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Document 51996PC0199(02)

    VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Jugend für Europa III zwecks Beteiligung der Türkei

    /* KOM/96/0199 endg. - COD 96/0131 */

    ABl. C 186 vom 26.6.1996, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0199(02)

    VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Jugend für Europa III zwecks Beteiligung der Türkei /* KOM/96/0199 ENDG - COD 96/0131 */

    Amtsblatt Nr. C 186 vom 26/06/1996 S. 0009


    Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung des Grundbeschlusses über das Programm Jugend für Europa III zwecks Beteiligung der Türkei (96/C 186/10) KOM(96) 199 endg. - 96/0131(COD)

    (Von der Kommission vorgelegt am 13. Mai 1996)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 126,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Europäische Parlament und der Rat haben am 14. März 1995 den Beschluß Nr. 818/95/EG über das gemeinschaftliche Aktionsprogramm "Jugend für Europa III" angenommen.

    Die Beziehungen der Gemeinschaft zu dem assoziierten Land Türkei sind durch die Vollendung der Zollunion sehr intensiviert worden.

    Es erscheint angebracht, die im Rahmen der Zollunion eingerichteten wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen durch eine engere Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugend auszubauen -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 des Beschlusses Nr. 818/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 1995 erhält folgende Fassung:

    "Dieses Programm steht Zypern und Malta auf der Grundlage zusätzlicher Mittel gemäß den mit diesen Ländern zu vereinbarenden Verfahren und nach den Regeln, die auch für die EFTA-Länder gelten, und der Türkei zur Teilnahme offen."

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

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