ABl. C 114 vom 12.4.1997, p. 9–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0603

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens /* KOM/96/0603 ENDG - SYN 96/0312 */

Amtsblatt Nr. C 114 vom 12/04/1997 S. 0009


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (97/C 114/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 603 endg. - 96/0312(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 19. März 1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1) war die Einrichtung eines freiwilligen gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, mit dem Produkte, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, gefördert und den Verbrauchern genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte zur Verfügung gestellt werden sollten.

2. Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 sieht vor, daß die Kommission das Vergabesystem spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft und gegebenenfalls geeignete Änderungen der Verordnung vorschlägt.

3. Die bei der Umsetzung der Richtlinie gemachten Erfahrungen zeigen, daß das System im Hinblick auf eine höhere Effizienz und eine Straffung des Verfahrens überarbeitet werden muß.

4. Die grundlegenden Ziele eines freiwilligen und selektiven gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens sind noch immer gültig. Ein derartiges System sollte vor allem die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf Produkte lenken, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, und über die Umwelteigenschaften der gekennzeichneten Produkte informieren.

5. Es ist erforderlich, zu verdeutlichen, daß das Umweltzeichen die Verbraucher darauf hinweist, welche Produkte im Vergleich zu anderen Produkten derselben Produktgruppe bestimmte Umweltauswirkungen verringern können. Die auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene für Produkte geltenden Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

6. Das System sollte Produkte und Umweltfaktoren abdecken, die für die Gemeinschaft im Hinblick auf den Binnenmarkt und den Schutz der Umwelt von vorrangiger Bedeutung sind.

7. Der verfahrensmäßige und methodische Ansatz für die Festlegung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sollte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie die in diesem Bereich gemachten Erfahrungen angepaßt werden. Es ist für Kohärenz mit den entsprechenden international anerkannten Normen zu sorgen, die in diesem Bereich entwickelt werden.

8. Die Grundsätze für die Vergabe des Umweltzeichens sollten verdeutlicht werden, um eine einheitliche und effiziente Umsetzung des Systems zu erreichen.

9. Das Umweltzeichen sollte einfache, genaue, eindeutige und wissenschaftlich fundierte Informationen über die wichtigsten bei der Vergabe berücksichtigten Umweltaspekte enthalten, um den Verbrauchern Entscheidungen in Kenntnis aller Umstände zu ermöglichen.

10. Die Einführung von Abstufungen des Umweltzeichens ist notwendig, um Umweltverbesserungen zu fördern und auszuzeichnen, die über die Anforderungen der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens hinausgehen.

11. Die Festlegung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte einem geeigneten unabhängigen Gremium übertragen werden, damit das System auf wirksame und neutrale Weise umgesetzt werden kann.

12. Dieses Gremium sollte die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 bereits von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen umfassen, so daß deren Fachkenntnisse, Strukturen und Ressourcen optimal genutzt und Doppelarbeiten und Ressourcenverschwendung vermieden werden können.

13. Die Einrichtung dieses Gremiums in Form eines Zusammenschlusses der zuständigen Stellen wird einige Zeit in Anspruch nehmen; diese Verordnung sollte erst dann in all ihren Teilen Anwendung finden, wenn dieses Gremium arbeitsfähig ist.

14. Es ist sicherzustellen, daß das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens mit anderen Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungssystemen der Gemeinschaft vereinbar und abgestimmt ist, wie etwa mit den in der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (3) festgelegten Systemen.

15. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, daß das gemeinschaftliche Umweltzeichen und andere Umweltzeichensysteme in der Gemeinschaft miteinander vereinbar sind und sich ergänzen, um eine Irreführung der Verbraucher sowie potentielle Markt- und Handelsverzerrungen zu vermeiden und die Attraktivität des Umweltzeichens bei den Antragstellern zu vergrößern.

16. Bei der Umsetzung des Systems muß für Transparenz sowie Vereinbarkeit mit den entsprechenden internationalen Normen gesorgt werden, um den Zugang zu und die Beteiligung der Hersteller und Exporteure aus Drittländern am System zu erleichtern.

