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Document 51996PC0318

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    /* KOM/96/0318 endg. - CNS 96/0170 */

    ABl. C 249 vom 27.8.1996, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0318

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 /* KOM/96/0318 endg. - CNS 96/0170 */

    Amtsblatt Nr. C 249 vom 27/08/1996 S. 0010


    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (96/C 249/03) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(96) 318 endg. - 96/0170(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 11. Juli 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Interesse der Folgerichtigkeit und Klarheit sind einzelne Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (2), anzupassen und andere Bestimmungen, die hinfällig und überfluessig geworden sind, zu streichen; diese Änderungen sind rein technisch bedingt und sollen die genannten Verordnungen vervollkommnen.

    Seit der letzten Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (3) sind mehrere Änderungen eingetreten, so daß zur Verbesserung der Transparenz und Zugänglichkeit der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eine erneute Aktualisierung der obengenannten Verordnungen vorzunehmen ist, die darin besteht, sowohl für die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als auch für die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 eine Gesamtfassung in Anhang A Teil I bzw. Teil II vorzulegen; auch ist in einem Zusatzanhang zu Teil II dieses Anhangs bereits jetzt der Wortlaut des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3095/95 (4) vorzulegen, der ab 1. Januar 1998, in den Beziehungen mit der französischen Republik ab 1. Januar 2002, anzuwenden sein wird.

    Der frühere Artikel 106 des EG-Vertrags über die Zahlungsbilanz ist durch den Vertrag über die Europäische Union aufgehoben worden, und nach dem neuen Artikel 73b Absatz 2 dieses Vertrags sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten vorbehaltlos verboten.

    Zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen im Zusammenhang mit sozialer Sicherheit ist eine Änderung der Regeln zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch ein verbindliches und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltendes gemeinschaftliches Rechtsinstrument erforderlich und zweckmäßig.

    Dies steht in Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 3b Absatz 3 des Vertrags -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

    - Der derzeitige Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "(4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

    - Absatz 7 zweiter Unterabsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Der Beratende Ausschuß gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt wird."

    2. Artikel 88 erster Satz wird wie folgt geändert:

    "Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten (. . .)."

    3. Artikel 100 wird gestrichen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "wird für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der dieser Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währung während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt."

    2. Artikel 122 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Die Anhänge 1, 4, 5, 6, 7 und 8 der Durchführungsverordnung können auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden."

    Artikel 3

    Titel, Erwägungsgründe, Inhaltsverzeichnis und Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 werden durch den in Anhang A Teil I bzw. Teil II aufgeführten Wortlaut ersetzt, in denen die in dieser Verordnung dargelegten Änderungen berücksichtigt werden.

    Anhang B enthält das Verzeichnis der Änderungswerke zu den im ersten Absatz genannten Verordnungen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3096/95 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 10).

    (2) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 3096/95 (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 10).

    (3) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    ANHANG A (1*)

    TEIL I

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

    TEIL II

    Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

    Zusatzanhang

    (1*) Werden später in der Serie L des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Die KOM-Dokumente sind im Jahresabonnement bzw. im thematischen Abonnement oder als Einzelnummer erhältlich; in diesem Fall richtet sich der Preis nach der Seitenzahl.

    ANHANG B (1*)

    Verzeichnis der Änderungswerke zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72

    (1*) Werden später in der Serie L des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Die KOM-Dokumente sind im Jahresabonnement bzw. im thematischen Abonnement oder als Einzelnummer erhältlich; in diesem Fall richtet sich der Preis nach der Seitenzahl.

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