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Document 51996PC0350

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur

    /* KOM/96/0350 endg. - CNS 96/0183 */

    ABl. C 316 vom 25.10.1996, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0350

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur /* KOM/96/0350 ENDG - CNS 96/0183 */

    Amtsblatt Nr. C 316 vom 25/10/1996 S. 0013


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (96/C 316/08) KOM(96) 350 endg. - 96/0183(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. September 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994, regelt das Verfahren für die Festlegung von Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs. In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Zuständigkeit übertragen werden, verbindliche Rechtsakte über technische Maßnahmen in bezug auf die Fanggeräte und deren Verwendung zu verabschieden, die im Rahmen von internationalen Fischereikommissionen von der Gemeinschaft als Vertragspartei angenommen wurden und keiner weiteren Beurteilung politischer Art bedürfen.

    Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bestimmt, daß der Rat die zulässige Gesamtfangmenge für jede Fischerei oder Fischereigruppe festlegt und die Fangmöglichkeiten in diesen Fischereien auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Dieser Artikel enthält keine Regelung der Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuteilung von Fangmengen aus den Gewässern der Gemeinschaft an Fischereifahrzeuge, die die Flagge von Drittländern führen und zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern der Gemeinschaft berechtigt sind. Daher sollte die Zuständigkeit für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Drittländern sowie für die Festlegung der technischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs geregelt werden.

    Die zeitlich befristeten Bestandserhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der zulässigen Gesamtfangmenge sollten nach dem gleichen Verfahren verabschiedet werden, das auch für die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge gilt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Die technischen Maßnahmen für Fanggeräte und deren Verwendung, die im Rahmen von internationalen Kommissionen von der Gemeinschaft als Vertragspartei angenommen werden, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 umgesetzt."

    2. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Erweist es sich als notwendig, bei einer bestimmten Fischerei im Fall von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft innerhalb der Gemeinschaftsgewässer ebenso wie außerhalb dieser Gewässer oder im Fall von Fischereifahrzeugen, die die Flagge von Drittländern führen, innerhalb der Gemeinschaftsgewässer den Grad der Befischung zu begrenzen, so werden diese Beschränkungen gemäß den Absätzen 3 und 4 festgelegt."

    3. In Artikel 8 Absatz 4 erhält Ziffer i) folgende Fassung:

    "i) Er legt - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - von Fall zu Fall für jede Fischerei oder Fischereigruppe die zulässige Gesamtfangmenge sowie die mit diesen Beschränkungen der Fangmengen verbundenen technischen Bedingungen und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand fest. Grundlage dafür sind die gemäß Absatz 3 festgelegten Bewirtschaftungsziele und -pläne."

    Dem Artikel 8 Absatz 4 wird folgende Ziffer angefügt:

    "vi) Er bestimmt die Fangmöglichkeiten, die Drittländern zugewiesen werden, sowie die spezifischen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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