17. Die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist durch diese Verordnung zu ersetzen, um die erforderlichen Änderungen möglichst wirkungsvoll vorzunehmen. Im Hinblick auf einen kontinuierlichen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Verordnungen sind geeignete Übergangsbestimmungen zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele und Grundsätze

(1) Das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens (nachfolgend "das System" genannt) soll der Orientierung und genauen, nicht irreführenden und wissenschaftlich fundierten Information des Verbrauchers über Produkte dienen, die geeignet sind, im Vergleich zu anderen Produkten derselben Produktgruppe zur Verringerung bestimmter Umweltauswirkungen und damit zu einer effizienteren Nutzung der Ressourcen und zu einem besseren Schutz der Umwelt beizutragen.

(2) Die Umweltauswirkungen werden im Rahmen einer Untersuchung der Wechselwirkungen eines Produkts mit der Umwelt, einschließlich des Verbrauchs an Energie und natürlichen Ressourcen, während seines gesamten Lebenszyklus ermittelt.

(3) Die Beteiligung am System berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von Umwelt- oder anderen Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die für die verschiedenen Lebensphasen eines Produkts gelten.

(4) Die Umsetzung des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens und andere gemeinschaftliche Kennzeichnungs- oder Qualitätszertifizierungssysteme, insbesondere die Energiekennzeichnung und das Kennzeichnungssystem für den ökologischen Landbau, sollen miteinander vereinbar sein und koordiniert werden.

Artikel 2

Umweltanforderungen

(1) Damit das Umweltzeichen vergeben werden kann, muß ein Produkt über Eigenschaften verfügen, die signifikant zu Umweltverbesserungen in wichtigen Bereichen beitragen können, die unter Berücksichtigung des hinweisenden Beurteilungsschemas in Anhang I festgelegt werden.

Zum Vorproduktionsstadium innerhalb des Lebenszyklus zählt die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen sowie die Energieerzeugung. Diese Aspekte werden - sofern technisch durchführbar - gemäß den methodischen Anforderungen in Anhang II berücksichtigt.

(2) Bei der Bewertung der komparativen Verbesserungen ist die Netto-Ökobilanz zu berücksichtigen, die sich aus der Gegenüberstellung der Umweltbe- und -entlastungen ergibt, die die Anpassung der jeweiligen Produkte in den verschiedenen Lebensphasen mit sich bringt.

In die Bewertung fließen auch etwaige Umweltvorteile ein, die mit der Verwendung der betreffenden Produkte zusammenhängen.

(3) Die wichtigsten Umweltaspekte werden durch die Bestimmung von Kategorien von Auswirkungen ermittelt, zu denen die untersuchten Produkte (im Hinblick auf ihren gesamten Lebenszyklus) signifikant beitragen. Darunter werden diejenigen Kategorien von Auswirkungen ermittelt, die ein klares Verbesserungspotential aufweisen.

Die methodischen Anforderungen in Anhang II finden Anwendung.

Artikel 3

Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie Beurteilungs- und Prüfanforderungen

(1) Die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens werden nach Produktgruppen festgelegt. Diese Kriterien umfassen die Anforderungen, die ein Produkt im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten wichtigen Umweltaspekte erfuellen muß, damit das Umweltzeichen vergeben werden kann.

(2) Mit diesen Kriterien soll sichergestellt werden, daß die Produkte aufgrund der folgenden Grundsätze ausgewählt werden:

a) Die Marktaussichten für die Produkte in der Gemeinschaft müssen während der Geltungsdauer der Kriterien groß genug sein, damit durch die Kaufentscheidungen der Verbraucher Umweltverbesserungen ausgelöst werden können.

b) Bei der Auswahl eines Kriteriums muß berücksichtigt werden, ob die erforderlichen Anpassungen aus technischer und wirtschaftlicher Sicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführbar sind.

c) Die Auswahl eines Kriteriums muß mit dem Ziel erfolgen, möglichst große Verbesserungen für die gesamte Umwelt zu erreichen.

Mit diesen Grundsätzen soll nicht verhindert werden, daß innovative Produkte durch geeignete Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens gefördert werden, wenn sie gute Marktaussichten haben.

(3) Die Kriterien und ihr Selektivitätsgrad werden gemäß dem in Anhang III dargelegten abgestuften Umweltzeichen festgelegt.

(4) Die Anforderungen für die Prüfung der Übereinstimmung bestimmter Produkte mit den Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Nutzungsbedingungen für das Umweltzeichen werden zusammen mit den Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festgelegt.

