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Document 51996PC0431

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Organisation der Zusammenarbeit im Hinblick auf vereinbarte energiepolitische Ziele der Gemeinschaft

    /* KOM/96/0431 endg. - CNS 96/0218 */

    ABl. C 27 vom 28.1.1997, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0431

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Organisation der Zusammenarbeit im Hinblick auf vereinbarte energiepolitische Ziele der Gemeinschaft /* KOM/96/0431 ENDG - CNS 96/0218 */

    Amtsblatt Nr. C 027 vom 28/01/1997 S. 0009


    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Organisation der Zusammenarbeit im Hinblick auf vereinbarte energiepolitische Ziele der Gemeinschaft (97/C 27/11) KOM(96) 431 endg. - 96/0218(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 4. Oktober 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf die Verträge, insbesondere Artikel 130 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 7. Mai 1996 forderte der Energierat in seiner Entschließung zum Weißbuch "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" die Kommission auf, den Rahmen für diese Kooperation zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu schaffen und damit zu gewährleisten, daß die gemeinschaftliche und die einzelstaatlichen Energiepolitiken mit den vereinbarten energiepolitischen Zielen vereinbar sind.

    Dieser Prozeß muß im Kontext einer gemeinsamen Analyse der Energiesituation und der Energieentwicklungstrends stehen, die durch Kooperation auf Gemeinschaftsebene zwischen den Mitgliedstaaten über Energiestudien zustande kommt.

    Da die Vollendung des Binnenmarktes für Energie für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ein vorrangiges Ziel ist, kommt es darauf an, daß Energietrends und -probleme auf Gemeinschaftsebene analysiert werden, und zwar in Zusammenarbeit mit der Energiewirtschaft und unter Mobilisierung aller lokalen, regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Elemente.

    Dieser Prozeß der Zusammenarbeit muß unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes ein Hoechstmaß an Kohärenz und Konvergenz mit den vereinbarten energiepolitischen Zielen sicherstellen, wenn die Gemeinschaft ihre wirtschaftlichen und Umweltschutzziele erreichen soll.

    Der Gemeinschaft wurde im Rahmen der Verträge bereits ein breiter Fächer von Zuständigkeiten im Energiebereich zugewiesen, doch es fehlt noch immer ein umfassender energiepolitischer Rahmen.

    Die auf der Grundlage des EU-Vertrags und des EAG-Vertrags eingeleiteten FTE-Rahmenprogramme sorgen dafür, daß neue Energietechnologien im Bereich der nichtnuklearen und nuklearen Energie entwickelt werden.

    Unbeschadet der bestehenden eigenen energiewirtschaftlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten schlägt das Weißbuch einen neuen Ansatz zur energiepolitischen Zusammenarbeit in Richtung auf vereinbarte Zielsetzungen vor und einen neuen Ansatz für die gemeinsame Beobachtung der Energietrends, der Vorteile bietet, indem er die beste Praxis ausfindig macht und fördert, kooperative Energiestudien und -analysen fördert und einschlägige Erfahrung für die Beteiligten verfügbar macht.

    Eine feste Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf die gemeinschaftlichen Energieziele setzt die effektive Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene voraus, die sicherstellt, daß die Energiepolitiken der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft auf diese Ziele hin konvergieren.

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit benötigt die Kommission regelmäßig die einschlägigen Informationen aus den Mitgliedstaaten zur Erstellung periodischer Berichte darüber, in welchem Ausmaß die Energiepolitik der Mitgliedstaaten und die Aktionen der Gemeinschaft zu den gemeinschaftlichen Energiezielen beitragen.

    Diese periodischen Berichte, die die energiewirtschaftliche Entwicklung global beurteilen, werden die Grundlage bilden für eine Prüfung der Energieentwicklung im Rat und für neue Vorschläge der Kommission.

    Um der sich wandelnden Energiesituation Rechnung zu tragen, muß die Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission die gemeinsam vereinbarten Ziele regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten wird hiermit ein Rahmen für die energiepolitische Zusammenarbeit im Hinblick auf vereinbarte energiepolitische Ziele geschaffen, die im Anhang aufgeführt sind; sie stellen spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Aktionen dar und tragen insbesondere bei

    - zur Erreichung eines hohen Grades an Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft;

    - zur Erhöhung der Versorgungssicherheit;

    - zum Schutz der Umwelt;

    - zur Gewährleistung einer rationellen und effizienten Nutzung der Energieressourcen sowie neuer und erneuerbarer Energien;

    - zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Liberalisierung im Energiebereich;

    - zur Gewährleistung der Transparenz von nationalen und gemeinschaftlichen energiepolitischen Aktionen;

    - zur Entwicklung einer Analyse und Beobachtung des Energiemarktes.