(5) Die Geltungsdauer der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens und der Beurteilungs- und Prüfanforderungen werden in den Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens jeder Produktgruppe angegeben.

Artikel 4

Anwendungsbereich

(1) Das gemeinschaftliche Umweltzeichen kann für in der Gemeinschaft hergestellte oder in die Gemeinschaft eingeführte Produkte vergeben werden, die die grundlegenden Umweltanforderungen gemäß Artikel 2 und die festgelegten Kriterien zur Vergabe eines Umweltzeichens erfuellen.

Die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens werden nach Produktgruppen festgelegt.

(2) Eine Produktgruppe muß folgende Voraussetzungen erfuellen, um in dieses System aufgenommen zu werden:

a) Signifikantes Gesamtumsatz- und -handelsvolumen im Binnenmarkt;

b) beträchtliche Umweltauswirkungen von globaler, regionaler und/oder allgemeiner Art während einer oder mehrerer Lebensphasen des Produkts;

c) signifikantes Potential für Umweltverbesserungen durch die Beeinflussung der Kaufentscheidungen der Verbraucher sowie die Schaffung von Anreizen für Hersteller, durch das Anbieten von Produkten, die die Voraussetzungen für die Vergabe des Umweltzeichens erfuellen, einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen;

d) ein signifikanter Teil des Umsatzes wird mit dem Verkauf an den Endverbraucher erwirtschaftet.

Produktgruppen, für die aus wissenschaftlicher und praktischer Sicht klare und überprüfbare Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens aufgestellt werden können, genießen Vorrang.

(3) Eine Produktgruppe umfaßt Produkte, die demselben Zweck dienen und in bezug auf ihre Verwendung und aus der Sicht der Verbraucher äquivalent sind. Eine Produktgruppe kann in Untergruppen (mit entsprechender Anpassung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens) unterteilt werden, wenn dies aufgrund der Eigenschaften der Produkte und im Hinblick auf die Entfaltung des optimalen Potentials des Umweltzeichens für Umweltverbesserungen erforderlich ist.

Bei der Festlegung von Produktgruppen und -untergruppen werden Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit berücksichtigt.

Die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens für die verschiedenen Untergruppen einer Produktgruppe sind zum selben Zeitpunkt anwendbar.

(4) Das Umweltzeichen darf nicht für Produkte vergeben werden, die gemäß den Richtlinien 67/548/EWG (4) und 88/379/EWG (5) des Rates als sehr giftige, umweltgefährdende, krebserzeugende, fortpflanzungsgefährdende oder mutagene Stoffe oder Zubereitungen eingestuft wurden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, Getränke und Arzneimittel.

Artikel 5

Verfahren zur Festlegung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfverfahren

(1) Die Kommission unterstützt den in Artikel 9 genannten Zusammenschluß der zuständigen Stellen zu einer Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Europäische Organisation für das Umweltzeichen", im folgenden "EOU" genannt.

(2) Die Kommission beauftragt die EOU nach dem Verfahren des Artikels 13, die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfverfahren in bezug auf diese Kriterien für die von dieser Verordnung erfaßten Produktgruppen festzulegen und regelmäßig mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

Die Kommission wird von Amts wegen oder auf Ersuchen der EOU tätig. Interessierte Kreise können der Kommission oder der EOU Vorschläge zu den Produktgruppen vorlegen, die erfaßt werden sollen.

Vor der Auswahl einer Produktgruppe und der Erteilung des entsprechenden Auftrags an die EOU konsultiert die Kommission alle Beteiligten gemäß den Grundsätzen in Anhang IV Buchstaben a) und b).

In dem Auftrag werden gemäß den Grundsätzen in Anhang IV Verfahrensregeln zur Festlegung von Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens festgelegt. Die Verfahren sollen insbesondere für Transparenz sorgen und sicherstellen, daß alle in Anhang IV genannten Beteiligten angehört werden.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen dieser Kriterien und Verfahrensregeln sowie etwaige Überarbeitungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, wenn sie der Ansicht ist, daß der jeweilige Auftrag bedingungsgemäß erfuellt wurde.

Artikel 6

Vergabe des Umweltzeichens

(1) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens können von Herstellern, Importeuren und Einzelhändlern gestellt werden. Letztere können nur Anträge für Produkte stellen, die unter ihrem eigenen Markennamen auf den Markt gebracht werden.

(2) Der Antrag kann ein Produkt betreffen, das unter einem oder mehreren Markennamen auf den Markt gebracht wird. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfuellung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich.

(3) Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Produkt hergestellt oder importiert wird. In Drittländern ansässige Hersteller sowie Importeure können ihren Antrag bei einer zuständigen Stelle eines der Mitgliedstaaten stellen, in dem sie das betreffende Produkt auf den Markt gebracht haben bzw. bringen wollen. Für in mehreren Mitgliedstaaten hergestellte Produkte muß der Antrag bei einer zuständigen Stelle eines der Mitgliedstaaten gestellt werden, in denen das Produkt hergestellt wird.

(4) Das Umweltzeichen kann für Produkte vergeben werden, die den von der EOU festgelegten und gemäß Artikel 5 Absatz 3 veröffentlichten Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens entsprechen. Die Entscheidung über die Vergabe des Umweltzeichens wird von der zuständigen Stelle getroffen, bei der der Antrag eingeht; diese prüft den Antrag anhand der von der EOU aufgestellten Beurteilungs- und Prüfverfahren. Die zuständigen Stellen erkennen Test- und Prüfverfahren von Stellen an, die gemäß der Normenreihe EN 45000 oder gleichwertigen internationalen Normen akkreditiert sind.

(5) Die zuständigen Stellen arbeiten im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Durchführung der Beurteilungs- und Prüfverfahren zusammen.

Artikel 7

Das Umweltzeichen

Das Umweltzeichen besteht aus dem in Anhang III beschriebenen Logo und den zugehörigen Informationen. Die EOU legt bei der Aufstellung der Kriterien im einzelnen fest, welche Informationen aufzunehmen und wie diese darzustellen sind. Die Kommission wendet sich innerhalb von fünf Jahren nach dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten Datum an die nationalen Verbraucherverbände, die in dem gemäß der Entscheidung 95/260/EG der Kommission (6) eingesetzten Verbraucherausschuß vertreten sind, um sich ein Bild darüber zu beschaffen, inwieweit mit dem abgestuften Umweltzeichen der Informationsbedarf der Verbraucher wirksam gedeckt wird. Auf der Grundlage dieser Bewertung wird die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 entsprechende Änderungen bei den in das Umweltzeichen aufzunehmenden Informationen vornehmen.

Artikel 8

Verwendung des Umweltzeichens, Kosten und Gebühren

(1) Die zuständige Stelle schließt mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Verwendung des Zeichens, der auch Bestimmungen über den Widerruf der Genehmigung zur Verwendung des Zeichens enthält. Die Genehmigung wird nach jeder Änderung der für ein Produkt geltenden Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens überprüft und der Vertrag gegebenenfalls geändert oder gekündigt.

(2) Das Umweltzeichen darf erst nach der Vergabe und nur im Zusammenhang mit dem spezifischen Produkt, für das es vergeben wurde, verwendet und in der Werbung erwähnt werden.

Jede falsche oder irreführende Werbung sowie die Verwendung von Zeichen oder Logos, die zur Verwechslung mit dem durch diese Verordnung eingeführten Umweltzeichen führen können, sind untersagt.

(3) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe des Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben.

Für die Benutzung des Umweltzeichens hat der Antragsteller eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird in Anhang V festgelegt.

Artikel 9

Zuständige Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Stelle(n), (im folgenden "zuständige Stelle(n)" genannt), benannt wird (werden) und ihre Aufgaben durchführt (durchführen). Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so legt der Mitgliedstaat die jeweiligen Zuständigkeiten und Koordinierungsanforderungen fest.

(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß

a) die zuständigen Stellen so zusammengesetzt sind, daß ihre Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist;

b) durch die Verfahrensregeln der zuständigen Stellen die Beteiligung aller Beteiligten sowie eine angemessene Transparenz sichergestellt wird;

c) die zuständigen Stellen diese Verordnung zutreffend anwenden.

Artikel 10

Förderung des Umweltzeichens

Die Mitgliedstaaten und die EOU unterstützen die Umsetzung des Umweltzeichensystems durch Aufklärungsmaßnahmen und Informationskampagnen bei Verbrauchern, Herstellern, Einzelhandel und der breiten Öffentlichkeit, um die Verwendung des gemeinschaftlichen Umweltzeichens zu fördern.