    Artikel 2

    (1) Um die in Artikel 1 dargelegten vereinbarten Energieziele zu erreichen, wird die Kommission folgende Aktionen durchführen:

    1. die Überwachung der Auswirkungen der vereinbarten gemeinsamen energiepolitischen Ziele in den Mitgliedstaaten und der Entwicklung der globalen Energiesituation im Hinblick auf eine mögliche Anpassung der gemeinsamen Energieziele, wie sie im Anhang aufgeführt sind;

    2. die kritische Beurteilung der Aktionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Energiebereich sowie den Austausch der bewährtesten Praktiken;

    3. die Überprüfung, Kontrolle und der Austausch energiebezogener Informationen; Studien, Analysen und Prognosen zu allen Aspekten des Energiebereichs;

    4. die Entwicklung und Unterstützung von Zusammenarbeit und Verbindungen im Energiebereich;

    5. die Förderung der weiträumigen Verbreitung der Ergebnisse der unter 3. und 4. aufgeführten Maßnahmen.

    (2) Die Kommission wird die Notwendigkeit spezifischer Gemeinschaftsaktionen zur Unterstützung von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten prüfen.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission wird regelmäßig über die Maßnahmen unterrichtet, die die Mitgliedstaaten treffen, um die vereinbarten gemeinsamen Ziele, wie sie im Anhang aufgeführt sind, zu erreichen, sowie über alle anderen Maßnahmen, die für diese Ziele von Belang sind.

    (2) Die Kommission erstellt, aufgrund der erhaltenen Informationen, soweit dies angemessen ist, einen Bericht in Form einer Mitteilung über die Vereinbarkeit der Energiepolitiken in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsaktionen im Energiebereich mit den vereinbarten energiepolitischen Zielen. Dieser Bericht wird von der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen vorgelegt.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung tritt am . . . in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    ANLAGE

    VEREINBARTE GEMEINSAME ENERGIEPOLITISCHE ZIELE

    1. Die Energiepolitik auf Gemeinschaftsebene sollte den verschiedenen in den Verträgen niedergelegten Zielen dienen, insbesondere der Marktintegration, der dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung, dem Umweltschutz und der Versorgungssicherheit.

    2. Die Integration des gemeinschaftlichen Binnenmarktes auf der Basis des Grundsatzes offener und wettbewerbsgeprägter Märkte ist wesentliche Voraussetzung für die Erreichung von Flexibilität, Effizienz und langfristiger Sicherheit im Energiebereich. Die Integration sollte die unterschiedliche Energiepalette in den Mitgliedstaaten (fossile und nichtfossile Energien) berücksichtigen und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insbesondere durch den Ausbau transeuropäischer Netze fördern.

    3. Transparente, unverzerrte Energiepreise sollen gewährleisten, daß die Märkte aller Brennstoffe in der Gemeinschaft effizient funktionieren und unverzerrter Wettbewerb herrscht.

    4. Um das im Vertrag genannte Ziel der zukunftsverträglichen Entwicklung zu sichern, bedarf es der Integration von energiepolitischen und Umweltschutzzielsetzungen. Wo immer möglich, sollten die vollen Kosten der Energiegewinnung und des Energieverbrauchs im Preis zum Ausdruck kommen. Wirtschaftlich nutzbare nichtfossile Energieträger wie erneuerbare Energiequellen und Kernkraft unter den höchsten Sicherheitsstandards können wesentlich zu diesem Ziel beitragen.

    5. Die Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifizierung und Flexibilität der heimischen und durch Import gedeckten Versorgung, die umweltgerechte Nutzung endogener Energievorkommen und der effiziente Umgang mit der Energie bieten ein Potential, auf Versorgungsengpässe, etwa bei Öl und Gas, rasch und flexibel zu reagieren.

    6. Koordinierte Gestaltung der auswärtigen Energiebeziehungen zur Gewährleistung eines freien offenen Handelsaustauschs und eines sicheren Rahmens für Energieinvestitionen. Die Zusammenarbeit mit dritten Ländern sollte ausgebaut werden, um die Energieversorgungssicherheit zu steigern, Umweltziele zu erreichen und die Entwicklung und Verbreitung geeigneter Energietechnologien nach dritten Ländern anzuregen.

    7. Förderung der regenerativen Energieressourcen durch Stützungsmaßnahmen sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene in der Absicht, diesen Energien einen signifikanten Primärenergieanteil in der Gemeinschaft im Blick auf den Zeithorizont des Jahres 2010 zu sichern.

    8. Spürbare Verbesserung der Energiewirkungsgrade in der Gemeinschaft bis 2010 durch bessere Koordinierung zwischen nationalen und gemeinschaftlichen Maßnahmen.

    Um zu den vorgenannten Zielen beizutragen, wird die Gemeinschaft das gesamte ihr zur Verfügung stehende Instrumentarium im Energiebereich einsetzen, insbesondere:

    - Forschung und Entwicklung sowie Verbreitung neuer und besserer Energietechnik;

    - Harmonisierung der fiskalischen Strukturen im Bereich Energieerzeugnisse zwecks Vermeidung von Verzerrungen,

    - Anwendung der Wettbewerbsregeln wie im Vertrag vorgesehen unter Gewährleistung eines Hoechstmaßes an Transparenz und Stimmigkeit;

    - Normung im Energiesektor;

    - Überwachung des Binnenmarktes;

    - Instrumente zur Förderung der Zusammenarbeit mit und Hilfestellung gegenüber dritten Ländern;

    - Entwicklung kosteneffizienter Instrumente zur Verringerung der energiewirtschaftlich bedingten Umweltschäden.

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