Artikel 11

Andere Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Datum sollen die bestehenden und neuen öffentlichen und privaten Umweltzeichensysteme so gestaltet sein, daß sie sich mit dem Umweltzeichen der Gemeinschaft ergänzen und für Produktgruppen verwendet werden können, für die keine spezifischen gemeinschaftlichen Kriterien zur Vergabe eines Umweltzeichens aufgestellt wurden.

(2) Die Kommission fördert die Zusammenarbeit zwischen dem gemeinschaftlichen System und anderen Systemen in den Mitgliedstaaten, um für die erforderliche Koordinierung zu sorgen.

Artikel 12

Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Anhänge zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 13 an den technischen Fortschritt sowie die Entwicklungen der entsprechenden internationalen Normungstätigkeiten angepaßt werden.

Artikel 13

Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf, erforderlichenfalls durch eine Abstimmung, innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; jeder Mitgliedstaat kann verlangen, daß seine Stellungnahme ins Protokoll aufgenommen wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwiefern seine Stellungnahme berücksichtigt wurde.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 wird aufgehoben.

Sie findet jedoch weiterhin auf Verträge Anwendung, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 geschlossen wurden.

Artikel 15

Revision

(1) Innerhalb von fünf Jahren nach dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Datum überprüft die Kommission das Vergabesystem anhand der gewonnenen Erfahrungen.

(2) Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

Artikel 16

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Tag nach der Entscheidung der Kommission über die Funktionsfähigkeit der EOU.

Dieses Datum wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 10).

(4) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35).

(5) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG der Kommission (ABl. Nr. L 265 vom 18. 10. 1996, S. 15).

(6) ABl. Nr. L 162 vom 13. 7. 1995, S. 37.

ANHANG I

HINWEISENDES BEURTEILUNGSSCHEMA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

VORGEHENSWEISE BEI DER AUSWAHL DER WICHTIGSTEN UMWELTASPEKTE

Einleitung

Die Festlegung und Auswahl der wichtigsten Umweltaspekte umfaßt folgende Schritte:

- Marktstudie;

- Analyse des Lebenszyklus;

- technische, wirtschaftliche und Marktanalyse des Potentials der verschiedenen Optionen, Umweltverbesserungen zu bewirken.

Marktstudie

In der Marktstudie werden die verschiedenen Arten von Produkten der untersuchten Produktgruppen, ihre Position auf dem Gemeinschaftsmarkt, die hergestellten, importierten und verkauften Mengen und die Marktstruktur in den Mitgliedstaaten untersucht. Es werden Außen- und Binnenhandel berücksichtigt.

Darüber hinaus werden die Wahrnehmungen aus der Sicht der Verbraucher, funktionelle Unterschiede zwischen verschiedenen Arten von Produkten und die Notwendigkeit untersucht und bewertet, Untergruppen festzulegen.

Im Rahmen der Marktstudie wird ferner eine für die Produktgruppe auf dem Gemeinschaftsmarkt repräsentative Zusammenstellung von Referenzprodukten vorgenommen.

Analyse des Lebenszyklus (LCA - Life-cycle analysis)

Die Untersuchung des Lebenszyklus wird nach international anerkannten Verfahren und Normen durchgeführt. Sie umfaßt folgende Schritte:

a) Festlegung der Ziele und Untersuchungsbereich. Dies umfaßt folgende Punkte:

i) die funktionelle Einheit;

ii) die Abgrenzung des Produktsystems;

iii) den Ausführlichkeitsgrad der LCA im Hinblick auf die Ausarbeitung von Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens;

iv) das im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Studie anzuwendende Verfahren.

b) Ziel der Bestandsaufnahme ist es, die Wechselwirkungen zwischen dem untersuchten Produktionssystem und der Umwelt zu bestimmen und wenn möglich zu quantifizieren. Das Ergebnis ist ein Bestandsverzeichnis.

c) Bei der Beurteilung der Auswirkungen werden die Umweltauswirkungen der bei der Bestandsaufnahme ermittelten Wechselwirkungen bestimmt, charakterisiert und bewertet. Dies umfaßt insbesondere die folgenden Schritte:

i) Klassifizierung der Auswirkungen;

ii) Charakterisierung der Auswirkungen;

iii) Bewertung der Auswirkungen;

iv) Bewertung der Verbesserungsmöglichkeiten;

v) Validierungsverfahren.

Die Klassifizierung und Charakterisierung erfolgt gemäß den im SETAC-Leitfaden (Society of Environmental Toxicology and Chemistry) (1993) festgelegten Kategorien von Auswirkungen.

Zum Zweck dieser Verordnung ist der gewählte Ansatz auf die Ermittlung von Kategorien von Auswirkungen ausgerichtet, zu denen die untersuchten Produkte (im Hinblick auf ihre gesamte Lebensdauer) einen signifikanten Beitrag leisten können; ferner sollen mengenmäßige Informationen über die Bandbreite der Auswirkungen bereitgestellt werden, die den verschiedenen Produkten der untersuchten Produktgruppe entsprechen.

Die LCA wird für die in der Marktstudie ermittelte repräsentative Auswahl von Produkten durchgeführt.

Untersuchung von Verbesserungsmöglichkeiten

Bei der Untersuchung der Verbesserungsmöglichkeiten werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:

- das theoretische Potential für Umweltverbesserungen, die mit möglichen Änderungen der Marktstrukturen zusammenhängen. Diese Untersuchung basiert auf der Bewertung der in der Lebenszyklusanalyse ermittelten Verbesserungsmöglichkeiten;

- die technische, industrielle und wirtschaftliche Durchführbarkeit von Änderungen im Bereich der Produktion und der Märkte unter verschiedenen Hypothesen;

- Verbraucherverhalten, -wahrnehmungen und -präferenzen, die die Wirksamkeit des Umweltzeichens beeinflussen können.

ANHANG III

BESCHREIBUNG DES UMWELTZEICHENS

Gestaltung des Umweltzeichens

Das Umweltzeichen wird für Produkte vergeben, die zumindest die Mindestkriterien für alle ausgewählten wichtigen Umweltaspekte erfuellen. Das Umweltzeichen enthält die folgenden Verbraucherinformationen:

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Dieses Zeichen steht für

geringere Umweltauswirkungen

UMWELTZEICHEN DER

EUROPÄISCHEN UNION

Wichtige

Umweltaspekte

Umweltbewertung (¹)

X

Y

Z

(¹) Dies ist nur ein Beispiel. Für jeden Umweltaspekt können eine, zwei oder drei "Blumen" vergeben werden.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Inhalte

Das Umweltzeichen deckt Aspekte ab, für die quantifizierte Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens vorhanden sind. Diese werden auf dem Umweltzeichen in allgemeinverständlicher, eindeutiger Form angegeben.

Über die qualitativen Kriterien werden allgemeine Informationen bereitgestellt.

ANHANG IV

VERFAHRENSGRUNDSÄTZE BEI DER FESTLEGUNG VON KRITERIEN ZUR VERGABE DES UMWELTZEICHENS

Bei der Festlegung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sind folgende Verfahrensgrundsätze zu beachten:

Beteiligung der Akteure

a) Die Beteiligung der vom Auftrag direkt oder indirekt betroffenen Beteiligten sowie eine ausgewogene Beteiligung aller Interessengruppen - Unternehmen, einschließlich KMU und Handwerk, durch ihre Berufsverbände, Gewerkschaften, Einzelhandel, Umweltschutzgruppen, Verbraucherverbände - ist ausdrücklich erwünscht.

b) In der Gemeinschaft ansässige Beteiligte von außerhalb der Europäischen Union sind gleich zu behandeln.

c) Es wird eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit Beteiligung der Beteiligten eingesetzt, die die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens für jede Produktgruppe festlegt.

d) Es wird ein Arbeitsprogramm mit einem entsprechenden Zeitplan aufgestellt, der insbesondere folgende Phasen umfaßt:

i) Marktstudie;

ii) Lebenszyklusanalyse (mit folgenden Schritten: Definition von Ziel und Anwendungsbereich, Bestandsaufnahme und Beurteilung der Auswirkungen);

iii) Vorschläge für Kriterien.

Jede Phase bzw. jeder Schritt wird durch mindestens eine Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe abgeschlossen, die die Ergebnisse bewertet und das weitere Vorgehen aufzeigt.

Es werden alle angemessenen Bemühungen unternommen, um innerhalb des Verfahrens einen Konsens und ein hohes Maß an Umweltschutz zu erzielen. Die EOU wird ihre Entscheidungsverfahren jedoch auf die Verfahren der europäischen Normenorganisationen abstimmen.

In einem Arbeitspapier, das rechtzeitig vor den Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe an die Teilnehmer verteilt wird, werden die wichtigsten Ergebnisse jeder Phase bzw. jedes Schritts zusammengefaßt.

Offener Dialog und Transparenz

e) Es wird ein Abschlußbericht mit den wichtigsten Ergebnissen erstellt und veröffentlicht. Zwischenberichte über die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsstadien werden allen Betroffenen zur Verfügung gestellt, Stellungnahmen dazu werden berücksichtigt.

f) Ein Entwurf des Berichts sowie der Entwurf der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens werden veröffentlicht. Vor Annahme der Kriterien ist eine Frist von mindestens 60 Tagen vorzusehen, während derer Anmerkungen zu den Kriterienvorschlägen gemacht werden können. Über den Inhalt dieses Berichtsentwurfs findet ein offener Dialog statt. Alle Bemerkungen werden berücksichtigt. Auf Anfrage sind Informationen darüber vorzulegen, inwiefern Stellungnahmen berücksichtigt wurden.

g) Der Bericht umfaßt eine Zusammenfassung und Anhänge mit detaillierten Bestandsberechnungen.

Vertraulichkeit

h) Der Schutz vertraulicher Informationen, die von Privatpersonen, öffentlichen Einrichtungen, privaten Unternehmen, Interessengruppen, Beteiligten oder sonstigen Quellen zur Verfügung gestellt werden, ist zu gewährleisten.

Planung

i) Im Auftrag wird eine Frist für den Abschluß der Arbeiten gesetzt. Die EOU veröffentlicht alle sechs Monate eine Übersicht über die Planung der Arbeiten und der Aktualisierungen.

ANHANG V

GEBÜHREN

1. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe eines Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben.

Die Bearbeitungsgebühr beläuft sich auf 500 ECU sowie für KMU (1) und Hersteller aus Entwicklungsländern auf 250 ECU.

2. Antragsteller, die ein Umweltzeichen führen dürfen, zahlen eine jährlich zu entrichtende Benutzungsgebühr an die für die Vergabe des Umweltzeichens zuständige Stelle.

3. Die jährliche Gebühr wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ab der Vergabe des Umweltzeichens an den Antragsteller entrichtet.

4. Die jährliche Gebühr errechnet sich aus einem Prozentsatz des Jahresumsatzes des Produkts, für das das Umweltzeichen vergeben wird, innerhalb der Gemeinschaft.

5. Der Prozentsatz des Jahresumsatzes wird auf 0,15 % mit einem Hoechstbetrag von 40 000 ECU festgesetzt.

6. Es sind mindestens 500 ECU zu entrichten.

7. Für KMU und Hersteller aus Entwicklungsländern beträgt der Prozentsatz des Jahresumsatzes 0,10 %.

8. 50 % der Gebühreneinnahmen werden auf Antrag der EOU zur Verfügung gestellt, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem System zur Vergabe des Umweltzeichens, wie z. B. Informationskampagnen, zu finanzieren.

ZUSATZBESTIMMUNGEN

i) Grundlage für die Ermittlung des Jahresumsatzes sind die Preise ab Werk.

ii) Die im Rahmen der Anträge für eventuell erforderliche Prüfverfahren anfallenden Kosten sind weder in der Bearbeitungs- noch in der jährlichen Benutzungsgebühr enthalten. Die Antragsteller haben die Kosten dieser Prüfungen selbst zu tragen.

Bei der Festlegung der Prüfanforderungen findet der Grundsatz der Kostenminimierung Anwendung, um insbesondere den KMU und den Herstellern aus Entwicklungsländern die Beteiligung am System zu erleichtern.

iii) Im Rahmen der Überprüfung der Gebührenstruktur des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens sind Änderungen möglich. Von derartigen Änderungen bleiben jedoch diejenigen Gebühren unberührt, die auf vor dem entsprechenden Beschluß der Gemeinschaft gestellte Anträge auf Vergabe eines Umweltzeichens zurückgehen, und zwar bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der für das betreffende Umweltzeichen geltenden Kriterien.

(1) KMU nach der Begriffsbestimmung der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 (ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4).

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